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Psychologisch bedingte Bedeutungsverzerrungen

Die individuelle Note
Gefahrenwahrnehmung – Psychologisch bedingte Bedeutungsverzerrungen

Gefährdun­gen und Risiken treten in allen Lebens­bere­ichen auf, spie­len aber im Arbeitss­chutz eine beson­dere Rolle. Es gibt ver­schiedene Instru­mente, um Gefährdun­gen zu ermit­teln. Allen gemein­sam ist, dass der Men­sch als beurteilende Per­son keine gute Mess­lat­te für Risiken darstellt: Indi­vidu­elle Ein­stel­lun­gen und Erfahrun­gen sowie psy­chol­o­gis­che Effek­te bee­in­flussen das Urteilsver­mö­gen. Diese Fall­en sollte man kennen.

Im Nach­fol­gen­den wer­den die Worte „Gefährdung“, „Gefahr“ und „Risiko“ weitest­ge­hend syn­onym – das heißt ohne Dif­feren­zierung (zum Beispiel mit oder ohne Ein­trittswahrschein­lichkeit) – ver­wen­det. Wo diese Dif­feren­zierung notwendig erscheint, wird sie expliz­it angesprochen.

Gefährdungskenntnis

Eine leicht ein­se­hbare Quelle unzure­ichen­der Wahrnehmung von Gefährdun­gen ist selb­stver­ständlich und triv­ialer­weise eine man­gel­nde Ken­nt­nis über Gefahren und Risiken. Nie­mand wird mit einem Wis­sen über Gefährdun­gen geboren, dieses muss erlernt wer­den, entwed­er durch Erfahrung oder durch Belehrung. Dabei kön­nen Analo­gi­eschlüsse der jew­eili­gen Per­son hil­fre­ich sein, etwa wenn die Gefährdun­gen durch Autos – fahrende, große und schwere Kisten mit vier Rädern – auf Gabel­sta­pler – eben­falls fahrende, große und schwere Kisten mit vier Rädern – über­tra­gen wer­den (Abb. 1).

Ähn­lich­es gilt für diverse mech­a­nis­che Risiken, die in der Lebenswelt der Per­son auch außer­halb des Arbeit­skon­textes auftreten. Bei ion­isieren­den Strahlun­gen kön­nen aber keine Erken­nt­nisse im häus­lichen Umfeld gewon­nen wer­den. Je stärk­er sich gefährdende Fak­toren inner­halb und außer­halb der Arbeitswelt überdeck­en, umso höher ist die Chance, dass arbeits­be­d­ingte Gefährdun­gen auch aus der all­ge­meinen Lebenser­fahrung erkan­nt wer­den. Ist dies nicht der Fall, und hat der Men­sch möglicher­weise für die Quelle noch nicht ein­mal Sin­nesor­gane, muss auf wis­senschaftlich erar­beit­ete Ken­nt­nisse zurück­ge­grif­f­en werden.

Gefährdungserken­nt­nis ist daher immer ein Abgle­ich zwis­chen ein­er beobachteten Sit­u­a­tion und ein­er als sich­er (oder unsich­er) bekan­nten Sit­u­a­tion. Wenn dies nicht möglich ist, wer­den Gefahren nicht erkan­nt. Beispiele sind die Asbest­prob­lematik oder heute vielle­icht mögliche Langzeit­fol­gen durch elek­tro­mag­netis­che Felder von Handys.

Dementsprechend sind indi­vidu­elle Risikowahrnehmungen abhängig von Aus­bil­dungs­stand ein­er Per­son und dem Grad wis­senschaftlich­er Erken­nt­nis. Man­gel­nde, fehler­hafte oder unzure­ichende Aus­bil­dung kann daher hohe Gefährdun­gen für den Einzel­nen oder Dritte nach sich ziehen. Das gilt auch für Unter­weisun­gen: Wer unzure­ichend unter­weist, unter­gräbt das Risikowis­sen der Mitar­beit­er und fördert Unfälle und Erkrankungen.

Bedeutungsverzerrungen

Gefährdun­gen zu erken­nen, ist das eine, sie als bedeut­sam wahrzunehmen das andere. Die Ein­schätzung der aktuellen Bedeu­tung von Risiken, sowohl der Höhe als auch der Ein­trittswahrschein­lichkeit nach, unter­liegt psy­chol­o­gisch bed­ingten Verz­er­run­gen, die nicht nur zwis­chen Per­so­n­en, son­dern auch inner­halb des gle­ichen Men­schen auftreten und dann – ärg­er­licher­weise – noch nicht ein­mal kon­stant sind.

