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Kündigung von Datenschutzbeauftragten

Urteil des EuGH
Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten

Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten
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Der Europäis­che Gericht­shof (EuGH) hat am 22. Juni geurteilt (Az. C – 534/20), dass EU-Mit­gliedsstaat­en stren­gere Regelun­gen hin­sichtlich der Kündi­gung von Daten­schutzbeauf­tragten fes­tle­gen kön­nen als in der Daten­schutz­grund­verord­nung (DSGVO) vorge­se­hen. Geklagt hat­te eine Mitar­bei­t­erin, die betrieb­s­be­d­ingt gekündigt wurde, da ihre Posi­tion extern beset­zt wer­den sollte. In ihrer Klage berief sie sich auf ihr Son­derkündi­gungsrecht als Daten­schutzbeauf­tragte nach § 38 Abs. 2 Bun­des­daten­schutzge­setz (BDSG) “Daten­schutzbeauf­tragte nichtöf­fentlich­er Stellen” in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG Stel­lung. Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) legte den Fall dem EuGH vor.

Außerordentliche Kündigung von Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund

Tätig war die Klägerin für Leistritz, eine pri­va­trechtlich organ­isierte Gesellschaft, die nach deutschem Recht zur Benen­nung eines oder ein­er Daten­schutzbeauf­tragten verpflichtet ist. Sie stieg ins Unternehmen am 15. Jan­u­ar 2018 als „Team­lei­t­erin Recht“ ein und über­nahm am 1. Feb­ru­ar 2018 den Posten als Daten­schutzbeauf­tragte. Unter Beru­fung auf eine Umstruk­turierungs­maß­nahme, dass sowohl die Rechts­ber­atungstätigkeit als auch die Daten­schutz­abteilung extern gelöst wer­den sollte, kündigte Leistritz der Daten­schutzbeauf­tragten zum 15. August 2018.

Da die Mitar­bei­t­erin in ihrer Funk­tion als Daten­schutzbeauf­tragte gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG nur außeror­dentlich mit wichti­gen Grund gekündigt wer­den kann und die benan­nte Umstruk­turierungs­maß­nahme nicht als Grund genüge, entsch­ieden die befassten Gerichte, dass die Kündi­gung unwirk­sam sei. 

EU-Verordnung genießt Anwendungsvorrang

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat das Ver­fahren aus­ge­set­zt und dem EuGH vorgelegt, da es sich unsich­er war, ob der beson­dere Son­derkündi­gungss­chutz nach § 38 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG euro­parecht­skon­form ist. Denn Daten­schutzan­gele­gen­heit­en sind in der DSGVO geregelt. Als EU-Verord­nung hat diese gegenüber nationalem Recht Anwen­dungsvor­rang. Nur wenn es eine Öff­nungsklausel gibt, dür­fen nationale Regelun­gen Anwen­dung find­en, wenn diese im Wider­spruch zum europäis­chen Recht ste­hen. Dementsprechend galt es, zu klären, ob in Deutsch­land stren­gere Regeln zum Schutz der Daten­schutzbeauf­tragten erlassen wer­den dür­fen als in der DSGVO vorgesehen. 

Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten ist mit Unionsrecht vereinbar

Der EuGH entsch­ied, dass das deutsche Son­derkündi­gungsrecht für Daten­schutzbeauf­tragte euro­parecht­skon­form sei. Er urteilte, dass die Schutzregelung des § 38 Abs. 3 DSGVO ein­er nationalen Regelung nicht ent­ge­gen­ste­he, nach der inter­nen Daten­schutzbeauf­tragten nur aus wichtigem Grund gekündigt wer­den darf. Vielmehr bezwecke die Schutzregelung die Stärkung der funk­tionellen Unab­hängigkeit des Daten­schutzbeauf­tragten und damit die wirk­same Umset­zung der DSG­VO-Regelun­gen. Die DSGVO bezweckt darüber hin­aus nicht, den Kündi­gungss­chutz als solchen zu regeln. Und nicht zulet­zt sei das Euro­parecht laut EuGH nicht befugt, dem nationalen Geset­zge­ber den Erlass stren­ger­er Kündi­gungsregelun­gen hin­sichtlich des Daten­schutzbeauf­tragten zu untersagen.

 

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