In Sicherheitsingenieur 3/2019 und 4/2019 ging es um die Rechtslage bei nicht CE-gekennzeichneten Maschinen aus Sicht des Betreibers. In diesem Beitrag wird begründet, dass aus Sicht der Aufsichtsbehörde – personenbezogen – die „Angriffsrichtung“ begrenzt ist: die Aufsichtsbehörde kann bei fehlender CE-Kennzeichnung nur gegen Hersteller vorgehen.
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Es gibt viele Fälle, in denen die Fallhöhe für eine herkömmliche Absturzsicherung nicht ausreicht. Beispiele für Arbeiten in geringer Höhe sind z.B. der Auf- und Abbau von Gerüsten, die Wartung von Industrieanlagen und Arbeiten in Verladehallen sowie Anwendungen in der Bahn und…
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