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Geräte für den Haushaltsgebrauch im Unternehmen

Geräte für den Haushaltsgebrauch im Unternehmen?
Zusätzliche Risiken bedenken

Zusätzliche Risiken bedenken
Sind reguläre Haushaltsgeräte - beispielsweise Spülmaschinen - für den Betrieb in Unternehmen geeignet? Foto: © bluedesign - Stock.adobe.com
Die für jeden Mitar­beit­er frei zugängliche Teeküche des Büro­ge­bäudes soll einen Geschirrspüler erhal­ten. Der Architekt/Planer hat dafür ein Gerät vorge­se­hen, aus dessen Bedi­enungsan­leitung der Hin­weis: „nur für den häus­lichen Gebrauch im Pri­vathaushalt und das häus­liche Umfeld bes­timmt“ her­vorge­ht. Aus sein­er Sicht kein Prob­lem: „Wir ver­bauen die über­all.“ Ist dieses Gerät jet­zt für ein Büro­ge­bäude unzuläs­sig oder kann es bei regelmäßiger Prü­fung den­noch benutzt wer­den? Ver­gle­ich­bare gewerbliche Geräte kosten bis zu fünf­mal mehr.

Nach­dem der Architekt die mut­maßlich schlecht­este aller Begrün­dun­gen geliefert hat, soll nach­fol­gend die The­matik aus arbeitss­chutzrechtlich­er Sicht betra­chtet wer­den. Die Antwort „die ver­bauen wir über­all“, die der häu­fig zur Recht­fer­ti­gung vorge­bracht­en Aus­sage „das haben wir immer schon so gemacht“ ähnelt, zeugt dort lei­der nicht von Sachver­stand und Ken­nt­nis der Materie, son­dern ent­larvt allen­falls einen Wiederholungstäter.

Geltung der Maschinenrichtlinie

Dabei gibt es eine ein­fache Begrün­dung, warum der Her­steller das eine Pro­dukt als nur für den Gebrauch in Pri­vathaushal­ten deklar­i­ert und so zunächst von der gewerblichen Nutzung auss­chließt. Der Grund heißt Maschi­nen­richtlin­ie. Die MRL (Richtlin­ie 2006/42/EG), die in Deutsch­land durch die 9. Verord­nung zum Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz in nationales Recht umge­set­zt wurde, stellt verbindlich detail­lierte Anforderun­gen an Maschinen.

Die Umset­zung dieser Anforderun­gen, die zudem noch in har­mon­isierten Nor­men enthal­ten sind, muss der Her­steller durch Abgabe ein­er EG-Kon­for­mität­serk­lärung, die dem Pro­dukt beizugeben ist, bestäti­gen. Wann es sich dabei um eine Mas­chine han­delt, regeln Artikel 1 Abs. 1 litt. a – f sowie Artikel 2 der MRL. Im Weit­eren kann die Def­i­n­i­tion allerd­ings dahinstehen.

Bedeu­tend im vor­liegen­den Kon­text ist die Fest­stel­lung in Artikel 1 Abs. 2 MRL, für welche Erzeug­nisse die MRL ger­ade nicht gel­ten soll. So wird dort unter lit. k dar­ge­tan, dass „elek­trische und elek­tro­n­is­che Erzeug­nisse (…), soweit sie unter die Richtlin­ie 2006/95/EG [Anm.: im Orig­inal­text noch 73/23/EWG Nieder­span­nungsrichtlin­ie] (…) fall­en“ und es sich dabei u. a. um „für den häus­lichen Gebrauch bes­timmte Haushalts­geräte“ han­delt, vom Anwen­dungs­bere­ich der MRL ausgenom­men sind.

Zusam­menge­fasst heißt dies: Der Her­steller braucht die MRL für Haushalts­geräte zum häus­lichen Gebrauch nicht zu beacht­en. Stattdessen gilt für diese die Nieder­span­nungsrichtlin­ie (NSpRL), die als 1. Verord­nung zum ProdSG in Deutsch­land umge­set­zt wurde. Der Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 lit. k MRL besagt dage­gen, dass für elek­trische (Haushalts)Geräte für den gewerblichen Ein­satz die MRL sehr wohl gilt, sofern es sich um Maschi­nen handelt.

Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung

Die Abwe­ichun­gen zwis­chen den Anforderun­gen machen sich wie so oft im Preis bemerk­bar, sodass hier das Dilem­ma seinen Ursprung hat. Die Geräte für den Haus­ge­brauch sind näm­lich deut­lich gün­stiger im Einkauf, was vorder­gründig für ihre Beliebtheit im Rah­men der Beschaf­fung sorgt. Nun weiß der sicher­heits­be­wusste Arbeit­ge­ber jedoch, dass der Einkauf­spreis nicht das spie­lentschei­dende Kri­teri­um für den gewerblichen Betrieb darstellt.

Der Her­steller hat mit dem richtlin­ienkon­for­men Inverkehrbrin­gen, sei es entwed­er nach MRL oder NSpRL, das Seine getan. Unmit­tel­bar danach begin­nt nun die Domäne der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung. Diese gibt im § 3 Abs. 1 Satz 1 Betr­SichV dem Arbeit­ge­ber auf, vor der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln die auftre­tenden Gefährdun­gen zu beurteilen und daraus notwendi­ge und geeignete Schutz­maß­nah­men abzuleiten.

Im Absatz 2 wer­den dann die Arbeit­sumge­bung sowie die Gebrauch­stauglichkeit des Arbeitsmit­tels erwäh­nt, die u. a. in die Gefährdungs­beurteilung einzu­fließen haben.

Vorbetriebliche Gefährdungsbeurteilung

Die Betr­SichV gibt dem Arbeit­ge­ber auf, bere­its vor der Beschaf­fung des Arbeitsmit­tels die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Gefährdun­gen zu ermit­teln und Maß­nah­men zum sicheren Betrieb festzule­gen. Dies soll sich­er­stellen, dass Geräte, die die Anforderun­gen nicht erfüllen, gar nicht erst aus­gewählt wer­den. Mit­tel­bar spart der Arbeit­ge­ber durch diese vor­be­triebliche Gefährdungs­beurteilung bares Geld, das er son­st in eventuell notwendi­ge Kom­pen­sa­tion­s­maß­nah­men steck­en müsste.

Um diesen Auswahl­prozess zu unter­stützen, hat der Auss­chuss für Betrieb­ssicher­heit, der anson­sten auch für die TRBS ver­ant­wortlich zeich­net, eine Bekan­nt­machung zur Betrieb­ssicher­heit her­aus­gegeben. Hierin sind sehr umfan­gre­ich die einzel­nen Schritte dargestellt, bis das Arbeitsmit­tel den Weg in die Räume des Arbeit­ge­bers oder die Hände sein­er Beschäftigten find­et. Die Lek­türe dieser BekBS 1113 (zu find­en auf der Seite www.baua.de/TRBS) wird aus­drück­lich emp­fohlen. Unter anderem sollte die Fachkraft für Arbeitssicher­heit bere­its vor der Beschaf­fung von Gerätschaften (Arbeitsmit­teln) bera­tend in den Beschaf­fung­sprozess ein­be­zo­gen werden.

Vorgaben der DGUV-Vorschrift 3

Der Voll­ständigkeit hal­ber soll auch § 4 Abs. 3 DGUV-Vorschrift 3 erwäh­nt wer­den, der klarstellt, dass elek­trische Betrieb­smit­tel nur dann benutzt wer­den dür­fen, wenn sie den Sicher­heit­san­forderun­gen im Hin­blick auf Betrieb­sart und Umge­bung­se­in­flüsse genü­gen. Der Begriff „im Hin­blick“ deutet auch hier die Notwendigkeit ein­er Gefährdungs­beurteilung an, ohne diese expliz­it so zu nennen.

