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Mitbestimmungsrechte bei Sicherheit und Gesundheit

Betriebsrat
Mitbestimmungsrechte bei Sicherheit und Gesundheit

Mitbestimmungsrechte bei Sicherheit und Gesundheit
Wie weit haben Betriebsräte konkret bei Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung ein Wort mitzureden? Foto: © Lumina Images – stock.adobe.com
Der Betrieb­srat hat ein Mitbes­tim­mungsrecht bei „Regelun­gen über die Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en sowie über den Gesund­heitss­chutz im Rah­men der geset­zlichen Vorschriften oder der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) – etwa im Rah­men des Arbeitss­chutzge­set­zes (Arb­SchG), der UVV „Grund­sätze der Präven­tion“ (DGUV Vorschrift 1) oder der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV)1 . Wie weit dieses Recht geht, zeigt dieser Beitrag anhand einiger Entschei­dun­gen des Bundesarbeitsgerichts.

Voraus­set­zung des Mitbes­tim­mungsrechts ist, dass die „geset­zlichen Vorschriften oder Unfal­lver­hü­tungsvorschriften“ dem Arbeit­ge­ber einen Regelungsspiel­raum belassen.2 Das Mitbes­tim­mungsrecht bezieht und beschränkt sich auf die „Aus­fül­lung“ dieser vorgegebe­nen Nor­men3, set­zt also Rah­men­vorschriften mit „aus­fül­lungs­bedürfti­gen Regelungsspiel­räu­men“ voraus.4

Wie weit das geht, wird mit grundle­gen­den Entschei­dun­gen des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu drei wichti­gen Grundpfeil­ern des Arbeitss­chutzes verdeut­licht – der Gefährdungs­beurteilung (dazu 1.), der Betrieb­san­weisung (dazu 2.) und der Unter­weisung (dazu 3.)5. Zum Schluss wird klargestellt, dass „nur“ all­ge­meine Regelun­gen zur Umset­zung dieser drei Arbeitss­chutzin­stru­mente mitbes­timmt wer­den kön­nen; das Mitbes­tim­mungsrecht gilt nicht für die konkrete Durch­führung der Gefährdungs­beurteilun­gen und Unter­weisun­gen (dazu 4.).

1. Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungs­beurteilung ist das zen­trale Ele­ment für die Fes­tle­gung von Arbeitss­chutz­maß­nah­men.6 Nach § 5 Abs. 1 Arb­SchG hat „der Arbeit­ge­ber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung zu ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind“. § 3 Abs. 1 Betr­SichV konkretisiert, dass „der Arbeit­ge­ber vor der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln die auftre­tenden Gefährdun­gen zu beurteilen (Gefährdungs­beurteilung) und daraus notwendi­ge und geeignete Schutz­maß­nah­men abzuleit­en“ hat. Nach einem Grund­satz-Urteil des BAG aus dem Jahr 2004 beste­ht ein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats bei Gefährdungs­beurteilun­gen.7

Sachver­halt:

In einem Ham­burg­er Luft­fahrtun­ternehmen erzwingt der Betrieb­srat gerichtlich eine Eini­gungsstelle zur Erstel­lung ein­er Betrieb­svere­in­barung „Gesund­heitss­chutz im Rah­men des Arbeitss­chutzge­set­zes und der Bild­schir­mar­beit­splatzverord­nung“. Nach einein­halb Jahren Beratung beschloss die Eini­gungsstelle mit den Stim­men der vom Betrieb­srat entsandten Mit­glieder und des Vor­sitzen­den „Regelun­gen zum Gesund-heitss­chutz“. In Nr. 5.4 heißt es unter anderem:

