Für Beschäftigte mit einer Hörminderung stellt sich oft die Frage, ob sie mit ihrem Hörgerät in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten dürfen. Hierbei geht es um Hörgeräte, die hinter dem Ohr oder im Ohr getragen werden. Kommen kompakte Hörgeräte wie zum Beispiel Hörverstärker zum Einsatz, ist eine separate Betrachtung nach wirksamen Zündquellen durchzuführen.
Generell gilt, dass in explosionsgefährdeten Bereichen wirksame Zündquellen unbedingt vermieden werden müssen. Dazu gehören heiße Oberflächen, Flammen, Glimmnester, mechanisch erzeugte Funken, elektrostatische Entladungen wie auch ungeschützte elektrische Betriebsmittel. Ist die erzeugte Energie eines Zündfunkens höher als die Mindestzündenergie eines entzündbaren Stoffes, können explosionsfähige Gemische aus Gasen, Dämpfen beziehungsweise Nebeln oder Stäuben mit Luft entzündet werden.
Da Hörgeräte zu Medizinprodukten zählen, sind sie vom Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ausgenommen. Deshalb sind keine explosionsgeschützten Hörgeräte auf dem Markt verfügbar. Dem Arbeitgeber obliegt stattdessen selbst die Beurteilung gemäß § 6 Abs. 4, Ziffer 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), ob Hörgeräte bei der Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen eine wirksame Zündquelle darstellen können. Hierbei kann folgende Zündquellenbewertung weiterhelfen:
- Eine Entzündung durch heiße Oberflächen kann wegen der sehr geringen Leistung und der Wärmeableitung über den direkten Kontakt zum Ohr/Kopf ausgeschlossen werden.
- Elektrostatische Aufladungen treten bei Hörgeräten wegen der geringen Abmessungen nicht auf.
- Eventuell vorhandene Funkverbindungen können als Zündquelle ausgeschlossen werden, da mit extrem kleinen Leistungen gearbeitet wird.
- Ein Auftreten von elektrischen Funken ist bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht möglich, sodass eine Nutzung in Zone 22 (Stäube) beziehungsweise Zone 2 (Gase) generell möglich ist.
- Für den Einsatz von Hörgeräten in Zone 1 (Gase) beziehungsweise Zone 21 (Stäube) muss verhindert werden, dass das Hörgerät aus dem Ohr fallen, die Batterie aus dem Batteriefach rutschen und somit ein elektrischer zündfähiger Funken entstehen kann. Dies kann zum Beispiel durch die Verwendung einer Otoplastik als Ohrpassstück oder durch Batteriefächer geschehen, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.
Funkfernsteuerungen dürfen nicht in Zone 1/21 verwendet werden und in Zone 2/22 nur nach Prüfung durch einen Spezialisten und nach Festlegung besonderer Maßnahmen.
Tipp für Sicherheitsbeauftragte
Achten Sie darauf, dass Kollegen mit Hörminderung ihr Hörgerät nur außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche an- und ablegen, ein- und ausschalten, Funktionseinstellungen und Programmierungen vornehmen, die Batterien wechseln oder einen gegebenenfalls vorhandenen Akku aufladen. Bei Funktionsstörungen sollte ein Hörgeräteträger den explosionsgefährdeten Bereich umgehend verlassen und das Gerät einer Untersuchung zuführen.
Das Wichtigste in Kürze
- In Zonen 2 und 22 können Hörgeräte, die im Ohr beziehungsweise hinter dem Ohr getragen werden, eingesetzt werden.
- In Zonen 1 und 21 geht dies nur unter besonderen Bedingungen, die in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind.