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Per Managementsystem steuern

Fremdfirmeneinsatz im Betrieb
Per Managementsystem steuern

Wenn Fremd­fir­men im Zuge von Instandhaltungs‑, Reini­gungs- oder son­sti­gen Ser­vicear­beit­en zum Ein­satz kom­men oder in Pro­duk­tion oder Dien­stleis­tung einzelne Prozesss­chritte oder ganze Prozesse übernehmen, ergeben sich beson­dere Her­aus­forderun­gen im Arbeitss­chutz. Man­age­mentsys­teme kön­nen helfen, diese zu meistern.

Mit zunehmender Konzen­tra­tion auf Kerngeschäfte und dem damit ver­bun­den Anstieg von Out­sourc­ing-Aktiv­itäten wur­den in vie­len Unternehmen zunächst in den klas­sis­chen Dien­stleis­tungs­bere­ichen wie Instand­hal­tung, Reini­gung, Werk­sicherung, Kan­tine etc. ver­mehrt Fremd­fir­men einge­set­zt. Heute übernehmen Fremd­fir­men Teile der Pro­duk­tion, sind fremde Mitar­beit­er als Berater im Ein­satz, als Bedi­en­per­son­al für gemietete Maschi­nen oder auch als Auszu­bildende im Rah­men ein­er Ver­bun­daus­bil­dung. Mit den Jahren bilde­ten sich auch ganz neue For­men der Zusam­me­nar­beit, wie beispiel­sweise die Arbeit­nehmerüber­las­sung. Fremd­fir­men kom­men auf der Grund­lage unter­schiedlich­er Ver­tragskon­stel­la­tio­nen zum Ein­satz, regelmäßig oder unregelmäßig, dauer­haft, gele­gentlich oder auch ein­ma­lig, sind direkt beauf­tragt oder als Sub­un­ternehmen tätig.

Je nach Betrieb­s­größe und ‑branche oder auch sit­u­a­tiv bed­ingt nehmen Fremd­fir­men in Unternehmen mitunter einen fes­ten Bestandteil im Tages­geschäft ein. Unter den betrieb­s­frem­den Per­so­n­en find­en sich Arbeit­nehmer, Arbeit­ge­ber, Solo-Selb­ständi­ge, Lei­har­beit­nehmer, Auszu­bildende, entsandte Beschäftigte aus dem europäis­chen Aus­land etc.

Unab­hängig von Form und Per­so­n­enkreis wird es für den Arbeitss­chutz inter­es­sant, wenn Fremdfirmen

  • das Betrieb­s­gelände des Auf­tragge­bers betreten,
  • mit den eige­nen Beschäftigten des Auf­tragge­bers örtlich und zeitlich zusam­men­tr­e­f­fen oder
  • Arbeit­en ver­richt­en, die selb­st oder im Ergeb­nis für die Beschäftigten des Auf­tragge­bers sicher­heits- oder gesund­heit­srel­e­vant wer­den können.

Um die hier­bei entste­hen­den beson­deren Her­aus­forderun­gen im Arbeitss­chutz adäquat aufz­u­fan­gen, hat der Geset­zge­ber ver­schiedene Verpflich­tun­gen in Geset­zen und Verord­nun­gen ver­ankert. Zu nen­nen sind hier zum einen das Arbeitss­chutzge­setz, das mit § 8 die Zusam­me­nar­beit mehrerer Arbeit­ge­ber in den Fokus nimmt und diese verpflichtet, bei der Durch­führung der Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzbes­tim­mungen zusam­men­zuar­beit­en, sich gegen­seit­ig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeit­en ver­bun­de­nen Gefahren für Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten zu unter­richt­en und Maß­nah­men zur Ver­hü­tung dieser Gefahren abzus­tim­men. Dies greift, sofern Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber unmit­tel­bar betrof­fen sind. Etwas weit­er fassen die Träger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung mit der DGUV Vorschrift 1 in § 6 den Per­so­n­enkreis, indem hier auch selb­st­ständi­ge Einzelun­ternehmer in die Verpflich­tun­gen ein­be­zo­gen werden.

