Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch für Rettungssanitäter eine im Arbeitszeitgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag gilt. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen dabei vollständig zur Arbeitszeit. Nur so sei dem Gesundheitsschutz auch für Rettungssanitäter gedient.
Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten
Der Kläger ist Mitarbeiter des beklagten Rettungsdienstes. Gesellschafterin der Beklagten ist eine Klinik-GmbH, die wiederum zu 100 Prozent dem Landkreis gehört. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den kommunalen Bereich (TVöD VKA). Darin war festgelegt, dass die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf.
Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
Der Kläger wurde regelmäßig zu Schichten im Rettungsdienst mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden und bis zu zwölf Stunden eingeteilt. Dagegen wehrte er sich und vertrat die Auffassung, Schichtzeiten mit mehr als zehn Stunden verstoßen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abweichung von der dort geregelten täglichen Höchstarbeitszeit lägen nicht vor. Der beklagte Rettungsdienst war dagegen der Auffassung, dass er aufgrund des Tarifvertrags berechtigt gewesen sei, Schichtzeiten bis zu zwölf Stunden täglich anzuordnen, weil er seinen Betrieb überwiegend durch Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts aus Mitteln des Landkreises finanziere.
Überschreiten der werktäglichen Höchstarbeitszeit
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus begründet die Vorschrift ein Beschäftigungsverbot. Diese Regelung solle den Arbeitnehmer vor Überforderung durch übermäßige zeitliche Inanspruchnahme schützen, heißt es in der Urteilsbegründung. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen ebenfalls voll zur Arbeitszeit, so das BAG explizit.
Eine Ausnahmeregelung für Mehrarbeit sah das Gericht nicht. Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen Zeitausgleich gewährleistet ist, könne zwar in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine andere Höchstarbeitszeit vereinbart werden. Dies sei aber nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decke. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Rettungsdienstunternehmen habe mit dem Landkreis vertraglich die Durchführung des Rettungsdienstes gegen Entgelt vereinbart. Dies seien keine Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2018, Az. 9 AZR 327/18