Nachdem der Architekt die mutmaßlich schlechteste aller Begründungen geliefert hat, soll nachfolgend die Thematik aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht betrachtet werden. Die Antwort „die verbauen wir überall“, die der häufig zur Rechtfertigung vorgebrachten Aussage „das haben wir immer schon so gemacht“ ähnelt, zeugt dort leider nicht von Sachverstand und Kenntnis der Materie, sondern entlarvt allenfalls einen Wiederholungstäter.
Geltung der Maschinenrichtlinie
Dabei gibt es eine einfache Begründung, warum der Hersteller das eine Produkt als nur für den Gebrauch in Privathaushalten deklariert und so zunächst von der gewerblichen Nutzung ausschließt. Der Grund heißt Maschinenrichtlinie. Die MRL (Richtlinie 2006/42/EG), die in Deutschland durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde, stellt verbindlich detaillierte Anforderungen an Maschinen.
Die Umsetzung dieser Anforderungen, die zudem noch in harmonisierten Normen enthalten sind, muss der Hersteller durch Abgabe einer EG-Konformitätserklärung, die dem Produkt beizugeben ist, bestätigen. Wann es sich dabei um eine Maschine handelt, regeln Artikel 1 Abs. 1 litt. a – f sowie Artikel 2 der MRL. Im Weiteren kann die Definition allerdings dahinstehen.
Bedeutend im vorliegenden Kontext ist die Feststellung in Artikel 1 Abs. 2 MRL, für welche Erzeugnisse die MRL gerade nicht gelten soll. So wird dort unter lit. k dargetan, dass „elektrische und elektronische Erzeugnisse (…), soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG [Anm.: im Originaltext noch 73/23/EWG Niederspannungsrichtlinie] (…) fallen“ und es sich dabei u. a. um „für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte“ handelt, vom Anwendungsbereich der MRL ausgenommen sind.
Zusammengefasst heißt dies: Der Hersteller braucht die MRL für Haushaltsgeräte zum häuslichen Gebrauch nicht zu beachten. Stattdessen gilt für diese die Niederspannungsrichtlinie (NSpRL), die als 1. Verordnung zum ProdSG in Deutschland umgesetzt wurde. Der Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 lit. k MRL besagt dagegen, dass für elektrische (Haushalts)Geräte für den gewerblichen Einsatz die MRL sehr wohl gilt, sofern es sich um Maschinen handelt.
Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung
Die Abweichungen zwischen den Anforderungen machen sich wie so oft im Preis bemerkbar, sodass hier das Dilemma seinen Ursprung hat. Die Geräte für den Hausgebrauch sind nämlich deutlich günstiger im Einkauf, was vordergründig für ihre Beliebtheit im Rahmen der Beschaffung sorgt. Nun weiß der sicherheitsbewusste Arbeitgeber jedoch, dass der Einkaufspreis nicht das spielentscheidende Kriterium für den gewerblichen Betrieb darstellt.
Der Hersteller hat mit dem richtlinienkonformen Inverkehrbringen, sei es entweder nach MRL oder NSpRL, das Seine getan. Unmittelbar danach beginnt nun die Domäne der Betriebssicherheitsverordnung. Diese gibt im § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV dem Arbeitgeber auf, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Im Absatz 2 werden dann die Arbeitsumgebung sowie die Gebrauchstauglichkeit des Arbeitsmittels erwähnt, die u. a. in die Gefährdungsbeurteilung einzufließen haben.
Vorbetriebliche Gefährdungsbeurteilung
Die BetrSichV gibt dem Arbeitgeber auf, bereits vor der Beschaffung des Arbeitsmittels die damit im Zusammenhang stehenden Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zum sicheren Betrieb festzulegen. Dies soll sicherstellen, dass Geräte, die die Anforderungen nicht erfüllen, gar nicht erst ausgewählt werden. Mittelbar spart der Arbeitgeber durch diese vorbetriebliche Gefährdungsbeurteilung bares Geld, das er sonst in eventuell notwendige Kompensationsmaßnahmen stecken müsste.
