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Das Mitarbeiterverzeichnis bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen

Umsetzungsherausforderung
Das Mitarbeiterverzeichnis bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen

Das Mitarbeiterverzeichnis bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen
Foto: © Scanrail – stock.adobe.com
Die geset­zliche Anforderung, Mitar­beit­er, die Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den oder erbgutverän­dern­den Stof­fen aus­führen, in einem Verze­ich­nis zu doku­men­tieren, ist nicht neu. Den­noch tun sich viele Unternehmen mit der Umset­zung schw­er. Der vor­liegende Artikel soll die Anforderung erläutern, die Umset­zungss­chwierigkeit­en ver­ste­hen helfen und einen möglichen Lösungsweg aufzeigen.

Die Frage aller Fra­gen lautet: Ist mein Unternehmen betrof­fen? Was sich wiederum vor allem aus fol­gende Fra­gen ergibt:

  • Gehen Sie mit kreb­serzeu­gen­den oder erbgutverän­dern­den (keimzell­mu­ta­ge­nen) Stof­fen um?
  • Set­zen Sie solche Stoffe in Ihrem Unternehmen als Rohstoffe ein oder stellen Sie diese her?
  • Entste­hen diese eventuell als uner­wün­schte Nebenprodukte?
  • Füllen Sie solche Stoffe im Lohnauf­trag ab oder kon­fek­tion­ieren Sie diese?

Betrof­fen sind nicht nur große Unternehmen, son­dern auch viele kleinere und mit­tel­ständis­che Fir­men, Handw­erks­be­triebe oder Dien­stleis­tung­sun­ternehmen. Es geht näm­lich nicht nur um die in der Regel all­ge­mein bekan­nten Stoffe wie Asbest, Ben­zol oder poly­cy­clis­che aro­ma­tis­che Kohlen­wasser­stoffe (PAKs) und poly­chlo­ri­erte Biphenyle (PCBs). Zu diesen Stof­fen zählen auch zum Beispiel Formalde­hyd, ver­schiedene Met­alle und deren Verbindun­gen, Schweißrauche (Met­al­lver­ar­beitung), Hartholzstäube (Tis­chlereien, Schreinere­inen) oder der Umgang mit oder die Erzeu­gung von quarzhalti­gen Min­er­al­stäuben und viele mehr.

In Ihrer Gefährdungs­beurteilung haben Sie ermit­telt, ob solche Stoffe in Ihrem Unternehmen vorhan­den sind, welche Tätigkeit­en Sie damit ausüben, welche Gefährdun­gen dabei auftreten und welche Schutz­maß­nah­men zu tre­f­fen sind. Und, ob Sie ein Mitar­beit­er­verze­ich­nis nach §14 (3) der Gef­Stof­fV zu führen haben …

Der fachliche und gesetzliche Hintergrund

Wenn von einem Stoff eine direk­te Gefahr aus­ge­ht, ist seine gefährliche oder schädi­gende Wirkung, zum Beispiel eine Verätzung, in der Regel direkt spür­bar. Durch diese Wirk­weise ist die Gefahr unmit­tel­bar erkennbar, und Maß­nah­men kön­nen (und müssen) sofort ergrif­f­en werden.

Bei kreb­serzeu­gen­den oder erbgutverän­dern­den Gefahrstof­fen ist ihre Wirkung nicht unmit­tel­bar sicht­bar. Eine ein­ma­lige oder auch wieder­holte Expo­si­tion hat unter Umstän­den keine neg­a­tiv­en Auswirkun­gen. Gesund­heitss­chä­den kön­nen möglicher­weise aber erst viele Jahre später auftreten. Für unmit­tel­bare, präven­tive Maß­nah­men, die Schlim­meres hät­ten ver­hin­dern kön­nen, ist es dann zu spät. Was bleibt ist dann primär die Frage, wie dem Erkrank­ten am besten medi­zinisch geholfen wer­den kann.

Gibt es Anze­ichen dafür, dass die Erkrankung möglicher­weise einen beru­flichen Hin­ter­grund hat, ist der Arzt verpflichtet, dies bei der Beruf­sgenossen­schaft anzuzeigen, die daraufhin ein Beruf­skrankheitsver­dachtsver­fahren in die Wege leit­et. Dieses soll klären, ob und welche finanziellen Ansprüche und Entschädi­gun­gen der Erkrank­te oder dessen Ange­hörige gel­tend machen kön­nen — und wer diese Kosten sowie die Kosten für die medi­zinis­che Behand­lung zu tra­gen hat.

Dat­en zu BK-Ver­fahren wer­den heute im Erkrankungs­fall manuell einzeln recher­chiert. Diese Recherchen gestal­ten sich oft­mals schwierig und lang­wierig, zum Beispiel weil die ehe­ma­li­gen Unternehmen nur über lück­en­hafte Doku­men­ta­tio­nen ver­fü­gen und es auch keine Zeitzeu­gen mehr gibt, die zu der dama­li­gen Arbeitssi­t­u­a­tion ver­lässlich befragt wer­den kön­nen. Möglicher­weise beste­ht die dama­lige Fir­ma auch nicht mehr, weil das Unternehmen aufgegeben, verkauft oder insol­vent wurde. Da zudem die Beweis­last nach ein­er berufs­be­d­ingten Erkrankung beim Erkrank­ten beziehungsweise dessen Ange­höri­gen liegt, ist es für die Betrof­fe­nen dann sehr schw­er, ihnen zuste­hende Ansprüche gel­tend zu machen.

Um diese Sit­u­a­tion zu verbessern, hat der Geset­zge­ber auf europäis­ch­er Ebene bere­its vor vie­len Jahren das Führen eines Betrof­fen­heitsverze­ich­niss­es beschlossen. Dieses ist in der Kreb­srichtlin­ie 2004/37/EG in europäis­chem Recht beschrieben und wird mit der Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) als deutsches Recht rechtsverbindlich.

Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderung: Eine echte Herausforderung

Trotz des mit­tler­weile lan­gen Beste­hens der geset­zlichen Anforderung gibt es bis­lang immer noch zahlre­iche Unternehmen, die diese Anforderung nicht oder nur langsam und ungenü­gend umsetzen.

Grund­vo­raus­set­zung für eine Umset­zung ist allerd­ings eine erkan­nte Betrof­fen­heit. Nicht ohne Grund wurde diese Frage an den Anfang dieses Artikels gestellt. Dabei ist es jedoch nicht alleine aus­re­ichend, den Arbeit­ge­ber auf seine Pflicht­en hinzuweisen, son­dern eben­so erforder­lich, dass alle Stake­hold­er ver­ant­wor­tungsvoll zusam­me­nar­beit­en, ins­beson­dere bei der Erar­beitung prak­tik­abler Umsetzungen.

Die in der Gef­Stof­fV genan­nten Anforderun­gen, die in der TRGS 410 detail­liert beschrieben wer­den, sind dabei alles andere als ein­fach real­isier­bar. Die Trag­weite dieser so leicht erscheinen­den Forderung soll fol­gen­des Beispiel illustrieren:

  • Ein Mitar­beit­er wird heute (2019) im Alter von 20 Jahren in ein­er Fir­ma eingestellt. Bei einem zur Zeit gülti­gen Rentenein­trittsalter mit 67 Jahren arbeit­et dieser Mitar­beit­er 47 Jahre im Unternehmen. Wenn er nun am ersten Tag seines Beruf­sstarts mit einem kreb­serzeu­gen­den Stoff arbeit­et und am let­zten Tag vor sein­er Pen­sion­ierung immer noch oder wiederum mit dieser Stof­f­gruppe zu tun hat, ist der erste Ein­trag sein­er Expo­si­tionsvi­ta 87 Jahre, das heißt bis ins Jahr 2106 aufzube­wahren! Von heute rück­blick­end betra­chtet gab es vor 87 Jahren, also 1932, noch nicht ein­mal annäh­ernd eine elek­tro­n­is­che Daten­ver­ar­beitung. Wie sieht also unsere Arbeitswelt und Doku­men­ta­tion in 87 Jahren aus?

Es geht nicht darum, eine solche Expo­si­tionsvi­ta für einen Mitar­beit­er ein­ma­lig zu erstellen. Hauptschwierigkeit beim Führen des geforderten Verze­ich­niss­es ist es, einen Prozess zu etablieren und am Leben zu hal­ten, der eine laufende Aktu­al­isierung der Inhalte für alle Mitar­beit­er sich­er­stellt und diese auch 40 Jahre nach der let­zten Expo­si­tion noch ver­füg­bar hält.

