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Die neue Arbeitsstättenverordnung

Arbeitswelt im Wandel
Die neue Arbeitsstättenverordnung

Die Änderun­gen zur Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) sind da: Der Bun­desrat hat das Recht­set­zungsver­fahren mit ein­er Län­derini­tia­tive im Sep­tem­ber 2016 neu ges­tartet, nach­dem die Änderungsverord­nung durch Quer­schüsse von der Arbeit­ge­ber­seite Anfang 2015 aus­ge­bremst wor­den war. Die neue Arb­StättV wurde ursprünglich vom Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) ini­ti­iert und im Kon­sens mit allen Inter­es­sen­grup­pen erar­beit­et. Die Verord­nung vere­in­facht das Arbeitsstättenrecht.


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Die neue Arbeitsstät­ten­verord­nung: ArbStättV_neu

Aktuelle Vorschriften und Regelun­gen für Bild­schir­mar­beit­splätze: VBG_ArbStättV


Die Arb­StättV regelt die Sicher­heit und den Schutz der Gesund­heit der Beschäftigten in Arbeitsstät­ten und enthält Anforderun­gen an die men­schen­gerechte Gestal­tung der Arbeit. Die Verord­nung erfasst auch Arbeit­splätze auf Baustellen.

Für die Zukun­ft gewappnet

Die Arbeitswelt verän­dert sich fortwährend durch die Ein­führung neuer tech­nis­ch­er Geräte und Fer­ti­gungsver­fahren sowie neuen Arbeits­for­men. Die Dig­i­tal­isierung in der Arbeitswelt beschle­u­nigt und verän­dert diese Prozesse tief­greifend und in ras­an­ter Weise. Die Arb­StättV ist an diese Entwick­lung angepasst wor­den und somit für die näch­sten Jahre gut aufgestellt. Mit der Änderung wur­den gle­ichzeit­ig die Struk­tur und die Inhalte der Verord­nung an die Regelungssys­tem­atik der anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen angepasst. Damit ste­ht den Arbeit­ge­bern nun ein Arbeitss­chutz-Vorschriften­werk „aus einem Guss“ zur Verfügung.

Änderun­gen im Konsens

Seit 2012 wurde der Entwurf zur Änderung der Arb­StättV mit Ver­bän­den, Inter­es­sen­grup­pen und weit­eren Akteuren – darunter auch der Auss­chuss für Arbeitsstät­ten (ASTA) – berat­en. Dass die notwendi­gen Änderun­gen erst jet­zt kom­men, ist auf Ein­wände zurück­zuführen, die Anfang des Jahres 2015 von Arbeit­ge­ber­seite medi­en­wirk­sam erhoben wor­den sind. Das Recht­set­zungsver­fahren wurde im Jan­u­ar 2015 vom Bun­deskan­zler­amt ange­hal­ten. Im Ver­lauf des Jahres 2015 kon­nten in schwieri­gen Ver­hand­lun­gen zwis­chen dem Bun­deskan­zler­amt und dem Bun­de­sar­beitsmin­is­teri­um Kom­pro­miss­lö­sun­gen, ins­beson­dere zur Telear­beit, zur Sichtverbindung nach außen, zur Unter­weisung der Beschäftigten sowie zu Absturzge­fahren auf Baustellen, gefun­den wer­den. Diese Kom­pro­miss­lö­sun­gen wur­den schließlich von allen Beteiligten – den Arbeit­ge­bern und den Gew­erkschaften sowie den Auf­sichts­be­hör­den – akzeptiert.

Um das Recht­set­zungsver­fahren im Herb­st 2016 wieder in Gang zu brin­gen, wurde der Verord­nungsen­twurf als Ini­tia­tive der Bun­deslän­der über den Bun­desrat erneut auf die Schiene geset­zt. Die als Län­derini­tia­tive in den Bun­desrat einge­brachte Fas­sung der Änderung der Arb­StättV set­zt sich zusam­men aus dem ursprünglichen Regierungsen­twurf, den zum großen Teil erhal­ten gebliebe­nen Änderun­gen aus dem Maß­gabebeschluss des Bun­desrats aus dem Jahr 2014 und den aus den Ver­hand­lun­gen zwis­chen Kan­zler­amt und BMAS vere­in­barten Kom­pro­miss­lö­sun­gen. Der Bun­desrat hat am 23. Sep­tem­ber 2016 die Änderun­gen zur Arb­StättV beschlossen (BR-Drs. 506/16 – Beschluss). Die Bun­desregierung stimmte am 2. Novem­ber 2016 im Bun­desk­abi­nett der Änderungsverord­nung zu. Die Änderun­gen zur Arb­StättV sind im Bun­des­ge­set­zblatt (BGBl), Teil I Nr. 56, Seite 2681, vom 2. Dezem­ber 2016 veröf­fentlicht wor­den. Die Arb­StättV trat am darauf­fol­gen­den Tag, dem 3. Dezem­ber 2016, in Kraft.