Um diesen Auswahlprozess zu unterstützen, hat der Ausschuss für Betriebssicherheit, der ansonsten auch für die TRBS verantwortlich zeichnet, eine Bekanntmachung zur Betriebssicherheit herausgegeben. Hierin sind sehr umfangreich die einzelnen Schritte dargestellt, bis das Arbeitsmittel den Weg in die Räume des Arbeitgebers oder die Hände seiner Beschäftigten findet. Die Lektüre dieser BekBS 1113 (zu finden auf der Seite www.baua.de/TRBS) wird ausdrücklich empfohlen. Unter anderem sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits vor der Beschaffung von Gerätschaften (Arbeitsmitteln) beratend in den Beschaffungsprozess einbezogen werden.
Vorgaben der DGUV-Vorschrift 3
Der Vollständigkeit halber soll auch § 4 Abs. 3 DGUV-Vorschrift 3 erwähnt werden, der klarstellt, dass elektrische Betriebsmittel nur dann benutzt werden dürfen, wenn sie den Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen. Der Begriff „im Hinblick“ deutet auch hier die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung an, ohne diese explizit so zu nennen.
Stichwort: Haushaltsähnlicher Gebrauch
Konkrete oder sachnähere Vorschriften gibt es nicht. So bietet die Deregulierung des Arbeitsschutzrechts dem Arbeitgeber Freiheiten und Möglichkeiten, die er sachgerecht nutzen kann, weil es kein explizites Verbot gibt, Geräte für den Hausgebrauch auch im Gewerbe einzusetzen. Der Arbeitgeber muss der Festlegung des Herstellers nicht zwingend folgen, wenn er bereit ist, die damit verbundenen Risiken selbst zu tragen. Damit sind wir wieder bei der Gefährdungsbeurteilung. Hier ist natürlich die bestimmungsgemäße Verwendung als ein Kriterium zu berücksichtigen. Bestimmungsgemäß ist allerdings ein Geschirrspüler eingesetzt, wenn er zum Spülen von Geschirr genutzt wird. Würde er zum Desinfizieren von Operationsbesteck verwendet oder hat man das Aufbacken von Brötchen oder das Sous-vide-Garen im Sinn, dann wäre dies eher nicht bestimmungsgemäß.
Haushaltsgleicher Betrieb?
Einzige Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass das Gerät in der vorgesehenen Umgebung und bei dem zu erwartenden Gebrauch sicher ist und bleibt. Grundsätzlich dürfte es unschädlich sein, wenn das vom Hersteller für den Haushaltsgebrauch ausgelobte Gerät auch im Unternehmen in einer haushaltsähnlichen Umgebung aufgestellt und anschließend haushaltsgleich betrieben wird. Dabei wird mit Blick auf das konkrete Gerät zu beurteilen sein, ob die achtmalige Verwendung innerhalb einer Woche noch als haushaltsgleich anzusehen ist. Diese Entscheidung kann dem Arbeitgeber niemand abnehmen – lediglich die Beratung durch fachkundige Personen (§2 Abs. 5 BetrSichV) kann dies unterstützen. Kritisch wird es, wenn vom Haushaltsgebrauch abgewichen wird, die Maschine in einer Industrieumgebung steht oder rund um die Uhr läuft.
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen sicherheitstechnische Aspekte betrachtet und die Gesamtumstände gewürdigt werden. Ausdrücklich gewarnt sei davor, wirtschaftliche Parameter, wie den geringeren Beschaffungspreis, in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. In die wirtschaftliche Betrachtung wären dagegen Betriebskosten und insbesondere die Instandhaltungskosten einzubeziehen. Hierdurch könnte sich mittelfristig auch der höhere Anschaffungspreis für gewerbliche Geräte relativieren. Letztlich spricht bei sachgerecht durchgeführter Gefährdungsbeurteilung zunächst nichts gegen den haushaltsgleichen Betrieb der Geräte, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt.
Möglicher Gewährleistungs-/ Garantieverlust
Eine nicht zu unterschätzende Sorgenquelle kann allerdings außerhalb der arbeitsschutzrechtlichen Betrachtung sein, dass der Hersteller Gewährleistungen oder auch Garantien ablehnt, wenn das Produkt in anderer als von ihm vorgesehener Umgebung eingesetzt wird. Hier wird man wahrscheinlich im Fall des Falles auf den Klageweg verwiesen werden müssen, auf dem man zu beweisen haben wird, das Produkt unter gleichen Bedingungen wie im Haushalt betrieben und genutzt zu haben. Zu beachten wird auch sein, dass das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) eine Entschädigung für Sachbeschädigungen bei einem Fehler nur bei privatem Gebrauch des Produkts vorsieht.
Auch Brandgefahr beachten
Ein weiterer Aspekt soll auch nicht unerwähnt bleiben: die Sach- und insbesondere die Feuerversicherung. Hierbei ist die Klausel 2015 (VdS 2015) interessant, die für den gewerblichen Einsatz auch nur für die gewerbliche Nutzung vorgesehene Geräte sehen will. Die Beachtung und Einhaltung der Klausel ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, wenn er im Schadensfall eine Versicherungsleistung begehrt. Insbesondere Betriebsunterbrechungsversicherungen stellen für den Leistungsfall sehr klare Anforderungen. Um im Falle eines Brandes nicht auch vor einem finanziellen Scherbenhaufen zu stehen, weil sich der Versicherer aufgrund des Klauselverstoßes auf Leistungsfreiheit beruft, sollte der Einsatz der Haushaltsgeräte im gewerblichen Umfeld mit dem Sachversicherer abgesprochen werden.
Anforderungen an die Hygiene
Zur Betrachtung der Einsatzbedingungen zählen auch die notwendigen Hygieneanforderungen. Diese müssen mit Blick auf den Nutzerkreis erfüllt werden. So ist es sicherlich anders zu bewerten, wenn ausschließlich ein kleines Team seine privaten Kaffeetassen abspülen lässt, gegenüber der Anforderung, dass man für Bewirtungsgäste Geschirr und Besteck reinigen muss.
Abschlussbetrachtung
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte muss über den (Weiter-)Betrieb der Haushalts-Geschirrspüler im Unternehmen durch eine verantwortliche Person (§13 ArbSchG) entschieden werden. Die Absicherung mit Leitungsschutzschalter und RCD (oder Kombigerät) entspricht, sofern den Leistungsparametern angepasst, der gültigen Norm DIN VDE 0100–410 als anerkannter Regel der Technik. Regelmäßige Prüfungen sind nach §14 Abs. 2 BetrSichV sowie §5 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 3 erforderlich.
Beide Gesichtspunkte stellen jetzt keine herauszuhebenden Leistungen auf der Habenseite für den Weiterbetrieb dar, da sie ebenso bei gewerblich nutzbaren Geräten geboten sind. Hier könnte zumindest mit gerätespezifisch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten und gegenüber den meist verwendeten Pauschal/Höchstfristen verkürzten Intervallen gearbeitet werden. Um eine ausgeglichene Gesamtbilanz gegenüber gewerblichen Geräten zu erzielen, muss jeder Malus einerseits durch einen adäquaten Bonus andererseits kompensiert werden. Hier kann ein Ansatz sein, die Prüffrist angemessen zu verkürzen und auch Beurteilungen der Prüfergebnisse im Zeitablauf mit Blick auf Veränderungen zu den vorherigen Prüfungen durchzuführen. Der feuerversicherungsmäßige Aspekt kann natürlich nicht kompensiert werden – hier muss zwingend der Versicherer angefragt werden, ob die Nutzung des Haushaltsgeräts ggf. unter Auflagen akzeptiert wird. Ist andererseits der Arbeitgeber bereit, alle zusätzlichen Risiken zu tragen, so wird es niemanden geben, der ihn am Einsatz solcher Geräte hindert.
Autor: Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.
EABCon-Ingenieurbüro Klar
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