In Bezug auf elektronische Arbeitsgeräte wie Laptop oder Tablets heißt es in manchen Unternehmen: Bring Your Own Device (BYOD), auf Deutsch: „Bringen Sie Ihre eigenen Geräte mit“. Diese Aufforderung an die Mitarbeiter machen Betriebe vor allem deshalb, um die firmeneigenen Geräte zu schonen. Aber diese unkomplizierte und einladende Haltung hinsichtlich privater Elektrogeräte im Betrieb teilt nicht jeder Arbeitgeber. Schon gar nicht, wenn es nicht um Arbeitsgeräte geht, sondern um die private Kaffeemaschine, den eigenen Ventilator in den Sommermonaten oder den eigenen Klein-Kühlschrank. Hier kann es vorkommen, dass Arbeitgeber sehr humorlos reagieren und den betroffenen Mitarbeitern mit Kündigung drohen oder diese sogar aussprechen. Zu Recht?
Die Rechtslage
Einerseits: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht. Er entscheidet, was der Mitarbeiter mit ins Büro bringen darf und was nicht. Denn schließlich hat er die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verantworten. Wer sein Gerät von zu Hause mitbringen will, sollte deshalb in jedem Fall vorher beim Chef nachfragen, ob dieser nichts dagegen einzuwenden hat.
Andererseits: Ein striktes Verbot privater Elektrogeräte am Arbeitsplatz ist aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Nur in bestimmten Bereichen des Unternehmens – vor allem in solchen mit hohem Brandrisiko oder Explosionsgefahr – kann der Arbeitgeber private Geräte grundsätzlich verbieten. In jedem anderen Bereich des Unternehmens hingegen muss letztendlich der Betriebs- oder Personalrat zustimmen, wenn der Chef kein privates Elektrogerät zulassen will. Aber was sind die Gründe, warum manche Arbeitgeber so „kleinlich“ sind und private Elektrogeräte im Betrieb verbieten?
Brandrisiko
Der wichtigste Grund ist die Brandgefahr, die von mitgebrachten Kaffeemaschinen, Wasserkochern, Mikrowellen und Co. ausgehen kann. Denn häufig handelt es sich um alte oder gar beschädigte Elektrogeräte, die zu Hause längst durch neue und bessere Geräte ersetzt wurden. Nicht selten sind die ausrangierten Geräte nicht mehr für den Dauerbetrieb geeignet oder ihnen fehlt sogar ein TÜV/GS-Prüfzeichen. Stellt sie der Besitzer dann noch neben leicht entzündbares Material, beispielsweise neben einen Stoß Papier im Büro oder
Pappe in der Produktionshalle, reicht manchmal ein einfacher Kurzschluss im Gerät, um einen verheerenden Brand auszulösen. Normalerweise muss der Unternehmer alle Elektrogeräte, also auch die privaten, regelmäßig durch eine Fachkraft überprüfen lassen. In der Praxis hat er aber sehr oft überhaupt keine Kenntnis davon, dass sich etwa ein privater Kaffee- oder Wasserkocher in seinem Betrieb befindet.
Bestandsliste führen
Daher: Immer mit dem Chef absprechen, ob ein Privatgerät erlaubt ist. Hat er zugestimmt, muss er das Gerät vor Betriebsaufnahme durch eine Elektrofachkraft prüfen und während des Betriebes regelmäßig kontrollieren lassen – in der Regel mindestens alle sechs Monate. Wichtig ist auch ein sicherer Standort. Unbedingt muss ein Elektrogerät mit einer möglichst feuerfesten Unterlage gewählt werden. Praktischerweise sollte der Arbeitgeber das Elektrogerät in eine Bestandsliste der im Betrieb befindlichen Geräte aufnehmen, damit es bei den Prüfterminen nicht vergessen wird. Wenn er die notwendigen elektrotechnischen Kenntnisse besitzt, kann sich der private Nutzer des Geräts auch verpflichten, diese Überprüfungen selbst durchzuführen. Eine derartige Absprache sollte aber schriftlich fixiert werden.
Die regelmäßige Kontrolle der Geräte befreit den Unternehmer auch von einer rechtlichen Sorge: Verursacht nämlich ein privates Elektrogerät tatsächlich einen Brand, so wird die Gebäudeversicherung dem Eigentümer in diesem Fall den Schaden am Gebäude ersetzen – denn er ist seiner Pflicht nachgekommen, das Gerät regelmäßig überprüfen zu lassen.
„Stromklau“
Ein anderes heißes Thema bei der Nutzung von Privatgeräten am Arbeitsplatz ist der „Stromklau“, also der Diebstahl von Strom. Denn wer den eigenen Ventilator oder das eigene Radio ständig am Arbeitsplatz nutzt, der zapft dabei auch kontinuierlich den Stromanschluss des Unternehmers an – womit dessen Stromkosten steigen. Und das finden einige Arbeitgeber gar nicht lustig. So hat aus diesem Grund die Kreisverwaltung Gummersbach ihren Mitarbeitern verboten, eigene Elektrogeräte mitzubringen. Und andere Unternehmen haben ihren Beschäftigten wegen des Stromabzapfens sogar gekündigt. Dabei ging es teilweise um so niedrige Beträge wie 1,8 Cent.
