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Gefahrgut 2017

Wichtige Änderungen
Gefahrgut 2017

Zum 1. Jan­u­ar 2017 wer­den die Vorschriften für die Beförderung gefährlich­er Güter mit allen fünf Verkehrsträgern rou­tinemäßig erneut geän­dert. Zwei Motive dafür gibt es: Die Beschlüsse der Vere­in­ten Natio­nen aus den Jahren 2013 und 2014 (= 19. Aus­gabe des „Orange Book“, 6. Aus­gabe des Hand­buchs „Prü­fun­gen und Kri­te­rien“) und Erken­nt­nisse zur Notwendigkeit der Änderung von Vorschriften. Hier sind vor allem Unfälle zu nen­nen, ins­beson­dere jen­er auf dem deutschen Con­tain­er­schiff Flaminia im Som­mer 2012. Im Fol­gen­den wird eine Auswahl dem Autor wichtig erscheinen­der Änderun­gen für den Straßen­verkehr vorgestellt. Die Änderun­gen kön­nen ab 1. Jan­u­ar 2017 und müssen in der Regel ab 1. Juli 2017 angewen­det werden.

Prof. Dr. Nor­bert Müller

Teil 1 (All­ge­meines)
Unter­ab­schnitt 1.1.3.2 (= Freis­tel­lun­gen, hier: im Zusam­men­hang mit der Beförderung von Gasen): Der Buchstabe
  • a) (= Gas in Behäl­tern von Fahrzeu­gen, mit denen eine Beförderung durchge­führt wird, und das für deren Antrieb oder den Betrieb ein­er Ein­rich­tung (z.B. Küh­lanlage) dient): 
    • Es wird eine Höch­st­menge je Fahrzeug von 1.080 kg für verdichtetes bzw. ver­flüs­sigtes Erdgas (CNG bzw. LNG) bzw. von 2.250 l für Flüs­sig­gas (LPG) einge­führt. Das ist ana­log der Regelung für Fahrzeuge mit flüs­si­gen Kraft- bzw. Brennstof­fen gemäß Unter­ab­schnitt 1.1.3.3 a) Satz 3 ADR (1.500 l).
    • neue Bemerkung: Ein Con­tain­er, der mit ein­er Ein­rich­tung zur Ver­wen­dung des Bren­ngas­es während der Beförderung aus­gerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befes­tigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf das Bren­ngas, das für den Betrieb der Ein­rich­tung erforder­lich ist, in den Genuss der­sel­ben Freis­tel­lun­gen wie das Fahrzeug.
  • b) (= Gas in Kraft­stoff­be­häl­tern von beförderten Fahrzeu­gen) wird gestrichen („bleibt offen“); der Regelungsin­halt wird in die neue Son­der­vorschrift 666, hier Buch­stabe b, übernommen.
Unter­ab­schnitt 1.1.3.3 (= Freis­tel­lun­gen, hier: im Zusam­men­hang mit der Beförderung von flüs­si­gen Kraft­stof­fen (alt)/(neu) Brennstof­fen): Der Buchstabe
  • a) (= Kraft- bzw. Brennstoff in Behäl­tern von Fahrzeu­gen, mit denen eine Beförderung durchge­führt wird und der für deren Antrieb oder den Betrieb ein­er Ein­rich­tung (z.B. Küh­lanlage) dient): neue Bemerkung: Ein Con­tain­er, der mit ein­er Ein­rich­tung zur Ver­wen­dung des Brennstoffs während der Beförderung aus­gerüstet und der auf einem Fahrzeug befes­tigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Ein­rich­tung erforder­lich ist, in den Genuss der­sel­ben Freis­tel­lun­gen wie das Fahrzeug.
  • b) (= Kraft­stoff in Behäl­tern von als Ladung beförderten Fahrzeu­gen oder anderen Beförderungsmit­teln) wird gestrichen („bleibt offen“); der Regelungsin­halt wird in die neue Son­der­vorschrift 666, hier Buch­stabe a übernommen.
  • c) (= Kraft­stoff in Behäl­tern von als Ladung beförderten mobilen Maschi­nen und Geräten) wird eben­falls gestrichen („bleibt offen“); solche Maschi­nen sind nun der neuen UN-Num­mer 3528 zuge­ord­net, für die die Son­der­vorschrift 363 in der geän­derten Fas­sung angewen­det wer­den kann.
Abschnitt 1.2.1 (= Begriffe, hier: Bestim-mungen):
  • geän­dert, unter anderem: 
    • „Bergungs­druck­ge­fäß“: Das höch­stzuläs­sige Vol­u­men wird von 1.000 auf 3.000 l erhöht.
    • „GHS“: Die in Bezug genommene Aus­gabe wird von „5 2013“ auf „6 2015“ upgedatet.
    • Höch­ster Betrieb­s­druck (Über­druck): Hier wird ergänzt, dass es sich um den­jeni­gen Druck han­delt, der im Schei­t­el des Tanks im Betrieb­szu­s­tand erre­icht wer­den kann.
    • „UN-Hand­buch Prü­fun­gen und Kri­te­rien“: Die in Bezug genommene Aus­gabe wird von „5 2. Ergänzung 2013“ auf „6 2015“ upgedatet.
    • „UN-Mod­el­lvorschriften“: Die in Bezug genommene Aus­gabe wird von „18 2013“ auf „19 2015“ upgedatet.
  • neu:
    • „Hal­tezeit“ (bet­rifft tiefgekühlt ver­flüs­sigte Gase, also Gase mit den Klas­si­fizierungscodes 3A, 3O und 3F) = der Zeitraum zwis­chen der Her­stel­lung des erst­ma­li­gen Fül­lzu­s­tands bis zu dem Zeit­punkt, in dem der Druck durch Wärmezu­fuhr auf den niedrig­sten Ansprech­druck der Druckbegrenzungseinrich-tung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt ver­flüs­sigter Gase gestiegen ist.
    • „SAPT“ = Self-Accel­er­at­ing Poly­mer­iza­tion Tem­per­a­ture = Tempe-ratur der selb­st­beschle­u­ni­gen­den Poly­meri­sa­tion = die niedrig­ste Tem­per­atur, bei der die Poly­merisa-tion eines Stoffes in dem zur Beförderung aufgegebe­nen Umschlie-ßungsmit­tel auftreten kann. Die Bes­tim­mung der SAPT erfol­gt wie für die Self-Accel­er­at­ing Decom­po­si­tion Tem­per­a­ture (SADT) für selb­stzer­set­zliche Stoffe und organ­is­che Per­ox­ide gemäß UN-Hand­buch Prü­fun­gen und Kri­te­rien Abschnitt 28 Prüfrei­he H.
    • „Schüttgut-Con­tain­er“: Der Typ „flex­i­bel“ wird ergänzt.
Unter­ab­schnitt 1.6.1.1 (= Über­gangsvorschriften, hier: all­ge­meine): Das ADR, RID und ADN i.d.F. 2015 kann noch bis 30.06.2017 angewen­det wer­den, sofern nicht beson­dere Über­gangsvorschriften etwas anderes bestimmen.

Teil 2 (Klassifizierung)