„Das Gesamtkonzept der Gefährdungs­beurteilun­gen ist unter Benen­nung von Zeitablauf, der zu unter­suchen­den Arbeit­splätze, Gegen­stände und Kri­te­rien der Beurteilung sowie der jew­eils anzuwen­den­den Meth­ode, ein­schließlich der Erhe­bungs­bö­gen zusam­men­z­u­fassen und … dem Betrieb­srat jew­eils 14 Tage vor Beginn der Gefährdungs­beurteilung zur Beratung zu übergeben. Im Rah­men dieser Beratung wird die Arbeit­ge­ber­seite dar­legen, dass das Konzept der Gefährdungs­beurteilung dieser Betrieb­svere­in­barung entspricht. Anre­gun­gen des Betrieb­srates sind im Rah­men des Möglichen zu berücksichtigen“.

Die Arbeit­ge­berin beantragt die gerichtliche Fest­stel­lung der Unwirksamkeit,

  • weil Gefährdungs­beurteilun­gen nicht mitbes­tim­mungspflichtig seien,
  • weil Arbeit­splätze nach unternehmen­sein­heitlichen Stan­dards ein­gerichtet wer­den und deshalb der Gesamt- beziehungsweise Konz­ern­be­trieb­srat zuständig sei und
  • weil die Regelun­gen inhalt­sleer seien.

BAG-Urteil:

Die bei­den ersten Argu­mente weist das BAG zurück. Aber wegen des drit­ten Ein­wan­des hielt das BAG den Beschluss der Eini­gungsstelle für unwirksam.

- Argu­ment Nr. 1 – Mitbes­tim­mungsrecht bei Gefährdungsbeurteilungen:

§ 5 Arb­SchG und § 3 Bild­schir­mar­beitsverord­nung „sind aus­fül­lungs­bedürftige, dem Gesund­heitss­chutz dienende Rah­men­vorschriften i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG“. Zwar wird durch Gefährdungs­beurteilun­gen „selb­st die Arbeit noch
nicht so gestal­tet, dass Gesund­heits­ge­fahren ver­hütet wer­den. Es wer­den vielmehr erst Gefährdun­gen ermit­telt, denen gegebe­nen­falls durch entsprechende Maß­nah­men zu begeg­nen ist“
.

  • Aber erstens „ist ger­ade die Gefährdungser­mit­tlung ein zen­trales Ele­ment des Arb­SchG. Mit ihr fängt der Gesund­heitss­chutz an. Je genauer und wirk­lichkeit­snäher im Betrieb die Gefährdun­gen ermit­telt und beurteilt wer­den, um so ziel­sicher­er kön­nen konkrete Maß­nah­men getrof­fen wer­den. Die Bestand­sauf­nahme und die Analyse der Gefährdun­gen dienen damit mit­tel­bar dem Gesund­heitss­chutz“.
  • Zweit­ens enthal­ten die Rechtsvorschriften „keine zwin­gen­den Vor­gaben, wie die Gefährdungs­beurteilung durchzuführen ist. Vielmehr lassen sie dem Arbeit­ge­ber Hand­lungsspiel­räume bei der Umset­zung“.
  • Drit­tens „set­zt das Mitbes­tim­mungsrecht bei der Gefährdungs­beurteilung nicht voraus, dass eine konkrete Gesund­heits­ge­fahr bere­its hin­re­ichend bes­timm­bar wäre“. Denn „durch die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats soll im Inter­esse der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer eine möglichst effiziente Umset­zung des geset­zlichen Arbeitss­chutzes im Betrieb erre­icht wer­den. Diesem Ziel entspricht es, den Betrieb­srat auch dann zu beteili­gen, wenn keine konkrete Gesund­heits­ge­fährdung fest­stell­bar ist und die vom Arbeit­ge­ber zu tre­f­fend­en Maß­nah­men lediglich mit­tel­bar dem Gesund­heitss­chutz dienen“.

Anders ist die Recht­slage bei Gefährdungs­beurteilun­gen nach Auf­fas­sung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts im Gel­tungs­bere­ich des Bun­des­per­son­alvertre­tungs­ge­set­zes: Die Maß­nahme i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG „zur Ver­hü­tung von Dienst- und Arbeit­sun­fällen und son­sti­gen Gesund­heitss­chädi­gun­gen“ – so das BVer­wG – „muss auf eine Verän­derung des beste­hen­den Zus­tandes abzie­len. Nach Durch­führung der Maß­nahme müssen das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis oder die Arbeits­be­din­gun­gen eine Änderung erfahren haben“. Aber durch Gefährdungs­beurteilun­gen „wer­den Maß­nah­men des Gesund­heitss­chutzes erst vor­bere­it­et“.8

- Argu­ment Nr. 2 – Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats

Es ist auch der örtliche Betrieb­srat zuständig, denn „mögliche Gefährdun­gen sind zu einem Großteil von örtlichen Gegeben­heit­en des einzel­nen Betriebs, wie den dort herrschen­den Umwel­te­in­flüssen und Ähn­lichem, abhängig. Diese ver­lan­gen typ­is­cher­weise nach ein­er betrieb­s­be­zo­ge­nen Gestal­tung von Gefährdungs­beurteilun­gen“.

Selb­st wenn die Arbeit­ge­berin auf „Gefahren wegen der Stan­dar­d­isierung von Arbeit­splätzen und Arbeitsmit­teln möglicher­weise mit konz­ern- oder doch unternehmensweit ein­heitlichen Maß­nah­men reagieren muss oder will“, so „geht es bei der Gefährdungs­beurteilung noch nicht um anschließend zu ergreifende und dann gegebe­nen­falls überörtlich zu tre­f­fende Schutz­maß­nah­men“. Der „Konz­ern- oder Gesamt­be­trieb­srat wer­den nicht deshalb zuständig, weil die für den örtlichen Betrieb einzurich­t­ende Eini­gungsstelle Regelun­gen trifft, die auch in anderen Betrieben anwend­bar wären“.

- Argu­ment Nr. 3 – Regelun­gen inhalt­sleer und keine abschließende Entscheidung

Aber – so das BAG – der Eini­gungsstel­lenbeschluss „ist unwirk­sam, weil er eine eigene Entschei­dung in den zu regel­nden Angele­gen­heit­en nicht trifft, son­dern sie der ein­seit­i­gen Fes­tle­gung durch die Arbeit­ge­berin über­lässt“ – und daher „hat die Eini­gungsstelle den Stre­it der Betrieb­sparteien in der Sache nicht beigelegt“.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betrieb­srat „mitzubes­tim­men“. Es ist „Auf­gabe der Eini­gungsstelle, durch ihren Spruch die Belange des Betriebs und der betrof­fe­nen Arbeit­nehmer angemessen zu berück­sichti­gen und zu einem bil­li­gen Aus­gle­ich zu brin­gen“. Denn „Zweck des Mitbes­tim­mungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist es, die Erfahrung und mögliche Fachkunde des Betrieb­srats und seine Ken­nt­nisse der betrieblichen Beson­der­heit­en im Inter­esse der Belegschaft für eine möglichst wirkungsvolle Umset­zung des geset­zlichen Arbeitss­chutzes im Betrieb nutzbar zu machen“. Daher muss ein Spruch der Eini­gungsstelle „selb­st eine Regelung der mitbes­tim­mungspflichti­gen Angele­gen­heit tre­f­fen“. Unzuläs­sig ist es, „die der Eini­gungsstelle zuste­hende Regelungs­befug­nis auf den Arbeit­ge­ber zu über­tra­gen. Dann gestal­tet nicht die unter angemessen­er Berück­sich­ti­gung der jew­eili­gen Belange getrof­fene Ermessensentschei­dung der Eini­gungsstelle die der Mitbes­tim­mung unter­liegende Angele­gen­heit, son­dern das Ermessen des Arbeit­ge­bers“.

