Seit dem Kalkar-Urteil [1] sind die drei Technikstände
- (allgemein anerkannte) Regeln der Technik
- Stand der Technik und
- Stand von Wissenschaft und Technik
gegeneinander abgegrenzt und werden auch zur abstrakten Beschreibung von Schutzniveaus verwendet. Das Atomrecht arbeitet auf dem Niveau des Standes von Wissenschaft und Technik, das Arbeitsschutzrecht in der Regel auf dem Niveau des Standes der Technik, und das Baurecht auf dem Niveau des Standes von allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Das Gefahrstoffrecht [2] als Arbeitsschutzrecht fordert für Tätigkeiten, für die ein Grenzwert nicht existiert, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.
Bis 2009 wurde für das mit den Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik erreichten Expositionsniveau der Maßstab „Technische Richtkonzentration (TRK)“ festgelegt [3]. Entgegen der Erwartung sind diese Expositionen mit der Entwicklung des Standes der Technik nicht gesunken. Daher wurden sie auch durch die risikobasierten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach TRGS 910 [4] ersetzt.
Die aktuelle Vorgehensweise mit den Schritten
- Beschreibung der Tätigkeit im zu beurteilenden Arbeitssystem
- Erfassung der bekannten Betriebs- und Verfahrensweisen
- Ermittlung ergänzender Informationen zu Technologien aus anderen Branchen
- Beurteilung von Maßnahmenkombinationen
- Bestimmung und Begründung des Standes der Technik
ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 460 „Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik“ [5] und von Kahl in [6] ausführlich beschrieben.
Beispiele für Festlegungen
Die Ermittlung des Standes der Technik erfolgt auf der Basis der Kriterien, die in der TRGS 460 beschrieben sind. Zwei Praxisbeispiele sollen ausgewählte Kriterien zum Stand der Technik und die Festlegung des Standes der Technik verdeutlichen (siehe auch [5]):
Beispiel 1: Bearbeitung mineralischer Werkstoffe mit handgeführten Maschinen
Dieses Praxisbeispiel aus dem Bereich der Bauwirtschaft vergleicht die Bearbeitung von Betonstein- oder Kalksteinplatten mit Trennschleifern in drei Verfahren. In diesem Fall geht es um die Entstehung bzw. Vermeidung granulärer, biobeständiger Stäube (GBS) bei der Bearbeitung der Werkstoffe.
Es wurden drei Verfahren verglichen:
- A – Bearbeitung mineralischer Werkstoffe mit Trennschleifer ohne Entstaubung
- B – Bearbeitung mineralischer Werkstoffe mit Trennschleifer mit Entstaubung
- C – Bearbeitung mineralischer Werkstoffe mit Trennschleifer mit eigensicherer Entstaubung
Das Verfahren C ist im Vergleich der drei Verfahren der Stand der Technik. Das Verfahren A scheidet aufgrund der Staubexposition, die weit über dem Staubgrenzwert liegt, aus. Im Vergleich der Verfahren B und C „gewinnt“ das Verfahren C. Der Grund liegt in der (vom Bediener der Maschine) willensunabhängigen, hohen Sicherheit, die durch die zwangsläufige Koppelung des Trennschleifers an den Enstauber gewährleistet ist: Der Trennschleifer kann ohne Anschluss und Betrieb des Entstaubers nicht in Gang gesetzt werden; dies unterscheidet das Verfahren C vom Verfahren B ohne Eigensicherung. Ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil der Absaugung ist ein circa 30 Prozent geringerer Verschleiß der Trennscheiben aufgrund der Absaugung des entstehenden Staubes.
Beispiel 2: Extraktion von Bitumen aus Asphaltmischgut zur Bestimmung des Bindemittelgehaltes
Ein zweites Praxisbeispiel zum Stand der Technik ist die Analyse von Bitumen aus Asphaltmischgut zur Bestimmung des Bindemittelgehalts mit Trichlorethen. Trichlorethen ist unter anderem als krebserzeugend Kat. 1B, keimzellenmutagen Kat. 2, zielorgantoxisch Kat. 3 eingestuft ist; Trichlorethen unterliegt seit 21.04.2016 der REACH[1]-Zulassungspflicht.
Im Beispiel wurden drei Verfahren verglichen:
- A – Siebturmverfahren mit Trichlorethen
- B – Waschtrommelverfahren (atmosphärisch) mit Trichlorethen
- C – Waschtrommelverfahren (Vakuum) mit Methyloctanoat
Als Ergebnis der Gegenüberstellung der drei Verfahren resultierte das Verfahren B als Stand der Technik. Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass dieses Verfahren B zugleich die branchenübliche Verfahrensweise und der Stand der Technik ist.
Das Verfahren A, eine offene Anwendung in einer Siebturmanlage, „verliert“ wegen der höheren Belastung oberhalb der Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration von Trichlorethen und einem hohem Lösemitteleinsatz gegenüber den geschlossenen Verfahren B und C.
Im Vergleich der Verfahren B und C, beides Verfahren in geschlossenen Extraktionsanlagen, konnte aufgezeigt werden, dass die Praxiserprobung ein wichtiges Kriterium für den Stand der Technik ist. Das neueste Verfahren C, ein Verfahren mit einem nicht krebserzeugenden Ersatzstoff, Methyloctanoat, ist bislang noch im Forschungsstadium und hat sich in der Praxis noch nicht bewährt. Weiterhin ist die Verfügbarkeit des Ersatzstoffes Methyloctanoat derzeit nicht ausreichend sichergestellt. Somit ist das Verfahren C derzeit nicht Stand der Technik.
Bei zukünftiger, erfolgreicher Praxistauglichkeit des Verfahrens C, das heißt die Extraktionsanlage funktioniert zuverlässig und das Lösemittel Methyloctanoat ist auf dem Markt ausreichend verfügbar, wäre dieses Verfahren dann Stand der Technik.
Praktische Anwendung
Im betrieblichen Alltag ist der schnelle Nachweis gefragt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden (Stichwort Compliance). Bei Tätigkeiten erfolgt das oft (vereinfacht dargestellt) durch den Nachweis der Grenzwerteinhaltung. Soweit kein Grenz- oder Beurteilungswert existiert, wie es unter anderem bei den krebserzeugenden Gefahrstoffen vor Einführung der TRGS 910 der Fall gewesen ist, muss die Gefährdung so weit wie möglich minimiert werden. Ein Maßstab dafür ist der Stand der Technik.
Der Stand der Technik existiert immer, auch wenn er im Einzelfall nicht bestimmt ist. Aus Sicht der Rechtsetzung besteht der Vorteil, dass er sich auch weiterentwickelt. Nach der Definition der Gefahrstoffverordnung reicht es aus, wenn sich eine Maßnahme in der Praxis bewährt hat. Das kann aber auch durch Einzelbeispiele nachgewiesen werden. Die formale Bestätigung durch ein Gremium ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings kommt es hier auf das Bezugssystem an. Doppelwandige Rohrleitungen stellen sicher den Stand der Technik in Bezug auf Leckageschutz dar. Aus nachvollziehbaren Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Anwendung – beispielsweise bei Wasserleitungen – nicht als notwendiger Stand der Technik zu werten.
Mit diesem Beispiel ist auch gleich die Kernfrage angesprochen. Muss der Stand der Technik immer „das Beste“ sein? Oder beschreibt er mehr „das Übliche“? Da es über dem Stand der Technik immer noch den Stand von Wissenschaft und Technik – übrigens nicht zu verwechseln mit aktuellen, wissenschaftlichen Erkenntnissen – gibt, muss es noch etwas besser Schützendes geben. Zumindest in der Theorie. Genauso kann der Stand der Technik nicht das Übliche sein, denn das wird eher durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben, soweit sie dann festgelegt wurden. Die in der Gefahrstoffverordnung gewählte Formulierung „fortschrittliche Verfahren“ schließt jedoch aus, dass „Altbetriebe“ den Stand der Technik prägen. Im Einzelfall können „Altbetriebe“ natürlich eine vergleichbare Exposition für einen Beschäftigten bewirken. Entsprechend der theoretischen Definition des Standes der Technik müsste dieser von der Mehrzahl der Betriebe nicht zwingend erreicht werden.
In der Praxis wird das Problem gelöst, indem der Ausschuss für Gefahrstoffe Technische Regeln erstellt, die dann definitionsgemäß den Stand der Technik darstellen. Diese sind natürlich regelmäßig zu überprüfen bzw. zu überarbeiten, da sich der Stand der Technik weiter entwickelt. Der Stand der Technik kann auch in Veröffentlichungen von Verbänden oder Unfallversicherungsträgern beschrieben sein.
Anders als der Begriff es vermuten lässt, umfasst der Stand der Technik nicht nur technische Schutzmaßnahmen, sondern beschreibt die Gesamtheit der Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten notwendig sind. Dies umfasst auch organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Aufgrund der praktisch nur schwer mit Robotern durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit asbesthaltigen Fugen ist die manuelle Entfernung mit entsprechender Körperschutzbekleidung in unter Unterdruck gehaltenen Räumen immer noch Stand der Technik.
Ableitung anhand von Messwerten
Der Stand der Technik wird gerne mit einem Expositionswert verbunden. Das ist möglich, wenn man bekannte Expositionswerte unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Arbeitsverfahren betrachtet.
In der Tabelle 1 sind die Expositionen eines fiktiven Arbeitsverfahrens zur Absackung eines staubenden Materials aufgelistet.
Betrachtet man das 90er-Perzentil, dann wären neun der zehn gemessenen Situationen erfasst, lediglich die natürliche Lüftung entspräche nicht dem Stand der Technik. Geht man theoretisch vor, dann liefert die Absaugung die besten Werte und wäre Stand der Technik. Allerdings müssen noch die alten Absauganlagen ausgeschlossen werden. Dabei können jedoch gute technische Lüftungen auch vergleichbare Reduktionen erbringen. Ein Heranziehen ausschließlich der besten Absaugung als fortschrittlichstes Verfahren ist sicherlich überzogen.
Verwendung in REACH
Der so ermittelte Stand der Technik spielt auch für die Zulassung von Stoffen eine Rolle. Auch wenn die Einhaltung des Standes der Technik nicht explizit gefordert wird, ist eine Zulassung nur vorstellbar, wenn durch die Einhaltung desselben nachgewiesen wird, dass die Schutzmaßnahmen optimal sind. Diese Tatsache ist entscheidend, da insbesondere bei krebserzeugenden Stoffen wie Chrom-VI-Verbindungen (Einstufung als krebserzeugend: Carc. Cat. 1A) eine angemessene Beherrschung dieses Gesundheitsrisikos grundsätzlich nicht nachgewiesen werden kann. Für die Genehmigung der Zulassung ist daher neben anderen Faktoren auch die ausführliche Beschreibung der Schutzmaßnahmen beim Umgang mit dem Gefahrstoff verpflichtend. Alle Anwender von Chrom VI-Verbindungen in der EU müssen die Zulassung beantragen und ihre Anwendungsbedingungen (OCs) und Risikominderungsmaßnahmen (RMM) beschreiben, so dass bei den zuständigen Ausschüssen (insbesondere RAC) kondensiertes Wissen zu den unterschiedlichen Maßnahmen vor Ort gesammelt werden kann. Die Kenntnis unterschiedlicher, technischer Bedingungen hat zwei Effekte: Zum einen wird der Stand der Technik transparent, welcher zur Einhaltung des Referenzwertes (1 µg/m³ bei Chrom VI-Verbindungen) führt und zum anderen können Zulassungsbeantragende für ihren Überprüfungszeitraum mit Auflagen zur Einführung des in der Branche gültigen Stand der Technik verpflichtet werden. Man könnte hier von einer Klärung des Standes der Technik „Top-Down“ sprechen. Anhand der Verwendung von Chrom VI-Verbindungen in Lohngalvaniken kann ein weiterer Effekt der Zulassungspflicht von REACH gezeigt werden: Tauscht sich die Branche untereinander aus, um einen Antrag auf Zulassung zu stellen, der alle Verwender abdeckt (Konsortialantrag), dann werden effektive, expositionsmindernde Maßnahmen innerhalb des Konsortiums kommuniziert. Diese müssen nicht zwingend dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen, sondern können einfache Maßnahmen beinhalten, die im bestehenden Betrieb deutlich verringerte Expositionen bewirken (z. B. Absenkung des Elektrolytspiegels im offenen Galvanikbad, Ummantelung der Kathode zur Minimierung der Aerosolbildung). Hier könnte man von einem „Bottom-Up“ Beitrag zur Beschreibung des Standes der Technik sprechen.
Mögliche Weiterentwicklung
Soweit klingt die Anwendung des Standes der Technik sehr einfach und konsequent.
Durch die formale Festlegung, dass die Technischen Regeln für Gefahrstoffe den Stand der Technik beschreiben, ist für eine Vielzahl der praktischen Tätigkeiten eine eindeutige Regelung getroffen worden.
Da der Stand der Technik einfach existiert und keiner allgemeinen Anerkennung bedarf, scheint das Verfahren im Ausschuss für Gefahrstoffe zunächst nicht erforderlich zu sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss jedoch ein Stand der Technik im Zweifelsfall eindeutig festgelegt werden können. Für diesen Fall sieht das Handbuch der Rechtsförmlichkeit [7] vor, dass die führenden Fachleute der Auffassung sein müssen, dass das gesetzliche Gebot der Minimierung umgesetzt ist. Genau zu diesem Nachweis dient der AGS-Beschluss, eine allgemeine (öffentliche) Anerkennung findet hingegen nicht statt.