Absatz 2.2.3.1.5 (= Klas­si­fizierung, hier: Klasse 3, hier: viskose Flüs­sigkeit­en mit Flamm­punkt 23 bis 60 °C): Es wird eine Regelung ana­log der Son­der­vorschrift 375 einge­führt; diese neue Regelung ist im Straßen­verkehr in Deutsch­land bere­its seit Mai 2015 anwend­bar (= Mul­ti­lat­erale Vere­in­barung M284). Viskose Flüs­sigkeit­en mit einem Flamm­punkt von 23 bis 60°C, die umwelt­ge­fährdend sind, in Ver­pack­un­gen mit max­i­mal 5 l unter­liegen näm­lich nicht mehr den Gefahrgutvorschriften. Sie bleiben aber gefährliche Stoffe/Gemische gemäß Gefahrstof­frecht, weil es eine ver­gle­ich­bare Regelung in CLP nicht gibt: Ver­pack­un­gen sind also unter anderem mit dem Sig­nal­wort „Achtung“, den Gefahren­piko­togram­men GHS02 und GHS09 sowie den zutr­e­f­fen-den H‑Sätzen (hier H226 und – je nach dem – H400 bzw. H410 bzw. H411) und den entsprechen­den P‑Sätzen zu kennzeichnen.
Absätze 2.2.41.1.20 und 2.2.41.1.21
(= Klas­si­fizierung, hier: Klasse 4.1, hier: neu: poly­merisierende Stoffe und Gemi-sche: Ein­stu­fung und Sta­bil­isierung): nach Schema siehe Abbil­dung 1.
Abb. 1: Klas­si­fizierung; Grafik: N. Müller
Hin­ter­grund der Änderung ist der Unfall auf der unter deutsch­er Flagge gefahre­nen MSC Flaminia am 14.07.2012 im Atlantik, der drei Men­schen das Leben kostete. Am 21.06.2012 waren näm­lich in den USA drei Tankcon­tain­er mit „UN 3082 Envi­ron­men­tal­ly haz­ardous sub­stance, liq­uid, n.o.s. (con­tains 80 % Divinyl­ben­zene and Eth­yl­vinyl­ben­zene, sta­bi­lized) 9 III Marine Poll­outant“ (wegen des Wortes „sta­bil­isiert“ vgl. Unter­ab­schnitt 3.1.2.6 IMDG-Code) befüllt und am 1.07.2012 auf die Flaminia ver­laden wor­den. Sta­bil­isator war 4‑tert-Butyl­bren­z­cat­e­chin (= UN 2923 8+6.1), das sich abbaut; erhöhte Tem­per­a­turen beschle­u­ni­gen diesen Prozess. Bis zur Explo­sion war der Stoff 22 Tage in den Tankcon­tain­ern; es war Ende Juni/Anfang Juli 2012 sehr warm in der betrof­fe­nen Region gewe­sen, und die Tankcon­tain­er waren auch noch nahe des Maschi­nen­raums ges­taut wor­den, wo das Schw­eröl auf 45 °C gehal­ten wurde. Gemäß Gefahrgutrecht 2017 ist das Pro­dukt als „UN 3532 Poly­merisieren­der Stoff, flüs­sig, sta­bil­isiert, n.a.g. (Divinyl­ben­zen) 4.1 III umwelt­ge­fährdend“ einzustufen, da die SAPT 45 °C ist; son­st wäre das Pro­dukt UN 3534. Auch die Beförderungs­be­din­gun­gen wechseln:
Für
  • UN 3082 gel­ten die 
    • Tankvorschrift T4,
    • Tankson­der­vorschriften TP2 und TP29,
    • Staukat­e­gorie A (= an Deck oder unter Deck),
    • EmS F‑A, S‑F;
  • UN 3532 gel­ten die 
    • Tankvorschrift T7,
    • Tankson­der­vorschriften TP4 und TP6,
    • Staukat­e­gorie D (= nur an Deck),
    • EmS F‑J, S‑G.
Ein weit­er­er Kan­di­dat für die UN 3532 (oder UN 3534) ist 4‑tert-Butyl­styren (CAS 1746–23–2; Sta­bil­isator ist tert-Butyl­cat­e­chol), von dem sich auch zwei Tankcon­tain­er an Bord der Flaminia befan­den. Diese Flüs­sigkeit hat einen Flamm­punkt von 81 °C c.c. und keine weit­eren gefahrgutrel­e­van­ten Eigen­schaf-ten, und ist deshalb gemäß 49 CFR als „NA 1993“ (NA = North Amer­i­ca) eingestuft und gemäß IMDG-Code kein Gefahrgut. Im Sicher­heits­daten­blatt wird eine Lagerung­stem­per­atur zwis­chen 2 und 8 °C emp­fohlen; Beförderung­stem­per­atur: Fehlanzeige.
Die neuen UN-Num­mern 3531 bis 3534 haben keine Entsprechung in GHS/CLP; es han­delt sich also nicht um auch im Sinne von GHS/CLP gefährliche Stoffe/Gemische, und deshalb gibt es auch kein Sicher­heits­daten­blatt (die Abwe­sen­heit ander­er rel­e­van­ter Eigen­schaften voraus­ge­set­zt); das ist fatal, denn eine Poly­meri­sa­tion ist nicht nur für die Beförderung rel­e­vant, son­dern auch für die Lagerung (vgl. TRGS 510 Anlage 1 (8)). Selb­st wenn es sich wegen der Anwe­sen­heit ander­er CLP-rel­e­van­ter Gefahren um einen gefährlichen Stoff/ein gefährlich­es Gemisch han­delt (wie beim Divinyl­ben­zol wg. H315/319/335/411): Gemäß Anhang II REACH gehören wed­er die SAPT noch die Reak­tion­swärme zu den Pflich­tangaben im Abschnitt 9 des Sicher­heits­daten­blattes. Wegen der Ein­stu­fung in die Gefahrgutk­lasse 4.1 ist die LGK 4.1B.
Eine Frage am Rand bleibt offen: Wie kann es sein, dass SOLAS die Beförderung von Pas­sagieren auf Schif­f­en, die Gefahrgut geladen haben, nicht ver­bi­etet? Auf der Flaminia fuhren trotz hun­dert­er Gefahrgut­con­tain­er zwei Pas­sagiere mit; gemäß ADR/RID/ADN unvorstellbar.
Das Beispiel der MSC Flaminia zeigt aber auch, dass der Brand­schutz auf Con­tain­er­schif­f­en verbessert wer­den muss. Gemäß SOLAS, Kapi­tel II‑2, Regel 19.3.1.3 muss nur bei Ladegut der Gefahrgutk­lasse 1 der Lader­aum mit Wass­er gekühlt wer­den kön­nen, und zwar mit min. 5 l je Minute und m² Lader­aum. Die aller­meis-ten Schiffe (so auch die Flaminia) sind aber mit CO2-Löschan­la­gen aus­gerüstet. Kon­se­quenz: Ver­bot der Beförderung Gefahrgutk­lasse 1. Mit diesem The­ma hat sich auch der 54. Deutsche Verkehrs­gericht­stag 2016 beschäftigt und eine Empfehlung abgegeben; auch der GDV ist erwartungs­gemäß an dem The­ma inter­essiert, denn das Schaden- und damit Regress­risiko beträgt bis zu 700 Mio €. Selb­st auf Schif­f­en mit 20.000 TEU ist es noch wie zu Groß­vaters Zeit­en: Bricht ein Feuer aus, ver­sucht die Mannschaft die Flam­men mit Wass­er aus Schläuchen und Strahlrohren zu löschen. In einem Gefahrstof­flager wäre so etwas unvorstellbar.

Teil 3 (Stoffverzeichnis(se), Sondervorschriften, begrenzte Mengen, freigestellte Mengen)

