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Die Technische Regel ASR V3 Gefährdungsbeurteilung erklärt

Arbeitsmittel und mehr
Die Technische Regel ASR V3 Gefährdungsbeurteilung

Michael Kloth
Als Bekan­nt­machung der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin vom 30. Juni 2017 wurde im gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt Nr. 22/2017 die neue Tech­nis­che Regel ASR V3 „Gefährdungs­beurteilung“ veröf­fentlicht. Dieser Beitrag stellt die Regel aus­führlich vor.

Mit Inkraft­treten des Arbeitss­chutzge­set­zes 1996 wird eine Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen ver­langt. Die dies­bezüglich durchzuführende Gefährdungs­beurteilung ist die Grund­lage, um festzustellen, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind.

Wie eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen ist und wie das Ergeb­nis sowie die Doku­men­ta­tion zu gestal­ten sind, ist nicht geregelt. Eine Tech­nis­che Regel zum Arbeitss­chutzge­setz gibt es nicht.

Seit 1996 wer­den aber immer wieder in ver­schiede­nen Recht­snor­men, über­wiegend Verord­nun­gen, Gefährdungs­beurteilun­gen ver­langt. So sind in den entsprechen­den Tech­nis­chen Regeln Angaben zur Durch­führung und zum Umfang von Gefährdungs­beurteilun­gen aufge­führt. Beispiel­haft seien hier die TRBS 1111 zur Betrieb­ssicher­heitsverord­nung oder die TRGS 400 zur Gefahrstof­fverord­nung genan­nt. Nun also auch eine Tech­nis­che Regel zur Durch­führung von Gefährdungs­beurteilun­gen für Arbeitsstät­ten. Das ist nur kon­se­quent und logisch, denn die aller­meis­ten Tätigkeit­en wer­den von Beschäftigten an Arbeitsstät­ten durchgeführt.

Während sich die Gefährdungs­beurteilun­gen nach der TRGS 400 um Gefahrstoffe drehen und die Gefährdungs­beurteilung nach der TRBS 1111 sich um den sicheren Betrieb von Arbeitsmit­teln küm­mert, fasst die Gefährdungs­beurteilung nach der ASR V3 alle diese und zusät­zliche Aspek­te zusam­men. Sie ist qua­si die umfassende Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsmit­tel, für die Gefährdungs­beurteilun­gen nach der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung zu erstellen sind, wer­den üblicher­weise an Arbeitsstät­ten betrieben. Gefahrstoffe, mit denen die Beschäftigten umge­hen und deren Gefahren sie aus­ge­set­zt sind, sind eben­falls üblicher­weise an Arbeitsstät­ten vorhan­den. Gle­ich­es gilt natür­lich auch für Biostoffe, deren Gefährdungs­beurteilung in der TRBA 400 geregelt ist.

Laut Anwen­dungs­bere­ich gilt die ASR V3 für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung für Ein­richt­en und Betreiben von Arbeitsstät­ten inklu­sive der Arbeit­splätze. Es sind aber auch mögliche Wech­sel­wirkun­gen mit Arbeitsmit­teln, Arbeitsstof­fen, Arbeitsabläufen und der Arbeit­sor­gan­i­sa­tion zu berück­sichti­gen. Um diesem Anspruch gerecht zu wer­den, kann die Gefährdungs­beurteilung nur sys­tem­a­tisch und fachkundig durchge­führt wer­den. Die Gefährdungs­beurteilung ist natür­lich vor Auf­nahme des Betreibens der Arbeitsstätte durchzuführen und zu doku­men­tieren sowie bei Bedarf zu aktu­al­isieren. Eine Regelmäßigkeit mit Fris­ten ist nicht vorge­se­hen. Der Bedarf zur Anpas­sung der Gefährdungs­beurteilung kann sich aber auch aus neuen arbeitswis­senschaftlichen Erken­nt­nis­sen oder Verän­derun­gen des Standes der Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene ergeben sowie dem Erken­nen kri­tis­ch­er Sit­u­a­tio­nen. Hier sind ins­beson­dere Beina­he-Unfälle, Fehlzeit­en in Folge arbeits­be­d­ingter Gesund­heits­beein­träch­ti­gun­gen sowie Erken­nt­nisse aus der arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge zu nen­nen, das Bekan­ntwer­den ein­er Behin­derung bei Beschäftigten oder Arbeit­sun­fälle und Beruf­skrankheit­en. Auch Änderun­gen rel­e­van­ter Rechtsvorschriften oder Tech­nis­ch­er Regeln kön­nen eine Aktu­al­isierung ver­an­lassen, eben­so die üblichen Anlässe wie Umgestal­tung der beste­hen­den Arbeitsstätte, Fes­tle­gung von Arbeit­splätzen, Änderung von Arbeitsver­fahren und so weiter.

Fachkunde

Wie in Tech­nis­chen Regeln ander­er Bere­iche auch ist für die Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung eine bes­timmte Fachkunde gefordert. Sofern der Arbeit­ge­ber diese Fachkunde nicht selb­st besitzt, muss er sich fachkundi­ger Per­so­n­en bedi­enen. Fachkundig in diesem Sinne ist, wer über die erforder­lichen Fachken­nt­nisse ver­fügt, zum Beispiel eine entsprechende Beruf­saus­bil­dung, Beruf­ser­fahrung oder zeit­nah aus­geübte entsprechende beru­fliche Tätigkeit. Die Fachken­nt­nisse sind durch Teil­nahme an Schu­lun­gen oder Unter­weisun­gen auf dem aktuellen Stand zu hal­ten. Abhängig von den zu beurteilen­den Gefährdun­gen kön­nen die notwendi­gen Ken­nt­nisse mehr oder weniger umfänglich und tief sein. Das gilt ins­beson­dere für das ein­schlägige Vorschriften- und Regel­w­erk, beson­ders die Tech­nis­chen Regeln (hier für Arbeitsstät­ten, aber natür­lich auch für die anderen Aspek­te). Da die Anforderun­gen an die Fachkunde abhängig von den zu beurteilen­den Gefährdun­gen sind, müssen diese nicht zwin­gend in ein­er Per­son vere­int sein. Für bes­timmte Aspek­te kann es erforder­lich sein, auch andere fachkundi­ge Per­so­n­en hinzuzuziehen.

Fachkundig kön­nen ins­beson­dere die betrieblichen Vorge­set­zten oder Fachkräfte für Arbeitssicher­heit oder Betrieb­särztin­nen beziehungsweise Betrieb­särzte sein.

Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungs­beurteilung umfasst nicht nur den störungs­freien „Nor­mal­be­trieb“ der Arbeitsstätte, son­dern geht deut­lich darüber hin­aus. Abnutzungser­schei­n­un­gen müssen eben­so betra­chtet wer­den wie gegebe­nen­falls vorhan­dene Wirkungs­grad­ver­luste getrof­fen­er Maß­nah­men (zum Beispiel Beleuch­tung, Lüf­tung, Kennze­ich­nung, Son­nen­schutz), damit die Schutzziele der Arbeitsstät­ten­verord­nung zuver­läs­sig dauer­haft erre­icht wer­den. Auf die Verän­derun­gen der Leis­tungsvo­raus­set­zun­gen von Beschäftigten im Ver­lauf der Nutzungs­dauer der Arbeitsstätte ist Rück­sicht zu nehmen. So kann es bei älteren Beschäftigten schon ein­mal vorkom­men, dass sie schlechter sehen, was mit ein­er höheren Anforderung an die Beleuch­tungsqual­ität ver­bun­den ist.

Auch Gefährdun­gen durch son­stige in der Arbeitsstätte anwe­sende Per­so­n­en wie Beschäftigte von Fremd­fir­men, Beschäftigte im Rah­men von Dienst- und Werkverträ­gen, aber auch Besuch­er und Kun­den sind zu berück­sichti­gen. Eben­so trifft dies auf Beschäftigte oder Besuch­er ohne aus­re­ichende Deutschken­nt­nisse zu, Men­schen mit Behin­derun­gen, Prak­tikan­ten, Jugendliche, wer­dende oder stil­lende Müt­ter und Zeitar­beit­nehmer. Sind in Arbeitsstät­ten Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber tätig, haben sich diese Arbeit­ge­ber bei der Fes­tle­gung von Maß­nah­men zur Ver­mei­dung gegen­seit­iger Gefährdun­gen wie auf Baustellen abzus­tim­men. Das gilt aber beispiel­sweise auch für Büro­ge­mein­schaften. Han­delt es sich bei der Arbeitsstätte um ein Mieto­b­jekt, sollte der Ver­mi­eter anhand ein­er Gefährdungs­beurteilung prüfen, ob die Vor­gaben der Arbeitsstät­ten­verord­nung einge­hal­ten wer­den kön­nen, weil son­st keine oder nur eine eingeschränk­te Nutzung möglich ist.

