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Vorsätzliches Anhusten kann den Arbeitsplatz kosten

Gegen Hygienemaßnahmen verstoßen
Vorsätzliches Anhusten kann den Arbeitsplatz kosten

Vorsätzliches Anhusten kann den Arbeitsplatz kosten
Foto: © New Africa - stock.adobe.com
Einem Arbeit­nehmer, der absichtlich einen Kol­le­gen anhus­tet mit den Worten „Ich hoffe, du bekommst Coro­na“ kann außeror­dentlich frist­los gekündigt wer­den. Allerd­ings muss der Arbeit­ge­ber die Regelver­let­zung beweisen kön­nen. Dies entsch­ied das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf (LAG) in einem aktuellen Urteil.

Der Kläger war seit 2015 zunächst als Auszu­bilden­der und dann als Jung-Zerspanungsmechaniker bei der beklagten Fir­ma beschäftigt. Zu Beginn der Coro­na-Pan­demie stellte das Unternehmen einen inter­nen Pan­demieplan mit Hygien­e­maß­nah­men auf. Unter anderem gal­ten das Ein­hal­ten eines Sicher­heitsab­standes sowie das Bedeck­en von Mund und Nase beim Hus­ten oder Niesen mit einem Papier­taschen­tuch oder Ärmel als Ver­hal­tensregeln. Die Belegschaft wurde in ver­schiede­nen E‑Mails, Abteilungsver­samm­lun­gen und Aushän­gen im Betrieb umfassend über die einzuhal­tenden Maß­nah­men informiert.

Unterschiedliche Darstellungen

Mit Kündi­gungss­chreiben vom drit­ten April 2020 been­dete das Unternehmen das Arbeitsver­hält­nis mit dem Kläger außeror­dentlich frist­los. Es wirft dem jun­gen Mann vor, mehrfach gegen die Coro­na-Schutz­maß­nah­men ver­stoßen zu haben. Er habe sich von Beginn an gegenüber dieser Maß­nah­men ablehnend geäußert und sig­nal­isiert, sich nicht daran hal­ten zu wollen.

Wenige Tage nach Ein­führung des Pan­demieplans soll er dann einen Kol­le­gen vorsät­zlich und ohne jegliche Bar­riere aus einem Abstand von ein­er hal­ben bis max­i­mal ein­er Arm­länge ange­hus­tet und sin­ngemäß gesagt haben, er hoffe, dass der Kol­lege Coro­na bekäme. Im Kündi­gungss­chutzver­fahren bestritt der Kläger die Vor­würfe. Er habe einen Hus­ten­reiz ver­spürt und deshalb spon­tan hus­ten müssen. Dabei habe er aus­re­ichend Abstand zum Kol­le­gen gehabt. Als der Kol­lege sich dadurch belästigt gefühlt und dies auch geäußert habe, habe er ihm ent­geg­net, er möge mal „chillen, er würde schon kein Coro­na bekommen“.

Willentlicher Anhuster rechtfertigt Kündigung

Nach Auf­fas­sung des Gerichts hätte der von dem Unternehmen geschilderte Sachver­halt eine frist­lose Kündi­gung recht­fer­ti­gen kön­nen. Das vorsät­zliche, pro­vokante Anhus­ten eines Arbeit­skol­le­gen unter Mis­sach­tung der im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pan­demie erlasse­nen behördlichen wie betrieblichen Arbeitss­chutzregeln sei dur­chaus ein wichtiger Grund zur außeror­dentlichen Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es. Denn der „Coro­na-Anhus­ter“ nehme zumin­d­est bil­li­gend in Kauf, den von sein­er Tat betrof­fe­nen Arbeit­skol­le­gen entwed­er tat­säch­lich ein­er Gefahr ein­er lebens­bedrohlichen Infek­tion und Erkrankung oder jeden­falls einem konkreten Angst­ge­fühl auszuset­zen. Dadurch ver­let­ze er in erhe­blich­er Weise seine Rück­sicht­nah­mepflicht. Wenn der Arbeit­nehmer dann auch noch deut­lich gemacht habe, die Arbeitss­chutzvorschriften nicht ein­hal­ten zu wollen, genüge auch keine Abmahnung.

Vorsatz nicht nachweisbar

Gle­ich­wohl hat das LAG der Kündi­gungss­chutzk­lage im konkreten Fall nach mehreren Zeu­gen­vernehmungen stattgegeben und die Kündi­gung für unwirk­sam erk­lärt. Denn der Arbeit­ge­ber trägt für den Kündi­gungs­grund die Beweis­last. Die beklagte Fir­ma hätte also beweisen müssen, dass der Kläger beim Anhus­ten des Kol­le­gen vorsät­zlich gehan­delt hat. Dies ist ihr trotz umfan­gre­ich­er Beweisauf­nahme nicht gelun­gen. Da sich let­ztlich nur eine Ver­let­zung der Abstand­sregeln nach­weisen ließ, hätte das Unternehmen zunächst eine Abmah­nung aussprechen müssen.

(Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Düs­sel­dorf vom 27.04.2021, Az. 3 Sa 646/20)

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