Die Frage aller Fragen lautet: Ist mein Unternehmen betroffen? Was sich wiederum vor allem aus folgende Fragen ergibt:
- Gehen Sie mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Stoffen um?
- Setzen Sie solche Stoffe in Ihrem Unternehmen als Rohstoffe ein oder stellen Sie diese her?
- Entstehen diese eventuell als unerwünschte Nebenprodukte?
- Füllen Sie solche Stoffe im Lohnauftrag ab oder konfektionieren Sie diese?
Betroffen sind nicht nur große Unternehmen, sondern auch viele kleinere und mittelständische Firmen, Handwerksbetriebe oder Dienstleistungsunternehmen. Es geht nämlich nicht nur um die in der Regel allgemein bekannten Stoffe wie Asbest, Benzol oder polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs) und polychlorierte Biphenyle (PCBs). Zu diesen Stoffen zählen auch zum Beispiel Formaldehyd, verschiedene Metalle und deren Verbindungen, Schweißrauche (Metallverarbeitung), Hartholzstäube (Tischlereien, Schreinereinen) oder der Umgang mit oder die Erzeugung von quarzhaltigen Mineralstäuben und viele mehr.
In Ihrer Gefährdungsbeurteilung haben Sie ermittelt, ob solche Stoffe in Ihrem Unternehmen vorhanden sind, welche Tätigkeiten Sie damit ausüben, welche Gefährdungen dabei auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Und, ob Sie ein Mitarbeiterverzeichnis nach §14 (3) der GefStoffV zu führen haben …
Der fachliche und gesetzliche Hintergrund
Wenn von einem Stoff eine direkte Gefahr ausgeht, ist seine gefährliche oder schädigende Wirkung, zum Beispiel eine Verätzung, in der Regel direkt spürbar. Durch diese Wirkweise ist die Gefahr unmittelbar erkennbar, und Maßnahmen können (und müssen) sofort ergriffen werden.
Bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ist ihre Wirkung nicht unmittelbar sichtbar. Eine einmalige oder auch wiederholte Exposition hat unter Umständen keine negativen Auswirkungen. Gesundheitsschäden können möglicherweise aber erst viele Jahre später auftreten. Für unmittelbare, präventive Maßnahmen, die Schlimmeres hätten verhindern können, ist es dann zu spät. Was bleibt ist dann primär die Frage, wie dem Erkrankten am besten medizinisch geholfen werden kann.
Gibt es Anzeichen dafür, dass die Erkrankung möglicherweise einen beruflichen Hintergrund hat, ist der Arzt verpflichtet, dies bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, die daraufhin ein Berufskrankheitsverdachtsverfahren in die Wege leitet. Dieses soll klären, ob und welche finanziellen Ansprüche und Entschädigungen der Erkrankte oder dessen Angehörige geltend machen können — und wer diese Kosten sowie die Kosten für die medizinische Behandlung zu tragen hat.
Daten zu BK-Verfahren werden heute im Erkrankungsfall manuell einzeln recherchiert. Diese Recherchen gestalten sich oftmals schwierig und langwierig, zum Beispiel weil die ehemaligen Unternehmen nur über lückenhafte Dokumentationen verfügen und es auch keine Zeitzeugen mehr gibt, die zu der damaligen Arbeitssituation verlässlich befragt werden können. Möglicherweise besteht die damalige Firma auch nicht mehr, weil das Unternehmen aufgegeben, verkauft oder insolvent wurde. Da zudem die Beweislast nach einer berufsbedingten Erkrankung beim Erkrankten beziehungsweise dessen Angehörigen liegt, ist es für die Betroffenen dann sehr schwer, ihnen zustehende Ansprüche geltend zu machen.
Um diese Situation zu verbessern, hat der Gesetzgeber auf europäischer Ebene bereits vor vielen Jahren das Führen eines Betroffenheitsverzeichnisses beschlossen. Dieses ist in der Krebsrichtlinie 2004/37/EG in europäischem Recht beschrieben und wird mit der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als deutsches Recht rechtsverbindlich.
Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderung: Eine echte Herausforderung
Trotz des mittlerweile langen Bestehens der gesetzlichen Anforderung gibt es bislang immer noch zahlreiche Unternehmen, die diese Anforderung nicht oder nur langsam und ungenügend umsetzen.
Grundvoraussetzung für eine Umsetzung ist allerdings eine erkannte Betroffenheit. Nicht ohne Grund wurde diese Frage an den Anfang dieses Artikels gestellt. Dabei ist es jedoch nicht alleine ausreichend, den Arbeitgeber auf seine Pflichten hinzuweisen, sondern ebenso erforderlich, dass alle Stakeholder verantwortungsvoll zusammenarbeiten, insbesondere bei der Erarbeitung praktikabler Umsetzungen.
