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Urteil zur Verantwortung von Sicherheitsbeauftragten

Geht nicht gibt´s nicht
„Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Durchführung des Arbeitsschutzes verantwortlich“ …

„Der Sicherheitsbeauftragte ist für die Durchführung des Arbeitsschutzes verantwortlich“ ...
Die Augenbinde der Justitia symbolisiert Unparteilichkeit und „Blindheit“ gegenüber dem Ansehen oder Aussehen der Person – manchmal scheint sie aber eher für zu wenig Genauigkeit und nahezu Blindheit gegenüber Rechtsprinzipien zu stehen. Foto: © twixx – stock.adobe.com
... so sagte es tat­säch­lich das Amts­gericht Heil­bronn nach einem tödlichen Gabel­sta­plerun­fall. Sel­ten hat ein Gericht so daneben gegrif­f­en. Nahezu ein­hel­lig – und zu Recht – wird immer wieder betont, dass Sibe keine rechtliche Ver­ant­wor­tung für die ihnen über­tra­ge­nen Auf­gaben hin­sichtlich dieser Funk­tion haben [1]. Aber wie kann man das solide begründen?

Das Amts­gericht Heil­bronn hat nach einem Unfall mit einem Gabel­sta­pler in Ils­feld die Posi­tion des Sicher­heits­beauf­tragten (Sibe) fun­da­men­tal und ful­mi­nant missver­standen2. Es heißt dort allen Ern­stes: „Der Angeklagte hat in sein­er Eigen­schaft als Sibe des Unternehmens nicht dafür Sorge getra­gen, dass im Betrieb regelmäßige Unter­weisun­gen im Umgang mit allen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Betrieb­smit­teln auf der Grund­lage schriftlich­er Betrieb­san­weisun­gen durchge­führt wer­den. Dem Angeklagten ist zur Last zu leg­en, dass er die Ein­hal­tung der Durch­führung der regelmäßi­gen Unter­weisun­gen nicht überwacht hat.“

Es ist zwar ganz am Anfang des Sachver­halts kurz erwäh­nt, er sei „Schichtleit­er und Sicher­heits­beauf­tragter“ – und als Schichtleit­er kann er dur­chaus die erwäh­n­ten Führungspflicht­en ver­let­zt haben. Aber das AG Heil­bronn stellte bei sein­er Verurteilung allein auf die Posi­tion des Sibe ab. Das wird schon zu Beginn der Aus­sagen zu ihm deut­lich: „Zunächst ist festzustellen, dass der Angeklagte in sein­er Posi­tion als Sibe für die Ein­hal­tung der Sicher­heits­bes­tim­mungen und damit grund­sät­zlich für die Durch­führung von Unter­weisun­gen ver­ant­wortlich ist.“

Das Gericht set­zt seinen rechtlich unzutr­e­f­fend­en Weg sog­ar noch kon­se­quent und kon­trapro­duk­tiv bei der Strafzumes­sung fort und berück­sichtigt straf­schär­fend, dass „der Angeklagte die Funk­tion des Sicher­heits­beauf­tragten innehatte“.

Was hat das Gericht übersehen?

Das Gericht hat überse­hen, dass bei ein­er „Dop­pel­funk­tion“ der Sibe „seine Weisungs­befug­nis aus sein­er Funk­tion als Vorge­set­zter und nicht aus sein­er Funk­tion als Sibe her­leit­et“3. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht fasst aus­führlich zusam­men4: Sibe „rück­en nicht im ger­ing­sten, was die Ver­ant­wortlichkeit für die Betrieb­ssicher­heit bet­rifft, an die Stelle des Unternehmers“; dem Sibe „selb­st wer­den allein auf­grund der Bestel­lung keine konkreten Pflicht­en über­tra­gen. Ins­beson­dere gehen die öffentlich-rechtlichen oder zivil­rechtlichen Pflicht­en des Arbeit­ge­bers zur Unfal­lver­hü­tung wie auch die straf- und zivil­rechtliche Ver­ant­wor­tung wed­er ganz noch auch nur teil­weise auf ihn über; er ist nur Helfer des Arbeit­ge­bers“5.

Prak­tisch rel­e­vant ist – wie nach dem Unfall in Ils­feld – vor allen Din­gen die Frage, ob Sicher­heits­beauf­tragte eine Garan­ten­stel­lung gemäß § 13 StGB haben, die sie zum Han­deln zwingt, um Strafver­fahren wegen fahrläs­siger Kör­per­ver­let­zung oder Tötung nach Arbeit­sun­fällen zu ver­mei­den6. Das hängt von den Recht­spflicht­en ab, die sie über­nom­men haben.

Was sind die Aufgaben des Sibe? – gesetzliche Ausgangspunkte

Sicher­heits­beauf­tragte haben eine „den Unternehmer unter­stützende Funk­tion“7. Die § 22 Abs. 2 SGB VII und § 20 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 leg­en ihren Auf­gaben­bere­ich mit drei Ver­ben fest: unter­stützen, sich überzeu­gen und aufmerk­sam machen.

Verb heißt „Tun-Wort“ – also muss das ein Sibe auch tun. Die Unter­stützungs­funk­tion ist exakt so for­muliert bei der Fachkraft für Arbeitssicher­heit. Die Überzeu­gungsauf­gabe klingt nach Kon­troll- und Überwachungspflicht.

Zum aufmerk­sam machen sagt die DGUV: „Wer­den die Hin­weise und Empfehlun­gen nicht beachtet, müssen Sicher­heits­beauf­tragte durch Infor­ma­tion der Vorge­set­zten darauf hin­wirken, dass von Seit­en der Vorge­set­zten Abhil­fe geschaf­fen wird“8, und der Sibe soll „auf die Besei­t­i­gung des Man­gels acht­en und not­falls so lange daran erin­nern, bis diese erfol­gt ist“9, so dass emp­fohlen wird: „Nicht lock­er lassen!“10. Das ist die Ter­mi­nolo­gie des ASiG – und die Sifa kann unbe­strit­ten bei unrichtiger und unvoll­ständi­ger Beratung haften11.


Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand

Alte römis­che Juristenweisheit


Was kann und soll wirklich vom Sibe verlangt werden?

Aber Sibe haben nur „fak­tis­che Macht“ und keine – für eine strafrechtliche Garan­ten­stel­lung und damit strafrechtliche Ver­ant­wor­tung – erforder­liche Sachein­wirkungs­befug­nis12 und keine Ein­griffs- und Weisungsbefugnis.

Man kann hier eine Par­al­lele zur Recht­sprechung zu Sozialar­beit­ern ziehen, die nach nicht ver­hin­derten Kindesmiss­brauchs­fällen vor Gericht standen. Den ersten Fall entsch­ied das Landgericht Osnabrück13 – und die Begrün­dung für Sozialar­beit­er gemäß SGB VIII ist sin­ngemäß auf Sibe gemäß SGB VII über­trag­bar: Das „SGB VIII ist, wie seine zusät­zliche Benen­nung ‚Kinder- und Jugend­hil­fege­setz‘ deut­lich wer­den lässt, in seinem Kernge­halt kein Ein­griffs- son­dern ein Leis­tungs­ge­setz“. Aus dem „Kanon“ der Vorschriften zur Hil­feleis­tung „ragt lediglich eine Vorschrift her­aus, näm­lich § 50 Abs. 3 SGB VIII, nach der das Jugen­damt zur Abwen­dung ein­er Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Gericht anzu­rufen hat14. Auch dies ist erkennbar als Hil­feleis­tung, näm­lich zugun­sten des bedro­ht­en Kindes bzw. Jugendlichen gedacht. Unmit­tel­bare Weisungs­befug­nisse gegenüber Eltern und jun­gen Men­schen gibt das Gesetz, mit Aus­nahme kurzfristiger Ein­griffe in Krisen­si­t­u­a­tio­nen, nicht. Es liegt schon deswe­gen fern, dass der Geset­zge­ber bei dieser Sach­lage mit der voraufge­führten Bes­tim­mung Garan­tenpflicht­en begrün­den wollte“.

Ähn­lich ist es für Sicher­heits­beauf­tragte: Sie sind „frei­willige Helfer“15, haben keine Ein­griffs- und Weisungs­befug­nisse16 und wirken nur durch „informieren­des Ein­greifen“ von „Kol­lege zu Kol­lege“17 und nicht als Vorge­set­zter, so dass der Geset­zge­ber für sie keine Garan­tenpflicht­en schaf­fen wollte, die zur strafrechtlichen Ver­ant­wortlichkeit führen.

Am deut­lich­sten ist wieder das Bun­desver­wal­tungs­gericht18: Der Sibe ist für seine „Auf­gabe, das Sicher­heits­be­wusst­sein der Arbeit­nehmer zu stärken, nur auf seine Überzeu­gungskraft im per­sön­liche Gespräch und auf den per­sön­lichen Zugang zu den Kol­le­gen vor Ort angewiesen“. Wie es das LG Osnabrück für Sozialar­beit­er gemäß SGB VIII sagt, haben auch Sicher­heits­beauf­tragte gemäß SGB VII nur die Auf­gabe der Hil­feleis­tung und § 22 SGB VII ist kein „Ein­griff­s­ge­setz“ und Sibe sind nicht die Unternehmenspolizei.

Die Unter­stützungsauf­gabe ist so „weich“ geregelt, dass daraus keine Garan­ten­ver­ant­wor­tung abzuleit­en ist. Das ist auch örtlich gemeint: der Sibe hat den „Blick­winkel des Mitar­beit­ers vor Ort“19 und seine Funk­tion als „Mit­tler“ ist auf das „eigene“ bzw. „direk­te“ Arbeit­sum­feld“ bezo­gen20.

Das LG Osnabrück ergänzte noch, das SGB VIII „würde sich sel­ber kon­terkari­eren, wenn es eine Garan­tenpflicht für bes­timmte Rechts­güter hätte kon­sti­tu­ieren wollen. Gegen­stand des Geset­zes ist let­ztlich die Erziehung junger Menschen“.

Auch das SGB VII würde sich selb­st kon­terkari­eren, wenn es die Chan­cen durch Hil­feleis­tun­gen der Sibe erschw­eren würde mit Risiken für die Sibe durch strafrechtliche Ver­fol­gung – also einem „Sank­tions­druck“21; dann „würde sich bald nie­mand mehr find­en, der die Stel­lung des Sicher­heits­beauf­tragten (frei­willig und unent­geltlich) übern­immt, wenn ihm damit auch zu strafrechtlichen Kon­se­quen­zen führende Recht­spflicht­en aufge­bürdet wür­den“22. Das SGB VII dient noch nicht ein­mal der „Erziehung“ der Beschäftigten, son­dern „nur“ ihrer Moti­va­tion durch Vorbild.

Vorsicht: Wo und für was Verantwortung besteht!

Man muss allerd­ings auch beto­nen, dass sich für Sibe nur „kein zusät­zlich­es Haf­tungsrisiko“ ergibt: „Sibe tra­gen nicht mehr Ver­ant­wor­tung im Arbeitss­chutz, wie jede/jeder andere Beschäftigte“23 – aber diese Ver­ant­wor­tung als Beschäftigte tra­gen sie24.

Ein­er­seits gilt also: „Die rechtliche Ver­ant­wor­tung des Sibe geht nicht über die der anderen Arbeit­nehmer hin­aus.“25 Ander­er­seits gilt aber auch, dass jed­er Sibe „in seinem Tätigkeits­bere­ich verbleibt“26, und hier beste­ht Ver­ant­wor­tung aus der Posi­tion her­aus auch ohne schriftliche Pflicht­enüber­tra­gung27, und so kann jed­er Sibe daher „in gle­ichem Maße rechtlich ver­ant­wortlich gemacht wer­den, wie jed­er andere Mitar­beit­er“28. Sibe kön­nen auch Führungskräfte sein (in Ils­feld war er Schichtleit­er) – auch wenn das nicht ganz im Sinne ihrer vom Gesetz vorge­se­henen Posi­tion ist. Dann kön­nen sie als diese Führungskräfte straf- und zivil­rechtlich haften29.


Between you and jus­tice is the judge

Englis­che Juristenweisheit


Fazit und Kritik

Der ehe­ma­lige BGH-Strafrichter Thomas Fis­ch­er kri­tisiert in seinem 2018 erschiene­nen Buch „Über das Strafen – Recht und Sicher­heit in der demokratis­chen Gesellschaft“ an etwa 50 (!) Stellen, wie schlecht und schief die Presse über Straf­prozesse schreibt, auf Seite 92 und 93 etwa, „wie wenig Sorgfalt und Sachken­nt­nis“ viele Medi­en bei Bericht­en über Strafrecht aufwen­den – und ergänzt: „Wer im Fernse­hen zum Elfme­ter ‚Freis­toß‘ sagt, kann die Sportre­porter-Kar­riere vergessen.“

Nach dem Urteil titelte die Heil­bron­ner Stimme30: „Tödlich­er Arbeit­sun­fall: Fir­men­vor­stand und Sicher­heitschef verurteilt.“ Es ist zwar nicht gut, den Sicher­heits­beauf­tragten ohne Recherche in einen Sicher­heitschef umzumünzen – aber nach dem völ­li­gen Fehlgriff im Gerichtsver­fahren kann man der Zeitung nicht wirk­lich einen Vor­wurf machen.

Man kann und muss vielmehr dem Amts­gericht Heil­bronn zwei Grund­sätze entgegenwerfen:

  • „Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtsken­nt­nis“: Das Amts­gericht Heil­bronn macht sich nicht die Mühe, geset­zliche Grund­la­gen zum Sibe her­anzuziehen – dann hätte es spüren kön­nen, dass mit sein­er Entschei­dung etwas (Wesentlich­es) nicht stimmt.
  • „Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“: das Amts­gericht ignori­ert die seit Jahrzehn­ten existierende Recht­sprechung zur Haf­tung als Sibe – wobei die „Bestra­fung“ für das Gericht nur darin beste­ht, diese scharfe Kri­tik aushal­ten zu müssen.

Das Landgericht Heil­bronn reduzierte mit Urteil aus Feb­ru­ar 2019 die Geld­strafe für den Sibe dann nur noch von 90 auf 70 Tagessätze – exakt so wie für den geschäfts­führen­den Vor­stand. Eine weit­ere Begrün­dung zu den Haf­tungs­grund­la­gen enthält dieses Urteil nicht, denn bei­de Angeklagten hat­ten ihre Beru­fung gegen das Stra­furteil auf die Strafhöhe beschränkt, so dass es nicht mehr um die Straf­barkeit ging.

Wie kann ein solch­es Urteil passieren? Das Gericht hat – um es vor­sichtig auszu­drück­en – nicht sorgfältig gear­beit­et. Zuvor hat­te der Staat­san­walt densel­ben Fehler gemacht: Vor dem Urteil des Amts­gerichts Heil­bronn gab es näm­lich einen ähn­lichen Straf­be­fehl – und die wer­den zwar vom Gericht erlassen, aber von der Staat­san­waltschaft vor­bere­it­et und for­muliert. Eben­falls zu unsorgfältig waren Sachver­ständi­ge und der Recht­san­walt. Und alle haben sich nicht mit der Posi­tion des Sibe beschäftigt – auch nicht sein Verteidiger.

Das ist schw­er vorstell­bar – aber eine andere Erk­lärung habe ich nicht. Der Sibe hat mit der Beschränkung seines Rechtsmit­tels auf die Strafhöhe die strafrechtliche Verurteilung akzep­tiert – vielle­icht auch, weil er Schichtleit­er ist und die strafrechtliche Ver­ant­wortlick­eit son­st aus dieser Posi­tion abgeleit­et wer­den könnte.

Fußnoten

[1] Siehe Kahl, Arbeitssicher­heit – Fach­liche Grund­la­gen, 2019, 7.2.3, S. 297 und DGUV Regel 100–001 Grund­sätze der Präven­tion, 4.2.2.

2 Aus­führliche Fallbe­sprechung bei Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht – Haf­tung für fahrläs­sige Arbeit­sun­fälle: Sicher­heitsver­ant­wor­tung, Sorgfalt­spflicht­en und Schuld, Fall 13, S. 233 ff.

3 So Spin­narke, Sicher­heit­stech­nik, Arbeitsmedi­zin, Arbeit­splatzgestal­tung, 2. Aufl. 1990, 5.7, S. 108.

4 BVer­wG, Beschluss v. 18.05.1994 (Az. 6 P 27.92).

5 BVer­wG, Beschluss v. 18.05.1994 (Az. 6 P 27.92).

6 Aus­führlich Wilrich, Pflicht­en und Haf­tung der Arbeitss­chutzbeauf­tragten, Anla­gen­ver­ant­wortlichen, Elek­tro­fachkräfte und tech­nis­chen Führungskräfte – Sicherheits‑, Per­son­al- und Betreiberver­ant­wor­tung durch Über­tra­gung von Unternehmerpflicht­en, erscheint 2021.

7 BSG, Urteil v. 28.05.1974 (Az. 2 RU 79/72).

8 DGUV Infor­ma­tion 211–042 Sicher­heits­beauf­tragte, Aus­gabe März 2017, 2.3; BGI 587 Arbeitss­chutz will gel­ernt sein – Ein Leit­faden für den Sicher­heits­beauf­tragten, 2004, S. 8.

