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Atemwegsverschluss ist kein Arbeitsunfall

Atemwegsverschluss ist kein Arbeitsunfall
Bei Schulabschlussfeier an Mozzarellastück verschluckt

Bei Schulabschlussfeier an Mozzarellastück verschluckt
© fabiomax - stock.adobe.com
Tanja Sautter

Die Schülerun­fal­lver­sicherung umfasst grund­sät­zlich auch das Essen und Trinken im organ­isatorischen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich der Schule. Ver­schluckt sich ein behin­dert­er Schüler ein­er Förder­schule während der Schu­la­b­schlussfeier so stark an einem Moz­zarel­lastück, dass er einen Atemwegsver­schluss erlei­det und ins Wachko­ma fällt, so ist das nach einem Urteil des Bun­dessozial­gerichts (BSG) den­noch kein Arbeit­sun­fall (Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 31.03.2022, Az. B 2 U 5/20 R).

Unfallursache kann nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden

Der Kläger lei­det an ein­er Kehlkopfverän­derung, weshalb häu­fig Speisen und Getränke in seine Atemwege ein­drin­gen, die dann wieder aus der Luftröhre ent­fer­nt wer­den müssen. Nach seinem erfol­gre­ich abgelegten Hauptschu­la­b­schluss nahm der Schüler an der Abschlussfeier teil. Beim Essen eines kleingeschnit­te­nen Moz­zarel­lastücks ver­schluck­te sich der Kläger der­art, dass es zu einem Atemwegsver­schluss und anschließen­dem Hirn­schaden kam. Seit­dem befind­et sich der junge Mann im Wachko­ma. Das BSG entsch­ied nun, dass es sich hier­bei nicht um einen Arbeit­sun­fall han­delt. Die Unfal­lur­sache habe wed­er in der Teil­nahme am gemein­samen Essen gele­gen noch in der Ent­ge­gen­nahme des Moz­zarel­lastücks, son­dern in einem unwillkür­lichen Reflex beim Schluck­en. Dieser könne der ver­sicherten Tätigkeit als Schüler nicht mehr zugerech­net werden.

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