Unab­hängig von der Größe muss jedes betrof­fene Unternehmen dafür einen für sich geeigneten Prozess fes­tle­gen, wie die Anforderung nach §14 (3) Gef­Stof­fV umge­set­zt wer­den soll. Dazu gehört auch die Auswahl unter­stützen­der Werkzeuge und eines geeigneten Doku­men­ta­tion­s­mit­tels. Für ein kleines Unternehmen mit nur weni­gen Betrof­fe­nen und han­del­nden Per­so­n­en kann hier­bei die Zen­trale Expo­si­tions­daten­bank ZED der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV) das Mit­tel der Wahl sein. Dort kön­nen die notwendi­gen Dat­en manuell zusam­menge­führt und langfristig doku­men­tiert werden.

Für ein größeres Unternehmen ist die manuelle Eingabe aller Dat­en und und deren Verän­derun­gen in die ZED allerd­ings nicht zu bewälti­gen. Darüber kann auch der mögliche Excel-Import nicht hin­wegtäuschen, bei dem die manuelle Eingabe nur auf ein anderes Tool (Excel) vorver­lagert wird. Stattdessen ist hier ein automa­tisiertes Vorsys­tem, das die oft­mals zen­tral bere­its elek­tro­n­isch vorhan­de­nen Dat­en automa­tisiert zusam­men führt und spe­ichert, unerlässlich.

Die in einem Unternehmen mit der oper­a­tiv­en Umset­zung betraut­en Per­so­n­en (i.d.R. sind dies die Betrieb­sleit­er oder Per­son­alvorge­set­zten, die im Sinne der Garan­ten­stel­lung für die Umset­zung geset­zlich­er Anforderun­gen des Arbeitss­chutzes ver­ant­wortlich sind) sollen möglichst wenig mit ein­er weit­eren Ver­wal­tungsauf­gabe belastet wer­den. Um eine hohe Akzep­tanz zu erre­ichen und Überzeu­gungsar­beit und Kon­trol­laufwand zu ver­mei­den, sowie Kosten niedrig zu hal­ten, ist es uner­lässlich, alle Stake­hold­er im Unternehmen (Geschäfts­führung, Führungskräfte, Per­son­al­abteilung, Arbeit­nehmervertreter, IT-Abteilung, HSEQ-Abteilung, Messstelle, etc.) einzu­binden und Prozesse zu nutzen, die im Unternehmen bere­its etabliert sind. Eine möglichst weit­ge­hende Automa­tisierung hil­ft dabei auch, Fehler zu ver­mei­den und Dat­en nach­pfle­gen zu müssen.

Die Dat­en und das Daten­sys­tem müssen die Anforderun­gen des mod­er­nen Daten­schutzes sowie die eben­falls berechtigten Sicher­heits­bedürfnisse des Unternehmens erfüllen und zudem gegebe­nen­falls in einem BK-Ver­fahren auch vor Gericht Bestand haben. Da die Gef­Stof­fV nicht nur das Führen eines Verze­ich­niss­es, son­dern für ver­schiedene Per­so­n­en­grup­pen auch Leserechte mit unter­schiedlichem Umfang fordert, ist ein geeignetes Sicherheits‑, Rollen- und Berech­ti­gungskonzept erforderlich.

Der Prozess

In einem größeren Unternehmen sind viele Dat­en oft­mals bere­its zen­tral elek­tro­n­isch vorhan­den und wer­den in den dabei etablierten Prozessen gepflegt und aktualisiert:

  • In einem HR-Sys­tem der Per­son­al­abteilung sind dies die notwendi­gen per­sön­lichen Angaben zum Mitar­beit­er, Angaben zur Organ­i­sa­tion sowie Infor­ma­tio­nen zu organ­isatorischen und per­son­ellen Veränderungen.
  • (Tätigkeits­be­zo­gene) Gefährdungs­beurteilun­gen beschreiben die Art und Häu­figkeit eines Umgangs unter anderem auch mit kreb­serzeu­gen­den oder erbgutverän­dern­den Stof­fen und leg­en neben Schutz­maß­nah­men auch Arbeits­bere­iche und Kon­trollmess­pläne zur Expo­si­tion­ser­mit­tlung für die Wirk­samkeit­skon­trolle fest.
  • Die bei solchen Expo­si­tion­ser­mit­tlun­gen zum Beispiel nach TRGS402 anfal­l­en­den Dat­en zu Stof­fen (z. B. CAS-Nr., Ein­stu­fung) sowie zur Expo­si­tion­shöhe sind in Mess­dat­en-Daten­banken der Unternehmen oder der beauf­tragten Messstellen vorhanden.