Es sind übri­gens auch die Infor­ma­tio­nen zu Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz aus der Baustel­len­verord­nung zu berück­sichti­gen, wie sie in der Unter­lage für spätere Arbeit­en, zum Beispiel Reini­gung, Reparatur oder Instand­hal­tung und Wartung, gefordert sind.

Diese nicht abschließende Aufzäh­lung, deren Inhalte in der ASR V3 enthal­ten sind, zeigt schon, dass zur fachkundi­gen Infor­ma­tion­s­gewin­nung viele rel­e­vante Quellen her­anzuziehen sind, zum Beispiel

  • Ein­schlägige Vorschriften und Regeln
  • Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten und andere Tech­nis­che Regeln
  • Branchen­spez­i­fis­che Regeln und Infor­ma­tio­nen der Unfallversicherungsträger
  • Her­stel­ler­in­for­ma­tio­nen wie Bedi­enungsan­leitun­gen, Gebrauchsanleitungen
  • Verfahrens‑, Arbeits- und Betriebsanweisungen
  • Erken­nt­nisse über Erste Hil­fe, Erkrankun­gen etc.
  • Bege­hung­spro­tokolle, ASA-Protokolle
  • Prüf­büch­er, Unter­la­gen für Instandhaltung
  • Bau­genehmi­gung und mit­gel­tende Unter­la­gen, ins­beson­dere Brandschutzkonzepte
  • Unter­lage für spätere Arbeit­en (nach BauStellV)
  • Behördliche Anord­nun­gen
  • Messpro­tokolle
  • Erfahrungswerte ver­gle­ich­bar­er Arbeitsplätze

und so weiter …

Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung

Die bish­eri­gen Aus­führun­gen zeigen, dass – wie gefordert – nur ein sys­tem­a­tis­ches Vorge­hen zum Erfolg führt. Nach dem Vor­bere­it­en sind entsprechend dem Hand­lungszyk­lus die Gefährdun­gen zu ermit­teln und zu beurteilen, Maß­nah­men festzule­gen, deren Umset­zung zu ver­an­lassen, ihre Wirk­samkeit zu über­prüfen und fortzuschreiben. Sofern erforder­lich, sind neue Gefährdun­gen zu ermit­teln und so weiter.

Dabei ist zu beacht­en, dass in aller Regel nicht nur eine einzige Gefährdungs­beurteilung für die Arbeitsstätte zu erstellen ist, son­dern mehrere. Denn wenn beispiel­sweise Beschäftigte arbeits­bere­ich­süber­greifend tätig sind wie Haus­meis­ter oder Instand­hal­ter sind diese Tätigkeit­en sicher­lich geson­dert zu betra­cht­en. Ander­er­seits kön­nen natür­lich gle­ichar­tige Arbeits­be­din­gun­gen an Arbeit­splätzen oder Tätigkeit­en inner­halb ein­er Arbeitsstätte zusam­menge­fasst betra­chtet wer­den. Allerd­ings sind bei Bedarf auch solche Tätigkeit­en zu erfassen, die tem­porär wie beispiel­sweise täglich, quar­tal­sweise oder jährlich durchge­führt werden.

Nach dem Vor­bere­it­en wer­den bei der Ermit­tlung möglich­er Gefährdun­gen keine bes­timmten Anforderun­gen an das Aus­maß (Schadenss­chwere) oder die Ein­trittswahrschein­lichkeit eines Gesund­heitss­chadens oder ein­er gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gung gestellt. Als Gefährdungs­fak­toren kommt die übliche Zusam­men­stel­lung zum Ein­satz, die auch als Anhang zur ASR V3 dargestellt ist:

  1. Mech­a­nis­che Gefährdungen
  2. Elek­trische Gefährdungen
  3. Gefahrstoffe
  4. Biostoffe
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen
  6. Ther­mis­che Gefährdungen
  7. Gefährdun­gen durch spezielle physikalis­che Einwirkungen
  8. Gefährdun­gen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  9. Gefährdun­gen durch physis­che Belastungen/Arbeitsschwere
  10. Gefährdun­gen psy­chis­che Faktoren
  11. Gefährdun­gen durch son­stige Einwirkungen

Die üblichen Unter­set­zun­gen sind im Anhang zur ASR V3 zum Teil mit typ­is­chen Beispie­len verdeutlicht.

