Im März 2022 ist die aktualisierte ASR A2.3 “Fluchtwege und Notausgänge” erschienen. Die Neufassung, welche die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ vom August 2007 ersetzt, konkretisiert die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge sowie Flucht- und Rettungspläne. Zudem enthält sie angepasste Verkehrs- und Fluchtwegbreiten und aus der ASR A 3.4/7 überführte Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme.
Begriffsdefinition: Haupt- und Nebenfluchtwege
Grundlegend erfolgt mit der Aktualisierung eine neue Begriffsdefinition: Die bisherigen Begriffe des ersten und zweiten Fluchtwegs werden durch Haupt- und Nebenfluchtweg ersetzt. Hauptfluchtwege bezeichnen dabei die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege und die vom Bauordnungsrecht vorgeschriebenen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen. Auch Notausgänge ins Freie oder in gesicherte Bereiche zählen dazu. Als Nebenfluchtwege gelten hingegen alle Fluchtwege, die darüber hinaus ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
Beginn des Fluchtwegs
Nicht nur die Begriffe werden neu definiert, auch der Beginn des Fluchtwegs wird in der neuen Fassung der ASR A2.3 präzisiert. Somit beginnt der Fluchtweg dort , wo sich Beschäftigte entweder im Rahmen ihrer Arbeit aufhalten oder wo sie im Betrieb anderweitig zugegen sind. Zu den anderen Orten zählen Sanitär‑, Kantinen- und Bereitschaftsräume, aber auch Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. Darüber hinaus können Außentreppen, offene Gänge oder begehbare Dachflächen Teil eines Fluchtwegs sein.
Angepasste Verkehrs- und Fluchtwegbreiten
Um Anforderungen an die Breite von Fluchtwegen zu validieren und Unterschiede zum Bauordnungsrecht zu klären, hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein Fachgutachten beauftragt. Infolgedessen haben sich die Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen geändert, die in der ASR A2.3 aufgeführt sind.
Sofern Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sind die spezifischen Anforderungen, die in ASR V3a.2 bestimmt sind, zu berücksichtigen. Neben der erforderlichen Mindestbreite von Wegen und Türen ist dabei auf die nötige Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer zu achten.
Sollwert bei lichten Mindesthöhen
Neu eingeführt wird bei lichten Mindesthöhen von Hauptfluchtwegen der Sollwert von mindestens 2,10 Metern, die Untergrenze liegt bei 2 Metern. Auch bei Durchgängen und Türen liegt der Sollwert bei 2,10 Metern und die Mindesthöhe von 1,95 Metern darf nicht unterschritten werden.