Spie­len beim Ein­satz Arbeitsmit­tel eine Rolle (was nahezu immer der Fall ist) oder Gefahrstoffe, sind zusät­zlich die Bes­tim­mungen in § 13 der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung beziehungsweise in § 15 der Gefahrstof­fverord­nung rel­e­vant. Diese enthal­ten eben­falls Bes­tim­mungen zur Zusam­me­nar­beit ver­schieden­er Fir­men beziehungsweise Arbeit­ge­ber. Hin­sichtlich der Auswahl der betrieb­s­frem­den Per­so­n­en ist auch hier der Per­so­n­enkreis etwas weit­er gefasst, indem – verkürzt aus­ge­drückt – nur solche Fremd­fir­men als Auf­trag­nehmer einge­set­zt wer­den dür­fen, die über eine entsprechende Fachkunde ver­fü­gen.1 Für die weit­eren Koor­di­na­tions- beziehungsweise Koop­er­a­tionspflicht­en enthal­ten die zitierten Para­grafen Konkretisierun­gen, die rel­e­vant wer­den, wenn eigene Beschäftigte oder Beschäftigte ander­er Arbeit­ge­ber gefährdet wer­den können:

  • Infomieren des Auf­trag­nehmers beziehungsweise der Fremd­fir­ma über Gefahren­quellen oder konkrete Gefährdun­gen und spez­i­fis­che Ver­hal­tensregeln des Auf­tragge­bers bezie- hungsweise ander­er rel­e­van­ter Arbeit­ge­ber gegenüber Gefährdun­gen, die von den Arbeit­en aus­ge­hen können
  • Zusam­men­wirken bei der Gefährdungs­beurteilung, Abstim­men und wirk­sames Durch­führen der Schutzmaßnahmen
  • Bestellen eines Koor­di­na­tors, wenn eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten ander­er Arbeit­ge­ber beste­ht und Bere­it­stellen der rel­e­van­ten Infor­ma­tio­nen an diesen.

Weit­ere Koor­dinierungser­fordernisse kön­nen sich aus der Baustel­len­verord­nung ergeben, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber auf ein­er Baustelle tätig werden.

Ungeachtet der aufge­führten Koop­er­a­tions- und Koor­di­na­tion­spflicht­en verbleiben bei den jew­eili­gen Arbeit­ge­bern immer die Für­sorgepflicht­en gegenüber den eige­nen Beschäftigten und die Pflicht zur ord­nungs­gemäßen Auswahl, Anweisung und Auf­sicht. Jed­er der beteiligten Arbeit­ge­ber ist und bleibt bezo­gen auf seine Beschäftigten Nor­madres­sat des
Arbeitss­chutzge­set­zes und trägt damit die Ver­ant­wor­tung hin­sichtlich deren sicherheits‑, gesund­heits- und men­schen­gerecht­en Arbeits­be­din­gun­gen. Weisungs­befug­nisse gegenüber den Frem­dar­beit­nehmern verbleiben bei der Fremd­fir­ma. Dass im Falle des Erforderniss­es ein­er Anweisung gegenüber den Beschäftigten der Fremd­fir­ma eine entsprechend weisungs­befugte Per­son ver­füg­bar ist, muss der Arbeit­ge­ber der Fremd­fir­ma gegebe­nen­falls organ­isatorisch sicherstellen.

Der Arbeit­ge­ber des Ein­satz­be­triebes nimmt hier­bei gegenüber den Beschäftigten der Fremd­fir­ma somit keine aktive Rolle ein. Er muss sich aber vergewis­sern, dass die Frem­dar­beit­nehmer nach § 8 Arbeitss­chutzge­setz Absatz 2 „angemessene Anweisun­gen“ hin­sichtlich der Gefahren für ihre Sicher­heit und Gesund­heit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb erhal­ten haben. Und: Gegenüber den Beschäftigten der Fremd­fir­ma hat er (wie gegenüber allen betrieb­s­frem­den Per­so­n­en, zum Beispiel auch gegenüber Besuch­ern) eine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass er auf die Gefahren im Betrieb hin­weisen muss und erforder­lichen­falls beispiel­sweise Ver­hal­tensregeln auf­stellt für einen sicheren Aufen­thalt auf dem Betrieb­s­gelände (vgl. Abbil­dung 1).

Im Falle eines Fremd­firmenein­satzes per Über­las­sungsver­trag ergibt sich gegenüber den vorheri­gen Aus­führun­gen auf­grund von § 11 Absatz 6 Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz und § 12 Absatz 2 Arbeitss­chutzge­setz eine verän­derte Grund­kon­stel­la­tion der Ver­ant­wor­tungs­bere­iche. Grund­sät­zlich sind auch hier die zuvor geschilderten Arbeit­ge­berpflicht­en gegenüber den jew­eils eige­nen Beschäftigten sowie die Koop­er­a­tions- und Koor­di­na­tion­spflicht­en zu beacht­en. Zusät­zlich nimmt jedoch der Arbeit­ge­ber des Ein­satz­be­triebes als Entlei­her auch Arbeit­ge­berpflicht­en gegenüber den „betrieb­s­frem­den“ Lei­har­beit­nehmern wahr in Hin­blick auf deren Tätigkeit­en in seinem Betrieb (vgl. Abbil­dung 2 auf der näch­sten Seite) und hat – im deut­lichen Gegen­satz zur vorheri­gen Kon­stel­la­tion – die Pflicht zur Unter­weisung der betrieb­s­frem­den Leiharbeitnehmer.