Wesentliche Änderun­gen

Zu den wesentlichen Änderun­gen der Arb­StättV gehören:

– Über­nahme der Inhalte der Bild­schir­mar­beitsverord­nung (Bild­schar­bV) in die Arb­StättV (Rechtsvere­in­fachung und Syn­ergieef­fek­te durch Abbau von Dop­pel­regelun­gen). Die Bild­schar­bV ist außer Kraft geset­zt worden;
– Regelung der Telear­beit in der Arb­StättV (Förderung von Fam­i­lie und Beruf, Flex­i­bil­isierung der Arbeit);
– Berück­sich­ti­gung der psy­chis­chen Belas­tun­gen der Beschäftigten in Arbeitsstät­ten bei der Gefährdungs­beurteilung, zum Beispiel Lärm, Beleuch­tung, Raumk­li­ma, – Platz­man­gel und ergonomis­che Mängel;
– Klarstel­lung, dass der Arbeit­ge­ber zum Nich­trauch­er­schutz in Arbeitsstät­ten mit Pub­likumsverkehr Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten (Bedi­enkräfte in Gast­stät­ten) tre­f­fen muss;
– Klarstel­lung, dass der Arbeit­ge­ber die Beschäftigten unter­weisen muss (Hin­weis auf Gefährdungen);
– Regelung zur „Sichtverbindung nach außen“ in Arbeitsstät­ten (mit Ausnahmeregelungen);
– Regelun­gen zu Absturzge­fährdun­gen in Arbeitsstät­ten und auf Baustellen;
– Befris­tung der Über­gangsvorschriften in § 8 ArbStättV.

Änderun­gen im Einzelnen

In den fol­gen­den Abschnit­ten wer­den die Änderun­gen in der Arb­StättV im Einzel­nen dargestellt:

1. Anwen­dungs­bere­ich in § 1 erweitert

Spezielle Anforderun­gen an Bild­schir­mar­beit­splätze waren bish­er in der Bild­schar­bV geregelt. Auf­grund der fach­lichen und inhaltlichen Nähe zur Arb­StättV wur­den mit der Nov­el­lierung die all­ge­meinen Anforderun­gen an Bild­schir­mar­beit­splätze aus der Bild­schar­bV in die Arb­StättV über­nom­men. Dadurch ergaben sich Syn­ergieef­fek­te durch den Abbau von Dop­pel­regelun­gen. Die Bild­schar­bV kon­nte außer Kraft geset­zt wer­den. Damit die Arb­StättV kün­ftig für Bild­schir­mar­beit gilt, war eine Erweiterung des Anwen­dungs­bere­ich­es erforder­lich. Gle­ichzeit­ig wur­den die bish­er in der Bild­schar­bV enthal­te­nen Aus­nah­men „eins zu eins“ über­nom­men. Die Arb­StättV gilt hin­sichtlich Bild­schir­mar­beit nicht für:

„1. Bedi­ener­plätze von Maschi­nen oder Fahrerplätze von Fahrzeu­gen mit Bildschirmgeräten,

2. trag­bare Bild­schir­mgeräte für die ortsverän­der­liche Ver­wen­dung, die nicht regelmäßig an einem Arbeit­splatz ver­wen­det werden,

3. Rechen­maschi­nen, Reg­istri­erkassen oder andere Arbeitsmit­tel mit ein­er kleinen Dat­en- oder Mess­wer­tanzeigevor­rich­tung, die zur unmit­tel­baren Benutzung des Arbeitsmit­tels erforder­lich ist, und

4. Schreib­maschi­nen klas­sis­ch­er Bauart mit einem Display.“

Für Bild­schir­mgeräte, die in Trans­port­mit­teln – sofern diese im öffentlichen Verkehr einge­set­zt wer­den – oder die in öffentlichen Gel­dau­to­mat­en zum Ein­satz kom­men, gilt die Arb­StättV nicht, weil diese Bere­iche nicht unter den Anwen­dungs­bere­ich fallen.

Die Arb­StättV wird im Anwen­dungs­bere­ich auch noch um den Bere­ich „Telear­beit“ erweit­ert. Die Ergänzung wurde auf­grund des Wan­dels in der Arbeitswelt mit den tech­nis­chen Möglichkeit­en und der Forderung nach Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Beruf von der Prax­is gewün­scht. Der Anwen­dungs­bere­ich ist für die Telear­beit so for­muliert, dass für Telear­beit­splätze nur die speziellen Anforderun­gen aus Anhang Nr. 6 für „Maß­nah­men zur Gestal­tung von Bild­schir­mar­beit­splätzen“ sowie die Para­grafen § 3 „Gefährdungs­beurteilung“ (für die „erst­ma­lige Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen und des Arbeit­splatzes“) und § 6 „Unter­weisung der Beschäftigten“ gel­ten. Telear­beit­splätze sind nach dieser Regelung vom Arbeit­ge­ber für einen fest­gelegten Zeitraum ein­gerichtete Bild­schir­mar­beit­splätze im Pri­vat­bere­ich (Mobil­iar, Kom­mu­nika­tion­s­geräte und son­stige Arbeitsmit­tel) der Beschäftigten.