Ein geeignetes Vorsys­tem muss nun in der Lage sein, diese vorhan­de­nen Dat­en über Schnittstellen auszule­sen und für jeden Mitar­beit­er zu sein­er per­sön­lichen Expo­si­tionsvi­ta zusam­men­z­u­fassen. Ist ein solch­er Ablauf etabliert, greifen bere­its vorhan­dene Aktualisierungsprozesse:

  • Ein neuer Mitar­beit­er wird im Rah­men sein­er Ein­stel­lung (on-board­ing) und Ein­weisung und Unter­weisung in seine Auf­gabe den rel­e­van­ten Tätigkeit­en und Arbeits­bere­ichen zuge­ord­net. Schei­det ein Mitar­beit­er aus (off-board­ing), wird seine Expo­si­tionsvi­ta automa­tisch abgeschlossen.
  • Gibt es in einem Arbeits­bere­ich neue Expo­si­tions­dat­en, wer­den diese automa­tisch den Mitar­beit­ern zuge­ord­net, die zu diesem Zeit­punkt in diesem Arbeits­bere­ich arbeit­en und in deren Expo­si­tionsvi­tae ergänzt.

Auf diese Weise entste­hen und aktu­al­isieren sich die Expo­si­tionsvi­tae der Mitar­beit­er gewis­ser­maßen als Neben­ef­fekt beste­hen­der Abläufe.

Eine kommerziell erhältliche Webapplikation zur automatisierten Prozessunterstützung

Obwohl die Anforderung zum Führen eines Expo­si­tionsverze­ich­niss­es schon seit einiger Zeit beste­ht, und ger­ade bei größeren Unternehmen ein Bedarf nach ein­er geeigneten elek­tro­n­is­chen Unter­stützung vorhan­den sein sollte, gibt es bis­lang auf dem Markt neben der von der DGUV ange­bote­nen Zen­tralen Expo­si­tions­daten­bank ZED kaum kom­merziell ver­füg­bare Softwarelösungen.

Eine dieser ange­bote­nen Lösun­gen ist das von der Fir­ma Euro­pean IT Con­sult­ing EITCO GmbH in Zusam­me­nar­beit mit Unternehmen der chemis­chen Indus­trie entwick­elte Soft­ware­tool eXoll. eXoll ist eine daten­bankgestützte Weban­wen­dung, die leicht über ein fir­menin­ternes Net­zw­erk zugänglich gemacht wer­den kann.

Das Soft­ware­tool basiert auf dem zuvor beschriebe­nen Prozess und führt Dat­en aus einem Per­son­al­sys­tem mit Expo­si­tions­dat­en aus ein­er Mess­dat­en-Daten­bank automa­tisch zu den Expo­si­tionsvi­tae der Mitar­beit­er zusammen.

Manuelle Bear­beitungss­chritte sind nur an weni­gen Stellen erforder­lich und mit einem nur gerin­gen Zeitaufwand für die oper­a­tiv­en Bere­iche verbunden:

  • Fes­tle­gen und Anle­gen von Arbeits­bere­ichen als Stam­m­dat­en (erfol­gt im Zusam­men­hang mit der Fes­tle­gung der Kontrollmesspläne)
  • Abstim­mung der Kon­trollmess­pläne mit der für die Expo­si­tion­ser­mit­tlung beauf­tragten Messstelle (erfol­gt im Rah­men der Auf­tragserteilung für die Wirksamkeitskontrolle)
  • Zuord­nen des Per­son­als zu den Arbeits­bere­ichen (erfol­gt im Rah­men der Unter­weisung oder der Arbeitseinteilung)

Der eXoll-Prozess ist darauf aus­gelegt, zukün­ftige Expo­si­tio­nen zu erfassen. Eine flächen­deck­ende Erfas­sung his­torisch­er Dat­en ist auf­grund des damit ver­bun­de­nen Aufwan­des nicht umset­zbar. eXoll ermöglicht es jedoch, den beru­flichen Werde­gang von Mitar­beit­ern eben­falls in der Expo­si­tionsvi­ta zu doku­men­tieren, wenn diese Dat­en elek­tro­n­isch zur Ver­fü­gung ste­hen. Hier­bei ist zu beacht­en, dass die Daten­qual­ität jedoch je nach Doku­men­ta­tion­s­stand sehr unter­schiedlich sein kann und oft­mals auch nicht automa­tisiert mit his­torischen Expo­si­tions­dat­en kor­re­liert wer­den kann. Ein Rol­lenkonzept ermöglicht unter­schiedliche Sicht­en auf die Dat­en, ohne dass die Dat­en das Unternehmen verlassen:

  • Jed­er Mitar­beit­er kann in einem Self­ser­vice-Prozess seine per­sön­lichen Dat­en abfragen
  • Der Betrieb­sleit­er und Per­son­alvorge­set­zte sieht die Dat­en seines Betriebes
  • Arbeit­nehmervertreter sehen die Dat­en der von ihnen betrof­fe­nen Betriebsbereiche
  • Der Arbeitsmedi­zin­er oder Betrieb­sarzt, der ein­er ärztlichen Schweigepflicht unter­liegt, sieht die Expo­si­tionsvi­ta der Mitar­beit­er und kann damit seinem Beratungsauf­trag nach Arb­SichG und ArbMedVV in sehr umfassender Weise nachkommen.

Rel­e­vante Dat­en wer­den auf Daten­bankebene ver­schlüs­selt. Die Expo­si­tionsvi­tae wer­den in einem Jour­nal abgelegt und damit archiviert. Sie kön­nen bei Beendi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es im Rah­men des off-board­ings entwed­er dem Mitar­beit­er in Papier­form übergegeben oder über eine Export-Funk­tion und den vorhan­de­nen Excel-Import in die Zen­trale Expo­si­tions­daten­bank ZED der DGUV über­tra­gen wer­den, mit der Option ein­er automa­tisierten ODIN-Mel­dung (Organ­i­sa­tions­di­enst für nachge­hende Unter­suchun­gen; www.odin-info.de).

Fazit

Die geset­zliche Anforderung zum Führen eines aktuellen Expo­si­tionsverze­ich­niss­es bei Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den oder erbgutverän­dern­den Stof­fen ist vor dem Hin­ter­grund schwieriger und zeit­in­ten­siv­er Beruf­serkrankungsver­dachtsver­fahren ver­ständlich und richtig. Die Anforderung stellt jedoch viele Unternehmen vor nachvol­lziehbare, große Herausforderungen.

Für eine erfol­gre­iche Umset­zung ins­ge­samt ist es daher unbe­d­ingt erforder­lich, dass alle an dieser Auf­gabe beteiligten Stake­hold­er (Geset­zge­ber, Arbeit­ge­ber, Beschäftigte, Arbeit­nehmervertreter, Auf­sichtsper­so­n­en, Unfal­lver­sicherun­gen und Gerichte) die geset­zlichen Anforderun­gen durch real­is­tis­che Forderun­gen und prag­ma­tis­che Lösun­gen bei aus­re­ichen­der Detailtiefe mit wirtschaftlich vertret­barem Aufwand gestalten.

Mit einem geeigneten und auf die betrieblichen Belange angepassten Prozess ist diese Auf­gabe zu bewälti­gen. Dabei bietet erst­mals eXoll eine umfassende Umset­zung der geset­zlichen Anforderung und Unter­stützung des fir­menin­ter­nen Prozesses.

Fußnoten:

1 Zur Verbesserung der Les­barkeit wird im fol­gen­den Text auf die Nen­nung aller Geschlechter (m, w, d) verzichtet.

2 Der Artikel konzen­tri­ert sich auf kreb­serzeu­gende und erbgutverän­dernde (keimzell­mu­ta­gene) Stoffe der Kat. 1A oder 1B.


Foto: privat

Autor: Dr. Andreas Königer

Experte für Gefahrstoffschutz

E‑Mail: andreas.koeniger@t‑online.de


Zu klärende Fragen

Weit­ere Fra­gen und The­men, mit denen sich ein Unternehmen generell bei der Umset­zung eines Mitar­beit­er­verze­ich­niss­es beschäfti­gen muss:

  • Sind wir betroffen?
  • Was ist zu dokumentieren?
  • Gibt es Abschnei­dekri­te­rien? Was muss nicht doku­men­tiert werden?
  • Welche Mitar­beit­er sind zu erfassen (fest angestellt, in Vol­lzeit oder Teilzeit, befris­tet, Lei­har­beit­er, Auszu­bildende, Werk­stu­den­ten, Prak­tikan­ten, Fremd­fir­men, …) und von wem?
  • Welche Prozesse haben wir bereits?
  • Wie sehen die Per­son­al­prozesse aus (on- und off-board­ing, interne Ver­set­zun­gen, Umstrukturierungen)?
  • Welche his­torischen Dat­en liegen im Unternehmen vor?
  • Welche Dat­en liegen aktuell vor, welche sind zusät­zlich zu erfassen?
  • Was heißt eigentlich „aktuell“?
  • Wie geht man mit kom­plizierten / unklaren Expo­si­tion­ssi­t­u­a­tio­nen um (Stoffe nicht bekan­nt bzw. Expo­si­tion in Höhe und Dauer nicht bekan­nt; „explodierte Apotheke“)?
  • Welche daten­schutzrechtlichen und fir­men­be­zo­ge­nen Sicher­heit­san­forderun­gen sind zu erfüllen?
  • Welch­es ist das geeignete Tool?
  • Wo sollen die Dat­en am Ende hin?
  • Was wird die Umset­zung kosten (ein­ma­lig, laufend)?