Problematisch ist noch, dass nach dem Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz [8] ausschließlich ein Verweis auf Normen zulässig ist, die im „klassischen“ Normungsverfahren mit hohem Konsensgrad, öffentlicher Einspruchsberatung und unter Beteiligung der interessierten Kreise erstellt worden sind. Diese entsprechen aber gerade dem Technikniveau allgemein anerkannter Regeln der Technik, auch wenn die zusätzliche Anerkennung der führenden Fachleute im AGS sie vielleicht auf eine höhere Stufe heben würde. Genauso müsste es aber durch AGS-Beschluss zulässig sein, andere Spezifikationen, die noch ohne Anerkennung durch die Mehrheit der Fachleute sind, auch als Stand der Technik anzuerkennen.
Wegen der vielen Besonderheiten war die erste Fassung der TRGS 460 in 2013 [9] auch auf die Verwendung für den Ausschuss für Gefahrstoffe selbst begrenzt. Für Behörden und Betriebe sollte sie nur eine Hilfestellung sein.
Parallel haben sich auch die „Branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen“ als eigenständiges Schutzniveau im Gefahrstoffrecht herausgebildet. Diese sind dann auch als Maßstab für die TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E‑Staub“ und die zukünftige TRGS 559 „Mineralischer Staub“ verwendet worden. Die hier gewählten Schutzmaßnahmen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber „nur“ diejenigen sind, welche die Mehrheit der Betriebe bereits umsetzt. Daher liegt das Schutzniveau naturgemäß unter dem des Standes der Technik.
Die Schaffung neuer Schutzniveaus ist nur kurzfristig hilfreich, da sie für die Praxis die Arbeit nur weiter komplizieren. Die Festlegung des Standes der Technik als maximale Anforderung, die nur einige (besonders) fortschrittliche Betriebe erfüllen, ist auch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Zur Anwendung des Standes der Technik gibt es verschiedene Optionen, unter anderem ihn bei der Festlegung nur zu berücksichtigen, ihn nur bei Neuanlagen anzuwenden und dann Bestandsschutz zu gewähren, oder den Maßstab genauer festzulegen [10].
Für die Zukunft ist daher wünschenswert, genauer festzulegen, um welches Niveau es sich beim Stand der Technik handelt: Eine Arbeit, die der Ausschuss für Gefahrstoffe im Einzelfall schon durchführt.
Quellen
- BVerfG vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77. BVerfGE 49, 89–147. [Zugriff am: 08.03.2020]. Verfügbar unter: https://openjur.de/u/166332.html
- Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626). [Zugriff am: 08.03.2020]. Verfügbar unter: www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/GefStoffV.pdf
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. August 1986 (BGBl. I S 1470)
- Technische Regel für Gefahrstoffe „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ (TRGS 910), Ausgabe Februar 2014 GMBl 2014 S. 258–270 vom 02.04.2014 [Nr. 12] zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019 S. 120 vom 29.03.2019 [Nr. 7] . [Zugriff am: 08.03.2020]. Verfügbar unter: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-910.pdf
- Technische Regel für Gefahrstoffe „Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik“, (TRGS 460) Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018 S. 908–913 [Nr. 48] (vom 26.10.2018). [Zugriff am: 08.03.2020]. Verfügbar unter: www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-460.pdf
- Kahl, Anke und Torsten Wolf und Michael Born, 2013. Eine Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik: Die neue TRGS 460. In: Sicherheitsingenieur. 44(13), S. 8–11. ISSN 0300–3329
- Bundesministerium der Justiz. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Ausgabe September 2008. BAnz. 2008 Nr. 160a. [Zugriff am: 08.03.2020]. Verfügbar unter: http://hdr.bmj.de/page_b.4.html#an_256
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Grundsatzpapier zur Rolle der Normung im betrieblichen Arbeitsschutz. Bek. d. BMAS v. 24.11.2014 im GMBl 2015 S. 2 [Nr. 1]. [Zugriff am: 08.03.2020]. Verfügbar unter: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/normung-betrieblicher-arbeitsschutz-2015.pdf
- Technische Regel für Gefahrstoffe „Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik“ (TRGS 460) Ausgabe Oktober 2013, GMBl 2013 S. 1175–1191 [Nr. 59] berichtigt: GMBl 2014 S. 72 [Nr. 3/4].
- Born, Michael und Anke Kahl und Frank Lützenkirchen und Torsten Wolf und Michael Au und Maximilian Hanke-Roos und Norbert Kluger und Norbert Schöneweis, 2018. Stand der Technik bei der Absackung – ein weiteres Praxisbeispiel zur Anwendung der TRGS 460. In Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 78(5), S. 203–206. ISSN 0949–8036
1 Die REACH – Verordnung (EG) 1907/2006] ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Regist rierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die Abkürzung leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab: Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals.
Dr. rer. nat. Michael Born
Sicherheitsingenieur
B·A·D Gesundheitszentrum Düsseldorf
Dr. Torsten Wolf
Die Autoren sind Mitglieder des Arbeitskreises „Stand der Technik“ des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)