Nach diversen Unter­suchun­gen sind vor allem die fol­gen­den Umstände zu nen­nen, die diese Bedeu­tungsverz­er­run­gen bewirken:

  • Unfälle und neg­a­tive Ereignisse mit vie­len ver­let­zten Per­so­n­en oder sog­ar Toten wer­den in ihrer Gefährlichkeit über­schätzt. Deswe­gen wird Fliegen häu­fig für gefährlich­er gehal­ten als Auto fahren, obwohl es deut­lich mehr Verkehrstote pro Mil­lion zurück­gelegte Kilo­me­ter gibt.
  • Im Gegen­zug führen viele „kleine“ Ereignisse mit jew­eils nur weni­gen betrof­fe­nen Per­so­n­en zu ein­er Unter­schätzung der Gefahr. Dies ist der Grund dafür, warum Men­schen sich noch ins Auto wagen.
  • Sel­ten aus­ge­führte Tätigkeit­en wer­den in ihrem Risiko über­schätzt, während häu­fig aus­ge­führte Tätigkeit­en dage­gen weniger gefährlich erscheinen. Hier spie­len dann Gewöh­nungsef­fek­te eine Rolle.
  • Tätigkeit­en, die schein­bar nicht kon­trol­lier­bar sind, wer­den über­schätzt und solche, die schein­bar kon­trol­lier­bar sind, unterschätzt.

Das Ergeb­nis solch­er Verz­er­run­gen kon­nte in ein­er Muster­studie in einem Stahlw­erk ver­fol­gt wer­den. Die Beschäftigten wur­den gebeten, ins­ge­samt 36 vorgegebene Tätigkeit­en sub­jek­tiv nach ihrer Gefährlichkeit einzuord­nen. Anschließend wur­den diese Ein­schätzun­gen mit den tat­säch­lichen Unfal­lzahlen in einem Ref­erenzzeitraum ver­glichen. Das Ergeb­nis ist ein­deutig (siehe Abb. 2): Die unter­schätzten Tätigkeit­en macht­en mehr als die Hälfte aller Unfälle aus und lagen mit 5,3 Unfällen pro Tätigkeit im Ref­erenzzeitraum rund dreimal über jenen, die real­is­tisch eingeschätzt oder über­schätzt wur­den. Offen­sichtlich bringt aber eine Über­schätzung keinen zusät­zlichen Sicher­heits­gewinn gegenüber der real­is­tis­chen Ein­schätzung, denn die Unfälle pro Tätigkeit liegen mit 1,7 beziehungsweise 1,8 Unfällen je Tätigkeit prak­tisch gle­ichauf. Risiken scheinen sich daher allein aus der Unter­schätzung zu ergeben – was ver­ständlich ist.

Gewöhnungseffekte

Für den Arbeitss­chutz beson­ders bedeut­sam sind dabei Gewöh­nungsef­fek­te, die als eine spez­i­fis­che Form der Bedeu­tungsverz­er­rung zu betra­cht­en sind. Im Prinzip han­delt es sich dabei um ein „Abschleifen“ der Risikowahrnehmung durch die häu­fige Aus­führung objek­tiv kri­tis­ch­er Tätigkeit­en. Im täglichen Leben ist dies eben­falls aus dem Umgang mit dem Auto bekan­nt, das ein Fahran­fänger (hof­fentlich) mit ein­er gewis­sen Vor­sicht nutzt. Mit der Zeit wird auch der Anfänger „mutiger“ und „erfahren­er“. Hier­bei sind die Häu­figkeit der Fahrzeugnutzung sowie das zunehmende Gefühl, auch schwierige Sit­u­a­tio­nen bewälti­gen zu kön­nen und über die notwendi­ge Kon­trolle zu ver­fü­gen, von wesentlich­er Bedeutung.