Kapi­tel 3.2 (= Tabelle A = Verze­ich­nis der Gefahrgüter in UN-numerisch­er Reihenfolge):
Bei den Erläuterun­gen der Spal­ten 1 bis 20 wird bei den Erläuterun­gen der Spalte 17 (= lose Schüt­tung) fol­gen­des ergänzt: Wenn in Spalte 17 der Code
  • VC1 einge­tra­gen ist, aber in Spalte 10 kein BK-Code einge­tra­gen ist, darf auch ein BK1-Con­tain­er ver­wen­det werden
  • VC2 einge­tra­gen ist, aber in Spalte 10 kein BK-Code einge­tra­gen ist, darf auch ein BK2-Con­tain­er ver­wen­det werden,
wenn zusät­zlich die Vorschriften des Unter­ab­schnitts 7.3.3.2 erfüllt werden.
Beispiel: UN 2331 Zinkchlo­rid, wasser­frei 8 III: Spalte 17: VC1 VC2: BK1 BK2 ist auch zuläs­sig, wenn die Son­der­vorschrift AP7 erfüllt wird.
Bei den fol­gen­den beste­hen­den UN-Num­mern gibt es die fol­gen­den Änderungen:
  • 0015, 0016 und 0303: Hier gibt es eine neue Vari­ante „mit beim Einat­men gifti­gen Stof­fen“, die mit der Nebenge­fahr 6.1 ver­bun­den ist. Bemerkung: 
    • Nebel­mu­ni­tion, die vor dem 01.01.2017 hergestellt wurde, darf bis zum 31.12.2018 ohne Nebenge­fahr 6.1 befördert wer­den (= Unter­ab­schnitt 1.6.1.40).
    • Im IMDG Code ist das die Son­der­vorschrift (SV) 204, in der IATA-DGR die SV A132.
  • 1005 und 3516: neu: SV 379.
  • 1006, 1013, 1046, 1056, 1065, 1066, 1956 und 2036 in Strahlungs­de­tek­toren: neu: SV 378.
  • 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2383, 2396, 2452, 2521, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 3022, 3073 und 3079: neu: SV 386, V8 und S4. Siehe auch Absatz 5.4.1.1.15.
  • 1092, 1098, 1143, 1163, 1238, 1239, 1244, 1595, 1695, 1752, 1809, 2334, 2337, 2646 und 3023: Die TP 35 wird gestrichen.
  • 1135, 1182, 1251, 1541, 1580, 1605, 1670, 1810, 1838, 1892, 2232, 2382, 2474, 2477, 2481, 2482, 2483, 2484, 2485, 2486, 2487, 2488, 2521, 2605, 2606, 2644, 2668, 3079 und 3246: Die TP 37 wird gestrichen.
  • 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475: Die SV 363 wird gestrichen.
  • 1334, 1350, 1454, 1474, 1486, 1498, 1499, 1942, 2067, 2213, 3077, 3377 und 3378 III: neu: BK3. Damit wer­den also exakt 13 UN-Num­mern zur Beförderung in flex­i­blen Schüttgut­con­tai-nern (Code BK3) zugelassen.
  • 1361 und 3088, jew­eils III: neu: SV 670.
  • 1415: neu: T9, TP7 und TP33.
  • 1950: neu: LP02 wird durch LP200 ersetzt.
  • 1966: neu: Die TP 23 wird gestrichen.
  • 1845: „bei der Ver­wen­dung als Kühlmit­tel” wird durch „mit Aus­nahme von” ersetzt.
  • 2000: neu: SV 383.
  • 2015: neu: Der Fahrzeug­typ „OX” wird durch „FL” erset­zt. Wegen der Über­gangsregelung für Bestands­fahrzeuge vom Typ „OX” neuen Unter­ab­schnitt 1.6.5.18.
  • 2211: neu:
    • SV 207 wird durch SV 382 ersetzt.
    • CV36.
  • 2813: neu: SV PP83 wird gestrichen.
  • 2814 (1. Ein­trag), 2900 (1. Ein­trag), 3077 und 3082: Der Tun­nelbeschränkungscode („E“) wird ersat­z­los gestrichen; diese Freis­tel­lung ist durch die Mul­ti­lat­erale Vere­in­barung M286 bere­its seit Novem­ber 2015 anwendbar.
  • 2815 (N‑Aminoethylpiperazin): 8 + neu: 6.1, denn der Stoff hat eine LD50 der­mal von 866 mg/kg, und das bedeutet 6.1 III. CLP stuft den Stoff har­mon­isiert mit min­destens H312 ein.
  • 2977: 7X + 7E + 8 + neu: 6.1.
  • 2978: 7X + 8 + neu: 6.1.
  • 3090: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 geän­dert, P910 ist neu.
  • 3091: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 und P910 sind neu.
  • 3151: … oder halo­ge­nierte Monomethyldiphenyl­methane, flüssig.
  • 3152: … oder halo­ge­nierte Monomethyldiphenyl­methane, fest.
  • 3166: neu:
    • Die drei Bren­nungsvari­anten Ver­bren­nungsmo­tor, Brennstof­fzellen-Motor mit Antrieb durch entzünd­bares Gas und Brennstof­fzellen-Motor mit Antrieb durch entzünd­bare Flüs­sigkeit wer­den gestrichen. Das bedeutet, dass die UN 3166 nicht mehr für Motoren, son­dern nur noch für Fahrzeuge gilt. Für Motoren gibt es drei neue UN-Num­mern (3528 bis 3530).
    • „Unter­liegt nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN“ wird gestrichen.
    • Die SV 312, 385, 666, 667 und 669 sind anwend­bar; bei der SV 312 wer­den als Kon­se­quenz die Vari­anten Maschi­nen und Motoren gestrichen.
  • 3171:
    • „Unter­liegt nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN“ wird gestrichen.
    • Die SV 240, 666, 667 und 669 sind anwendbar.
  • 3257: neu: neue SV 668.
  • 3269 Poly­ester­harz-Mehrkom­po­nen­ten­sys­teme, neu: flüs­siges Grundprodukt.
  • 3314: neu: CV36.
  • 3480: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 geän­dert, P910 ist neu.
  • 3481: neuer Gefahrzettel Nr. 9A statt Nr. 9, SV 310 und P910 sind neu.
  • 3507: neu:
    • Haupt­ge­fahr 6.1, 8 wird Nebengefahr.
    • P805 wird P603.
  • 3516: neu: SV 379.
Tabelle 1 zeigt die neun neuen UN-Num­mern. Tabelle 2 zeigt die sich ergeben­den Abgren­zun­gen (Änderun­gen her­vorge­hoben) für Motoren, Maschi­nen, Fahrzeuge, Appa­rate und Geräte.
*) falls SAPT > 50 °C falls in Verpackungen/IBC bzw. > 45 °C falls in Tankcontainern/ortsbeweglichen Tanks; **) falls SAPT ≤ 50 °C falls in Verpackungen/IBC bzw. ≤ 45 °C falls in Tankcontainern/ortsbeweglichen Tanks; diese bei­den UN-Num­mern sind im Eisen­bahn- und Luftverkehr nicht zur Beförderung zugelassen.
Tab. 1: Neue UN-Nummern
Unter­strich­ene Zahlen = neu/geändert
Tab. 2: Abgrenzungen
Man muss die Abgren­zung zwis­chen UN 3528, UN 3529 und UN 3530 Maschi­nen ein­er­seits und UN 3363 Maschi­nen ander­er­seits so ver­ste­hen: Enthält eine Mas­chine ein
  • entzünd­bares Gas oder eine entzünd­bare oder umwelt­ge­fährdende Flüs­sigkeit, um 
    • in ihr ver­bran­nt zu wer­den, ist sie der UN 3529 2.1 bzw. UN 3528 3 bzw. UN 3530 9 zuzuordnen
    • nicht in ihr ver­bran­nt zu wer­den, ist sie der UN 3363 9 zuzuord­nen, soweit n.a.g. (Beispiel: Eine Käl­temas­chine mit einem entzünd­baren und nicht gifti­gen ver­flüs­sigten Gas ist nicht UN 3363 9, son­dern UN 3358 2.1 mit der Chance auf Freis­tel­lung gemäß SV 291)
  • son­stiges gefährlich­es Gut, ist sie der UN 3363 9 zuzuord­nen, soweit n.a.g. (Beispiel: Eine Käl­temas­chine mit einem nicht entzünd­baren und nicht gifti­gen ver­flüs­sigten Gas ist nicht UN 3363 9, son­dern UN 2857 2.2 mit der Chance auf Freis­tel­lung gemäß SV 119); UN 3363 9 ist gemäß Unter­ab­schnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID/ADN freigestellt, sofern n.a.g..
Abschnitt 3.3.1 (= Son­der­vorschriften (SV)):
Es wird ein neuer Satz 2 ange­fügt: Falls eine SV eine beson­dere Kennze­ich­nung der Ver­pack­ung ver­langt, muss diese min. 12 mm hoch sein. Ein Beispiel: „UN 1950 Aerosole“ gemäß SV 625.
Bei den fol­gen­den 16 beste­hen­den SV gibt es die fol­gen­den Änderun­gen (falls zutr­e­f­fend, ist auch der Son­der­vorschrift­code gemäß IATA-DGR („A“) vermerkt):
  • 188 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481): 
    • f) (= Ver­pack­ungskennze­ich­nung): Der bish­erige Fre­i­t­ext wird durch ein mul­ti­modales Kennze­ichen erset­zt, das es in den Vari­anten der vier betrof­fe­nen UN-Num­mern gibt (siehe neuen Unter­ab­schnitt 5.2.1.9). Pflicht wird das aber erst ab 01.01.2019 (= Unter­ab­schnitt 1.6.1.39). Die Freis­tel­lung von Ver­sand­stück­en, die höch­stens vier in Aus­rüs­tun­gen einge­baute Zellen bzw. höch­stens zwei in Aus­rüs­tun­gen einge­baute Bat­te­rien bet­rifft, von der Kennze­ich­nung der Ver­pack­ung wird auf zwei Ver­sand­stücke pro „Sendung“ (zum Begriff der „Sendung“ siehe Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN) begren­zt. Das bedeutet, dass ein Absender nicht mehr als zwei nicht gekennze­ich­nete Ver­sand­stücke zur Beförderung beauf­tra­gen darf.