Stichwort: Haushaltsähnlicher Gebrauch

Konkrete oder sach­nähere Vorschriften gibt es nicht. So bietet die Dereg­ulierung des Arbeitss­chutzrechts dem Arbeit­ge­ber Frei­heit­en und Möglichkeit­en, die er sachgerecht nutzen kann, weil es kein explizites Ver­bot gibt, Geräte für den Haus­ge­brauch auch im Gewerbe einzuset­zen. Der Arbeit­ge­ber muss der Fes­tle­gung des Her­stellers nicht zwin­gend fol­gen, wenn er bere­it ist, die damit ver­bun­de­nen Risiken selb­st zu tra­gen. Damit sind wir wieder bei der Gefährdungs­beurteilung. Hier ist natür­lich die bes­tim­mungs­gemäße Ver­wen­dung als ein Kri­teri­um zu berück­sichti­gen. Bes­tim­mungs­gemäß ist allerd­ings ein Geschirrspüler einge­set­zt, wenn er zum Spülen von Geschirr genutzt wird. Würde er zum Desin­fizieren von Oper­a­tions­besteck ver­wen­det oder hat man das Auf­back­en von Brötchen oder das Sous-vide-Garen im Sinn, dann wäre dies eher nicht bestimmungsgemäß.

Haushaltsgleicher Betrieb?

Einzige Voraus­set­zung ist, dass im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung fest­gestellt wurde, dass das Gerät in der vorge­se­henen Umge­bung und bei dem zu erwartenden Gebrauch sich­er ist und bleibt. Grund­sät­zlich dürfte es unschädlich sein, wenn das vom Her­steller für den Haushalts­ge­brauch aus­gelobte Gerät auch im Unternehmen in ein­er haushalt­sähn­lichen Umge­bung aufgestellt und anschließend haushalts­gle­ich betrieben wird. Dabei wird mit Blick auf das konkrete Gerät zu beurteilen sein, ob die acht­ma­lige Ver­wen­dung inner­halb ein­er Woche noch als haushalts­gle­ich anzuse­hen ist. Diese Entschei­dung kann dem Arbeit­ge­ber nie­mand abnehmen – lediglich die Beratung durch fachkundi­ge Per­so­n­en (§2 Abs. 5 Betr­SichV) kann dies unter­stützen. Kri­tisch wird es, wenn vom Haushalts­ge­brauch abgewichen wird, die Mas­chine in ein­er Indus­trieumge­bung ste­ht oder rund um die Uhr läuft.

Bei der Gefährdungs­beurteilung müssen sicher­heit­stech­nis­che Aspek­te betra­chtet und die Gesam­tum­stände gewürdigt wer­den. Aus­drück­lich gewarnt sei davor, wirtschaftliche Para­me­ter, wie den gerin­geren Beschaf­fung­spreis, in die Gefährdungs­beurteilung einzubeziehen. In die wirtschaftliche Betra­ch­tung wären dage­gen Betrieb­skosten und ins­beson­dere die Instand­hal­tungskosten einzubeziehen. Hier­durch kön­nte sich mit­tel­fristig auch der höhere Anschaf­fung­spreis für gewerbliche Geräte rel­a­tivieren. Let­ztlich spricht bei sachgerecht durchge­führter Gefährdungs­beurteilung zunächst nichts gegen den haushalts­gle­ichen Betrieb der Geräte, wenn die Sicher­heit gewährleis­tet bleibt.

Möglicher Gewährleistungs-/ Garantieverlust

Eine nicht zu unter­schätzende Sor­gen­quelle kann allerd­ings außer­halb der arbeitss­chutzrechtlichen Betra­ch­tung sein, dass der Her­steller Gewährleis­tun­gen oder auch Garantien ablehnt, wenn das Pro­dukt in ander­er als von ihm vorge­se­hen­er Umge­bung einge­set­zt wird. Hier wird man wahrschein­lich im Fall des Fall­es auf den Klageweg ver­wiesen wer­den müssen, auf dem man zu beweisen haben wird, das Pro­dukt unter gle­ichen Bedin­gun­gen wie im Haushalt betrieben und genutzt zu haben. Zu beacht­en wird auch sein, dass das Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz (Prod­HaftG) eine Entschädi­gung für Sachbeschädi­gun­gen bei einem Fehler nur bei pri­vatem Gebrauch des Pro­duk­ts vorsieht.

