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Das Technische Regelwerk - An der Schnittstelle von Pflicht und Freiwilligkeit

An der Schnittstelle von Pflicht und Freiwilligkeit
Das Technische Regelwerk

Das Technische Regelwerk
Technische Regeln bieten Arbeitsschutz-Praktikern und Verantwortlichen in Unternehmen Orientierung und Rechtssicherheit. Foto: © industrieblick - stock.adobe.com

Tech­nis­che Regeln zum Arbeitss­chutz haben die Funk­tion, die Anforderung eines Geset­zes oder ein­er Arbeitss­chutzverord­nung zu konkretisieren. Sie sind nicht zwangsläu­fig verpflich­t­end umzuset­zen, son­dern zeigen, wie die Schutzziele über­ge­ord­neter Recht­snor­men durch betriebliche Schutz­maß­nah­men erre­icht wer­den kön­nen. Das Tech­nis­che Regel­w­erk bietet Unternehmen somit Ori­en­tierung und Rechtssicher­heit, die Anforderun­gen der über­ge­ord­neten und verbindlichen Recht­snor­men zu erfüllen.



Woher stammen Technische Regeln?

Auch eine DGUV Regel wird bisweilen etwas missver­ständlich als Regel der Tech­nik beze­ich­net. Als Tech­nis­che Regeln zum Arbeitss­chutz im engeren Sinne gel­ten jedoch die staatlichen, vom Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) her­aus­gegebe­nen und von der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) veröf­fentlicht­en Tech­nis­chen Regeln zu den Arbeitsschutz-Verordnungen.

Dieses Tech­nis­che Regel­w­erk zum Arbeitss­chutz wird von den fol­gen­den fach­spez­i­fis­chen Kom­mis­sio­nen erarbeitet:

In diesen Arbeitss­chutzauss­chüssen arbeit­en Vertreter der Arbeit­ge­ber, Arbeit­nehmer, Behör­den und Unfal­lver­sicher­er zusam­men mit Wis­senschaftlern und Experten.

So ist das Technische Regelwerk aufgebaut

Die Tech­nis­chen Regeln sind meist ein­er der Arbeitss­chutzverord­nun­gen zuge­ord­net und sollen deren Vor­gaben konkreter hand­hab­bar machen:

  • Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS) zur BetrSichV
  • Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zur GefStoffV
  • Tech­nis­che Regeln für Biol­o­gis­che Arbeitsstoffe (TRBA) zur BioStoffV
  • Tech­nis­che Regeln zur Lärm- und Vibra­tions-Arbeitss­chutzverord­nung (TRLV)
  • Tech­nis­che Regeln zur Arbeitss­chutzverord­nung zu kün­stlich­er optis­ch­er Strahlung (TROS)
  • Tech­nis­chen Regeln zur Arbeitss­chutzverord­nung zu elek­tro­mag­netis­chen Feldern (TREMF) (ste­hen kurz vor der Veröffentlichung)
  • Tech­nis­che Regeln zum Sprengstof­frecht (SprengTR)
  • Arbeitsmedi­zinis­chen Regeln (AMR) zur ArbMedVV
  • Regeln zum Arbeitss­chutz auf Baustellen (RAB)

Dieser Bezug ein­er Tech­nis­chen Regel zu ein­er Verord­nung ist an der Beze­ich­nung der TR direkt abzule­sen. Eine TRGS bezieht sich auf den Umgang mit Gefahrstof­fen, eine TROS auf die Gefährdun­gen durch optis­che Strahlung usw. Auf die Großbuch­stabenkürzel fol­gt jew­eils ein­er Zahl, so trägt zum Beispiel die neue Regel zu Schutz­maß­nah­men bei der Abfall­samm­lung die Kurzbeze­ich­nung TRBA 213.

Einige Tech­nis­che Regeln sind nur für bes­timmte Betriebe oder Branchen rel­e­vant, zum Beispiel:

  • Tech­nis­che Regeln für Getränkeschankan­la­gen (TRSK) zur Getränkeschankan­la­gen­verord­nung (SchankV)
  • Tech­nis­che Regel für Rohrfern­leitun­gen (TRFL) zur Rohrfernleitungsverordnung

Im Sprengstof­frecht gibt es neben den eigentlichen Tech­nis­chen Regeln zum Sprengstof­fge­setz auch Sprengstof­flager-Richtlin­ien (SprengLR).