Ähn­lich ver­läuft auch der Umgang mit Gefahrstof­fen oder Arbeitsmit­teln. Mit der Zeit wer­den die Gefährdun­gen im Bewusst­sein zurückge­drängt und durch Rou­tine erset­zt. Ver­mut­lich wer­den nur wenige Beschäftigte nach Jahren der Rou­tine noch die Betrieb­san­weisung für einen Lack durch­le­sen, den sie schon x‑mal ver­wen­det haben.

Der Ablauf kann durch Abb. 3 visu­al­isiert wer­den und vol­lzieht sich von ein­er gegebe­nen­falls hefti­gen Über­schätzung bis zu ein­er deut­lichen Unter­schätzung. Aus­druck dieser Gewöh­nungsef­fek­te ist unter anderem der bekan­nte zweigipfe­lige Unfal­lver­lauf inner­halb der Leben­salter. Gegenüber dem Mit­tel gesteigerte Unfal­lzahlen find­en sich bei jun­gen Beruf­san­fängern und bei sehr erfahre­nen Mitar­beit­ern mit­tleren Alters – eben bei denen, die durch Gewöh­nungsef­fek­te zu unvor­sichtigem Ver­hal­ten ver­leit­et werden.

Diesem Effekt ent­ge­gen­zuwirken ist der Sinn der Unter­weisung, die eben deswe­gen regelmäßig zu wieder­holen ist. Dabei ist die Wieder­hol­ung­shäu­figkeit im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung festzule­gen und nicht stur nach den Vor­gaben den DGUV Regel „Grund­sätze der Präven­tion“ auf ein Jahr zu befris­ten. Beson­ders gefährliche Tätigkeit­en sind gegebe­nen­falls häu­figer zu unterweisen.

Weitere Effekte

Neben diesen wichti­gen Aspek­ten der Bedeu­tungsverz­er­rung und den daraus mehr oder min­der ableit­baren Gewöh­nungsef­fek­ten kön­nen weit­ere Fak­toren eine real­is­tis­che Abschätzung von Risiken konterkarieren.

Diese ergeben sich häu­fig auch aus Ein­stel­lun­gen von Per­so­n­en oder Gruppen.

  • Repräsen­ta­tiv­ität­sheuris­tik: Hin­ter diesem Wort­mon­ster ver­steckt sich die Tat­sache, dass Men­schen ein­prägsame, aber gegebe­nen­falls ein­ma­lige Ereignisse als repräsen­ta­tiv für den Gesamtzusam­men­hang nehmen. So kann zum Beispiel ein schlim­mer Unfall zur Fehlein­schätzung der Gefährlichkeit der Tätigkeit ins­ge­samt führen – obwohl es im konkreten Fall vielle­icht nur die Zusam­men­bal­lung unglück­lich­er Umstände war, die so kaum wieder vorkom­men wird.
  • Bestä­ti­gungs­fehler: Auf der anderen Seite kann das Über­ste­hen risiko­r­e­ich­er Sit­u­a­tio­nen ohne entsprechende Schutz­maß­nah­men dazu führen, dass das Risiko als geringer eingeschätzt wird als es ist. Dementsprechend wird gegebe­nen­falls auch in Zukun­ft ohne beson­deren Schutz gear­beit­et – „weil ja noch nie etwas passiert ist“. Bestä­ti­gungs­fehler kön­nen daher als Son­der­form der Repräsen­ta­tiv­ität­sheuris­tik aufge­fasst werden.
  • Ver­füg­barkeit­sko­härenz: Infor­ma­tio­nen wer­den dann als bedeut­sam wahrgenom­men, wenn sie mit bereits
    im Gedächt­nis gespe­icherten Inhal­ten übere­in­stim­men. Hier geht es um einen indi­vidu­ellen Effekt, der dazu führt, dass gewisse Infor­ma­tio­nen zu einem Zusam­men­hang gar nicht wahrgenom­men wer­den, weil sie nicht mit den eige­nen Vorstel­lun­gen übere­in­stim­men. Die Steigerung dieses Effek­tes ist die kog­ni­tive Dissonanz.
  • Kog­ni­tive Dis­so­nanz: In diesem Falle wer­den gegebe­nen­falls Infor­ma­tio­nen aktiv bekämpft, weil sie den eige­nen Mei­n­un­gen und Vorstel­lun­gen wider­sprechen. Häu­fig wer­den dann soge­nan­nte „ad-hoc-Annah­men“ gemacht, die den durch die Dis­so­nanz entste­hen­den psy­chis­chen Span­nungszu­s­tand auflösen. Diese Annah­men ken­nen alle: „Es ist noch nie etwas passiert“, „Opa hat auch ger­aucht und keinen Krebs bekom­men“, „Wir führen das Unternehmen seit drei Gen­er­a­tio­nen unfall­frei“ usw. In den geschilderten Fällen wer­den Aus­sagen mit Bestä­ti­gungs­fehler als ad-hoc-Annah­men ange­führt. Das funk­tion­iert aber auch anders herum: Ist man überzeugt, dass etwas gefährlich ist, wird man alles tun, um dies bestätigt zu find­en, auch wenn es objek­tiv­en Kri­te­rien nicht genügt.
  • Kon­for­mitätsver­hal­ten: In vie­len Fällen schließen sich Men­schen der Mei­n­ung ein­er Gruppe an. Dies geschieht entwed­er, weil sie die Grup­pen­mit­glieder für kom­pe­ten­ter als sich selb­st hal­ten, oder beispiel­sweise weil sie sich als Mit­glied in der Gruppe nicht „quer­stellen“ wollen, was möglicher­weise einen Auss­chluss aus der Gruppe oder zumin­d­est eine Außen­seit­er­po­si­tion bewirken würde. Also tra­gen Beschäftigte auf der Baustelle keinen Helm, weil die anderen auch keinen tragen.