Auch Brandgefahr beachten

Ein weit­er­er Aspekt soll auch nicht uner­wäh­nt bleiben: die Sach- und ins­beson­dere die Feuerver­sicherung. Hier­bei ist die Klausel 2015 (VdS 2015) inter­es­sant, die für den gewerblichen Ein­satz auch nur für die gewerbliche Nutzung vorge­se­hene Geräte sehen will. Die Beach­tung und Ein­hal­tung der Klausel ist eine Obliegen­heit des Ver­sicherungsnehmers, wenn er im Schadens­fall eine Ver­sicherungsleis­tung begehrt. Ins­beson­dere Betrieb­sun­ter­brechungsver­sicherun­gen stellen für den Leis­tungs­fall sehr klare Anforderun­gen. Um im Falle eines Bran­des nicht auch vor einem finanziellen Scher­ben­haufen zu ste­hen, weil sich der Ver­sicher­er auf­grund des Klau­selver­stoßes auf Leis­tungs­frei­heit beruft, sollte der Ein­satz der Haushalts­geräte im gewerblichen Umfeld mit dem Sachver­sicher­er abge­sprochen werden.

Anforderungen an die Hygiene

Zur Betra­ch­tung der Ein­satzbe­din­gun­gen zählen auch die notwendi­gen Hygie­n­ean­forderun­gen. Diese müssen mit Blick auf den Nutzerkreis erfüllt wer­den. So ist es sicher­lich anders zu bew­erten, wenn auss­chließlich ein kleines Team seine pri­vat­en Kaf­fee­tassen abspülen lässt, gegenüber der Anforderung, dass man für Bewirtungs­gäste Geschirr und Besteck reini­gen muss.

Abschlussbetrachtung

Unter Berück­sich­ti­gung der genan­nten Aspek­te muss über den (Weiter-)Betrieb der Haushalts-Geschirrspüler im Unternehmen durch eine ver­ant­wortliche Per­son (§13 Arb­SchG) entsch­ieden wer­den. Die Absicherung mit Leitungss­chutzschal­ter und RCD (oder Kom­bigerät) entspricht, sofern den Leis­tungspa­ra­me­tern angepasst, der gülti­gen Norm DIN VDE 0100–410 als anerkan­nter Regel der Tech­nik. Regelmäßige Prü­fun­gen sind nach §14 Abs. 2 Betr­SichV sowie §5 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 3 erforderlich.

Bei­de Gesicht­spunk­te stellen jet­zt keine her­auszuheben­den Leis­tun­gen auf der Haben­seite für den Weit­er­be­trieb dar, da sie eben­so bei gewerblich nutzbaren Geräten geboten sind. Hier kön­nte zumin­d­est mit geräte­spez­i­fisch im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung fest­gelegten und gegenüber den meist ver­wen­de­ten Pauschal/Höchstfristen verkürzten Inter­vallen gear­beit­et wer­den. Um eine aus­geglich­ene Gesamt­bi­lanz gegenüber gewerblichen Geräten zu erzie­len, muss jed­er Malus ein­er­seits durch einen adäquat­en Bonus ander­er­seits kom­pen­siert wer­den. Hier kann ein Ansatz sein, die Prüf­frist angemessen zu verkürzen und auch Beurteilun­gen der Prüfer­geb­nisse im Zeitablauf mit Blick auf Verän­derun­gen zu den vorheri­gen Prü­fun­gen durchzuführen. Der feuerver­sicherungsmäßige Aspekt kann natür­lich nicht kom­pen­siert wer­den – hier muss zwin­gend der Ver­sicher­er ange­fragt wer­den, ob die Nutzung des Haushalts­geräts ggf. unter Aufla­gen akzep­tiert wird. Ist ander­er­seits der Arbeit­ge­ber bere­it, alle zusät­zlichen Risiken zu tra­gen, so wird es nie­man­den geben, der ihn am Ein­satz solch­er Geräte hindert.


Jpeg
Foto: © privat

Autor: Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EAB­Con-Inge­nieur­büro Klar
Consulting-Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation

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