Die Schülerunfallversicherung umfasst grundsätzlich auch das Essen und Trinken im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Verschluckt sich ein behinderter Schüler einer Förderschule während der Schulabschlussfeier so stark an einem Mozzarellastück, dass er einen Atemwegsverschluss erleidet und ins Wachkoma fällt, so ist das nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) dennoch kein Arbeitsunfall (Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2022, Az. B 2 U 5/20 R).
Unfallursache kann nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden
Der Kläger leidet an einer Kehlkopfveränderung, weshalb häufig Speisen und Getränke in seine Atemwege eindringen, die dann wieder aus der Luftröhre entfernt werden müssen. Nach seinem erfolgreich abgelegten Hauptschulabschluss nahm der Schüler an der Abschlussfeier teil. Beim Essen eines kleingeschnittenen Mozzarellastücks verschluckte sich der Kläger derart, dass es zu einem Atemwegsverschluss und anschließendem Hirnschaden kam. Seitdem befindet sich der junge Mann im Wachkoma. Das BSG entschied nun, dass es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Die Unfallursache habe weder in der Teilnahme am gemeinsamen Essen gelegen noch in der Entgegennahme des Mozzarellastücks, sondern in einem unwillkürlichen Reflex beim Schlucken. Dieser könne der versicherten Tätigkeit als Schüler nicht mehr zugerechnet werden.