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Unfälle beim Befahren von Behältern - Sicherheitsmaßnahmen

Unfälle beim Befahren von Behältern
Die wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen

Was kön­nen Sicher­heits­beauf­tragte tun, um Unfälle beim Befahren von Behäl­tern in ihrem Unternehmen zu ver­mei­den? Worauf soll­ten sie beson­ders acht­en? Im Fol­gen­den wer­den die wichtig­sten Fra­gen zu diesem The­ma erläutert.

Eigentlich ist es nicht Sache eines Sicher­heits­beauf­tragten, sich darum zu küm­mern, dass die Arbeit­en in Behäl­tern und engen Räu­men sich­er gestal­tet wer­den. Eigentlich ist es Sache des Auf­sichts­führen­den, der diese Arbeit­en vor­bere­it­et, alle Maß­nah­men entsprechend des Regel­w­erkes fes­tlegt und die Durch­führung überwacht. Eigentlich, denn lei­der sieht die Prax­is anders aus! Oft wer­den mit der Auf­sicht über die Befahrvorgänge Per­so­n­en beauf­tragt, die für diese Sache nicht aus­re­ichend qual­i­fiziert oder sich der großen Ver­ant­wor­tung nicht bewusst sind. Deshalb kön­nen die Sicher­heits­beauf­tragten Ein­fluss nehmen, wenn sie fest­stellen, dass wichtige Maß­nah­men nicht oder nur teil­weise real­isiert wer­den. Das gilt gle­icher­maßen für konkrete Vorgänge wie auch für die generellen Regelun­gen im Unternehmen. Für die sichere Gestal­tung von Befahrvorgän­gen ist ins­beson­dere Fol­gen­des zu beachten.

Befahren von Behältern: Anforderungen an Aufsichtführende

Bei jedem Befahrvor­gang muss ein Auf­sichts­führen­der einge­set­zt sein, der alle Maß­nah­men auf dem Erlaub­niss­chein fes­tlegt und die Arbeit­en kon­trol­liert. Dieser Auf­sichts­führende hat eine große Ver­ant­wor­tung, der er nur gerecht wer­den kann, wenn er über grundle­gende Ken­nt­nisse ver­fügt. Das bezieht sich auf den Behäl­ter, die eventuellen Gefahrstoffe, die zu erwartenden Gefährdun­gen, das Freimessen, die erforder­liche PSA und die Ret­tungs­maß­nah­men. Die Auf­sichts­führen­den soll­ten in ein­er Betrieb­san­weisung aufge­führt sein.

Sicherungsposten zur Überwachung

Das Gle­iche gilt für den Sicherungsposten. Er hat zwar nicht die Ver­ant­wor­tung über die Durch­führung der Arbeit­en, soll diese aber per­ma­nent überwachen. Dazu gehört, dass er akribisch darauf achtet, dass alle auf dem Erlaub­niss­chein fest­gelegten Maß­nah­men durchge­führt wer­den. Er sollte auch in der Lage sein, die Ret­tung durchzuführen oder zumin­d­est einzuleit­en, das set­zt die entsprechen­den kör­per­lichen Eigen­schaften voraus. Als Sicherungsposten dür­fen nur erfahrene und zuver­läs­sige Per­so­n­en einge­set­zt wer­den, die über diese wichtige Auf­gabe aus­giebig unter­wiesen wur­den. Azu­bis soll­ten nicht als Sicherungsposten fungieren!

PSA: Unterweisung mit praktischen Übungen

Die Benutzung der PSA gegen Absturz und der Ret­tungsaus­rüs­tung set­zt eben­falls eine umfassende Unter­weisung voraus, die zwin­gend auch prak­tis­che Übun­gen erfordert. Nur wenn die Ret­tung regelmäßig geübt wird, kann eine Per­son im Ern­st­fall schnell und scho­nend aus dem Behäl­ter trans­portiert wer­den. Bei akutem Sauer­stoff­man­gel muss die Ret­tung inner­halb von zwei Minuten erfol­gen! Das geht nur, wenn sie vorher trainiert wurde und geeignete Ret­tungs­geräte vor Ort sind. Es gibt immer noch Zeitgenossen, die glauben, dass man eine bewusst­lose Per­son mit­tels Seil ohne Geräte per Hand her­ausziehen kann. Im Sem­i­nar zum Befahren von Behäl­tern der BG RCI wird bei den prak­tis­chen Übun­gen ein Not­fall simuliert und drei Per­so­n­en ver­suchen, einen Bewusst­losen aus ein­er Grube zu ziehen. Selb­st hier mit dem kom­fort­ablen Umfeld (viel Platz!) ist das noch nie gelun­gen! Selb­stver­ständlich wer­den diese Übun­gen immer mit ein­er Zweit­sicherung und im Bei­sein eines erfahre­nen Train­ers durchgeführt.