Beurteilen von Gefährdungen

Zur Beurteilung der Gefährdun­gen, ob Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind, sind zunächst Beurteilungs­maßstäbe erforder­lich, die in der Regel aus dem ein­schlägi­gen Vorschriften- und Regel­w­erk so wie der Fach­lit­er­atur abzuleit­en sind. Es ist also tat­säch­lich zuerst zu prüfen, ob die in der Arbeitsstät­ten­verord­nung aufge­führten Schutzziele durch Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten konkretisiert sind. Die in diesen Regeln gestell­ten Anforderun­gen, Maße und Werte bilden einen konkreten Maßstab für das Beurteilen der Gefährdung. Bei Ein­hal­tung dieser konkreten Maßstäbe ist zu ver­muten, dass die Anforderun­gen erfüllt sind (Ver­mu­tungswirkung der Tech­nis­chen Regeln). Das gilt üblicher­weise auch für andere Tech­nis­che Regeln, muss aber im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Sind in den Tech­nis­chen Regeln keine Anforderun­gen zu find­en, muss unter­sucht wer­den, ob andere gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse vorhan­den sind, die zu der betra­chteten Gefährdung passen. Das sind ins­beson­dere Angaben zu Grenz‑, Schwellen- oder Richtwerten. Veröf­fentlichun­gen der Unfal­lver­sicherungsträger, der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) oder des Län­der­auss­chuss­es für Arbeitss­chutz und Sicher­heit­stech­nik (LASI) sind hier­für sehr hilfreich.

Fehlen solche gesicherten arbeitswis­senschaftlichen Erken­nt­nisse, so ist zu prüfen, ob zumin­d­est arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse mit qual­i­ta­tiv­en Maßstäben vorhan­den sind. Dazu gehören Forschungs­berichte, wis­senschaftliche Veröf­fentlichun­gen oder ein­schlägige Normen.

An dieser Stelle wird beson­ders deut­lich, dass es ohne aus­re­ichende Fachkunde nicht möglich ist, die Gefährdungs­beurteilung sachgerecht zu erstellen. Fern­er wird offen­sichtlich, dass die aus­re­ichende Fachkunde häu­fig nicht in ein­er einzel­nen Per­son ver­füg­bar ist, son­dern dass mehrere Per­so­n­en zusam­me­nar­beit­en müssen, um die Gefährdungs­beurteilung sachgerecht zu erstellen.

Fehlen auch arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse qual­i­ta­tiv­er Art, ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, eigen­ständig Beurteilungs­maßstäbe zu entwick­eln und zu ver­wen­den. Dabei sind ins­beson­dere natür­lich fol­gende Aspek­te zu berücksichtigen:

  • Art, Aus­maß, Dauer und Häu­figkeit von Expositionen,
  • Gefahrbrin­gende Bedin­gun­gen, durch die eine Gefährdung bei der Arbeit wirk­sam wer­den kann (zum Beispiel Umge­bungs­be­din­gung, Zeit­druck, Unord­nung oder Verschleiß)
  • Durch Qual­i­fika­tion oder Unterrichtung/Unterweisung erwor­bene Befähi­gung der Beschäftigten, eine Gefährdung rechtzeit­ig wahrzunehmen und ein­schätzen zu können.

An dieser Stelle sei noch ein­mal darauf hingewiesen, dass bei der Durch­führung der Beurteilung alle Betrieb­szustände wie Nor­mal­be­trieb, Auf‑, Um‑, Abbau, Reini­gung, Wartung, Störung etc. zu betra­cht­en sind. Eben­so gilt dies für alle den Gefährdun­gen aus­ge­set­zten Beschäftigten inkl. beson­der­er Per­so­n­en­grup­pen, wie sie oben bere­its aufge­lis­tet sind, und Gefährdun­gen durch die Anwe­sen­heit son­stiger Per­so­n­en, sowie auch Wech­sel­wirkun­gen der ver­schiede­nen Aspekte.