Relevante Gesetzestexte

Kreb­srichtlin­ie: Richtlin­ie 2004/37/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates über den Schutz der Arbeit­nehmer gegen Gefährd­fun­gen durch Karzino­gene oder Muta­gene bei der Arbeit, Artikel 12:

„Es wer­den geeignete Maß­nah­men getrof­fen, um zu gewährleis­ten, dass […] 

  • c) der Arbeit­ge­ber eine aktu­al­isierte Liste der Arbeit­nehmer führt, die mit Tätigkeit­en, für die die Ergeb­nisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorge­se­henen Bew­er­tung ein Risiko für die Sicher­heit oder die Gesund­heit der Arbeit­nehmer erken­nen lassen, beschäftigt sind, gegebe­nen­falls – sowi­et die betr­e­f­fende Infor­ma­tion ver­füg­bar ist – unter Angabe der Expo­si­tion, der sie möglicher­weise aus­ge­set­zt waren;
  • d) Der Arzt und/oder die zuständi­ge Behörde sowie jede andere für die Sicher­heit oder die Gesund­heit am Arbeit­splatz ver­ant­wortliche Per­son Zugang zu der unter Buch­stabe c) genan­nten Liste hat;
  • e) jed­er Arbeit­nehmer Zugang zu den ihn per­sön­lich betr­e­f­fend­en Angaben in der Liste hat;
  • f) die Arbeit­nehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht per­so­n­en­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen all­ge­mein­er Art haben.“

Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV), §14 Absätze 3 und 4:

(3) Der Arbeit­ge­ber hat bei Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den […und], keimzell­mu­ta­ge­nen […] Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass […] 

  • 3. ein aktu­al­isiertes Verze­ich­nis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den oder keimzell­mu­ta­ge­nen Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungs­beurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesund­heit oder der Sicher­heit der Beschäftigten ergibt; in dem Verze­ich­nis ist auch die Höhe und die Dauer der Expo­si­tion anzugeben, der die Beschäftigten aus­ge­set­zt waren,
  • 4. das Verze­ich­nis nach Num­mer 3 mit allen Aktu­al­isierun­gen 40 Jahre nach Ende der Expo­si­tion auf­be­wahrt wird; bei Beendi­gung von Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen hat der Arbeit­ge­ber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betr­e­f­fend­en Angaben des Verze­ich­niss­es auszuhändi­gen und einen Nach­weis hierüber wie Per­son­alun­ter­la­gen aufzubewahren,
  • 5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge, die zuständi­ge Behörde sowie jede für die Gesund­heit und die Sicher­heit am Arbeit­splatz ver­ant­wortliche Per­son Zugang zu dem Verze­ich­nis nach Num­mer 3 haben,
  • 6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie per­sön­lich betr­e­f­fend­en Angaben in dem Verze­ich­nis haben,
  • 7. die Beschäftigten und ihre Vertre­tung Zugang zu den nicht per­so­n­en­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen all­ge­mein­er Art in dem Verze­ich­nis haben.

(4) Der Arbeit­ge­ber kann mit Ein­willi­gung des betrof­fe­nen Beschäftigten die Auf­be­wahrungs- ein­schließlich der Aushändi­gungspflicht nach Absatz 3 Num­mer 4 auf den zuständi­gen geset­zlichen Unfal­lver­sicherungsträger über­tra­gen. Dafür übergibt der Arbeit­ge­ber dem Unfal­lver­sicherungsträger die erforder­lichen Unter­la­gen in ein­er für die elek­tro­n­is­che Daten­ver­ar­beitung geeigneten Form. Der Unfal­lver­sicherungsträger händigt der betrof­fe­nen Per­son auf Anforderung einen Auszug des Verze­ich­niss­es mit den sie betr­e­f­fend­en Angaben aus.


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