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Zündquelle Hörgerät?

Das 1x1 im Explosionsschutz
Zündquelle Hörgerät?

Der Schutz vor Explo­sio­nen zählt zu den großen Her­aus­forderun­gen, die Unternehmen im laufend­en Betrieb bew­erk­stel­li­gen müssen. In ein­er neuen Beitragsserie klärt die Zeitschrift Sicher­heits­beauf­tragter wichtige Aspek­te in diesem Zusam­men­hang. Zum Auf­takt geht es um die Frage: Ist das Tra­gen von Hörg­eräten in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen zulässig?

Für Beschäftigte mit ein­er Hör­min­derung stellt sich oft die Frage, ob sie mit ihrem Hörg­erät in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen arbeit­en dür­fen. Hier­bei geht es um Hörg­eräte, die hin­ter dem Ohr oder im Ohr getra­gen wer­den. Kom­men kom­pak­te Hörg­eräte wie zum Beispiel Hörver­stärk­er zum Ein­satz, ist eine sep­a­rate Betra­ch­tung nach wirk­samen Zündquellen durchzuführen.

Generell gilt, dass in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen wirk­same Zündquellen unbe­d­ingt ver­mieden wer­den müssen. Dazu gehören heiße Ober­flächen, Flam­men, Glimmnester, mech­a­nisch erzeugte Funken, elek­tro­sta­tis­che Ent­ladun­gen wie auch ungeschützte elek­trische Betrieb­smit­tel. Ist die erzeugte Energie eines Zünd­funkens höher als die Min­destzün­den­ergie eines entzünd­baren Stoffes, kön­nen explo­sions­fähige Gemis­che aus Gasen, Dämpfen beziehungsweise Nebeln oder Stäuben mit Luft entzün­det werden.

Da Hörg­eräte zu Medi­z­in­pro­duk­ten zählen, sind sie vom Gel­tungs­bere­ich des Pro­duk­t­sicher­heits­ge­set­zes (ProdSG) ausgenom­men. Deshalb sind keine explo­sion­s­geschützten Hörg­eräte auf dem Markt ver­füg­bar. Dem Arbeit­ge­ber obliegt stattdessen selb­st die Beurteilung gemäß § 6 Abs. 4, Zif­fer 2 Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV), ob Hörg­eräte bei der Ver­wen­dung in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen eine wirk­same Zündquelle darstellen kön­nen. Hier­bei kann fol­gende Zündquel­len­be­w­er­tung weiterhelfen:

  • Eine Entzün­dung durch heiße Ober­flächen kann wegen der sehr gerin­gen Leis­tung und der Wärme­ableitung über den direk­ten Kon­takt zum Ohr/Kopf aus­geschlossen werden.
  • Elek­tro­sta­tis­che Aufladun­gen treten bei Hörg­eräten wegen der gerin­gen Abmes­sun­gen nicht auf.
  • Eventuell vorhan­dene Funkverbindun­gen kön­nen als Zündquelle aus­geschlossen wer­den, da mit extrem kleinen Leis­tun­gen gear­beit­et wird.
  • Ein Auftreten von elek­trischen Funken ist bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung nicht möglich, sodass eine Nutzung in Zone 22 (Stäube) beziehungsweise Zone 2 (Gase) generell möglich ist.
  • Für den Ein­satz von Hörg­eräten in Zone 1 (Gase) beziehungsweise Zone 21 (Stäube) muss ver­hin­dert wer­den, dass das Hörg­erät aus dem Ohr fall­en, die Bat­terie aus dem Bat­teriefach rutschen und somit ein elek­trisch­er zünd­fähiger Funken entste­hen kann. Dies kann zum Beispiel durch die Ver­wen­dung ein­er Oto­plas­tik als Ohrpassstück oder durch Bat­teriefäch­er geschehen, die gegen unbe­ab­sichtigtes Öff­nen gesichert sind.

Funk­fern­s­teuerun­gen dür­fen nicht in Zone 1/21 ver­wen­det wer­den und in Zone 2/22 nur nach Prü­fung durch einen Spezial­is­ten und nach Fes­tle­gung beson­der­er Maßnahmen.

Tipp für Sicherheitsbeauftragte

Acht­en Sie darauf, dass Kol­le­gen mit Hör­min­derung ihr Hörg­erät nur außer­halb explo­sion­s­ge­fährde­ter Bere­iche an- und able­gen, ein- und auss­chal­ten, Funk­tion­se­in­stel­lun­gen und Pro­gram­mierun­gen vornehmen, die Bat­te­rien wech­seln oder einen gegebe­nen­falls vorhan­de­nen Akku aufladen. Bei Funk­tion­sstörun­gen sollte ein Hörg­eräteträger den explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ich umge­hend ver­lassen und das Gerät ein­er Unter­suchung zuführen.

www.dyrba-explosionsschutz.de


Das Wichtigste in Kürze

  • In Zonen 2 und 22 kön­nen Hörg­eräte, die im Ohr beziehungsweise hin­ter dem Ohr getra­gen wer­den, einge­set­zt werden.
  • In Zonen 1 und 21 geht dies nur unter beson­deren Bedin­gun­gen, die in der Gefährdungs­beurteilung festzule­gen sind.
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