Obligatorisch: Absturzsicherung

Wie bere­its oben geschildert, ist die Absturzge­fahr nicht zu unter­schätzen. Wenn von oben in einen Behäl­ter, eine Grube oder einen Schacht eingestiegen wird, muss aus den erwäh­n­ten Grün­den immer gegen Absturz gesichert wer­den. Ein um ein Gelän­der gewick­eltes Seil, welch­es vom Sicherungsposten geführt wird, ist keine zuläs­sige Absturzsicherung. Auch sind die meis­ten Ret­tungs­geräte nicht als Absturzsicherung zuge­lassen! So kam es zum Beispiel zu einem schw­eren Unfall, als ein Mitar­beit­er über eine Strick­leit­er in einen hohen Behäl­ter ein­stieg und mit­tels eines Ret­tungs­gerätes in Flaschen­zug­form „gesichert“ wurde. Dieses Gerät war als Absturzsicherung nicht zuge­lassen. Als der Mitar­beit­er von der Strick­leit­er stürzte und das Gerät mit der Fangstoßkraft des Sturzes belastet wurde, brach ein Ele­ment, die Per­son stürzte in den Behäl­ter und zog sich schwere Ver­let­zun­gen zu!

Freimessen durch fachkundige Personen

In den meis­ten Fällen ist das Freimessen der Behäl­ter und engen Räume erforder­lich. Diese wichtige Auf­gabe kann nur von speziell aus­ge­bilde­ten Per­so­n­en durchge­führt wer­den, die dafür auch schriftlich vom Unternehmer beauf­tragt sind. Das alleinige Hinein­hal­ten eines Gaswarngerätes in den Behäl­ter stellt kein Freimessen dar, dazu sind wesentlich umfan­gre­ichere Ken­nt­nisse und geeignete Geräte erforderlich.

Der Erlaubnisschein

Alle Maß­nah­men müssen auf einem Erlaub­niss­chein fest­ge­hal­ten wer­den. Die Beteiligten am Befahrvor­gang – alle Per­so­n­en, die im Behäl­ter arbeit­en, der Sicherungsposten und gegebe­nen­falls weit­ere Per­so­n­en, die betrof­fen sein kön­nen – müssen über die Fes­tle­gun­gen unter­wiesen wer­den. Entsprechend der Zuver­läs­sigkeit dieser Per­so­n­en kon­trol­liert der Auf­sichts­führende die Ein­hal­tung der Festlegungen.

Dipl.-Ing. Rain­er Schubert


Informationssystem der BG RCI

Einen umfassenden Überblick über diese gefahrgeneigten Tätigkeit­en bietet das Lern­por­tal der BG RCI. Das Infor­ma­tion­ssys­tem unter­stützt mit Fach­in­for­ma­tio­nen, Fall­beispie­len und Umset­zung­shil­fen dabei

  • Gefährdun­gen zu erken­nen und zu beurteilen,
  • geeignete Schutz­maß­nah­men zu ken­nen und im Erlaubnisschein
    festzulegen,
  • Ret­tungs­maß­nah­men frühzeit­ig zu planen,
  • effek­tive Unter­weisun­gen durchzuführen.

www.sicheres-befahren.de


Schlüsselfragen zum Befahren von Behältern

Schauen Sie sich die fol­gende Check­liste an und prüfen Sie, ob die darin ange­sproch­enen Maß­nah­men – sofern in Ihrem Unternehmen zutr­e­f­fend – auch durchge­führt wer­den. Haben Sie den Mut einzuschre­it­en, wenn Sie der Mei­n­ung sind, dass wichtige Sicher­heits­maß­nah­men nicht oder nicht umfassend durchge­führt werden!

Diese Check­liste gibt nur einen kleinen, aber wichti­gen Auszug aus dem Regel­w­erk wieder. Wenn schon die hier enthal­te­nen Min­destanforderun­gen nicht prak­tiziert wer­den, muss mit Unfällen und allen damit zusam­men­hän­gen­den Fol­gen gerech­net wer­den. Das soll­ten Sie den Führungskräften in Ihrem Unternehmen klar­ma­chen. Nicht Sie, son­dern die Führungskräfte haben die Verantwortung!

  • Existiert zum Befahren von Behäl­tern eine betriebliche Regelung?
  • Sind die Auf­sicht­führen­den beziehungsweise „Erlaub­niss­chein-Aussteller“ namentlich benannt?
  • Sind die Sicherungsposten namentlich benannt?
  • Wer­den die Sicherungsposten inten­siv geschult?
  • Wird die erforder­liche PSA gegen Absturz und zum Ret­ten bereitgestellt?
  • Wer­den prak­tis­che Übun­gen zur Benutzung der PSA gegen Absturz beziehungsweise PSA zum Ret­ten durchge­führt und durch wen?
  • Wird das Freimessen durch eine dafür befähigte Per­son durchgeführt?
  • Wird immer ein Erlaub­niss­chein ausgestellt?
  • Ist die Alarmierung bei Not­fällen sichergestellt?
  • Wer­den alle unmit­tel­bar und mit­tel­bar Beteiligten am Befahrvor­gang unterwiesen?
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