Sowohl beim Fremd­firmenein­satz über Werk- oder Dien­stver­trag als auch über Arbeit­nehmerüber­las­sung sind organ­isatorische Fragestel­lun­gen und Schnittstellen in Hin­blick auf einen arbeitss­chutzgerecht­en Fremd­firmenein­satz zu gestal­ten. Dies lässt sich ins­beson­dere mit einem Man­age­mentsys­tem gezielt pla­nen und steuern. Die gängi­gen Arbeitss­chutz­man­age­mentsys­temkonzepte leg­en den Fokus daher auch oder in beson­derem Maße auf die beson­deren arbeitss­chutzrel­e­van­ten Her­aus­forderun­gen von Fremd­firmenein­sätzen. Der nationale Leit­faden Arbeitss­chutz­man­age­ment, darauf basierende Län­derkonzepte wie ASCA oder OHRIS, das Güte­siegel „sich­er mit sys­tem“ der Unfal­lver­sicherungsträger und andere Konzepte gehen auf Fremd­firmenein­sätze speziell ein. Das Zer­ti­fizierungssys­tem SCC (Safe­ty Cer­tifi­cate Con­trac­tors) ent­stand Mitte der Neun­ziger sog­ar aus dem primären Bedarf her­aus, den Ein­satz von Kon­trak­toren in der Petro­chemie sich­er zu gestal­ten. Und auch die neue DIN ISO 45001:2018 räumt erwartungs­gemäß Fremd­fir­men und deren Ein­sätzen eine hohe Bedeu­tung ein.

Allen der genan­nten Man­age­mentsys­temkonzepte liegt dabei die Forderung zugrunde, dass der Arbeit­ge­ber (die „ober­ste Leitung“, der „Unternehmer“) der Ver­ant­wor­tung in Hin­blick auf sichere, gesund­heits- und men­schen­gerechte Arbeits­be­din­gun­gen nachkommt und hier­für entsprechende Rollen, Ver­ant­wortlichkeit­en und Befug­nisse fes­tlegt. Dies umschließt in beson­derem Maße die Wahrnehmung der Arbeit­ge­berver­ant­wor­tung beim Ein­satz von Fremd­fir­men wie oben beschrieben und die Fes­tle­gung der Zuständigkeit­en und Befug­nisse, um die Arbeit­ge­berpflicht­en sowie die Koor­di­na­tions- und Koop­er­a­tionspflicht­en zu real­isieren. Im konkreten Fall bedeutet dies unter anderem, dass für Fremd­firmenein­sätze zuständi­ge Ansprech­part­ner im Betrieb benan­nt sind. Nicht zu vergessen ist die Bere­it­stel­lung der Ressourcen, was auch umfassen muss, dass entsprechende (per­son­elle, zeitliche, finanzielle) Ressourcen für sichere, gesund­heits- und men­schen­gerechte Fremd­firmenein­sätze zur Ver­fü­gung stehen.

Der neuen DIN ISO 45001:2018 wie auch den anderen oben genan­nten Man­age­mentsys­temkonzepten liegt ein prozes­sori­en­tiert­er Ansatz zugrunde mit der Forderung, dass Prozesse proak­tiv geplant und präven­tiv aus­gerichtet wer­den. Hier sind in Hin­blick auf Fremd­firmenein­sätze zwei Ebe­nen inter­es­sant: Zum einen ist der Blick auf den konkreten Prozess „Fremd­fir­men ein­set­zen“ zu richt­en. Dieser lässt sich unter Arbeitss­chutz­gesicht­spunk­ten konkret mod­el­lieren (siehe Hin­weis im Kas­ten unten).

Zum anderen kann eine Prozessver­net­zung zwis­chen Ein­satz­be­trieb (Auf­tragge­ber) und Fremd­fir­ma (Auf­trag­nehmer) sin­nvoll oder erforder­lich sein. Die Prozessver­net­zung ist ins­beson­dere dann rel­e­vant, wenn es sich um häu­fige oder dauer­hafte Fremd­firmenein­sätze han­delt (beispiel­sweise bei dauer­hafter Über­nahme eines Prozess­es im Ein­satz­be­trieb wie Lagern und Kom­mis­sion­ieren, Trans­portieren etc.). Hier kann die Erstel­lung gemein­samer über­ge­ord­neter Prozess­land­karten auch unter Arbeitss­chutz­gesicht­spunk­ten anger­at­en sein, um alle Schnittstellen im Blick zu behal­ten. Eben­so kann eine weit­erge­hende Prozessver­net­zung gefordert sein, wenn der Ein­satz mit beson­deren Gefährdun­gen ver­bun­den ist (bekan­ntes Beispiel auf Baustellen ist der SiGePlan).

Vorteile eines Man­age­mentsys­tems liegen nicht nur in der geziel­ten Pla­nung und Steuerung, son­dern auch in der Nach­we­is­führung über doku­men­tierte Vor­gaben und Aufze­ich­nun­gen, was let­ztlich die Rechtssicher­heit bei Fremd­firmenein­sätzen erhöht. Von Ver­tragsvor­gaben ange­fan­gen, über doku­men­tierte Gefährdungs­beurteilung für den Ein­satz und Regeln für Fremd­fir­men bis hin zur schriftlich fix­ierten Freiga­be nach Fremd­firmenein­sätzen ist ein lück­en­los­er Nach­weis möglich.

Mit der Ein­rich­tung eines PDCA-Zyk­lus (Plan, Do, Check, Act – vier­stu­figer Regelkreis eines kon­tinuier­lichen Verbesserung­sprozess­es) lässt sich schließlich eine kon­tinuier­liche Verbesserung auch beim Ein­satz von Fremd­fir­men erzie­len, was nicht nur der Ver­ringerung von Unfällen und der Verbesserung der Arbeits­be­din­gun­gen dient, son­dern in der Regel qual­itätssich­ernde Aspek­te mit sich bringt. Viele Unternehmen knüpfen aus diesem Grund an die Bew­er­tung von Liefer­an­ten und Auf­trag­nehmern mit­tler­weile die Frage, ob deren ver­gan­gene Ein­sätze den Arbeitss­chutzan­forderun­gen entsprachen. In einzel­nen Bere­ichen wer­den zudem heute schon Arbeitsschutz(management)systeme als Voraus­set­zung vor der Erteilung von Aufträ­gen gefordert. In wie weit hier die neue Norm DIN ISO 45001:2018 einen weit­eren Vorschub leis­ten wird, wird sich in den näch­sten Jahren zeigen.

Literatur

Gesetz über die Durch­führung von Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitss­chutzge­setz – Arb­SchG) vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), zulet­zt geän­dert durch Artikel 427 der Verord­nung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474)

Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln (Betrieb­ssicher­heitsverord­nung – Betr­SichV) vom 3. Feb­ru­ar 2015 (BGBl. I S. 49), zulet­zt geän­dert durch Artikel 5 Absatz 7 der Verord­nung vom 18. Okto­ber 2017 (BGBl. I S. 3584)

Verord­nung zum Schutz vor Gefahrstof­fen (Gefahrstof­fverord­nung — Gef­Stof­fV) vom
26. Novem­ber 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zulet­zt geän­dert durch Artikel 148 des Geset­zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz auf Baustellen (Baustel­len­verord­nung – Baustel­lV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zulet­zt geän­dert durch Artikel 27 des Geset­zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)

Gesetz zur Regelung der Arbeit­nehmerüber­las­sung (Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz – AÜG) vom 3. Feb­ru­ar 1995 (BGBl. I S. 158), zulet­zt geän­dert durch Artikel 1 des Geset­zes vom 21. Feb­ru­ar 2017 (BGBl. I S. 258)

DGUV Vorschrift 1 – Grund­sätze der Präven­tion, Stand Novem­ber 2013

Hes­sis­ches Min­is­teri­um für Soziales und Inte­gra­tion (Hrsg.): Leit­faden für Arbeitss­chutz­man­age­ment. Wies­baden, 4. Auflage 2015

Bayrisches Staatsmin­is­teri­um für Fam­i­lie, Arbeit und Soziales (Hrsg.): Das OHRIS-Gesamtkonzept. München, 3. Auflage 2018

DGMK Deutsche Wis­senschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.V.: Nor­ma­tives SCC-Regel­w­erk Ver­sion 2011

Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (Hrsg.:): Leit­faden für Arbeitss­chutz­man­age­mentsys­teme. Dort­mund, 2002

DIN ISO 45001:2018–06: Man­age­mentsys­teme für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit – Anforderun­gen mit Anleitung zur Anwen­dung (ISO 45001:2018)

1 In der Gefahrstof­fverord­nung § 15 Absatz 1 Satz 1 ist zusät­zlich zur Fachkunde noch das Vor­liegen entsprechen­der Erfahrun­gen gefordert.


Foto: © Susanne Hofmann

Autorin: Dipl.-Ing. (TU) Michèle Wachkamp

Regierung­sprä­sid­i­um Gießen,
Fachzen­trum für sys­temis­chen Arbeitss­chutz und Arbeitsgestaltung


Den mod­el­lierten Prozess „Fremd­fir­men ein­set­zen“ mit den aus Arbeitss­chutzsicht rel­e­van­ten Inhal­ten find­en Sie unter

http://hier.pro/xniE6

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