Auch die SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzregel ist übri­gens als Tech­nis­che Regel zu betra­cht­en, denn sie konkretisiert die Anforderun­gen der Verord­nun­gen nach dem Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) im Hin­blick auf die Corona-Pandemie.

Eine Son­der­rolle spie­len die Tech­nis­chen Regeln für Anla­gen­sicher­heit (TRAS). Sie wer­den von der Kom­mis­sion für Anla­gen­sicher­heit (KAS) erstellt und vom Umwelt­min­is­teri­um veröf­fentlicht. Sie konkretisieren zwar in erster Lin­ie das Bun­des­im­mis­sion­ss­chutzge­setz sowie die Stör­fal­lverord­nung, die sicher­heit­stech­nis­che Anforderun­gen kön­nen aber auch für den Arbeitss­chutz rel­e­vant sein.

Konkretisierung übergeordneter Anforderungen

Die Konkretisierungsab­sicht des Tech­nis­chen Regel­w­erks lässt sich am Arbeitsstät­ten­recht beson­ders gut zeigen. Die Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) selb­st ist alles andere als selb­sterk­lärend. Sie gibt lediglich all­ge­meine Schutzziele vor. Sätzen wie

(1) Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass Arbeitsstät­ten so ein­gerichtet und betrieben wer­den, dass Gefährdun­gen für die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten möglichst ver­mieden und verbleibende Gefährdun­gen möglich­ste ger­ing gehatlen werden.

klin­gen gut und richtig, bleiben aber abstrakt und geben dem betrieblichen Arbeitss­chützer wenig Anhalt­spunk­te für sein Handeln.

Erst in ihrem Anhang wird die Arb­StättV deut­lich­er und nen­nt zum Beispiel Fußbö­den, Verkehr­swege, Fluchtwege oder Beleuch­tung als betriebliche Hand­lungs­felder. Wirk­lich konkret und für die Prax­is rel­e­vant wird es jedoch erst mit den TR zur Arb­StättV, den ASR (siehe fol­gende Tabelle), welche die früheren soge­nan­nten Arbeitsstät­ten-Richtlin­ien abgelöst haben:

Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten (ASR)
Num­merierung Inhalt
A1.2 Raum­abmes­sun­gen, Bewegungsflächen
A1.3 Sicher­heits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
A1.5/1,2 Fußbö­den
A1.6 Fen­ster, Ober­lichter, licht­durch­läs­sige Wände
A1.7 Türen und Tore
A1.8 Verkehr­swege
A2.1 Absturz u. her­ab­fal­l­ende Gegenstände
A2.2 Maß­nah­men gegen Brände
A2.3 Fluchtwege, Notaus­gänge, Flucht- und Rettungsplan
A3.4 Beleuch­tung
A3.4/7 Sicher­heits­beleuch­tung, optis­che Sicherheitsleitsysteme
A3.5 Raumtem­per­atur
A3.6 Lüf­tung
A3.7 Lärm
A4.1 San­itär­räume
A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
A4.3 Erste-Hil­fe-Räume, Ein­rich­tun­gen zur Ersten Hilfe
A4.4 Unterkün­fte
A5.2 Straßen­baustellen / Arbeit­splätze und Verkehr­swege auf Baustellen im Grenzbere­ich zum Straßenverkehr
V3 Gefährdungs­beurteilung
V3a.2 Bar­ri­ere­freie Gestal­tung von Arbeitsstätten

Hin­weis: Die auf den ersten Blick etwas eige­nar­tige Num­merierung der ASR ist keineswegs willkür­lich gewählt, son­dern entspricht der Num­merierung der entsprechen­den Abschnitte aus dem Anhang der ArbStättV.

