1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Recht » Urteile »

Arbeitszeit - Gerichtsurteile

Schutz der Gesundheit ist hohes Rechtsgut
Verstoß gegen Ruhezeiten eines Piloten

Verstoß gegen Ruhezeiten eines Piloten
Foto: © Stockfotos-MG – stock.adobe.com
Tanja Sautter
Der Schutz der Gesund­heit von Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern ist ein sehr hohes Gut. Dies beruht auf Artikel 2, Absatz 2 unseres Grundge­set­zes: „Jed­er hat das Recht auf Leben und kör­per­liche Unversehrtheit.“ Und sowohl Ruhe- als auch Höch­star­beit­szeit­en sind wichtig, um auf Dauer gesund zu bleiben. 

Ein Pilot darf frist­los kündi­gen, wenn sein Arbeit­ge­ber ihm nahelegt, es mit den geset­zlichen Ruhezeit­en nicht so genau zu nehmen. In einem solchen Fall hat er das Arbeitsver­hält­nis nicht aus einem „von ihm zu vertre­tenden Grund“ been­det. Der Arbeit­ge­ber kann dann Aus­bil­dungskosten auf­grund ein­er Klausel, die ein solch­es Vertreten­müssen vor­sieht, nicht zurück­fordern. Das hat das Lan­desar­beits­gericht Köln entschieden.

Rückzahlung von Fortbildungskosten und Entgeltansprüche nach Kündigung

Die Parteien strit­ten um die Rück­zahlung von Fort­bil­dungskosten und um Ent­geltansprüche aus einem Arbeitsver­hält­nis, das auf­grund ein­er frist­losen Kündi­gung des Klägers sein Ende gefun­den hat. Der Kläger ist Flugzeugführer und wech­selte 2016 zur beklagten Flugge­sellschaft. Zu Beginn des Arbeitsver­hält­niss­es ver­fügte er noch nicht über die Lizenz für den dort einge­set­zten Flugzeug­typ. Die Parteien schlossen deshalb zusät­zlich zum Arbeitsver­trag einen Aus­bil­dungsver­trag, wonach der Pilot die für den Flugzeug­typ notwendi­ge Schu­lung erhal­ten sollte. Die Kosten von mehr als 30.000 Euro über­nahm der Arbeit­ge­ber. Im Gegen­zug verpflichtete sich der Pilot, ein Jahr ab Ver­trags­be­ginn für die Flugge­sellschaft tätig zu sein. In ein­er Rück­zahlungsklausel wurde vere­in­bart, dass er die Aus­bil­dungskosten zurück­zahlen muss, wenn er das Arbeitsver­hält­nis aus von ihm zu vertre­tenden Grün­den vorzeit­ig beendet.

Ruhezeit ist Sicherheitsvorschrift zum Schutz 

Im März 2017 war der Kläger für einen Ein­satz in Paris einge­plant. Dafür reiste er am Vortag mit dem Zug an. Weil es zu Ver­spä­tun­gen kam, war abzuse­hen, dass die vorgeschriebene Ruhezeit von zehn Stun­den nicht mehr hätte gewährleis­tet wer­den kön­nen. Auf der Fahrt zum Flughafen rief der Pilot deswe­gen seinen Arbeit­ge­ber an. Dieser soll ihn aufge­fordert haben, die Ein­hal­tung der Ruhezeit zu mis­sacht­en. Gut eine Woche später kündigte der Pilot sein Arbeitsver­hält­nis frist­los. Der Arbeit­ge­ber forderte daraufhin knapp 24.000 Euro Aus­bil­dungskosten von ihm zurück. Zudem behielt er das let­zte Gehalt des Mannes ein.

Das Lan­desar­beits­gericht hielt die Kündi­gung des Piloten für gerecht­fer­tigt. Die Ruhezeit sei kein per­sön­lich­es Vor­recht und Besitz­s­tand des Flug­per­son­als. Vielmehr han­dele es sich um eine Sicher­heitsvorschrift zum Schutz von Arbeit­nehmern, Kun­den und der All­ge­mein­heit. Die Vorschrift diene nicht nur dem tech­nis­chen Arbeitss­chutz zur Bewahrung von Leben und Gesund­heit der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer, son­dern gle­icher­maßen der Vor­beu­gung zur Ver­hin­derung von Stör- und Katastrophenfällen.

Verstoß gegen fundamentale Sicherheitsvorkehrungen

Einem Piloten, der fest­stellen müsse, dass sein Arbeit­ge­ber die fun­da­men­tal­sten Sicher­heitsvorkehrun­gen nicht ernst nimmt, sei die weit­ere Tätigkeit für das Unternehmen nicht zumut­bar – auch nicht bis zum Ablauf der Kündi­gungs­frist. Das Arbeitsver­hält­nis sei daher vom Kläger nicht aus „von ihm zu vertre­tenden Grün­den“ been­det wor­den. Damit muss der Pilot auch die Aus­bil­dungskosten nicht zurück­zahlen. Zudem sah das Gericht die zugrunde liegende Klausel im Aus­bil­dungsver­trag bere­its als unwirk­sam an.

Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Köln vom 04.04.2019, Az. 6 Sa 444/18

Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 3
Ausgabe
3.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de