    • g) (= Begleit­doku­ment): entfällt.
    • Der bish­erige Buch­stabe h) wird g), der bish­erige Buch­stabe i) wird h).
    • Weit­er­hin nicht geregelt ist die Kennze­ich­nung von Umver­pack­un­gen; das kommt erst 2019.
  • 207/A38 (betraf UN 2211, bet­rifft weit­er UN 3314): Stre­ichung der Wörter „Poly­mer-Kügelchen und“. Für UN 2211 gibt es eine neue SV (382).
  • 236/A66 (betr. UN 3269 und 3527): Poly­ester­harz-Mehrkom­po­nen­ten­sys­teme beste­hen aus zwei Kom­po-nen­ten: einem Grund­pro­dukt (aus der Klasse 3 und neu: oder aus der Klasse 4.1) und einem Aktivierungsmittel.
  • 310/A88 (betr. UN 3090, neu 3091, 3480 und neu 3481): Betrifft 
    • Pro­duk­tion­sse­rien ≤ 100 Zellen bzw. Bat­te­rien, ungeprüft
    • Vor­pro­duk­tions-Pro­to­typen von Zellen bzw. Bat­te­rien, ungeprüft, die zur Prü­fung befördert wer­den: neu:
    • P910: Statt Ver­pack­un­gen …/X… sind nur noch Ver­pack­un­gen …/Y… vorgeschrieben.
    • Ver­merk „Beförderung nach Son­der­vorschrift 310“ im Beförderungspapier.
Die Änderun­gen der SV 310 sind durch die Mul­ti­lat­erale Vere­in­barung M295 bere­its seit Feb­ru­ar 2016 anwendbar.
Für die Beförderung von UN 3480 Vor­pro­duk­tion-Pro­to­typen von Bat­te­rien, ungeprüft, 100 kg brut­to, kann seit Feb­ru­ar 2016 abwe­ichend die neue Mul­ti­lat­erale Vere­in­barung M294 angewen­det wer­den, die auch nicht——geprüfte Ver­pack­un­gen zulässt, und die die Mul­ti­lat­erale Vere­in­barung M228 erset­zt hat, die im Dezem­ber 2015 abge­laufen war.
  • 312/A134 (betr. UN 3166 Fahrzeuge).
  • 317 (betr. spalt­bare, aber freigestellte radioak­tive Stoffe).
  • 327 (betr. UN 1950 Abfall): neu: LP02 wird durch LP200 ersetzt.
  • 356[/A176] (betr. UN 3468) (jet­zt SV 666 c)).
  • 363/A208 (betr. neue UN 3528 bis 3530). Die SV 363 bet­rifft nicht mehr nur Geräte (neu: Motoren) und Maschi­nen, die als Brennstoff eine entzünd­bare Flüs­sigkeit enthal­ten (neu: UN 3528), son­dern auch solche, die als Brennstoff ein entzünd­bares Gas (neu: UN 3529) oder eine umwelt­ge­fährdende Flüs­sigkeit (UN 3082) (neu: UN 3530) enthal­ten. Für Motoren und Maschi­nen, die als Brennstoff eine entzünd­bare Flüs­sigkeit enthal­ten, ist fol­gen­des neu: Vol­u­men Brennstoffbehälter
  • ≤ 450 l: Bezettelung (SV 363 Satz 2 d) erster Satzteil ADR/RID/ADN 2015): entfällt.
  • 450 l ≤ (neu:) 3.000 l (alt: 1.500 l): Bezettelung (SV 363 Satz 2 d) zweit­er Satzteil ADR/RID/ADN 2015): nur noch an zwei statt an vier gegenüber­liegen­den Seiten.
  • (neu:) 3.000 l (alt: 1.500 l): Plakatierung (SV 363 Satz 2 e) ADR/RID/ADN 2015): nur noch an zwei statt an vier gegenüber­liegen­den Seiten.
  • Beförderungspa­pi­er (SV 363 Satz 2 e) ADR/RID/ADN 2015) : bei ein­er Füll­menge 1.000 l (statt bei einem Behäl­ter­vol­u­men 1.500 l).
Damit unter­schei­det sich die neue Fas­sung der SV 363 gemäß ADR/RID/ADN 2017 erhe­blich von der Fas­sung der SV 363 gemäß IMDG-Code.
  • 369/A194 (betr. UN 3507).
  • 370/A326 (betr. UN 0222 und 1942).
  • 376/A154 (betr. beschädigte/defekte UN 3090 und 3480). Durch die Ergänzung wird es möglich, dass bei gren­züber­schre­i­t­en­den Beförderun­gen eine Behörde die erforder­lichen Bedin­gun­gen für die gesamte Beförderungsstrecke fes­tlegt; das ver­mei­det Dop­pelar­beit und ist bere­its via Mul­ti­lat­eraler (Sonder-)Vereinbarungen M292 bzw. RID 2/2015 seit Jan­u­ar 2016 anwendbar.
  • 581 (betr. UN 1060).
  • 636 b) (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481): 
    • Die Beschränkung auf max. 
      • 1 g Li je Zelle bzw. 2 g Li je Bat­terie für UN 3090
      • 20 Wh je Zelle bzw. 100 Wh je Bat­terie für UN 3480
      • 500 g brut­to je Zelle bzw. Bat­terie für UN 3090 bzw. UN 3480 generell gilt nicht mehr für Zellen bzw. Bat­te­rien in Geräten, da das sowieso nie­mand kon­trol­lieren kann.
    • Die Beförderung von UN 3090 bzw. 3480 ein­er­seits mit UN 3091 bzw. 3481 ander­er­seits im sel­ben Fahrzeug ist nicht mehr zulässig.
    • UN 3091 bzw. 3481 gemäß Ver­pack­ungsan­weisung P 909 (3) (unver­packt): Die Kennze­ich­nung „Lithi­um­bat­te­rien zum Recy­cling“ darf anstelle an den Geräten außen am Lkw/Container ange­bracht wer­den; Schrifthöhe: 12 mm. Es beste­ht das fol­gende Kurio­sum: Knopfzellenbatterie(n) in z.B. Waschmaschine: 
      • Neugerät: keine Kennze­ich­nung gemäß SV 188 f)
      • Alt­gerät: Kennze­ich­nung mit „Lithi­um­bat­te­rien zum Recycling“.
  • 658 b) (betr. UN 1057).
  • 664 a) (ii) und e) ADR (betr. UN 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475). Für das Beförderungspa­pi­er wer­den die Wörter „Beförderung nach Son­der­vorschrift 664“ durch das Wort „Addi­tivierung­sein­rich­tung“ ersetzt.
Die fol­gen­den 16 Son­der­vorschriften (SV) sind neu (falls zutr­e­f­fend, ist auch der Son­der­vorschrift­code gemäß IATA-DGR („A“) vermerkt):
  • 240 (betr. UN 3171).
  • 378/A202 (betr. UN 1006, 1013, 1046, 1056, 1065, 1066, 1956 und 2036 in Strahlungsdetektoren).
  • 379/A329 (betr. UN 1005 und 3516). Diese Sys­teme wer­den ins­beson­dere für die Ver­ringerung der NOx-Schad­stof­fe­mis­sio­nen von Fahrzeu­gen eingesetzt.
  • 380 (betr. UN 3166): bleibt frei (IATA-DGR: A203).
  • 381 (betr. UN 1950): bleibt frei (= Unter­ab­schnitt 1.6.1.41).
  • 382/A204 (betr. UN 2211) → UN-Hand­buch Prü­fun­gen und Kri­te­rien neues Kapi­tel 38.4: Falls die Konzen­tra­tion der entzünd­baren Dämpfe max­i­mal 20 Prozent der unteren Explo­sion­s­gren­ze beträgt, muss der Stoff nicht als UN 2211 eingestuft wer­den. Bis­lang gab es gar kein Kri­teri­um, wann „entzünd­bare Dämpfe“ abgebende schäum­bare Poly­mer-kügelchen UN 2211 sind bzw. wann nicht. So kann es also sein, dass heute als UN 2211 eingestufte Pro­duk­te zukün­ftig keine gefährlichen Güter mehr sind.
  • 383/A205 (betr. UN 2000 Tis­chten­nis­bälle). Merk­würdig: Das Dan­ger­ous Goods Pan­el der ICAO hat­te bere­its im Jahr 2007 befun­den, dass die UN 2000 auf Tis­chten­nis­bälle gar nicht anwend­bar ist.
  • 384/A206 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481): bleibt frei (siehe näm­lich neuen Unter­ab­schnitt 1.6.1.42).
  • 385/A207 (betr. UN 3166).
  • 386/A330 (betr. UN 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2383, 2396, 2452, 2521, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 3022, 3073, 3079 und 3531 bis 3534).
  • 665: ADR (betr. UN 1361 und 3088, jew­eils III): Steinkohle, Koks und Anthraz­itkohle, die eigentlich den Klas­si­fizierungskri­te­rien der Klasse 4.2 Ver­pack­ungs­gruppe III entsprechen, unter­liegen nicht den Vorschriften des ADR. Anders als im RID (SV 665) bzw. ADN (SV 803) gibt es dafür keine Bedin­gun­gen. Diese Änderung ist via Mul­ti­lat­eraler Vere­in­barung M282 bere­its seit Dezem­ber 2014 anwendbar.
  • 666 (betr. UN 3166 und 3171) (= ex Unter­ab­schnitte 1.1.3.2 b) und 1.1.3.3 b)).
  • 667 (betr. UN 3480 in UN 3166 und 3171).
  • 668 (betr. UN 3257). Die neue SV 668 ist durch die Mul­ti­lat­erale Vere­in­barung M289 bere­its seit März 2016 anwendbar.
  • 669 (betr. UN 3166, 3171, 3528, 3529 und 3530).
Unter­ab­schnitt 3.5.4.3 (= freigestellte Men­gen, hier: Umver­pack­ung): Eine Umver­pack­ung ist mit „Umver­pack­ung“ zu kennze­ich­nen; Buch­staben­höhe: min. 12 mm.