Die in der GefStoffV genannten Anforderungen, die in der TRGS 410 detailliert beschrieben werden, sind dabei alles andere als einfach realisierbar. Die Tragweite dieser so leicht erscheinenden Forderung soll folgendes Beispiel illustrieren:
- Ein Mitarbeiter wird heute (2019) im Alter von 20 Jahren in einer Firma eingestellt. Bei einem zur Zeit gültigen Renteneintrittsalter mit 67 Jahren arbeitet dieser Mitarbeiter 47 Jahre im Unternehmen. Wenn er nun am ersten Tag seines Berufsstarts mit einem krebserzeugenden Stoff arbeitet und am letzten Tag vor seiner Pensionierung immer noch oder wiederum mit dieser Stoffgruppe zu tun hat, ist der erste Eintrag seiner Expositionsvita 87 Jahre, das heißt bis ins Jahr 2106 aufzubewahren! Von heute rückblickend betrachtet gab es vor 87 Jahren, also 1932, noch nicht einmal annähernd eine elektronische Datenverarbeitung. Wie sieht also unsere Arbeitswelt und Dokumentation in 87 Jahren aus?
Es geht nicht darum, eine solche Expositionsvita für einen Mitarbeiter einmalig zu erstellen. Hauptschwierigkeit beim Führen des geforderten Verzeichnisses ist es, einen Prozess zu etablieren und am Leben zu halten, der eine laufende Aktualisierung der Inhalte für alle Mitarbeiter sicherstellt und diese auch 40 Jahre nach der letzten Exposition noch verfügbar hält.
Unabhängig von der Größe muss jedes betroffene Unternehmen dafür einen für sich geeigneten Prozess festlegen, wie die Anforderung nach §14 (3) GefStoffV umgesetzt werden soll. Dazu gehört auch die Auswahl unterstützender Werkzeuge und eines geeigneten Dokumentationsmittels. Für ein kleines Unternehmen mit nur wenigen Betroffenen und handelnden Personen kann hierbei die Zentrale Expositionsdatenbank ZED der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Mittel der Wahl sein. Dort können die notwendigen Daten manuell zusammengeführt und langfristig dokumentiert werden.
Für ein größeres Unternehmen ist die manuelle Eingabe aller Daten und und deren Veränderungen in die ZED allerdings nicht zu bewältigen. Darüber kann auch der mögliche Excel-Import nicht hinwegtäuschen, bei dem die manuelle Eingabe nur auf ein anderes Tool (Excel) vorverlagert wird. Stattdessen ist hier ein automatisiertes Vorsystem, das die oftmals zentral bereits elektronisch vorhandenen Daten automatisiert zusammen führt und speichert, unerlässlich.
Die in einem Unternehmen mit der operativen Umsetzung betrauten Personen (i.d.R. sind dies die Betriebsleiter oder Personalvorgesetzten, die im Sinne der Garantenstellung für die Umsetzung gesetzlicher Anforderungen des Arbeitsschutzes verantwortlich sind) sollen möglichst wenig mit einer weiteren Verwaltungsaufgabe belastet werden. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen und Überzeugungsarbeit und Kontrollaufwand zu vermeiden, sowie Kosten niedrig zu halten, ist es unerlässlich, alle Stakeholder im Unternehmen (Geschäftsführung, Führungskräfte, Personalabteilung, Arbeitnehmervertreter, IT-Abteilung, HSEQ-Abteilung, Messstelle, etc.) einzubinden und Prozesse zu nutzen, die im Unternehmen bereits etabliert sind. Eine möglichst weitgehende Automatisierung hilft dabei auch, Fehler zu vermeiden und Daten nachpflegen zu müssen.
Die Daten und das Datensystem müssen die Anforderungen des modernen Datenschutzes sowie die ebenfalls berechtigten Sicherheitsbedürfnisse des Unternehmens erfüllen und zudem gegebenenfalls in einem BK-Verfahren auch vor Gericht Bestand haben. Da die GefStoffV nicht nur das Führen eines Verzeichnisses, sondern für verschiedene Personengruppen auch Leserechte mit unterschiedlichem Umfang fordert, ist ein geeignetes Sicherheits‑, Rollen- und Berechtigungskonzept erforderlich.
