1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Recht »

Strecke vom Bett zum Homeoffice gilt als Betriebsweg

Bundessozialgericht hebt Urteil auf
Strecke vom Bett zum Homeoffice gilt als Betriebsweg

Strecke vom Bett zum Homeoffice gilt als Betriebsweg
Der Gestürzte befand sich auf dem direkten Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice. Foto: © Sabine Teichert - stock.adobe.com
Wer mor­gens auf dem erst­ma­li­gen Weg vom Schlafz­im­mer ins Home­of­fice stürzt, ste­ht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Dies hat das Bun­dessozial­gericht (BSG) entsch­ieden und damit das vorin­stan­zliche Urteil des Lan­dessozial­gerichts (LSG) Nor­drhein-West­falen aufge­hoben (siehe Aus­gabe 5/2021).

Seit Beginn der Coro­na-Pan­demie arbeit­en viele Men­schen im Home­of­fice. Und so kurz der Weg ins häus­liche Büro auch sein mag, birgt er den­noch Unfall­risiken. Am eige­nen Leib erfahren musste das ein Gebi­etsverkauf­sleit­er im Außen­di­enst, der an einem Mon­tag­mor­gen sein Bett ver­ließ, um in seinem Home­of­fice die Arbeit aufzunehmen. Dabei stürzte er die Wen­del­treppe hinab und zog sich einen Brust­wirbel­trüm­mer­bruch zu.

Langer Weg durch alle Instanzen

Das häus­liche Büro des Verunglück­ten befind­et sich eine Etage unter dem Schlafz­im­mer. Üblicher­weise nimmt er dort unmit­tel­bar seine Arbeit auf, ohne vorher zu früh­stück­en. Die beklagte Beruf­sgenossen­schaft hat­te die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall abgelehnt, weil der Ver­sicherungss­chutz in ein­er Pri­vat­woh­nung erst mit Erre­ichen des häus­lichen Arbeit­sz­im­mers beginne. Während das Sozial­gericht Aachen dem Verunglück­ten noch recht gab und den Mann auf einem ver­sicherten Betrieb­sweg gestürzt sah, blieb seine Klage in zweit­er Instanz ohne Erfolg. Das LSG nahm eine unver­sicherte Vor­bere­itung­shand­lung an, die der eigentlichen ver­sicherten Tätigkeit nur vorausgeht.

Dage­gen wandte der Kläger ein, dass auch im Home­of­fice der Weg zur Arbeit­sauf­nahme als Betrieb­sweg ver­sichert sein müsse. Nicht zulet­zt in Anbe­tra­cht der Pan­demie arbeit­eten viele Men­schen von zu Hause aus. Diese dürften hin­sichtlich des Unfal­lver­sicherungss­chutzes nicht schlechter gestellt sein als die Arbeit­nehmer im Betrieb. Dieser Argu­men­ta­tion fol­gte das BSG und erkan­nte einen Arbeit­sun­fall an. Das Beschre­it­en der Treppe ins Home­of­fice habe allein der erst­ma­li­gen Arbeit­sauf­nahme gedi­ent und sei deshalb als Ver­rich­tung im Inter­esse des Arbeit­ge­bers als Betrieb­sweg ver­sichert gewe­sen, so die Begrün­dung. Maßge­blich sei auch hier die Hand­lung­s­ten­denz hin zur beru­flichen Tätigkeit.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R)

Im Wohnbereich nicht versichert

Dage­gen nicht ver­sichert ist ein Unfall im Home­of­fice, der sich im rein per­sön­lichen Wohn­bere­ich des Ver­sicherten ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spez­i­fis­che Gefahr der eige­nen Häus­lichkeit ist. Dies geht aus einem Urteil des Bay­erischen Lan­dessozial­gerichts hervor.

Der Kläger hat­te, während er am Schreibtisch arbeit­ete, eine Abküh­lung seines häus­lichen Büros bemerkt. Er ging in den Heizungskeller, um die Kesse­lan­lage zu über­prüfen. Beim Hochdrehen des Tem­per­aturschal­ters kam es zu ein­er Explo­sion in der Heizungsan­lage, wodurch der Kläger erhe­blich ver­let­zt wurde.

Heizungsanlage ist Privateigentum

Der beklagte Unfal­lver­sicherungsträger lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab. Die Bedi­enung der Heizungsan­lage habe nicht wesentlich betrieblichen Zweck­en, son­dern über­wiegend dem pri­vat­en Umfeld gedi­ent. Des Weit­eren beruhe der Unfall auf ein­er unver­sicherten Wirkur­sache. Es habe sich eine Gefahr real­isiert, die dem pri­vat­en Risikobere­ich des Klägers zuzuord­nen sei. Das LSG bestätigte die Entschei­dung. Zwar sah es das Bedi­enen der Heizungsan­lage als ver­sicherte Tätigkeit an, weil dieses betrieblich erforder­lich gewe­sen sei, um die Tätigkeit im Home­of­fice bei angenehmer Raumtem­per­atur weit­er­führen zu können.

Im Ergeb­nis vernein­ten die Richter aber einen Arbeit­sun­fall, weil die ver­sicherte Tätigkeit den Unfall nicht wesentlich verur­sacht habe. Vielmehr sei die schadensverur­sachende Ver­puffung allein durch die defek­te, im Pri­vateigen­tum des Klägers ste­hende Heizungsan­lage über­haupt möglich gewesen.

(Urteil des Bay­erischen Lan­dessozial­gerichts vom 12.05.2021, Az. L 3 U 373/18)

Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de