Diese Technischen Regeln wurden aufgehoben

Eini­gen erfahre­nen Arbeitss­chützern noch bekan­nte Regeln oder Regel­w­erke wur­den in den let­zten Jahren durch andere Bes­tim­mungen erset­zt. Teil­weise sind ihre Inhalte auch in die Nor­mung einge­flossen. Diese TRxx tauchen zwar in älteren Pub­lika­tio­nen oder auf ver­al­teten Web­seit­en immer wieder auf, sind jedoch als aufge­hoben zu betrachten:

  • Tech­nis­che Regeln für Acetyle­nan­la­gen und Cal­ci­um­car­bid­lager (TRAC)
  • Tech­nis­che Regeln für Aufzüge (TRA)
  • Tech­nis­che Regeln für brennbare Flüs­sigkeit­en (TRbF)
  • Tech­nis­che Regeln für Dampfkessel (TRD)
  • Tech­nis­che Regeln für die Ver­wen­dung von absturzsich­ern­den Ver­glasun­gen (TRAV)
  • Tech­nis­che Regeln für Gashochdruck­leitun­gen (TRGL)
  • Tech­nis­che Regeln für tech­nis­che Gase (Druck­gase) (TRG)
  • Tech­nis­che Regeln zur Druck­be­häl­ter­verord­nung – Druck­be­häl­ter (TRB)
  • Tech­nis­che Regeln zur Druck­be­häl­ter­verord­nung – Rohrleitun­gen (TRR)
  • Tech­nis­che Regeln für die Ver­wen­dung von lin­ien­för­mig gelagerten Ver­glasun­gen (TRLV)

Hin­weis: Eine struk­turi­erte Über­sicht der in Deutsch­land gel­tenden tech­nis­chen Regeln wird auch dadurch erschw­ert, dass einige Stan­dards zwar eben­falls als „tech­nis­che Regeln“ beze­ich­net wer­den und in der Abkürzung das „TR“ tra­gen, aber nicht im engeren Sinne zum staatlichen Arbeitss­chutz-Regel­w­erk gehören. Dies bet­rifft meist Regeln, die von Ver­bän­den für ihre Mit­glied­sun­ternehmen her­aus­gegeben wer­den, zum Beispiel:

Solche, von pri­vatwirtschaftlichen Organ­i­sa­tio­nen her­aus­gegebe­nen Tech­nis­chen Regeln sind im Gegen­satz zum staatlichen Regel­w­erk meist kostenpflichtig und kön­nen über die jew­eili­gen Ver­bände bezo­gen wer­den. (Links zum Down­load der staatlichen Regel­w­erke find­en Sie am Ende dieses Artikels.)

Muss mein Betrieb das Technische Regelwerk einhalten?

Aus Sicht des Prak­tik­ers stellt sich oft die Frage, inwiefern man die Vor­gabe ein­er Tech­nis­chen Regel zum Arbeitss­chutz exakt ein­hal­ten muss. Obwohl der Begriff „Regel“ einen verpflich­t­en­den Charak­ter sug­geriert, haben Tech­nis­che Regeln per se keine Geset­zeskraft, sie gel­ten nicht als Recht­snor­men. (siehe auch „Das DGUV-Regel­w­erk“)

Das Nicht­beacht­en ein­er Tech­nis­chen Regel an sich hat daher – im Nor­mal­fall – keine ord­nungs- oder strafrechtlichen Kon­se­quen­zen. De fac­to kann das Anwen­den Tech­nis­ch­er Regeln aus drei Grün­den jedoch nicht allein unter dem Aspekt der Frei­willigkeit (im Sinne beliebiger Anwen­dung) gese­hen werden:

  1. Es gibt Aus­nah­men hin­sichtlich der Recht­skraft. Eine Tech­nis­che Regel kann verpflich­t­end wer­den, wenn andere verpflich­t­ende Vorschriften, zum Beispiel die Gefahrstof­fverord­nung oder tech­nis­che Baubes­tim­mungen, expliz­it auf das Anwen­den ein­er Tech­nis­chen Regel verweisen.
  2. Eine aktuelle Tech­nis­che Regel gilt als Stand der Technik.
  3. Das Anwen­den ein­er Tech­nis­chen Regel löst die Ver­mu­tungswirkung aus.

Alle drei Punk­te sind für Arbeit­ge­ber und betriebliche Arbeitss­chützer hin­sichtlich ihrer Ver­ant­wor­tung und Haf­tung hochgr­a­dig rel­e­vant. Punkt 1 ist selb­sterk­lärend, die Punk­te 2 und 3 wer­den im Fol­gen­den erläutert.