Der Prozess
In einem größeren Unternehmen sind viele Daten oftmals bereits zentral elektronisch vorhanden und werden in den dabei etablierten Prozessen gepflegt und aktualisiert:
- In einem HR-System der Personalabteilung sind dies die notwendigen persönlichen Angaben zum Mitarbeiter, Angaben zur Organisation sowie Informationen zu organisatorischen und personellen Veränderungen.
- (Tätigkeitsbezogene) Gefährdungsbeurteilungen beschreiben die Art und Häufigkeit eines Umgangs unter anderem auch mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und legen neben Schutzmaßnahmen auch Arbeitsbereiche und Kontrollmesspläne zur Expositionsermittlung für die Wirksamkeitskontrolle fest.
- Die bei solchen Expositionsermittlungen zum Beispiel nach TRGS402 anfallenden Daten zu Stoffen (z. B. CAS-Nr., Einstufung) sowie zur Expositionshöhe sind in Messdaten-Datenbanken der Unternehmen oder der beauftragten Messstellen vorhanden.
Ein geeignetes Vorsystem muss nun in der Lage sein, diese vorhandenen Daten über Schnittstellen auszulesen und für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Expositionsvita zusammenzufassen. Ist ein solcher Ablauf etabliert, greifen bereits vorhandene Aktualisierungsprozesse:
- Ein neuer Mitarbeiter wird im Rahmen seiner Einstellung (on-boarding) und Einweisung und Unterweisung in seine Aufgabe den relevanten Tätigkeiten und Arbeitsbereichen zugeordnet. Scheidet ein Mitarbeiter aus (off-boarding), wird seine Expositionsvita automatisch abgeschlossen.
- Gibt es in einem Arbeitsbereich neue Expositionsdaten, werden diese automatisch den Mitarbeitern zugeordnet, die zu diesem Zeitpunkt in diesem Arbeitsbereich arbeiten und in deren Expositionsvitae ergänzt.
Auf diese Weise entstehen und aktualisieren sich die Expositionsvitae der Mitarbeiter gewissermaßen als Nebeneffekt bestehender Abläufe.
Eine kommerziell erhältliche Webapplikation zur automatisierten Prozessunterstützung
Obwohl die Anforderung zum Führen eines Expositionsverzeichnisses schon seit einiger Zeit besteht, und gerade bei größeren Unternehmen ein Bedarf nach einer geeigneten elektronischen Unterstützung vorhanden sein sollte, gibt es bislang auf dem Markt neben der von der DGUV angebotenen Zentralen Expositionsdatenbank ZED kaum kommerziell verfügbare Softwarelösungen.
Eine dieser angebotenen Lösungen ist das von der Firma European IT Consulting EITCO GmbH in Zusammenarbeit mit Unternehmen der chemischen Industrie entwickelte Softwaretool eXoll. eXoll ist eine datenbankgestützte Webanwendung, die leicht über ein firmeninternes Netzwerk zugänglich gemacht werden kann.
Das Softwaretool basiert auf dem zuvor beschriebenen Prozess und führt Daten aus einem Personalsystem mit Expositionsdaten aus einer Messdaten-Datenbank automatisch zu den Expositionsvitae der Mitarbeiter zusammen.
Manuelle Bearbeitungsschritte sind nur an wenigen Stellen erforderlich und mit einem nur geringen Zeitaufwand für die operativen Bereiche verbunden:
- Festlegen und Anlegen von Arbeitsbereichen als Stammdaten (erfolgt im Zusammenhang mit der Festlegung der Kontrollmesspläne)
- Abstimmung der Kontrollmesspläne mit der für die Expositionsermittlung beauftragten Messstelle (erfolgt im Rahmen der Auftragserteilung für die Wirksamkeitskontrolle)
- Zuordnen des Personals zu den Arbeitsbereichen (erfolgt im Rahmen der Unterweisung oder der Arbeitseinteilung)
Der eXoll-Prozess ist darauf ausgelegt, zukünftige Expositionen zu erfassen. Eine flächendeckende Erfassung historischer Daten ist aufgrund des damit verbundenen Aufwandes nicht umsetzbar. eXoll ermöglicht es jedoch, den beruflichen Werdegang von Mitarbeitern ebenfalls in der Expositionsvita zu dokumentieren, wenn diese Daten elektronisch zur Verfügung stehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Datenqualität jedoch je nach Dokumentationsstand sehr unterschiedlich sein kann und oftmals auch nicht automatisiert mit historischen Expositionsdaten korreliert werden kann. Ein Rollenkonzept ermöglicht unterschiedliche Sichten auf die Daten, ohne dass die Daten das Unternehmen verlassen:
- Jeder Mitarbeiter kann in einem Selfservice-Prozess seine persönlichen Daten abfragen
- Der Betriebsleiter und Personalvorgesetzte sieht die Daten seines Betriebes
- Arbeitnehmervertreter sehen die Daten der von ihnen betroffenen Betriebsbereiche
- Der Arbeitsmediziner oder Betriebsarzt, der einer ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, sieht die Expositionsvita der Mitarbeiter und kann damit seinem Beratungsauftrag nach ArbSichG und ArbMedVV in sehr umfassender Weise nachkommen.