Telear­beit erfordert klare Rah­menbe­din­gun­gen zwis­chen Arbeit­ge­bern und Beschäftigten. Als Grund­lage für Telear­beit ist eine Vere­in­barung des Arbeit­ge­bers mit dem Beschäftigten über die Ein­rich­tung eines Bild­schir­mar­beit­splatzes im Pri­vat­bere­ich, über die Arbeit­szeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung erforder­lich. Darüber hin­aus hat der Arbeit­ge­ber nur begren­zte Rechte und Möglichkeit­en, die Arbeit­sumge­bung im Pri­vat­bere­ich zu bee­in­flussen (vgl. zur Telear­beit auch den Beitrag in der Aus­gabe 10/2015 im „Sicher­heitsin­ge­nieur“). Die Anforderun­gen an die Telear­beit­splätze sind nach der Arb­StättV auch nur soweit zu beacht­en, wie es im Pri­vat­bere­ich (nach der Eige­nart der Telear­beit) möglich ist. Telear­beit­splätze müssen auch im Pri­vat­bere­ich „sich­er“ sein – einen „Telear­beit­splatz in der Abstel­lka­m­mer“ darf der Arbeit­ge­ber nicht akzep­tieren. Mit der Regelung wird gle­ichzeit­ig klargestellt, dass beru­flich bed­ingte „mobile Arbeit“, zum Beispiel das gele­gentliche Arbeit­en für den Arbeit­ge­ber mit dem Lap­top in der Freizeit oder das ort­sunge­bun­dene Arbeit­en, wie unter­wegs im Zug, nicht vom Anwen­dungs­bere­ich der Arb­StättV erfasst wird.

2. Begriffs­bes­tim­mungen in § 2 über­ar­beit­et und ergänzt

Begriffs­bes­tim­mungen dienen in erster Lin­ie zur näheren Erläuterung und Konkretisierung des Anwen­dungs­bere­ich­es. Der Begriff „Arbeitsstät­ten“ in § 2 Arb­StättV war bis­lang schw­er ver­ständlich. Die Erläuterun­gen, was „Arbeitsstät­ten“ sind, wer­den in zwei nun nacheinan­der fol­gen­den Absätzen geregelt.

Der Begriff „Arbeit­splatz“ ist ein­er der zen­tralen Begriffe im Bere­ich des Arbeitss­chutzes. Das nationale Arbeitss­chutzrecht enthält Min­destvorschriften aus EU-Arbeitss­chutzrichtlin­ien. Das EU-Recht ken­nt aber nur eine ein­heitliche Bedeu­tung für den Begriff „Arbeit­splatz“. Dieser ein­heitliche Arbeit­splatzbe­griff liegt dem Arbeitss­chutzge­setz und den darauf gestützten Arbeitss­chutzverord­nun­gen zu Grunde; nur die Arb­StättV von 2004 enthielt noch bis zur jet­zt abgeschlosse­nen Nov­el­le eine abwe­ichende Def­i­n­i­tion. Der Begriff „Arbeit­splatz“ wurde nur in der Arb­StättV durch unbes­timmte Rechts­be­griffe zeitlich eingeschränkt („… regelmäßig über einen län­geren Zeitraum oder im Ver­lauf der täglichen Arbeit­szeit nicht nur kurzfristig …“). Ger­ade für Arbeitsstät­ten auf ortsverän­der­lichen Baustellen war dies ein Prob­lem. Mit der entsprechen­den Anpas­sung des Begriffs „Arbeit­splatz“ wird jet­zt Recht­sklarheit hergestellt.

Gle­ichzeit­ig mit der Anpas­sung des Begriffs wur­den im Anhang der Verord­nung Anforderun­gen über­wiegend an Arbeit­sräume gestellt. Eine zusät­zlich aufgenommene Bestandss­chutzregelung in § 8 Absatz 2 stellt sich­er, dass in den konkretisieren­den Arbeitsstät­ten­regeln keine materiell über­höht­en Anforderun­gen durch die Änderung des Begriffs „Arbeit­splatz“ gestellt wer­den. Der ASTA hat den Auf­trag, die von ihm erstell­ten Arbeitsstät­ten­regeln dahinge­hend zu prüfen und gegebe­nen­falls anzupassen.