Der Stand der Technik und seine praktische Bedeutung

Zu den all­ge­meinen Grund­sätzen des Arbeitss­chutzrecht gehört laut Arb­SchG §4, dass der Arbeit­ge­ber bei den Maß­nah­men den „Stand von Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene sowie son­stige gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse“ berück­sichti­gen muss. Dies wird an weit­eren Stellen im Arbeitss­chutzrecht wieder­holt und konkretisiert. So darf zum Beispiel laut Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) ein Arbeitsmit­tel erst dann ver­wen­det wer­den, nach­dem der Arbeit­ge­ber eine Gefährdungs­beurteilung durchge­führt hat und daraus Schutz­maß­nah­men abgeleit­et und fest­gelegt hat. Dies ist soweit bekan­nt, über­lesen wird jedoch gern, dass der Arbeitgeber

  • die „Schutz­maß­nah­men nach dem Stand der Tech­nik“ tre­f­fen muss und
  • fest­stellen muss, „dass das Ver­wen­den der Arbeitsmit­tel „nach dem Stand der Tech­nik sich­er“ ist“ (Betr­SichV § 4(1)).

Damit ver­weist die (verpflich­t­ende) Betr­SichV gle­ich zwei Mal auf die Erforder­nis des Stand der Tech­nik. Auch die Gef­Stof­fV fordert den Stand der Tech­nik, zum Beispiel muss „die Expo­si­tion der Beschäftigten nach dem Stand der Tech­nik (…) so weit wie möglich ver­ringert“ wer­den (§ 9(2)).

Eben­so muss beim späteren Über­prüfen ein­er Gefährdungs­beurteilung der Stand der Tech­nik berück­sichtigt wer­den (Betr­SichV § 3(7)). Das kann zum Beispiel bedeuten, dass eine tech­nis­che Sicher­heits­maß­nahme angepasst oder eine Schutzein­rich­tung ein­er schon etwas älteren Mas­chine oder Anlage nachgerüstet wer­den muss, wenn sich der Stand der Tech­nik inzwis­chen weit­er­en­twick­elt hat.

Für diesen geforderten Stand der Tech­nik maßge­blich ist – neben Nor­men und dem DGUV-Regel­w­erk – in erster Lin­ie auch das Tech­nis­che Regel­w­erk zum Arbeitss­chutz. In den Präam­beln der Tech­nis­chen Regeln find­et sich ein entsprechen­der Hin­weis, hier beispiel­haft für die TRBS:

 
Die Tech­nis­che Regel für Betrieb­ssicher­heit (TRBS) geben den Stand der Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Arbeit­shy­giene sowie son­stige gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse für die Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln wieder.
 

Ver­gle­ich­bare Präam­beln find­en sich auch in den TRGS, den ASR usw. Es dürfte kein Zufall sein, dass alle diese For­mulierun­gen beina­he wortwörtlich dem oben zitierten Pas­sus aus dem Arb­SchG. entsprechen. Der Geset­zge­ber posi­tion­iert damit das Tech­nis­che Regel­w­erk als Maßstab für ein rechtssicheres Umset­zen der Arbeitsschutzvorschriften.

Der Stand der Tech­nik kann unab­hängig vom Arbeitss­chutz auch im Umweltschutz ver­langt sein. So fordert zum Beispiel das Bun­des-Immis­sion­ss­chutzge­setz (BIm­SchG) vom Betreiber genehmi­gungs­bedürftiger Anlage, dass er Vor­sorge gegen schädliche Umwel­tein­wirkun­gen, Beläs­ti­gun­gen usw. trifft und zwar durch „dem Stand der Tech­nik entsprechen­den Maß­nah­men“ (BIm­SchG § 5(2)).

Die Vermutungswirkung Technischer Regeln und die Konsequenzen für einen rechtssicheren Arbeitsschutz

Lesen Sie zu Ver­mu­tungswirkung: Wo ste­ht die Recht­skraft des DGUV Regel­w­erks im Ver­gle­ich zum Tech­nis­chen Regel­w­erk? 