Abmahnungen und Entlassungen
Vor Gericht haben solche Entscheidungen des Arbeitgebers aufgrund von Nichtigkeit und Unverhältnismäßigkeit aber keine Chance. Beispiele sind die Urteile des Arbeitsgerichts Iserlohn aus dem Jahr 2014 oder des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2012. Allerdings ist damit der „Stromklau“ für die Beschäftigten nicht vom Tisch: Beide Gerichtsurteile stellten zwar fest, dass eine außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig sei. Der Arbeitgeber darf die betroffenen Beschäftigten aber für die nicht genehmigte Aufladung ihrer Elektrogeräte abmahnen und im Wiederholungsfall sogar fristlos entlassen. Denn es bleibt die Tatsache: Die Arbeitnehmer hatten ihrem Arbeitgeber elektrische Energie entzogen, was strafbar ist.
Kompromiss: Teeküche
Wie kann man das Problem der privaten Elektrogeräte einvernehmlich lösen? Eine Lösung ist, wie bereits oben erwähnt, dass der Mitarbeiter den Chef um Erlaubnis bittet und dieser seinem Beschäftigten die Freude am eigenen Gerät gönnt. Damit bleiben aber immer noch potenzielle Sicherheitsrisiken, weil diese Geräte zum Beispiel einen Brand verursachen können. Der Idealfall ist daher, wenn der Arbeitgeber im Betrieb oder bei größeren Unternehmen in jeder Abteilung eine kleine „Teeküche“ einrichtet, in der die Beschäftigten Zugriff auf alle notwendigen Elektrogeräte haben und ihre eigenen Geräte erst gar nicht mitbringen müssen.
Einsatz und Kosten per Betriebsanweisung regeln
Viele Unternehmer lassen Kulanz walten, wenn Mitarbeiter ihre Smartphones im Betrieb aufladen. Bei Geräten, die mehr Strom verbrauchen – wie zum Beispiel Ventilatoren – verhält es sich womöglich anders. Wer für die Kosten aufkommen muss, lässt sich in einer Betriebsvereinbarung regeln. So verlangte die Verwaltung der Stadt Werdohl von ihren Beschäftigten neben der Anmeldung von Elektrogeräten auch einen monatlichen Pauschalbetrag für den zusätzlichen Energieverbrauch – fünf Euro für einen Kühlschrank, vier Euro für Kleingeräte wie etwa Wasserkocher oder Kaffeemaschinen. Die geschlossene vertragliche Vereinbarung sei wirksam, entschied das Arbeitsgericht Iserlohn. Mit der Anmeldung seines Geräts habe sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass die Energiepauschale vom Lohn abgezogen wird.
ArbG Iserlohn vom 20.3.2014 (2 Ca 443/14)
Elektrogeräte sicher platzieren
Es ist empfehlenswert, dass in den Betrieben Mitarbeiter benannt werden, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Elektrogeräte verantwortlich sind – auch der privaten Geräte. Dabei müssen diese vor allem auf folgende Risiken achten:
- Nach Gebrauch – spätestens jedoch zum Feierabend – müssen die Elektrogeräte vom Netz genommen werden. Alternativ können die betreffenden Stromkreise auch über eine Zeitschaltuhr abgeschaltet werden.
- Die Elektrogeräte dürfen nicht auf brennbare Unterlagen gestellt werden.
- Die Elektrogeräte müssen mindestens einen, besser zweieinhalb Meter entfernt von brennbaren Materialien wie Holz, Pappe und Papier aufgestellt werden.
- Lüftungsgitter, zum Beispiel beim Kühlschrank, dürfen nicht abgedeckt werden. Zu allen Seiten muss ein Freiraum von 10 bis 20 Zentimetern sichergestellt werden, um einen Wärmestau zu verhindern.
- Aufstellungsorte sollten mit automatischen Rauch-/Brandmeldern überwacht werde.
Quelle: HDI Global S.E.
Arbeitsunfall durch Privatgerät
Verbrüht sich ein Mitarbeiter an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine, liegt kein Arbeitsunfall vor: Die Einnahme von Mahlzeiten zählt in der Regel zum „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter.
Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn zwischen der Tätigkeit und der Einnahme von Speisen und Getränken ein enger Zusammenhang besteht – etwa bei besonders schweren
körperlichen und staubigen Tätigkeiten. Doch diese Ausnahmeregelung greift bereits dann nicht, wenn sich der Mitarbeiter an
einem Gerät verletzt, das dem Chef nicht gehört beziehungsweise welches er den Angestellten nicht eigens zum Gebrauch überlassen hat.
Sozialgericht Duisburg, Urteil v. 14.06.2002, Az.: S 26 U 2/02