Für die neu im Anwen­dungs­bere­ich geregel­ten „Telear­beit­splätze“ wurde zur näheren Bes­tim­mung eine Begriffs­de­f­i­n­i­tion aufgenom­men. Telear­beit­splätze sind dem­nach vom Arbeit­ge­ber fest ein­gerichtete Bild­schir­mar­beit­splätze im Pri­vat­bere­ich der Beschäftigten, für die der Arbeit­ge­ber eine mit den Beschäftigten vere­in­barte wöchentliche Arbeit­szeit und die Dauer der Ein­rich­tung fest­gelegt hat. Ein Telear­beit­splatz ist vom Arbeit­ge­ber erst dann ein­gerichtet, wenn Arbeit­ge­ber und Beschäftigte die Bedin­gun­gen der Telear­beit arbeitsver­traglich oder im Rah­men ein­er Vere­in­barung fest­gelegt haben. Voraus­set­zung ist weit­er­hin, dass die benötigte Ausstat­tung des Bild­schir­mar­beit­splatzes mit Mobil­iar, Arbeitsmit­teln ein­schließlich der Kom­mu­nika­tion­sein­rich­tun­gen durch den Arbeit­ge­ber oder eine von ihm beauf­tragte Per­son im Pri­vat­bere­ich des Beschäftigten bere­it­gestellt und instal­liert wor­den ist.

Zur Erläuterung, was Bild­schir­mar­beit ist, wur­den neue Begriffs­bes­tim­mungen aufgenom­men. „Bild­schir­mar­beit­splätze“ sind danach „Arbeit­splätze, die sich in Arbeit­sräu­men befind­en und die mit Bild­schir­mgeräten und son­sti­gen Arbeitsmit­teln aus­ges­tat­tet sind“.

„Bild­schir­mgeräte“ sind Funk­tion­sein­heit­en, zu denen vor allem Bild­schirme zur Darstel­lung von visuellen Infor­ma­tio­nen, Ein­rich­tun­gen zur Datenein- und ‑aus­gabe, son­stige Steuerungs- und Kom­mu­nika­tion­sein­heit­en (Rech­n­er) sowie eine Soft­ware zur Steuerung und Umset­zung der Arbeit­sauf­gabe gehören.

Der Begriff „Betreiben“ wurde erweit­ert. „Betreiben“ der Arbeitsstätte umfasst jet­zt neben dem „Benutzen und Instand­hal­ten“ kün­ftig auch das „Opti­mieren der Arbeitsstät­ten“ sowie die „Organ­i­sa­tion und die Gestal­tung der Arbeit“. Mit der Ein­führung neuer Tech­nolo­gien und Prozesse ändern sich auch oft die Arbeits­be­din­gun­gen für die Beschäftigten in Arbeitsstät­ten ganz erhe­blich. In vie­len Fällen hat die grundle­gende Neugestal­tung der Arbeit­splätze, der Arbeit­sräume und nicht sel­ten sog­ar der ganzen Arbeitsstätte Auswirkun­gen auf die Arbeit der Beschäftigten.

In Büro- und Ver­wal­tungs­bere­ichen wer­den fort­laufend neue Raum- und Arbeit­skonzepte entwick­elt. Die Auswirkun­gen auf die Arbeit­sprozesse sind zum Teil auch deshalb erhe­blich, weil zunehmend mod­erne Kom­mu­nika­tion­stech­niken einge­set­zt wer­den. So ent­standen zum Beispiel durch das Ein­richt­en und Betreiben von Großraum­büros oder „Call-Cen­tern“ neue Belas­tun­gen für die Beschäftigten. Die Erweiterung der Arb­StättV um die Aspek­te „Opti­mieren der Arbeitsstät­ten“ sowie die „Organ­i­sa­tion und die Gestal­tung der Arbeit ein­schließlich der Arbeitsabläufe“ war daher zwin­gend erforderlich.

Eben­falls neu aufgenom­men wurde die Def­i­n­i­tion für das „Instand­hal­ten“: Dies umfasst die Wartung, Inspek­tion, Instand­set­zung und Verbesserung der Arbeitsstät­ten. Die Def­i­n­i­tion ste­ht in Ein­klang mit den anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen und der DIN 31051 „Grund­la­gen der Instandhaltung“.
Die Def­i­n­i­tion für „Stand der Tech­nik“ ist eben­falls ana­log der anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen neu aufgenom­men worden.

Der Begriff „Fachkunde“ ist in Anlehnung der For­mulierung in der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) aufgenom­men wor­den. Die Def­i­n­i­tion ist erforder­lich, um die Anforderun­gen an die Fachkunde zur Erstel­lung der Gefährdungs­beurteilung nach § 3 und die fachkundi­ge Durch­führung von Abbruchar­beit­en gemäß den Anforderun­gen in Anhang Num­mer 5.2 Absatz 4 e) der Arb­StättV ein­deutig zu bes­tim­men. Fachkundig ist ins­beson­dere der­jenige Beschäftigte, der während der Aus­bil­dung und ein­er beru­flichen Tätigkeit auf einem bes­timmten Arbeits­ge­bi­et Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen erwor­ben hat.

3. Gefährdungs­beurteilung in § 3 klar gestellt

Zu den Grundpflicht­en des Arbeit­ge­bers gehört es, dass die Arbeitss­chutz­maß­nah­men auf­grund ein­er Gefährdungs­beurteilung getrof­fen, auf ihre Wirk­samkeit über­prüft und verän­derten Gegeben­heit­en angepasst wer­den. Ziel ist, das inner­be­triebliche Arbeitss­chutzgeschehen trans­par­ent und koop­er­a­tiv zu gestal­ten und den Arbeitss­chutz frühzeit­ig in die betrieblichen Entschei­dun­gen einzu­binden. Die Ergänzung in § 3 zur Gefährdungs­beurteilung schreibt jet­zt vor, dass bei der Gefährdungs­beurteilung auch die Auswirkun­gen der Arbeit­sor­gan­i­sa­tion und die Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte auf den Beschäftigten berück­sichtigt wer­den müssen.