Teil 4 (Umschließungsmittel: Verwendung)

Unter­ab­schnitt 4.1.1.12 (= Ver­pack­un-gen, hier: Ver­wen­dung, hier: Dichtheit­sprü­fung): Die Dichtheit­sprü­fung muss Teil eines Qual­itätssicherung­spro­gramms gemäß Unter­ab­schnitt 6.1.1.4 sein.
Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2 (= Ver­pack­un-gen, hier: Ver­wen­dung, hier: Bergungsver­pack­ung): Groß­pack­mit­tel sind als
  • Bergungsver­pack­ung wie bish­er nicht zulas­sungs­fähig (Absatz 4.1.1.19.1 Satz 1: .…..1 1AT/… kann es nicht geben; Behelf: Zulas­sung als.….. 4AWT/…)
  • Ver­pack­ung zur Bergung wie bish­er zuläs­sig, aber nur noch falls .…..11A/… (Absatz 4.1.1.19.1 Satz 2). Gemäß Nr. 2.7 der Aus­nahme 20 der GGAV ist der IBC der Art 11A für bes­timmte Abfälle eine zuläs­sige Außen- oder Umver­pack­ung. Im IMDG-Code wird der IBC allerd­ings – insofern den UN-Mod­ellempfehlun­gen ohne Abwei-chung fol­gend – als Ver­pack­ungsart zur Bergung gestrichen.
Absatz 4.1.1.20.2 (= Ver­pack­un­gen: Ver­wen­dung, hier: Bergungs­druck­ge­fäß): Das zu bergende Druck­ge­fäß darf einen Fas­sungsraum von höch­stens 1.000 l haben.
Unter­ab­schnitt 4.1.4.1 (= Ver­pack­un­gen, hier: Ver­wen­dung, hier: Anweisungen):
Bei den fol­gen­den 18 beste­hen­den Anweisun­gen gibt es die fol­gen­den Änderungen:
  • P001: neu: PP93 (betr. neue UN 3532 und 3534).
  • P002: neu: PP92 (betr. neue UN 3531 und 3533).
  • P112 c): neu: PP48 geändert.
  • P114 b): neu: PP48 geändert.
  • P130: neu: PP67 geändert.
  • P137:
    • geän­dert.
    • neu: PP70.
  • P200: Absätze 3 d), 3 f), 5 e), 7 a) und 9 bis 13 geändert.
  • P205: Absätze 4 und 6 geändert.
  • P206 (betr. UN 3500 bis 3505): Absatz 3 geändert.
  • P207 (betr. UN 1950) Satz 2: Die Ver­pack­un­gen müssen so aus­gelegt und gebaut sein, dass über­mäßige Bewe­gun­gen der Druck­gas­pack­un­gen … ver­hin­dert wer­den. (Bemerkung: Das soll gemäß Nr. 3–2.2 Satz 4 RSEB nicht für Abfall gelten.)
  • P260: Absatz 3 a), d) und e) geändert.
  • P403: PP83: gestrichen.
  • P406: neu: PP48 geändert.
  • P410: PP83: gestrichen.
  • P502: neu: PP28 (betr. UN 1873).
  • P805 wird in P603 umcodiert (betr. UN 3507).
  • P906 (betr. UN 2315, 3151, 3152 und 3432): Geän­dert wer­den die Absätze 1 und 2 b).
  • P909 Absatz 3 (betr. UN 3091 und 3481): neu: „Große“ gestrichen (bere­its mit Nr. 4 bis 5.4 RSEB 2015 bzw. Mul­ti­lat­eraler Vere­in­barung M285 anwend­bar). P903 Absatz 4 bleibt allerd­ings unverändert.
Die fol­gen­den drei Anweisun­gen sind neu:
  • P005 (betr. neue UN 3528 bis 3530). Bemerkung: Es ist fraglich, in welchen Fällen diese neue Ver­pack­ungsan­weisung über­haupt anzuwen­den ist, denn die geän­derte SV 363 g) befre­it von der Anwen­dung aller Vorschriften des ADR/RID/ADN, und das schließt die Ver­pack­ungsan­weisung P005 ein.
  • P412 (betr. neue UN 3527).
  • P910 (betr. UN 3090, 3091, 3480 und 3481 gemäß neuer SV 310).
Unter­ab­schnitt 4.1.4.2 (= IBC, hier: Ver­wen­dung, hier: Anweisun­gen): Bei den fol­gen­den drei beste­hen­den Anweisun­gen gibt es die fol­gen­den Änderungen:
  • IBC03: B19 (betr. neue UN 3532 und 3534).
  • IBC07: B18 (betr. neue UN 3531 und 3523).
  • IBC520: Es wer­den die Angaben für ein organ­is­ches Per­ox­id ergänzt und Ein­träge für zwei organ­is­che Per­ox­ide hinzugefügt.
Unter­ab­schnitt 4.1.4.3 (= Großver­pack­un­gen, hier: Ver­wen­dung, hier: Anweisungen):
Bei den fol­gen­den zwei beste­hen­den Anweisun­gen gibt es die fol­gen­den Änderungen:
  • LP02: Son­der­vorschrift L2 gestrichen.
  • LP101: Son­der­vorschrift L1 geändert.
Die fol­gende Anweisung ist neu:
LP200 (betr. UN 1950) (erset­zt LP02):
  • .….. 50./ZY/…
  • .….. 51H/… nicht mehr zulässig
  • L2:
    • Ver­hin­derung von gefährlichen Bewe­gun­gen usw. = P207 Satz 2 (in der ergänzten Fassung)
    • Zurück­hal­tung jeglich­er freien Flüs­sigkeit (betr. Abfall) = PP87 Satz 1
    • aus­re­ichende Belüf­tung der LP (betr. Abfall) = PP87 Satz 3.
Bemerkung: Verpflich­t­end wird das erst ab 01.01.2023 (siehe neuen Unterab-schnitt 1.6.1.41).
Unter­ab­schnitt 4.1.10.4 (= Ver­pack­un-gen, hier: Zusam­men­pack­ver­bote): Son­der­vorschrift MP19: gestrichen, da kein­er UN-Num­mer zugeordnet.
Unter­ab­schnitt 4.2.5.3 (= orts­be­wegliche Tanks, MEGC, hier: Ver­wen­dung, hier: Tankvorschriften TP): Die fol­gen­den drei Tankvorschriften
  • 23 (betr. UN 1966),
  • 35 (betr. UN 1092, 1098, 1143, 1163, 1238, 1239, 1244, 1595, 1695, 1752, 1809, 2334, 2337, 2646 und 3023) und
  • 37 (betr. UN 1135, 1182, 1251, 1541, 1580, 1605, 1670, 1810, 1838, 1892, 2232, 2382, 2474, 2477, 2481, 2482, 2483, 2484, 2485, 2486, 2487, 2488, 2521, 2605, 2606, 2644, 2668, 3079 und 3246)
wer­den gestrichen.
Absatz 4.3.2.3.7 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Ver­wen­dung): neu: Die Beförderung von Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prü­fung oder Zwis­chen­prü­fung befüllt wur­den, aber deren Frist für die wiederkehrende Prü­fung oder Zwis­chen­prü­fung abge­laufen ist, wird neu unter Umstän­den zuläs­sig. Das ist eine ähn­liche Regelung wie für IBC in Unter­ab­schnitt 4.1.2.2. Die Inanspruch­nahme dieser Aus­nahme bei Abfall­be­förderun­gen muss im Beförderungspa­pi­er ver­merkt wer­den; deshalb wird Absatz 5.4.1.1.11 entsprechend ergänzt. Allerd­ings ist das sehr hypothe-tisch: Wer befüllt schon einen Tank, der dem­nächst prü­fungs­fäl­lig ist, und lässt ihn dann so lange ste­hen, bis die Frist abge­laufen ist?
Unter­ab­schnitt 4.3.3.5 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Ver­wen­dung): „Für jede Beförderung eines Tankcon­tain­ers (RID: und Kessel­wa­gens) mit tiefgekühlt ver­flüs­sigten Gasen muss die tat­säch­liche Hal­tezeit bes­timmt wer­den, und zwar …“.
Abschnitt 4.3.5 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Ver­wen­dung, hier: Son­der­vorschrif-ten): Die bei­den Son­der­vorschriften TU
  • 16 (betr. Tanks, leer ungere­inigt von UN 1381); bei Kessel­wa­gen wird ein zusät­zlich­er Ein­trag im Beförderungspa­pi­er ver­langt (siehe Eisenbahnverkehr).
  • 21 (betr. Tanks mit UN 1381)
wer­den geändert.

Teil 5 (Versand)

Unter­ab­schnitt 5.1.2.1 (= Umver­pack­un­gen) a) (ii) (= Kennze­ichen): Die Pflicht zur Kennze­ich­nung mit einem Kennze­ichen wird von dem Kennze­ichen für umwelt­ge­fährdende Stoffe auf alle Arten von Kennze­ichen ausgeweitet.
Unter­ab­schnitt 5.2.1.9 (= Kennze­ich-nung): neu: Kennze­ichen für Lithiumbatterien/Geräte mit Lithi­um­bat­te­rien gemäß Son­der­vorschrift 188 f):
Das Bat­terieensem­ble muss schwarz sein und auf einem weißen oder kon­tras-tieren­dem Hin­ter­grund erscheinen; damit bleiben vorbedruck­te Kar­tons weit­er möglich (vgl. Abb. 7.4.H IATA-DGR 2016). Unter der Tele­fon­num­mer müssen zusät­zliche Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten sein; eine 24/7‑Erreichbarkeit wird nicht gefordert. Bemerkung: Verpflich­t­end wird das erst ab 01.01.2019 (= Unter­ab­schnitt 1.6.1.39).
Durch den neuen Unter­ab­schnitt 5.2.1.9 wird der bish­erige Unter­ab­schnitt 5.2.1.9 neu Unter­ab­schnitt 5.2.1.10.
Unter­ab­satz 5.2.2.2.1.2 (= Gefahrzettel, hier: auf kleinen Gas­flaschen): Es gibt eine neue Bemerkung: Wenn der Durchmess­er der Flasche zu ger­ing ist, um das Anbrin­gen von Gefahrzetteln mit verklein­erten Abmes­sun­gen auf dem nicht zylin­drischen oberen Teil der Flasche („Schul­ter“) zu ermöglichen, dür­fen die Gefahrzettel mit verklein­erten Abmes­sun­gen auf dem zylin­drischen Teil ange­bracht werden.
Absatz 5.2.2.2.2 (= Gefahrzettel, hier: Muster): Neu ist der Gefahrzettel Muster 9A:
Er bet­rifft die UN 3090, 3091, 3480 und 3481, wird aber erst ab 01.01.2019 Pflicht (= Unter­ab­schnitt 1.6.1.42). Mit dem neuen Gefahrzettel Muster 9A wollte man dem Vor­wurf begeg­nen, das neue Kennze­ichen gemäß Unter­ab­schnitt 5.2.1.9 für „kleine“ Zellen/Batterien sei spez­i­fis­ch­er als der Gefahrzettel Muster 9 für „große“ Zellen/Batterien; darum hat man das „Bat­terieensem­ble“ des neuen Kennze­ichens auch in den neuen Gefahrzettel über­nom­men. Ein Con­tain­er mit so bezettel­ten Ver­sand­stück­en ist aller-dings weit­er mit einem Großzettel (Plac­ard) Muster 9 gross zu bezetteln (vgl. neuen Absatz 5.3.1.1.4 ADR/RID/ADN bzw. neuen Satz im Absatz 5.3.1.1.2 IMDG Code), und auch im Beförde-rungspa­pi­er bleibt es bei der Angabe „9“ (vgl. ergänzter Buch­staben c im Absatz 5.4.1.1.1 ADR/RID/ADN). Es wurde vergessen, in der Zusam­men­lade­ver­bot­sta­belle (= Unter­ab­schnitt 7.5.2.1 ADR/RID) eine neue Zeile und eine neue Spalte „9A“ einzufügen.
Abschnitt 5.3.3 (= Kennze­ichen „erwärmt“, hier: an Tankcon­tain­ern und orts­be­weglichen Tanks): Bei einem Fas­sungsraum ≤ 3 m³ darf die Seit­en­länge auf 10 mal 10 cm verklein­ert werden.
Absatz 5.3.6.2 (= Kennze­ichen umwelt­ge­fährdend, hier: an Tankcon­tain­ern und orts­be­weglichen Tanks): Bei einem Fas­sungsraum ≤ 3 m³ darf die Seit­en­länge auf 10 mal 10 cm verklein­ert werden.
Unterun­ter­ab­satz 5.4.1.1.6.2.1 (= Beförderungspa­pi­er, hier: für ungere­inigte leere Umschließungsmit­tel, hier: für Ver­sand­stücke): Der let­zte Satz wird Buch­stabe a und um einen Buch­stabe b ergänzt, der ermöglicht, bei ungere­inigten leeren Ver­pack­un­gen aus mehreren Klassen die Angaben (z.B.) „Leere Ver­pack­ung, 3“ und „Leere Ver­pack­ung, 8 (6.1)“ durch „Leere Ver­pack­ung mit Rück­stän­den von 3, 6.1, 8“ zu erset­zen und damit zu verkürzen.
Absatz 5.4.1.1.20 (= Beförderungspa­pi­er, hier: all­ge­meine Angaben, hier: Son­der­vorschriften): „Gemäß Unter­ab­schnitt 2.1.2.8 klas­si­fiziert“. Im Luftverkehr muss eine Kopie der Genehmi­gung der zustän-digen Behörde mit­gegeben werden.
Absatz 5.4.1.1.21 (= Beförderungspa­pi­er, hier: all­ge­meine Angaben, hier: Son­der­vorschriften): „Beförderung nach Son­der­vorschrift 363“ (bet­rifft die neuen UN 3528 bis 3530).
Merk­würdig: Für „Beförderung nach Son­der­vorschrift 310“, „Beförderung nach Son­der­vorschrift 373“ und „Beförderung nach Son­der­vorschrift 378“ gibt es keine neuen Absätze.
Absatz 5.4.1.2.2 (= Beförderungspa­pi­er, hier: zusät­zliche Vorschriften, hier: Klasse 2): neuer Buch­stabe d) ADR bzw. geän­dert­er Buch­stabe d) RID: Für Tankcon­tain­er und Kessel­wa­gen mit tiefgekühlt ver­flüs­sigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tat­säch­liche Hal­tezeit endet, im Beförderungspa­pi­er wie fol­gt ein­tra­gen: „Ende der Hal­tezeit: … (Tag/Monat/Jahr)“. Mit der Neuregelung soll das Prob­lem des Öff­nens von Druck­ent­las­tung­sein­rich­tun­gen von Tankcon­tain­ern und Kessel­wa­gen mit tiefgekühlt ver­flüs­sigten Gasen während der Beförderung bess­er gelöst wer­den: Durch das Datum kann der/können die Beförder­er kalkulieren, ob der Tankcon-tain­er bzw. Kessel­wa­gen den Empfänger noch vor diesem Datum erreicht.
Unter­ab­satz 5.4.1.2.3.1 (= Beförderungspa­pi­er, hier: zusät­zliche Angaben): Für UN 3533 und 3534 muss im Beförde-rungspa­pi­er die Kon­troll- und die Not­fall­tem­per­atur in Grad Cel­sius einge­tra­gen wer­den (siehe auch Absatz 5.4.1.1.15).
Abschnitt 5.4.2 (= CTU-Packz­er­ti­fikat): Hier wird fol­gen­der zweit­er Satz ergänzt: „Wenn ein­er Beförderung gefährlich­er Güter in Fahrzeu­gen eine See­be­förderung fol­gt, darf dem Beförderungspa­pi­er ein Fahrzeug­packz­er­ti­fikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes beigegeben wer­den.“ Das bedeutet:
  • Con­tain­er: Packz­er­ti­fikat: muss
  • Fahrzeug: Packz­er­ti­fikat: darf
Der IMDG-Code macht diese Unter­schei­dung nicht.
Unter­ab­schnitt 5.4.3.4 (= schriftliche Weisun­gen („Unfallmerk­blatt“)): Auf der Seite
  • 2 wird beim Gefahrzettel 4.1 ergänzt „poly­merisierende Stoffe“
  • 3 unten wird neben dem Gefahrzettel Muster 9 der neue Gefahrzettel Muster 9A ergänzt
  • 4 wird „an Bord des Fahrzeugs“ durch „an Bord der Beförderung­sein­heit“ ersetzt.
Kon­se­quent ist man hier nicht: Bei der Not­fall­flucht­maske heißt es weit­er „an Bord von Fahrzeu­gen“, und auch die „Fahrzeugbe­satzung“ wird nicht in „Beförderung­sein­heitbe­satzung“ umge­tauft. Am 30.06.2017 läuft die Über­gangs­frist des Unter­ab­schnitts 1.6.1.35 ADR ab, nach der noch Unfallmerk­blät­ter gemäß ADR Stand 2013 ver­wen­det wer­den durften.
Absatz 5.5.3.1.1 (= Gefahrgüter als Kühlmit­tel, hier: Anwen­dungs­bere­ich): Der erste Satz wird ergänzt und ein drit­ter und viert­er Satz wer­den ange­fügt: Der Abschnitt 5.5.3 ist damit auch anzuwen­den, wenn UN 1845 (Kohlen­diox­id, fest („Trock­eneis“)) als Sendung von A nach B befördert wird, also nicht während der Beförderung zur Küh­lung oder Kon­di­tion­ierung eines anderen Gutes (Gefahrgut oder Nicht­ge­fahrgut) einge­set­zt wird.
Absatz 5.5.3.1.5 (= Gefahrgüter als Kühlmit­tel, hier: Kennze­ich­nung Fahrzeug/Container bzw. Beförderungspa­pi­er): Den vier bere­its vorhan­de­nen Kri­te­rien für die Risikobeurteilung wird ein fün­ftes Kri­teri­um hinzuge­fügt: Das Fahrzeug/der Con­tain­er muss nicht mit dem Warnkennze­ichen gekennze­ich­net wer­den, wenn im Lade­abteil die CO2-Konzen­tra­tion unter 0,5 Vol­u­men­prozent (nor­mal: 0,04 %) und die O2-Konzen­tra­tion über 19,5 Vol­u­men­prozent (nor­mal: 21 %) bleibt.
Absatz 5.5.3.3.3 (= Gefahrgüter als Kühlmit­tel, hier: Belüftung):
  • Klarstel­lung: Wenn das Fahrzeug/der Con­tain­er „gut“ belüftet ist (= CO2 0,5 Vol.-%, O2 19,5 Vol.-%), muss das Fahrzeug/der Con­tain­er nicht gekennze­ich­net werden.
  • Neu sind Bedin­gun­gen, wann ein Fahrzeug/Container gekennze­ich­net, aber nicht belüftet sein muss.