Hier­mit mag es genug sein. Es wird deut­lich, dass Risiko- beziehungsweise Gefährdungswahrnehmungen ver­schiede­nen Ein­flüssen unter­liegen, die geeignet sind, unzure­ichende oder falsche Urteile zu fällen.

Lösungen

Was kann dage­gen getan wer­den? Zunächst natür­lich die Anwen­dung wis­senschaftlich ermit­tel­ter Kri­te­rien in der Gefährdungs­beurteilung, wie sie zum Beispiel durch Grenz- oder Leitwerte, aus vorge­hen­den Risiko­er­mit­tlun­gen abgeleit­ete Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen und anderen Kri­te­rien repräsen­tiert wer­den. Diese helfen, Gefährdungsverz­er­run­gen zu min­imieren und vor allem Unter­schätzun­gen entgegenzutreten.

Nicht anzu­rat­en sind dage­gen Schätzmeth­o­d­en mit undefinierten Begrif­f­en wie „manch­mal“, „sel­ten“, „gele­gentlich“ usw. Hier kommt es auf­grund der genan­nten Effek­te immer wieder zu Fehlein­schätzun­gen, wie das Stahlw­erk­beispiel zeigt. Wenn aus­re­ichende Kri­te­rien fehlen, kön­nen aber im Betrieb unter fachkundi­ger Hil­fe interne Maßstäbe erar­beit­et wer­den. Diese sich­ern ein homo­genes Vorge­hen aller Beteiligten im Betrieb und auch eine zeitlich kon­stante Beurteilungsqual­ität. Soll­ten dann irgend­wann arbeitswis­senschaftlich fundierte Kri­te­rien pub­liziert wer­den, sind die inter­nen Maßstäbe entsprechend zu ersetzen.

Gefährdungsart und (real­is­tis­ches) Gefährdungs­maß müssen dann durch adäquate Unter­weisun­gen an die Beschäftigten kom­mu­niziert werden.

Lei­der wer­den in vie­len Fällen Unter­weisun­gen „nach der Stange“ und auf Basis all­ge­mein­er Infor­ma­tio­nen wie zum Beispiel beruf­sgenossen­schaftlich­er oder ander­er Schriften gegeben, wobei ins­beson­dere elek­tro­n­is­che Unter­weisun­gen vielfach ober­fläch­lich sind und dem All­ge­meinen ver­haftet bleiben.

Der Geset­zge­ber hat diese Prob­lematik erkan­nt und in seinen Verord­nun­gen deut­lich Stel­lung bezo­gen: Unter­weisun­gen müssen das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung ver­mit­teln und sich konkret auf den jew­eili­gen Arbeit­splatz beziehungsweise die entsprechende Tätigkeit beziehen. Sie müssen die konkret auftre­tenden Gefährdun­gen für die jew­eilige Tätigkeit kom­mu­nizieren und nicht etwa all­ge­mein mögliche Risiken.