Es wird weit­er­hin klargestellt, dass der Gesund­heits­be­griff sowohl die physis­che als auch die psy­chis­che Gesund­heit umfasst und bei­de Ele­mente im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung zu berück­sichti­gen sind. Die Klarstel­lung geht auf eine Änderung des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG) im Jahr 2013 zurück. In der Bild­schar­bV war auch schon vorgeschrieben, dass der Arbeit­ge­ber bei Tätigkeit­en an Bild­schir­mar­beit­splätzen die psy­chis­chen Belas­tun­gen für die Beschäftigten ermit­teln und beurteilen muss.

4. Pflicht­en des Arbeit­ge­bers in § 3a klargestellt und ergänzt

Mit der Änderung der Arb­StättV wird in den § 3a „Pflicht­en des Arbeit­ge­bers“ die Pflicht zur Min­imierung von Gefährdun­gen (Grun­dan­forderung aus dem Arb­SchG) ana­log den anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen über­nom­men. Mit der Regelung wird klargestellt, dass der Arbeit­ge­ber Gefährdun­gen bei der Arbeit von Beschäftigten möglichst ver­mei­den soll. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sor­gen, dass verbleibende Gefährdun­gen möglichst ger­ing gehal­ten wer­den. Weit­er­hin wer­den in § 3a Arb­StättV die Regelun­gen zur bar­ri­ere­freien Gestal­tung von Arbeitsstät­ten konkretisiert und an die ohne­hin schon bewährte Prax­is angepasst, dass auch Kan­ti­nen, Pausen‑, Bere­itschafts- und San­itär­räume sowie Erste-Hil­fe-Räume und Unterkün­fte in der Arbeitsstätte – soweit auch dor­thin behin­derte Beschäftigte Zugang benöti­gen – behin­derten­gerecht ein­gerichtet und betrieben wer­den müssen.

5. Nich­trauch­er­schutz in Räu­men mit Pub­likumsverkehr (§ 5 Absatz 2) verbessert

Der Nich­trauch­er­schutz in Räu­men mit Pub­likumsverkehr war bis­lang unzure­ichend geregelt. Die über­ar­beit­ete Vorschrift stellt nun klar, dass der Arbeit­ge­ber auf jeden Fall geeignete Vorkehrun­gen beziehungsweise organ­isatorische Maß­nah­men zum Schutz der nicht rauchen­den Beschäftigten in Bere­ichen mit Pub­likumsverkehr tre­f­fen muss.

6. Anforderun­gen an Räume aus § 6 gestrichen und im Anhang zusammengefasst

Bish­er wur­den grundle­gende Anforderun­gen zu Arbeits‑, San­itär- und Sozial­räume sowie zu Unterkün­ften in der Arb­StättV sowohl in § 6 als auch im Anhang der Arb­StättV geregelt. Die Anwen­dung der Arb­StättV wird durch die Zusam­men­führung von gle­ichen Sachver­hal­ten im Anhang der Verord­nung erle­ichtert. Dazu wer­den die Vorschriften des bish­eri­gen § 6 mit den entsprechen­den Anforderun­gen im Anhang zusam­menge­führt und aus § 6 gestrichen. Die Zusam­men-führung von Sach­in­hal­ten in der Arb­StättV zur Ver­mei­dung von Regelun­gen an unter­schiedlichen Stellen in der Verord­nung dient damit der besseren Les­barkeit sowie auch der Rechtsklarheit.

7. Unter­weisung der Beschäftigten in § 6 geregelt

Der frei gewor­dene § 6 der Arb­StättV wurde mit den Anforderun­gen zur Unter­weisung der Beschäftigten neu belegt. Das nationale Arbeitss­chutzkonzept sieht die Ermit­tlung und Bew­er­tung von betrieblichen Gefährdun­gen in der Arbeitsstätte vor. Zusät­zlich müssen die Beschäftigten über die ermit­tel­ten und verbliebe­nen Gefährdun­gen unter­richtet beziehungsweise über angepasste Ver­hal­tensweisen in der Arbeitsstätte unter­wiesen wer­den. Die grund­sät­zlich geregelte Unter­weisungsverpflich­tung durch den Arbeit­ge­ber nach § 12 Arb­SchG wird in den einzel­nen Arbeitss­chutzverord­nun­gen noch anlass­be­zo­gen konkretisiert. Diese Unter­weisungspflicht mit konkreten Angaben über sicher­heits­gerecht­es Ver­hal­ten der Beschäftigten in der Arbeitsstätte fehlte bis­lang in der ArbStättV.