*) = falls CO2 < 0,5 Vol.-%, O2 > 19,5 Vol.-%

Absatz 5.5.3.6.1 (= Gefahrgüter als Kühlmit­tel, hier: Kennze­ich­nung Fahrzeug/Container): Der erste Satz wird ergänzt und ein drit­ter und viert­er Satz wer­den ange­fügt. Das bet­rifft das richtige Ver­hal­ten beim Ent­laden eines gekennze­ich­neten Fahrzeugs/Containers.
Iro­nis­che Anmerkung zu Absatz 5.5.3.6.2: In dem Warnkennze­ichen ist die in Kapi­tel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benen­nung des Kühl- oder Kon­di­tio-nierungsmit­tels einzufü­gen. Die Benen­nung ist bekan­ntlich diejenige, die in Großbuch­staben angegeben ist. Für UN 1845 ist aber in der Spalte 2 der Tabelle A gar nichts in Großbuch­staben angegeben.

Teil 6 (Umschließungsmittel: Bau und Prüfung)

Unter­ab­schnitt 6.1.1.3 (= Ver­pack­un­gen, hier: Bau und Prü­fung): Die Dichtheit­sprü­fung muss Teil eines Qual­itätssiche-rung­spro­gramms gemäß Unter­ab­schnitt 6.1.1.4 sein.
Kapi­tel 6.2 (= Druck­ge­fäße, hier: Bau und Prü­fung): umfan­gre­iche Ände-rungen.
Absatz 6.5.4.4.2 (= IBC, hier: Bau und Prü­fung): Die Dichtheit­sprü­fung muss Teil eines Qual­itätssicherung­spro­gramms gemäß Unter­ab­schnitt 6.5.4.1 sein.
Absatz 6.8.2.4.1 (= ADR-Tanks, hier: Bau und Prü­fung, hier: Wasser­druck­prü­fung): Es wird eine Alter­na­tive zum 1,3fachen des höch­sten Betrieb­s­drucks eingeführt.
Absätze 6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.11 (neu; bish­erige Absätze 6.8.3.4.10 bis 6.8.3.4.16 wer­den neu Absätze 6.8.3.4.12 bis 6.8.3.4.18) (= ADR-/RID-Tanks, hier: Bau und Prü­fung): Hal­tezeit­en für Tankcon­tain­er und Kessel­wa­gen zur Beförderung von tiefgekühlt ver­flüs­sigten Gasen.
Absatz 6.8.3.5.4 (= ADR-/RID-Tanks, hier: Bau und Prü­fung): Kennze­ich­nung an Tanks für tiefgekühlt ver­flüs­sigte Gase: zwei neue Spiegel­striche: Angabe der
  • Ref­eren­zhal­tezeit (in Tagen oder Stun­den) für jedes Gas
  • dazuge­höri­gen ursprünglichen Drücke (in bar oder kPa) (Über­druck).
Abschnitt 6.11.5 (= Schüttgut-Con­tain­er, hier: Bau und Prü­fung, hier: flex­i­ble Schüttgut-Con­tain­er): Fol­gende sechs Prü­fun­gen sind zu beste­hen: Fall­prü­fung (0,8 m = Ver­pack­ungs­gruppe III), Hebeprü­fung von oben, Kipp­fall­prü­fung, Aufricht­prü­fung, Weit­er­reißprü­fung und Stapel­druck­prü­fung (4fach; im ADR/RID wird das Stapeln ganz ver­boten (Absatz 7.5.7.6.3), im ADN auf 3fach begren­zt). Die Kennze­ich­nung sieht z.B. so aus: .BK3/Z/01 15/RUS/NTT/MK-14–10/ 56000/14000.
BK3-Con­tain­er müssen nicht wie BK1– und BK2-Con­tain­er gemäß CSC (vgl. Abschnitt 6.11.3) oder ersatzweise von der zuständi­gen Behörde (vgl. Abschnitt 6.11.4) (in D von der BAM gemäß GGR 007) zuge­lassen sein.

Teil 7 (Be-/Entladung, Handhabung)

Abschnitt 7.2.4 (= Beförderung, hier: in Ver­sand­stück­en), Son­der­vorschrift V2 (= Klasse 1), Absatz 1: neuer drit­ter Satz: Wenn eine Beförderung­sein­heit aus einem Fahrzeug vom Typ EX/II und einem Fahrzeug vom Typ EX/III beste­ht, und bei­de Fahrzeuge explo­sive Stoffe oder Gegen­stände mit Explo­sivstoff befördern, gel­ten die Men­gen­be­gren­zun­gen gemäß Absatz 7.5.5.2.1 für eine Beförderung­sein­heit vom Typ EX/II für die ganze Beförderung­sein­heit. Ein Beispiel: Eine Beförderung­sein­heit beste­ht aus einem Zug­fahrzeug vom Typ EX/III und einem Anhänger vom Typ EX/II, und es soll UN 0027 1.1D befördert wer­den. Für EX/II sind max. 1.000 kg NEM zuläs­sig, für EX/III max. 16.000 kg NEM. Gemäß dem neuen Satz ist die Menge für die gesamte Beförderung­sein­heit auf 1.000 kg NEM begrenzt.
Unter­ab­schnitt 7.3.2.10 (neu) (= lose Schüt­tung, hier: Schüttgut-Con­tain­er, hier: zusät­zliche Vorschriften: BK3):
  • zuge­lassene Ver­wen­dungs­dauer: max. zwei Jahre ab Datum der Herstellung.
  • Ver­hält­nis Höhe zu Bre­ite max. 1,1. Flex­i­ble Schüttgut­con­tain­er dür­fen also nur min­i­mal höher als bre­it sein. Das garantiert die Kippstabilität.
  • max. 14 t brut­to (bei max. 15 m³).
Abschnitt 7.4.2 (= Beförderung, hier: in Tanks): Der Fahrzeug­typ „OX“ wird gestrichen. Er betraf ohne­hin nur eine einzige UN-Num­mer (2015); UN 2015 in Tanks muss zukün­ftig mit Fahrzeu­gen vom Typ „FL“ befördert wer­den. Für in Betrieb befind­liche Fahrzeuge vom Typ „OX“ gilt die Über­gangsregelung im neuen Unter­ab­schnitt 1.6.5.18.
Unter­ab­schnitt 7.5.2.1 (= Zusam­men-lade­ver­bote): Eine neue Bemerkung 2 stellt fol­gen­des klar: Beispiel: UN 0336 Feuer­w­erk­skör­p­er 1.4G und UN 0015 Muni­tion, Nebel 1.2G+8 sollen zusam-men­ge­laden wer­den. Gemäß Unter­ab­schnitt 7.5.2.1 ist das (1.4G und 8) eigentlich ver­boten, aber gemäß Unter­ab­schnitt 7.5.2.2 ist es erlaubt (G und G), und das ist entscheidend.