9 DGUV Infor­ma­tion 211–042 Sicher­heits­beauf­tragte, Aus­gabe März 2017, 2.1.5.

10 BGI 587 Arbeitss­chutz will gel­ernt sein – Ein Leit­faden für den Sicher­heits­beauf­tragten, 2004, S. 8.

11 Das bekan­nteste Urteil kommt vom OLG Nürn­berg zu einem Unfall an ein­er Papp­kar­ton­stanze – Besprechung in Wilrich, Prax­isleit­faden Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, 2. Aufl. 2020, Fall 20, S. 427 ff.

12 Herzberg, Die Ver­ant­wor­tung für Arbeitss­chutz und Unfal­lver­hü­tung im Betrieb, 1984, 6.2.2.3, S. 241.

13 LG Osnabrück, Urteil v. 6.3.1996 (Az. 22 Ns VII 124/95).

14 Seit 2012 gilt allerd­ings ein umfassender § 8a SGB VIII „Schutza­uf­trag bei Kindeswohlgefährdung“.

15 Zakrzews­ki, in: Becker/Franke/Molentin, SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 1.

16 BVer­wG, Beschluss v. 18.05.1994 (Az. 6 P 27.92); DGUV Infor­ma­tion 211–042 Sicher­heits­beauf­tragte, Aus­gabe März 2017, 2.2; Zakrzews­ki, in: Becker/Franke/Molentin, SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 9 und 15.

17 DGUV Regel 100–001 Grund­sätze der Präven­tion, 4.2.1; DGUV Infor­ma­tion 211–042 Sicher­heits­beauf­tragte, Aus­gabe März 2017, 2.1.5 und 2.3; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 22 Rn. 15.

18 So BVer­wG, Beschluss v. 18.05.1994 (Az. 6 P 27.92).

19 Schliephacke, Führungswis­sen Arbeitssicher­heit, 3. Aufl. 2008, 7.1.4, S. 181 f.

20 Hack­ethal, in: Juris-Praxiskom­men­tar SGB VII (Hrsg. Stephan Bran­den­burg), 2009, § 22 Rn. 9, 15 und 17.

21 Herzberg, Die Ver­ant­wor­tung für Arbeitss­chutz und Unfal­lver­hü­tung im Betrieb, 1984, 2.2.2.1, S. 30.

22 So Spinnarke/Spork, Arbeitssicher­heit­srecht (ASiR), 54. Liefer­ung Sep­tem­ber 1991, ASiG § 8 Rn. 27 und heute hrsg. von Häuptl/Fisi, Aus­gabe 4/2020, ASiG § 1 Anm. 7.6 Rn. 64.

23 DGUV Infor­ma­tion 211–042 Sicher­heits­beauf­tragte, Aus­gabe März 2017, 2.2.

24 Siehe – mit zahlre­ichen Beispie­len für die Fachver­ant­wor­tung der Mitar­beit­er – Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht (Fußnote 2).

25 Spin­narke, Sicher­heit­stech­nik, Arbeitsmedi­zin, Arbeit­splatzgestal­tung, 2. Aufl. 1990, 5.7, S. 108.

26 Nobbe/Pinter/Vögele, Ver­ant­wor­tung im Unternehmen, 1993, S, 155.

27 Aus­führlich Wilrich, Arbeitss­chutzver­ant­wor­tung für Sicher­heits­beauf­tragte – Bestel­lung, Rechtsstel­lung, Pflicht­en und Haf­tung als Ver­trauensper­so­n­en und Beschäftigte – Grund­wis­sen Arbeitssicher­heit, Führungspflicht­en und Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion (2020).

28 Schliephacke, Führungswis­sen Arbeitssicher­heit, 3. Aufl. 2008, 7.1.4, S. 181.

29 Aus­führlich Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht (Fußnote 2).

30 https://www.stimme.de/heilbronn/hn/Toedlicher-Arbeitsunfall-Firmenvorstand-und-Sicherheitschef-verurteilt;art31502,3746192 (zulet­zt abgerufen am 03.03.2020).


Foto:© Thomas Wilrich

Autor: Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich

Hochschule München,

Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen, Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure

www.rechtsanwalt-wilrich.de

info@rechtsanwalt-wilrich.de

 

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