In der geän­derten Fas­sung wer­den dem Arbeit­ge­ber in § 6 nun Hin­weise gegeben, über welche Gefährdun­gen die Beschäftigten unter­wiesen wer­den müssen. Dazu gehören zum Beispiel Unter­weisun­gen über die Bedi­enung von Sicher­heit­sein­rich­tun­gen, vorge­hal­tene Erste-Hil­fe-Mit­tel und ‑Ein­rich­tun­gen, Ver­hal­tens­maß­nah­men im Brand­schutz (Ein­weisung Feuer­löschgeräte, Sam­melplatz für Evakuierung), Nutzung der Fluchtwege und Notaus­gänge. Ohne diese Hin­weise kann sich der Beschäftigte im Not­fall nicht richtig und angemessen ver­hal­ten. Eine Pflicht zur Doku­men­ta­tion der Unter­weisung wurde von Arbeit­ge­ber­seite kri­tisiert. Als Beitrag zur Ver­mei­dung bürokratis­ch­er Las­ten wurde von der Regelung der schriftlichen Doku­men­ta­tion der Unter­weisung durch den Arbeit­ge­ber in der Arb­StättV abgesehen.

8. Auss­chuss­para­graf (§ 8) geändert

Die Regelun­gen zum Auss­chuss für Arbeitsstät­ten nach § 7 entsprechen inhaltlich noch nicht den Vorschriften der anderen Arbeitss­chutzverord­nun­gen. Ein ein­heitlich for­muliert­er Auss­chuss­para­graf ist zur gle­ichgerichteten fach­lichen und poli­tis­chen Steuerung der bera­ten­den Arbeitss­chutzauss­chüsse notwendig. So wird die Arb­StättV jet­zt dahinge­hend ergänzt, dass der ASTA – wie schon die anderen Auss­chüsse – kün­ftig Empfehlun­gen erar­beit­en darf. Es wird auch klargestellt, dass die Sitzun­gen des ASTA nicht öffentlich sind. Mit der Angle­ichung der Arb­StättV wird sichergestellt, dass alle Auss­chüsse mit gle­ichem Umfang das BMAS berat­en und nach gle­ichen Vor­gaben und Rah­menbe­din­gun­gen arbeit­en können.

9. Über­gangsvorschriften in § 8 befristet

Die Über­gangsvorschrift aus § 8 Absatz 1 stammt noch aus der alten Arb­StättV vor 2004. Diese Über­gangsvorschriften wur­den befris­tet und laufen zum Ende des Jahres 2020 aus. Die Über­gangsvorschriften stam­men teil­weise noch aus dem Jahr 1975 und wur­den im Jahr 1996 mit der nationalen Umset­zung der EG-Arbeitsstät­ten-Richtlin­ie von 1989 sowie der Ausweitung der Verord­nung auf alle Tätigkeits­bere­iche (Öffentlich­er Dienst) ergänzt. Die Aus­nah­men (min­destens Anforderun­gen des Anhangs II der EG-Arbeitsstät­ten-Richtlin­ie) gel­ten ohne­hin nur für Betriebe, die vor dem Jahr 1975 (im öffentlichen Dienst vor 1996) errichtet wur­den und die sei­ther noch keine grundle­gende Sanierung der Arbeitsstätte oder Umstel­lun­gen der Arbeitsver­fahren und Arbeitsabläufe durchge­führt haben.

10. Straftat­en und Ord­nungswidrigkeit­en­para­graf in § 9 ergänzt

Der Para­graf § 9 „Ord­nungswidrigkeit­en und Straftat­en“ ist ins­beson­dere für die Auf­sichts­be­hör­den zur Durch­set­zung der Anforderun­gen der Arb­StättV von Bedeu­tung. Der Ord­nungswidrigkeit­enkat­a­log wurde ergänzt. Danach han­delt kün­ftig ord­nungswidrig, wer vorsät­zlich oder fahrläs­sig Toi­let­ten (mobile anschlussfreie Toi­let­tenk­abi­nen auf Baustellen) nach Nr. 4.1 oder Pausen­räume nach Nr. 4.2 des Anhangs der Arb­StättV nicht oder nicht in der vorgeschriebe­nen Weise zur Ver­fü­gung stellt. Ord­nungswidrig han­delt auch, wer ent­ge­gen § 4 Mit­tel oder Ein­rich­tun­gen zur Ersten Hil­fe nicht zur Ver­fü­gung stellt. Auch wer seine Beschäftigten vor Auf­nahme der Tätigkeit­en nicht unter­weist han­delt ordnungswidrig.

11. Abmes­sun­gen von Räu­men im Anhang Nr. 1.2 ergänzt

Die Nr. 1.2 des Anhangs der Arb­StättV „Abmes­sun­gen von Räu­men, Luftraum“ wird so ergänzt, dass kün­ftig auch Sanitär‑, Pausen- und Bere­itschaft­sräume, Kan­ti­nen, Erste-Hil­fe-Räume und Unterkün­fte hin­sichtlich der Anforderun­gen nach aus­re­ichen­den Grund­flächen und Höhen erfasst sind.