Das impliziert auch die Kom­mu­nika­tion konkreter Arbeitss­chutz­maß­nah­men, die durch die Mitar­beit­er zu ergreifen sind. Außer­dem muss immer die Möglichkeit beste­hen, dass Beschäftigte in der Unter­weisung nach­fra­gen kön­nen und dass ihnen gegebe­nen­falls für sie unklare Angaben erläutert wer­den. Am deut­lich­sten wird dies in der Gefahrstof­fverord­nung und der Biostof­fverord­nung, die auf mündliche Unter­weisun­gen beste­hen. Die DGUV Regel „Grund­sätze der Präven­tion“ unter­mauert alle genan­nten Anforderun­gen auch für den Bere­ich des Unfallversicherungsrechts.

Die gle­ichen Maßstäbe gel­ten für die Aus­for­mung von Betrieb­san­weisun­gen, die als kurz gefasste Anleitun­gen auf Basis der Unter­weisungsin­halte ver­standen wer­den dür­fen. Auch hier geht es immer um tätigkeits­be­zo­gene, konkrete Anweisun­gen. Fol­gende, häu­fig zu find­ende All­ge­mein­plätze haben daher in ein­er Betrieb­san­weisung nichts zu suchen (siehe hierzu „Sicher­heitsin­ge­nieur“, Aus­gabe 10/2016, Seite 20 – 23):

  • Bei der Ver­wen­dung gute Lüf­tung sich­er­stellen, Absaugun­gen oder Abzug einschalten.
  • Löschmit­tel: CO2, Schaum, Pul­ver, Wassersprühstrahl
  • Pro­duk­treste nach den geset­zlichen Vor­gaben entsorgen.

Was sollen Mitar­beit­er hier­mit anfan­gen? Sich den Lösch­er aus­suchen? Und was soll die Aus­sage zu einem Abzug, der im Met­all­be­trieb gar nicht vorhan­den ist? Ganz abge­se­hen von der Prob­lematik, dass abfall­rechtlichen Vorschriften eigentlich nur Fach­leute überblicken.

Wenn also Arbeit­ge­ber und Arbeit­nehmervertre­tun­gen an niedri­gen Unfal­lzahlen und gerin­gen berufs­be­d­ingten Fehlzeit­en inter­essiert sind, ist eine entsprechende Sorgfalt­spflicht anzumah­nen. Es nützt nichts, wenn Betrieb­san­weisun­gen aus dem Inter­net herun­terge­laden wer­den und dann gle­ich­för­mig über den Betrieb verteilt wer­den, oder wenn all­ge­meine E‑Unterweisungen ohne konkreten Bezug zum Arbeit­splatz genutzt wer­den. Damit fängt man wed­er die eige­nen Risikoverz­er­run­gen noch die der Mitar­beit­er ein, son­dern liefert nur „Aller­welt­in­fos“, die jed­er im Inter­net nach­le­sen kann. Sie nützen für die Sicher­heit im Betrieb über­haupt nichts.

Um Risikoverz­er­run­gen und Fehlein­schätzun­gen zu ver­mei­den, sind die fol­gen­den drei Aspek­te zu beachten:

  1. Gefährdun­gen anhand objek­tiv­er, arbeitswis­senschaftlich ermit­tel­ter Kri­te­rien fest­stellen und beurteilen (zum Beispiel Gren­zw­erte, Aus­lösew­erte, Beschaf­fen­heit­san­forderun­gen, Leitmerkmalmethoden).
  2. Schätzun­gen unter­lassen. Soll­ten geset­zliche Vor­gaben oder Beurteilungskri­te­rien aus DGUV- oder BG-Mate­ri­alien fehlen, unter fachkundi­ger Hil­fe inner­be­triebliche Beurteilungskri­te­rien schaf­fen, damit so alle im Unternehmen mit den gle­ichen Maßstäben arbeiten.
  3. Aus­re­ichende Risikokom­mu­nika­tion. Auf den Arbeit­splatz beziehungsweise auf die Tätigkeit bezo­gene Darstel­lung der konkreten Gefährdun­gen und ein­deutige For­mulierung von Schutz­maß­nah­men. Unter­weisun­gen und Betrieb­san­weisun­gen dür­fen keine „Restun­sicher­heit­en“ hinterlassen.

Foto: privat

Autor: Dr. Ger­ald Schneider

 
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