Die Tech­nis­chen Regeln vertreten keinen Abso­lutheit­sanspruch auf die einzig richtige tech­nis­che Lösung zur Min­imierung ein­er Gefährdung. Es ist einem Betrieb – von den oben genan­nten Aus­nah­men – freigestellt, eigene Lösun­gen für den Schutz sein­er Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er zu entwick­eln und anzuwen­den. Der Vorteil für den Anwen­der ein­er Tech­nis­chen Regel liegt jedoch in deren Ver­mu­tungswirkung. Die Präam­bel – hier am Beispiel ein­er TRGS – macht diese durch fol­gende For­mulierung deutlich:

 
Die TRGS konkretisieren im Rah­men ihres Anwen­dungs­bere­ichs Anforderun­gen der Gefahrstof­fverord­nung. Bei Ein­hal­tung der Tech­nis­chen Regeln kann der Arbeit­ge­ber insoweit davon aus­ge­hen, dass die entsprechen­den Anforderun­gen der Verord­nung erfüllt sind. Wählt der Arbeit­ge­ber eine andere Lösung, muss er damit min­destens die gle­iche Sicher­heit und den gle­ichen Gesund­heitss­chutz für die Beschäftigten erreichen.
 

Ins­beson­dere in juris­tis­chen Auseinan­der­set­zun­gen nach einem Arbeit­sun­fall oder einem anderen Schadens­fall kann die Ver­mu­tungswirkung eine entschei­den­den Rolle spie­len. Denn ist der Beschuldigte in der Lage, nachzuweisen, dass er sich eng am Tech­nis­chen Regel­w­erk ori­en­tiert hat, kann er nicht nur selb­st – wie es in der Präam­bel heißt –, son­dern wird auch das Gericht davon aus­ge­hen, dass er die rel­e­van­ten Anforderun­gen aus der über­ge­ord­neten Arbeitss­chutzverord­nung erfüllt hat. Der Richter „ver­mutet“ qua­si, dass der Betrieb im zu beurteilen­den Fall kor­rekt vorge­gan­gen ist, da er sich an die jew­eils zutr­e­f­fend­en Tech­nis­chen Regeln gehal­ten hat.

Hat der Betrieb dage­gen auf das Anwen­den Tech­nis­ch­er Regeln verzichtet und auf eigene Art und Weise ver­sucht, seine Mitar­beit­er zu schützen, müssen die Ver­ant­wortlichen nach­weisen, wie sie das gle­iche Sicher­heit­sniveau erre­icht haben wollen. Damit dreht sich die Beweis­last um und das Ver­fahren wird für die Beschuldigten heik­ler. Das Ein­hal­ten aktueller Tech­nis­ch­er Regeln bietet somit in jedem Fall einen deut­lichen Gewinn an Rechtssicherheit.

Fazit

Das Tech­nis­che Regel­w­erk ste­ht im Arbeitss­chutzrecht an der Schnittstelle von Pflicht und Frei­willigkeit. Ein­er­seits bietet es dem Arbeitss­chutz-Prak­tik­er Ori­en­tierung und Rechtssicher­heit, ander­er­seits wer­den Unternehmen nicht durch Zwangsvorschriften für tech­nis­che Sicher­heit­slö­sun­gen mehr als nötig gegän­gelt. Betriebe behal­ten einen gewis­sen Hand­lungsspiel­raum, um ihre Arbeitss­chutzpflicht­en in Eigen­ver­ant­wor­tung zu erfüllen. Mehr zur Recht­skraft des Tech­nis­chen Regel­w­erk im Ver­gle­ich zum DGUV Regel­w­erks lesen Sie in einem eige­nen Abschnitt in einem Fach­beitrag zum DGUV-Regel­w­erk.

Download der Technischen Regeln

Die aktuell gel­tenden wie auch kür­zlich aufge­hobene Tech­nis­chen Regeln zum Arbeitss­chutz find­en Sie zum kosten­freien Down­load auf den Seit­en der BAuA und des BMU:

Arbeitsmedi­zinis­che Regeln (AMR)

Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten (ASR)

Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS)

Regeln zum Arbeitss­chutz auf Baustellen (RAB)

Tech­nis­che Regeln für Biol­o­gis­che Arbeitsstoffe (TRBA)

Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Tech­nis­che Regeln zur Lärm- und Vibra­tions-Arbeitss­chutzverord­nung (TRLV)

Tech­nis­che Regeln zur Arbeitss­chutzverord­nung zu kün­stlich­er optis­ch­er Strahlung (TROS)

Tech­nis­che Regeln zur Arbeitss­chutzverord­nung zu elek­tro­mag­netis­chen Feldern (TREMF)

Tech­nis­che Regeln für Anla­gen­sicher­heit (TRAS)

Tech­nis­che Regeln zum Sprengstof­frecht (SprengTR)

Autor: Fried­helm Kring


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