12. Regelun­gen zu Schutz­maß­nah­men gegen Absturz im Anhang Nr. 2.1 und 5.2 ergänzt

Nr. 2.1 des Anhangs der Arb­StättV legt mit der Änderung grund­sät­zlich fest, dass eine Gefährdung der Beschäftigten ab ein­er Absturzhöhe von 1 Meter beste­ht. Ab dieser Höhe müssen Arbeit­ge­ber kün­ftig mit der Gefährdungs­beurteilung prüfen, ob und welche Sicherungs­maß­nah­men erforder­lich sind.

Ergänzt wird auch Nr. 5.2 des Anhangs der Arb­StättV zu erforder­lichen Absturz­schutzvor­rich­tun­gen auf Baustellen. In Absatz 2 der Nr. 5.2 wird geregelt, dass Schutzvor­rich­tun­gen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeit­splätzen und Verkehr­swe­gen auf Baustellen ver­hin­dern, unab­hängig von der Absturzhöhe vorhan­den sein müssen bei

Arbeit­splätzen am und über Wass­er oder an und über anderen fes­ten oder flüs­si­gen Stof­fen, in denen man versinken kann,
Verkehr­swe­gen über Wass­er oder anderen fes­ten oder flüs­si­gen Stof­fen, in denen man versinken kann,
bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe an Wandöff­nun­gen, an freiliegen­den Trep­pen­läufen und ‑absätzen sowie
bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe an allen übri­gen Arbeitsplätzen.

Ent­behrlich ist eine Schutzvor­rich­tung bei ein­er Absturzhöhe bis zu 3 Meter an Arbeit­splätzen und Verkehr­swe­gen auf Däch­ern und Geschoss­deck­en von baulichen Anla­gen mit bis zu 22,5 Grad Nei­gung und nicht mehr als 50 Quadrat­meter Grund­fläche, sofern die Arbeit­en von hier­für fach­lich qual­i­fizierten und kör­per­lich geeigneten Beschäftigten aus­ge­führt wer­den und diese Beschäftigten beson­ders unter­wiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten immer deut­lich erkennbar sein.

13. Sichtverbindung nach außen im Anhang Nr. 3.4 ergänzt

Natür­lich­es Tages­licht nimmt bei der Beleuch­tung von Arbeit­sräu­men einen sehr hohen Stel­len­wert ein. In Verbindung mit ein­er unge­hin­derten Sichtverbindung nach außen wirkt sich das Tages­licht pos­i­tiv auf die psy­chis­che Gesund­heit (zum Beispiel auf Moti­va­tion, Arbeit­szufrieden­heit und Leis­tungs­fähigkeit) der Beschäftigten bei der Arbeit aus. Deshalb ist die Sichtverbindung nach außen in Anhang Nr. 3.4 der Arb­StättV für Arbeit­sräume in Anlehnung an die Recht­slage vor 2004 wieder einge­führt wor­den. Auf Wun­sch der Arbeit­ge­ber wurde hin­sichtlich der Anforderun­gen eine stärkere Dif­feren­zierung und Konkretisierung – vor allem für die Arbeitsstät­ten in öffentlichen Bere­ichen, wie zum Beispiel Flughäfen und Einkauf­szen­tren – in die Arb­StättV aufgenom­men. Aus­nah­men gel­ten grund­sät­zlich für zum Beispiel betrieb­stech­nis­che Ver­fahren, sehr große Arbeit­sräume, Schank- und Speisegast­stät­ten und spezielle ärztliche Behandlungsräume.

Für Pausen- und Bere­itschaft­sräume sowie Unterkün­fte gilt eben­falls die Anforderung nach möglichst aus­re­ichend Tages­licht und ein­er Sichtverbindung nach außen. Kan­ti­nen sollen möglichst aus­re­ichend Tages­licht erhal­ten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

Für die neuen Regelun­gen gilt für bere­its beste­hende Arbeitsstät­ten eine Über­gangsregelung. Diese gilt für Arbeitsstät­ten so lange, bis Gebäude wesentlich erweit­ert oder umge­baut werden.

14. Gel­tungs­bere­ich Raumtem­per­atur in Anhang Nr. 3.5 erweitert

Die Regelun­gen in Nr. 3.5 „Raumtem­per­atur“ des Anhangs zur „zweck­ge­bun­de­nen“ Raumtem­per­atur wer­den kün­ftig nicht während der gesamten Arbeit­szeit, son­dern nur während der tat­säch­lichen Nutzungs­dauer der Räume vorgeschrieben. Die Gel­tung der Nr. 3.5 wird hin­sichtlich der all­ge­meinen Anforderun­gen auf Unterkün­fte erweitert.