Das Ergeb­nis der Beurteilung der Gefährdun­gen kann in die Beurteilungsergebnisse

  • Maß­nah­men sind erforderlich,
  • der ermit­telte Beurteilungs­maßstab ist einge­hal­ten und
  • eine Verbesserung von Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz ist anzustreben

eingeteilt wer­den.

Festlegen von Maßnahmen

Hier­bei wird auf die übliche Maß­nah­men­hier­ar­chie abgestellt, wobei zunächst Gefährdun­gen an der Quelle beseit­igt oder reduziert wer­den sollen und zum Schluss Gefährdun­gen durch Qual­i­fika­tion der Beschäftigten min­imiert wer­den. Die festzule­gen­den Maß­nah­men müssen dem Stand der Tech­nik, der Arbeitsmedi­zin und der Hygiene sowie den Anforderun­gen der Ergonomie entsprechen. Ins­beson­dere sind die in den Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten bekan­nt gemacht­en Erken­nt­nisse zu berück­sichti­gen. Auch gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse sind einzubeziehen; die ASR ent­fal­ten Vermutungswirkung.

Ins­ge­samt müssen die Maß­nah­men geeignet sein, die ermit­tel­ten Gefährdun­gen soweit zu beseit­i­gen oder zu reduzieren, dass das Schutzziel erre­icht wird. Dabei kann der Arbeit­ge­ber von den Maß­nah­men in den Tech­nis­chen Regeln abwe­ichen, sofern er die gle­iche Sicher­heit und den gle­ichen Schutz der Gesund­heit der Beschäftigten durch andere Maß­nah­men sich­er­stellt. Das ist zu dokumentieren.

Im Übri­gen ist die Unter­weisung der Beschäftigten inte­graler Bestandteil jeglich­er Maßnahmen.

Weitere Schritte im Handlungszyklus

Die fest­gelegten Maß­nah­men sind wie die Gefährdun­gen selb­st zu pri­or­isieren und entsprechend umzuset­zen. Dabei sind die sich aus der Maß­nahme ergeben­den Umset­zungss­chritte zu konkretisieren. Umset­zung und Wirk­samkeit der fest­gelegten Maß­nah­men sind, wie in jed­er Gefährdungs­beurteilung, zu überprüfen.

Die Doku­men­ta­tion ist Bestandteil der Unter­la­gen nach § 6 Arbeitss­chutzge­setz und muss vor Auf­nahme der Tätigkeit vor­liegen. Die Doku­men­ta­tion selb­st erfol­gt schriftlich und kann sowohl als Papier­doku­ment oder in elek­tro­n­is­ch­er Form vor­liegen. Sie muss in ein­er verbindlichen Ver­sion ver­füg­bar sein. Der Umfang der Doku­men­ta­tion richtet sich unter anderem nach der Betrieb­s­größe und der Betrieb­sstruk­tur sowie Art und Aus­maß der Gefährdun­gen. Bei kom­plex­eren Sit­u­a­tio­nen und gegebe­nen­falls hohem Gefährdungspoten­zial müssen der Doku­men­ta­tion unter Umstän­den weit­ere Unter­la­gen beige­fügt wer­den, um deren erforder­liche Plau­si­bil­ität und Aus­sagekraft zu erhöhen. Die ASR V3 stellt Min­destanforderun­gen an die Dokumentation:

  • Die jew­eilige Beze­ich­nung der erfassten Arbeit­splätze, Arbeits­bere­iche und Tätigkeit­en sowie gegebe­nen­falls der zusam­menge­fassten gle­ichar­ti­gen Arbeit­splätze oder Tätigkeiten
  • Die jew­eils fest­gestell­ten Gefährdungen
  • Die Ergeb­nisse der Beurteilung der fest­gestell­ten Gefährdungen
  • Die bezo­gen auf die fest­gestell­ten Gefährdun­gen jew­eils fest­gelegten Maßnahmen
  • Das Ergeb­nis der Wirksamkeitsüberprüfung.

Die Gefährdungs­beurteilung ist kon­tinuier­lich zu über­prüfen und zu aktu­al­isieren. Wie bere­its oben beschrieben, ist eine regelmäßige Frist jedoch nicht vorgesehen.

Hier find­en Sie die ASR V3 zum Down­load bei der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedizin.


Autor: Michael Kloth

Vor­stand Ressort Sicher­heit im VDSI – Ver­band für Sicher­heit und Gesund­heit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V.

m.kloth@vdsi.de

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