Ziel der neuen Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-Verordnung) ist vor allem ein besserer Schutz der Gesundheit und Sicherheit von PSA-Nutzern. Weiterhin sollen fairere Wettbewerbsbedingungen unter PSA-Wirtschaftsakteuren sowie ein einfacherer gemeinsamer und verbindlicher europäischer Rechtsrahmen für das Bereitstellen und Inverkehrbringen von PSA geschaffen werden. Die PSA-Verordnung ersetzt die bestehende Richtlinie 89/686/EWG (PSA-Richtlinie) und transformiert diese in eine unmittelbar wirkende europäische Verordnung.
Einheitliche Regelungen
Mit diesem Rechtsinstrument wird den Mitgliedsstaaten kein Spielraum bei der Umsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gegeben. Auch die Konformitätsverfahren müssen in allen Mitgliedsstaaten identisch sein. Diese einheitlichen Regelungen für den europäischen Binnenmarkt gewährleisten eine verbesserte Einhaltung eines angemessen hohen Sicherheitsniveaus für PSA. Die PSA-Verordnung passt unter anderem die inhaltliche Darstellung der alten PSA-Richtlinie an den neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework, NLF) von 2008 an.
Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung wird im Vergleich zur Richtlinie erweitert und zugleich klarer gefasst. Insbesondere der Bereich, der nicht von der PSA-Verordnung erfasst ist, wird genauer beschrieben als in der PSA-Richtlinie.
Für maßgefertigte und individuell angepasste PSA wurden in der PSA-Verordnung Definitionen und angepasste Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, womit die Rechtsgrundlage für diese PSA-Arten klarer wird. Was genau PSA sind, wird unter anderem im Artikel „Begriffsbestimmungen“ festgelegt. Auch die Wirtschaftakteure werden hier genau beschrieben. Die Beschreibung wurde dem NLF entnommen.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
In der Verordnung werden auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure detailliert festgelegt. Insbesondere für den Einführer und den Händler ergeben sich neue Pflichten, da diese in der PSA-Richtlinie nicht genannt waren. Einführer und Händler haben bestimmte Überprüfungen an den PSA (Kennzeichnung, erforderliche Unterlagen, Anleitungen und Informationen des Herstellers usw.) vorzunehmen, bevor sie diese auf dem Markt bereitstellen. Es wird auch deutlich herausgehoben, dass Einführer und Händler als Hersteller gelten, wenn sie die PSA unter dem eigenen Namen oder unter eigener Marke in Verkehr bringen, oder bereits in Verkehr gebrachte PSA so verändern, dass die Konformität mit der PSA-Verordnung beeinträchtigt wird.
Neue Aspekte in der Verordnung
Neu für den Hersteller ist zum Beispiel, dass er künftig die Konformitätserklärung jedem einzelnen Produkt beifügen oder in der Anleitung und Information des Herstellers die Internetadresse angeben muss, unter der auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.
In der Verordnung wird der allgemein verwendete, aber bisher nur im Leitfaden zur PSA-Richtlinie erläuterte Begriff „Kategorie“ eingeführt. Die einzelnen Kategorien sind klarer definiert und beruhen darauf, wie groß das Risiko ist, vor dem die jeweiligen PSA schützen sollen. Die Kategorie III wird um Risiken wie Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche und schädlicher Lärm erweitert, womit weitere PSA-Arten in Zukunft das strenge Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen.
Aus der neuen Zuordnung von PSA in die Kategorie III ergibt sich auch eine Konsequenz für die Anwender von PSA. In Deutschland gilt für PSA dieser Kategorie zusätzlich die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten.
Baumusterprüfzertifikate
Für Baumusterprüfzertifikate legt die Verordnung eine Gültigkeit von maximal fünf Jahren fest und beschreibt das Verfahren zur Verlängerung eines Zertifikats sowie dessen mindestens vorhandenen Inhalt. Damit werden die vorher unterschiedlichen Ansätze der notifizierten Stellen weiter vereinheitlicht.
Zeitplan
Der Zeitplan der PSA-Verordnung enthält unter anderem die im Folgenden beschriebenen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Im ersten Halbjahr nach April 2016 konnten sich die Akkreditierungs- und Notifizierungsstellen auf ihre neu festgelegten Aufgaben vorbereiten. Dann begann die Phase der Re-Notifizierung der Stellen, die nach neuer PSA-Verordnung in der Lage sind, Prüfungen und Zertifizierungen der PSA durchzuführen.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen PSA-Verordnung – also am 20. April 2018 – wurde die bisherige PSA-Richtlinie außer Kraft gesetzt. Der Hersteller darf dann noch ein Jahr lang seine „PSA-Richtlinien Produkte“ in Verkehr bringen.
Insbesondere die in der Verordnung angegebenen Übergangszeiten haben bereits zu Diskussionen geführt.
Um den zahlreichen Anfragen zur Auslegung des Textes gerecht zu werden, hat die EU-Kommission die PSA-Verordnung Anfang Mai durch einen Leitfaden ergänzt.
Autor: Prof. h. c. Karl-Heinz Noetel,
Leiter des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV
Karl-Heinz.Noetel@bgbau.de