15. Anforderun­gen an Lüf­tung in Anhang Nr. 3.6 ergänzt

Die Nr. 3.6 „Lüf­tung“ des Anhangs wird mit der Änderung so erweit­ert, dass die Anforderun­gen kün­ftig auch für Pausen‑, Bereitschafts‑, Sanitär‑, Kan­ti­nen und Erste-Hil­fe-Räume sowie für Unterkün­fte unter Berück­sich­ti­gung des spez­i­fis­chen Nutzungszweck­es gel­ten. Gesund­heitlich zuträgliche Atem­luft muss während der Nutzungs­dauer ger­ade auch in Sozial­räu­men der Arbeitsstätte vorhan­den sein.

16. Anforderun­gen zur Gestal­tung von Bild­schir­mar­beit in Anhang Nr. 6 neu eingefügt

Die neue Nr. 6 des Anhangs umfasst die grund­sät­zlichen Anforderun­gen und Fes­tle­gun­gen zur Bild­schir­mar­beit in Arbeitsstät­ten und übern­immt die Anforderun­gen aus der EG-Bild­schirm­richtlin­ie 90/270/EWG, die bis­lang mit der Bild­schir­mverord­nung umge­set­zt waren. Bei Bild­schir­mar­beit han­delt es sich um Arbeit­splätze, die eine Schnittstelle zwis­chen dem Men­schen und der elek­tro­n­is­chen Daten­ver­ar­beitung haben. Die Anforderun­gen an diese Arbeit­splätze, die jet­zt in der Arb­StättV geregelt sind, müssen noch in einem unterge­set­zlichen Regel­w­erk – das den Stand der Tech­nik repräsen­tiert – konkretisiert wer­den. Die Erar­beitung der Anforderun­gen für Bild­schir­mar­beit­splätze übern­immt der ASTA.

Zusam­men­fas­sung und Fazit

Die Glob­al­isierung und der Wan­del der Arbeit ver­stärk­ten den Trend zu flex­i­blen Arbeit­szeit­en. Arbeit wird im Zuge der Dig­i­tal­isierung ver­net­zter, flex­i­bler und auch ent­gren­zter. Ständi­ge Erre­ich­barkeit der Beschäftigten, steigen­der Erwartungs­druck bezüglich Ver­füg­barkeit und Flex­i­bil­ität der Arbeit­skraft, Arbeitsverdich­tung und Mehrar­beit ohne aus­re­ichende Erhol­ungsphasen sind die Fol­gen. Diese Entwick­lung muss mit ein­er älter wer­den­den Belegschaft in den Betrieben aufge­fan­gen wer­den. Die Gestal­tung der Arbeit darf deshalb nicht nur an den tech­nol­o­gis­chen Möglichkeit­en anset­zen, sie muss auch die Ansprüche und Bedürfnisse der Beschäftigten bei der Arbeit berück­sichti­gen. In diesem Zusam­men­hang ist auch die jüng­ste Änderung der Arb­StättV zu sehen.

Mit der Änderung dieser Verord­nung wird ins­beson­dere ver­sucht den psy­chis­chen Belas­tun­gen der Beschäftigten ent­ge­gen­zuwirken, so zum Beispiel mit der Bes­tim­mung zur Berück­sich­ti­gung der psy­chis­chen Belas­tun­gen bei der Gefährdungs­beurteilung oder mit der Regelung zur Sichtverbindung aus Arbeit­sräu­men nach außen. Telear­beit­splätze geben den Beschäftigten mehr Spiel­raum und Flex­i­bil­ität bei der Berück­sich­ti­gung von Fam­i­lie und Beruf – jet­zt liegen konkrete Anforderun­gen in der Arb­StättV vor. Die im Zuge der Rechts­bere­ini­gung aus der Bild­schar­bV über­nomme­nen Anforderun­gen an Bild­schir­mar­beit­splätze wur­den mit der Nov­el­lierung auf den Stand der Tech­nik gebracht. Mod­erne Bild­schir­mgeräte wer­den jet­zt in den Regelun­gen berück­sichtigt. Die näher bes­timmte Unter­weisung nach der Arb­StättV unter­stützt hin­sichtlich des sicher­heits­gerecht­en Ver­hal­tens der Beschäftigten in der Arbeitsstätte. Die Ergänzun­gen bei „Strafen und Ord­nungswidrigkeit­en“ unter­stützen die Auf­sichts­be­hör­den bei ihrer Arbeit in den Betrieben. Die Anwen­dung der Arb­StättV wird in der betrieblichen Prax­is durch klare For­mulierun­gen erle­ichtert. Erle­ichterung bringt den Arbeit­ge­bern auch die Möglichkeit, Anträge an die Auf­sichts­be­hör­den ab sofort auch elek­tro­n­isch (zum Beispiel per E‑Mail) über­mit­teln zu können.

In der Gesamtschau brin­gen die dargestell­ten Änderun­gen in der neuen Arb­StättV einen erhe­blichen Fortschritt für eine men­schen­gerechte Gestal­tung von Arbeitsstät­ten und Arbeitsplätzen.

Autor: Wolf­gang Doll , BMAS

Refer­at für Arbeitsstät­ten, Physikalis­che Ein­wirkun­gen und Koor­dinierung der Auss­chüsse im BMAS, Bonn

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