Exkurs

Unter­ab­schnitt 7.5.7.1 ADR (= Ladungssicherung): Die „Richtlin­ie über die tech­nis­che Unter­wegskon­trolle von Nutz­fahrzeu­gen, die in der Gemein­schaft am Straßen­verkehr teil­nehmen“ (RL 2000/30/EG) wurde durch die RL 2014/47/EU geän-dert; diese schreibt neu vor, daß tech­ni-sche Unter­wegskon­trollen auch die Kon­trolle der Sicherung der Ladung ein­schließen müssen. Um einen har­mon­isierten Kon­troll­stan­dard zu gewährleis­ten, enthält die RL 2014/47/EU im Anhang III eine Tabelle 1, die in Tabelle 3 Ste­hen­des vorsieht.
Tab. 3: Zuläs­sige Abstände bei der Ladungssicherung gemäß RL 2000/30/EG i.d.F. RL 2014/47/EU = TechKontrollV
Abstände bis zu in der Summe 15 cm
  • wur­den in Deutsch­land bish­er toleriert: vgl. Polizei Nieder­sach­sen (Hrsg.): Hand­buch Ladungssicherung richtig kon­trol­lieren, 4. Aufl., Novem­ber 2013, Abschnitt 5.5.5.
  • sind gemäß CTU-Code zuläs­sig (vgl. Nr. 9.2.2 i.V.m. Anlage 7 Nr. 2.3.6 Satz 4). Dazu hat das BMVI auf Anfrage mit­geteilt: „Im Straßen­verkehr geht die TechKon­trol­lV dem CTU-Code vor.“
Die VDI-Richtlin­ie 2700 Blatt 6 (Okto­ber 2006) spricht unspez­i­fiziert von „weni­gen cm“ (vgl. Nr. 3.1.1.1 Satz 2).
Die RL 2000/30/EG ist in Deutsch­land durch die „Verord­nung über tech­nis­che Kon­trollen von Nutz­fahrzeu­gen auf der Straße“ (TechKon­trol­lV) von 2003 um-geset­zt; sie ist entsprechend der RL 2014/47EU zu ändern; die RL 2014/47/EU schreibt vor, dass ab dem 20.05.2018 gemäß Tabelle zu kon­trol­lieren ist. Das ist natür­lich auch von Bedeu­tung für die Sicherung der Ladung gefährlich­er Güter.
Unter­ab­schnitt 7.5.7.6 (= Be-/Ent­laden, Hand­haben, hier: flex­i­ble Schüttgut-Container):
  • Beförderung in Fahrzeugen/Containern: mit star­ren Stirn- und Seit­en­wän­den, deren Höhe min. zwei Drit­tel der Höhe des flex­i­blen Schüttgut-Con­tain­ers abdeckt.
  • beson­dere Ladungssicherung.
Es sei daran erin­nert, dass die Beförderung von BK3-Con­tain­ern in oder auf CTU im Seev­erkehr unzuläs­sig ist (vgl. Unter­ab­schnitte 4.3.4.1 Satz 2 und 7.3.3.18 IMDG-Code).
Abschnitt 7.5.11 (= Be-/Ent­laden, Hand­haben, hier: zusät­zliche Vorschriften): Zusät­zliche Vorschriften CV
  • 36: Das Kennze­ichen ist nicht erfor-der­lich, wenn das Fahrzeug/der Con­tain­er gemäß SV 965 IMDG-Code gekennze­ich­net ist (betr. UN 2211 und 3314).
  • 37 (betr. UN 3170): Fol­gen­des wird geändert: 
    • Eine Abküh­lung der Neben­pro­duk­te auf Umge­bung­stem­per­atur ist nicht erforder­lich, wenn die Neben­pro­duk­te zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert wurden.
    • Fahrzeuge (bedeck­te und gedeck­te) und Con­tain­er (bedeck­te und geschlossene) müssen 
      • über eine angemessene Belüf­tung verfügen
      • während der Beförderung gegen das Ein­drin­gen von Wass­er geschützt sein.

Teil 8 ADR (Ausrüstung, Fahrer, Tunnel)

Keine prax­is­rel­e­van­ten Änderungen.

Teil 9 ADR (Fahrzeuge: Bau und Prüfung)

Unter­ab­schnitt 9.1.1.2 (= Fahrzeuge, hier: Begriffs­bes­tim­mungen): Der Text unter „Fahrzeug OX“ wird unter „Fahrzeug Typ FL“ als neuer Buch­stabe d über­nom­men; der Fahrzeug­typ „OX“ ent­fällt damit. Er ist deshalb nicht mehr erforder­lich, weil die einzige spez­i­fis­che Vorschrift für OX-Fahrzeuge, näm­lich die Feuerbeständigkeit des Fahrerhaus­es (Unter­ab­schnitt 9.2.4.2), mit­tler­weile Stan­dard ist.
Unter­ab­schnitt 9.1.3.5 (= Fahrzeuge zur Beförderung bes­timmter gefährlich­er Güter, hier: Muster der Zulas­sungs­bescheini­gung): Box 7 „Fahrzeugbezeichnung(en)“: „OX“ streichen.
Unter­ab­schnitt 9.2.1.1 (= Fahrzeuge, hier: Tabelle der tech­nis­chen Merk­male): Die Tabelle wird im Abschnitt 9.2.2 „elek­trische Aus­rüs­tung“ umfan­gre­ich geän-dert, weil der Abschnitt 9.2.2 umfan­gre­ich geän­dert wird. Die Änderun­gen im Einzelnen:
  • Die Spalte „OX“ ent­fällt. Nach dem 1. April 2018 wer­den näm­lich keine Fahrzeuge vom Typ „OX“ mehr zuge-lassen, denn für die Beförderung von UN 2015 sind neu Fahrzeuge vom Typ „FL“ vorgeschrieben. UN 2015 darf aber auch nach dem 1. April 2018 weit­er mit bis dahin als Fahrzeuge vom Typ „OX“ zuge­lasse­nen Fahrzeu­gen befördert wer­den (= neuer Unterab-schnitt 1.6.5.18). Für diese Fahrzeuge gel­ten bei den wiederkehren­den Prü­fun­gen die tech­nis­chen Anforderun­gen gemäß Tabelle Unter­ab­schnitt 9.2.1.1 Spalte „OX“ des ADR i.d.F. 2015 (= neuer Unter­ab­schnitt 1.6.5.19); deshalb soll­ten Betreiber und Prüfer von Fahrzeu­gen vom Typ „OX“ die alte Tabelle aufheben.
  • Die Unter­ab­schnitte
    • 9.2.2.2 bis 9.2.2.6 wer­den neu nummeriert
    • Unter­ab­schnitte 9.2.2.7 bis 9.2.2.9 sind neu.
  • Die Bemerkung
    • a) (alt) entfällt
    • b) wird d), c) wird g), d) wird h) und e) wird i)
    • a), b), c), e) und f) sind neu.
  • Von den Änderun­gen sind die ver­schiede­nen Fahrzeug­typen spez­i­fisch wie fol­gt betrof­fen: vom Typ 
    • EX/II: acht Änderungen
    • EX/III: zwei Änderungen
    • AT: drei Änderungen
    • FL: zwei Änderungen.
  • Bei den Leitun­gen (Absatz 9.2.2.2.2 alt bzw. 9.2.2.2.1 neu) wird neu gefordert, dass diese der ISO 6722 Teil 1 oder 2 entsprechen müssen; hier­für gibt es eine Über­gangsregelung im neuen Unter­ab­schnitt 1.6.5.17.
Es ist unglück­lich, dass ein Teil der Über­gangsregelun­gen in der Tabelle in Unter­ab­schnitt 9.2.1.1 (dort siebente Spalte) und ein ander­er Teil in Abschnitt 1.6.5 enthal­ten ist.
Anlage 15 der RSEB ist entsprechend anzu­passen. Als Kon­se­quenz muss der VdTÜV seine Merk­blät­ter 5205 und 5207 anpassen.
Unter­ab­schnitt 9.2.4.3 (= Fahrzeuge: Bau und Zulas­sung, hier: Kraft­stoff­be­häl­ter von Fahrzeu­gen vom Typ EX/II, EX/III und FL):
  • b) Kraft­stoff­be­häl­ter für 
    • flüs­sige Kraft­stoffe: muss neu der ECE-Regelung Nr. 34 entsprechen; für vor dem 01.01.2017 erst­mals zuge­lassene Fahrzeuge siehe Unter­ab­schnitt 1.6.5.16
    • CNG/LNG (neu): muss der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen
    • LPG (neu): muss der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen.
  • c) (neu): Regelung betr­e­f­fend die Austrittsöffnung(en) der Druck­ent­las­tung­sein­rich­tun­gen und/oder der ‑ven­tile von Kraft­stoff­be­häl­tern, die gas­för­mige Kraft­stoffe enthalten.
Die Änderung kann via Mul­ti­lat­eraler Vere­in­barung M293 bere­its seit Feb­ru­ar 2016 angewen­det werden.
Unter­ab­schnitt 9.2.4.4 (= Fahrzeuge: Bau und Zulas­sung, hier: Motor von Fahrzeu­gen vom Typ EX/II, EX/III und FL): neu: Motor mit Antrieb durch
  • CNG/LNG: muss der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen
  • LPG: muss der ECE-Regelung Nr. 67 entsprechen
  • Fahrzeuge vom Typ EX/II / EX/III: nur Kraft­stoffe mit Flamm­punkt 55 °C zuläs­sig / CNG/LNG/LPG nicht zulässig.
Die Änderung kann via Mul­ti­lat­eraler Vere­in­barung M293 bere­its seit Feb­ru­ar 2016 angewen­det werden.

Fazit

Viele Änderun­gen sind aus der Sicht der Gefahrgut­be­förderung­sprax­is völ­lig über­flüs­sig. Die Änderun­gen pro­duzieren­den Gremien haben eine Meet­ingrou­tine vere­in­bart, die seit Jahren unverän­dert, aber nicht mehr zeit­gemäß ist. Da aus einem Meet­ing offen­sichtlich ein Out­put resul­tieren muss, entste­hen Änderun­gen, die nie­mand wirk­lich braucht. Und: Nach der Änderung ist vor der Änderung; die Arbeit­en an den Änderun­gen für 2019 haben bere­its begonnen: Erste Beschlüsse ste­hen bere­its fest.
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