Relevante Daten werden auf Datenbankebene verschlüsselt. Die Expositionsvitae werden in einem Journal abgelegt und damit archiviert. Sie können bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des off-boardings entweder dem Mitarbeiter in Papierform übergegeben oder über eine Export-Funktion und den vorhandenen Excel-Import in die Zentrale Expositionsdatenbank ZED der DGUV übertragen werden, mit der Option einer automatisierten ODIN-Meldung (Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen; www.odin-info.de).
Fazit
Die gesetzliche Anforderung zum Führen eines aktuellen Expositionsverzeichnisses bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen ist vor dem Hintergrund schwieriger und zeitintensiver Berufserkrankungsverdachtsverfahren verständlich und richtig. Die Anforderung stellt jedoch viele Unternehmen vor nachvollziehbare, große Herausforderungen.
Für eine erfolgreiche Umsetzung insgesamt ist es daher unbedingt erforderlich, dass alle an dieser Aufgabe beteiligten Stakeholder (Gesetzgeber, Arbeitgeber, Beschäftigte, Arbeitnehmervertreter, Aufsichtspersonen, Unfallversicherungen und Gerichte) die gesetzlichen Anforderungen durch realistische Forderungen und pragmatische Lösungen bei ausreichender Detailtiefe mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand gestalten.
Mit einem geeigneten und auf die betrieblichen Belange angepassten Prozess ist diese Aufgabe zu bewältigen. Dabei bietet erstmals eXoll eine umfassende Umsetzung der gesetzlichen Anforderung und Unterstützung des firmeninternen Prozesses.
Fußnoten:
1 Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird im folgenden Text auf die Nennung aller Geschlechter (m, w, d) verzichtet.
2 Der Artikel konzentriert sich auf krebserzeugende und erbgutverändernde (keimzellmutagene) Stoffe der Kat. 1A oder 1B.
Autor: Dr. Andreas Königer
Experte für Gefahrstoffschutz
E‑Mail: andreas.koeniger@t‑online.de
Zu klärende Fragen
Weitere Fragen und Themen, mit denen sich ein Unternehmen generell bei der Umsetzung eines Mitarbeiterverzeichnisses beschäftigen muss:
- Sind wir betroffen?
- Was ist zu dokumentieren?
- Gibt es Abschneidekriterien? Was muss nicht dokumentiert werden?
- Welche Mitarbeiter sind zu erfassen (fest angestellt, in Vollzeit oder Teilzeit, befristet, Leiharbeiter, Auszubildende, Werkstudenten, Praktikanten, Fremdfirmen, …) und von wem?
- Welche Prozesse haben wir bereits?
- Wie sehen die Personalprozesse aus (on- und off-boarding, interne Versetzungen, Umstrukturierungen)?
- Welche historischen Daten liegen im Unternehmen vor?
- Welche Daten liegen aktuell vor, welche sind zusätzlich zu erfassen?
- Was heißt eigentlich „aktuell“?
- Wie geht man mit komplizierten / unklaren Expositionssituationen um (Stoffe nicht bekannt bzw. Exposition in Höhe und Dauer nicht bekannt; „explodierte Apotheke“)?
- Welche datenschutzrechtlichen und firmenbezogenen Sicherheitsanforderungen sind zu erfüllen?
- Welches ist das geeignete Tool?
- Wo sollen die Daten am Ende hin?
- Was wird die Umsetzung kosten (einmalig, laufend)?
Relevante Gesetzestexte
Krebsrichtlinie: Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdfungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, Artikel 12:
„Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass […]
- c) der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit Tätigkeiten, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls – sowiet die betreffende Information verfügbar ist – unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren;
- d) Der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter Buchstabe c) genannten Liste hat;
- e) jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat;
- f) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.“
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §14 Absätze 3 und 4:
(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden […und], keimzellmutagenen […] Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass […]
- 3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,
- 4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,
- 5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3 haben,
- 6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,
- 7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.
(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3 Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Unfallversicherungsträger händigt der betroffenen Person auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben aus.
Linktipps:
Gefahrstoffverordnung: www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/Gefahrstoffverordnung/Gefahrstoffverordnung.html
TRGS 410: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS.html