Für Mitarbeiter, begleitende Angehörige und Subunternehmer entstehen durch Dienstreisen oder Entsendungen ins Ausland spezielle Risiken für Sicherheit und Gesundheit. Auf Arbeitgeberseite ergeben sich besondere Fürsorgepflichten: Nach § 5 und § 6 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefährdungen im Vorfeld evaluiert und entsprechende Vorkehrungen geschaffen werden.
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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