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Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter

Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter

Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter
Auch für Rettungssanitäter gelten die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Foto: © Christian Schwier – stock.adobe.com
Tanja Sautter

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat entsch­ieden, dass auch für Ret­tungssan­itäter eine im Arbeit­szeit­ge­setz fest­gelegte Höch­star­beit­szeit von zehn Stun­den pro Tag gilt. Arbeits­bere­itschaft und Bere­itschafts­di­enst zählen dabei voll­ständig zur Arbeit­szeit. Nur so sei dem Gesund­heitss­chutz auch für Ret­tungssan­itäter gedient.

Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten

Der Kläger ist Mitar­beit­er des beklagten Ret­tungs­di­en­stes. Gesellschaf­terin der Beklagten ist eine Klinik-GmbH, die wiederum zu 100 Prozent dem Land­kreis gehört. Für das Arbeitsver­hält­nis gilt der Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst für den kom­mu­nalen Bere­ich (TVöD VKA). Darin war fest­gelegt, dass die Summe aus Vol­lar­beits- und Bere­itschaft­szeit­en durch­schnit­tlich 48 Stun­den wöchentlich nicht über­schre­it­en darf.

Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz

Der Kläger wurde regelmäßig zu Schicht­en im Ret­tungs­di­enst mit ein­er täglichen Arbeit­szeit von mehr als zehn Stun­den und bis zu zwölf Stun­den eingeteilt. Dage­gen wehrte er sich und ver­trat die Auf­fas­sung, Schichtzeit­en mit mehr als zehn Stun­den ver­stoßen gegen das Arbeit­szeit­ge­setz (ArbZG). Die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen für eine Abwe­ichung von der dort geregel­ten täglichen Höch­star­beit­szeit lägen nicht vor. Der beklagte Ret­tungs­di­enst war dage­gen der Auf­fas­sung, dass er auf­grund des Tar­ifver­trags berechtigt gewe­sen sei, Schichtzeit­en bis zu zwölf Stun­den täglich anzuord­nen, weil er seinen Betrieb über­wiegend durch Zuwen­dun­gen im Sinne des Haushalt­srechts aus Mit­teln des Land­kreis­es finanziere.

Überschreiten der werktäglichen Höchstarbeitszeit

Das BAG gab dem Arbeit­nehmer Recht. Nach § 3 Arbeit­szeit­ge­setz darf die werk­tägliche Arbeit­szeit acht Stun­den nicht über­schre­it­en. Sie kann auf bis zu zehn Stun­den nur ver­längert wer­den, wenn inner­halb von sechs Kalen­der­monat­en oder inner­halb von 24 Wochen im Durch­schnitt acht Stun­den werk­täglich nicht über­schrit­ten wer­den. Darüber hin­aus begrün­det die Vorschrift ein Beschäf­ti­gungsver­bot. Diese Regelung solle den Arbeit­nehmer vor Über­forderung durch über­mäßige zeitliche Inanspruch­nahme schützen, heißt es in der Urteils­be­grün­dung. Arbeit­szeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhep­ausen. Arbeits­bere­itschaft und Bere­itschafts­di­enst zählen eben­falls voll zur Arbeit­szeit, so das BAG explizit.

Eine Aus­nah­meregelung für Mehrar­beit sah das Gericht nicht. Sofern der Gesund­heitss­chutz der Arbeit­nehmer durch einen Zeitaus­gle­ich gewährleis­tet ist, könne zwar in einem Tar­ifver­trag oder in ein­er Betriebs- oder Dien­stvere­in­barung eine andere Höch­star­beit­szeit vere­in­bart wer­den. Dies sei aber nur erlaubt, wenn der Arbeit­ge­ber die Kosten des Betriebs über­wiegend mit Zuwen­dun­gen im Sinne des Haushalt­srechts decke. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Ret­tungs­di­en­stun­ternehmen habe mit dem Land­kreis ver­traglich die Durch­führung des Ret­tungs­di­en­stes gegen Ent­gelt vere­in­bart. Dies seien keine Zuwen­dun­gen im haushalt­srechtlichen Sinne.

Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 20.11.2018, Az. 9 AZR 327/18

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