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Fluchtwege und Notausgänge

Aktualisierte ASR A2.3
Fluchtwege und Notausgänge

Fluchtwege und Notausgänge
© Prot - stock.adobe.com

Im März 2022 ist die aktu­al­isierte ASR A2.3 “Fluchtwege und Notaus­gänge” erschienen. Die Neu­fas­sung, welche die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notaus­gänge, Flucht- und Ret­tungs­plan“ vom August 2007 erset­zt, konkretisiert die Anforderun­gen an Fluchtwege, Notaus­gänge sowie Flucht- und Ret­tungspläne. Zudem enthält sie angepasste Verkehrs- und Fluchtweg­bre­it­en und aus der ASR A 3.4/7 über­führte Anforderun­gen an Sicher­heits­beleuch­tung und optis­che Sicherheitsleitsysteme.

Begriffsdefinition: Haupt- und Nebenfluchtwege

Grundle­gend erfol­gt mit der Aktu­al­isierung eine neue Begriffs­de­f­i­n­i­tion: Die bish­eri­gen Begriffe des ersten und zweit­en Fluchtwegs wer­den durch Haupt- und Neben­fluchtweg erset­zt. Haupt­fluchtwege beze­ich­nen dabei die zur Flucht erforder­lichen Verkehr­swege und die vom Bauord­nungsrecht vorgeschriebe­nen Flure und Trep­pen­räume für notwendi­ge Trep­pen. Auch Notaus­gänge ins Freie oder in gesicherte Bere­iche zählen dazu. Als Neben­fluchtwege gel­ten hinge­gen alle Fluchtwege, die darüber hin­aus eben­falls ins Freie oder in einen gesicherten Bere­ich führen.

Beginn des Fluchtwegs

Nicht nur die Begriffe wer­den neu definiert, auch der Beginn des Fluchtwegs wird in der neuen Fas­sung der ASR A2.3 präzisiert. Somit begin­nt der Fluchtweg dort , wo sich Beschäftigte entwed­er im Rah­men ihrer Arbeit aufhal­ten oder wo sie im Betrieb ander­weit­ig zuge­gen sind. Zu den anderen Orten zählen Sanitär‑, Kan­ti­nen- und Bere­itschaft­sräume, aber auch Erste-Hil­fe-Räume und Unterkün­fte. Darüber hin­aus kön­nen Außen­trep­pen, offene Gänge oder bege­hbare Dachflächen Teil eines Fluchtwegs sein.

Angepasste Verkehrs- und Fluchtwegbreiten

Um Anforderun­gen an die Bre­ite von Fluchtwe­gen zu vali­dieren und Unter­schiede zum Bauord­nungsrecht zu klären, hat die Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) hat ein Fachgutacht­en beauf­tragt. Infolgedessen haben sich die Min­dest­bre­it­en von Verkehrs- und Fluchtwe­gen geän­dert, die in der ASR A2.3 aufge­führt sind.

Sofern Men­schen mit Behin­derung beschäftigt wer­den, sind die spez­i­fis­chen Anforderun­gen, die in ASR V3a.2 bes­timmt sind, zu berück­sichti­gen. Neben der erforder­lichen Min­dest­bre­ite von Wegen und Türen ist dabei auf die nötige Bewe­gungs­fläche für Roll­stuhlfahrer zu achten.

Sollwert bei lichten Mindesthöhen

Neu einge­führt wird bei licht­en Min­desthöhen von Haupt­fluchtwe­gen der Soll­w­ert von min­destens 2,10 Metern, die Unter­gren­ze liegt bei 2 Metern. Auch bei Durchgän­gen und Türen liegt der Soll­w­ert bei 2,10 Metern und die Min­desthöhe von 1,95 Metern darf nicht unter­schrit­ten werden.

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