Let­ztlich stimmt das BAG der Ansicht der Arbeit­ge­berin, der Eini­gungsstel­len­spruch sei unwirk­sam, also zu, weil die Arbeit­ge­berin zu viel Rechte bekom­men hat. Auch in einem Beschluss von Feb­ru­ar 20149 hält das BAG einen Eini­gungsstel­len­spruch für unwirk­sam, weil die „Eini­gungsstelle ihren Regelungsauf­trag nicht voll­ständig erfüllt, son­dern wesentliche Fra­gen unbeant­wortet gelassen“ hat: „Das Ver­fahren vor der Eini­gungsstelle dient dazu, die regelungs­bedürftige Angele­gen­heit im Rah­men der gestell­ten Anträge voll­ständig zu lösen“. Das BAG beschreibt im Beschluss von Juni 2004 einige Auswege aus diesem Dilemma:

- Lösung Nr. 1 – Aus­fül­lung der Regelungsspielräume

Erstens kann – natür­lich – der „Betrieb­srat selb­st den Regelungs­ge­gen­stand gestal­ten“. Es stellen sich „bei ein­er Gefährdungs­beurteilung hin­sichtlich jedes Beschäftigten zumin­d­est die Fra­gen, welche Tätigkeit­en beurteilt wer­den sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit beste­ht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Meth­o­d­en und Ver­fahren das Vor­liegen und der Grad ein­er solchen Gefährdung fest­gestellt wer­den sollen“. Was die Eini­gungsstelle also tun muss, wieder­holt das BAG mehrmals: Sie

  • muss „für jeden zu unter­suchen­den Arbeit­splatz konkret fes­tle­gen, welche möglichen Gefährdun­gen auf welche method­is­che Weise beurteilt wer­den sollen“,
  • „Regelung darüber tre­f­fen, an welchen Arbeit­splätzen welche Gefährdung­sur­sachen anhand welch­er Kri­te­rien zu beurteilen sind“;
  • „Zu regeln ist ger­ade, welche Arbeit­splätze mit welchen Meth­o­d­en auf welche möglichen Gefahrenur­sachen hin unter­sucht wer­den sollen“.

- Lösung Nr. 2 – Zwis­chenbeschluss über Vor­bere­itung durch den Arbeitgeber

Das BAG erwäh­nt die Zuläs­sigkeit eines – „dann nicht isoliert anfecht­baren“ – Zwis­chenbeschlusses der Eini­gungsstelle mit ein­er Auflage an den Arbeit­ge­ber, „einen entsprechen­den Regelungsen­twurf zu erstellen, über den anschließend die Eini­gungsstelle selb­st weit­er berat­en würde“: Es wird dann also die Tätigkeit der Eini­gungsstelle fort­ge­set­zt, „um auf der Grund­lage des Regelungsen­twurfs des Arbeit­ge­bers schließlich dur­chaus eine eigene Ermessensentschei­dung zu tre­f­fen“.

Das BAG hält es sog­ar für „sach­di­en­lich, möglicher­weise gar notwendig, dass der Arbeit­ge­ber anhand der all­ge­mein ver­füg­baren Vor­bilder, Vorschläge, Anleitun­gen, ‚Check­lis­ten‘ et cetera zunächst einen entsprechen­den Regelungsvorschlag unter­bre­it­et, in den er von der Eini­gungsstelle bere­its fest­gelegte Eck­dat­en und Vor­gaben gegebe­nen­falls einzubrin­gen hat. Die Eini­gungsstelle hat dann aber eine eigene Entschei­dung darüber zu tre­f­fen, ob und inwieweit sie dem Arbeit­ge­ber­vorschlag tat­säch­lich fol­gt“.

- Lösung Nr. 3 – Begren­zte Entschei­dungsspiel­räume des Arbeitgebers

Drit­tens ist es „nicht aus­geschlossen, dass die Eini­gungsstelle eine Regelung vor­sieht, die dem Arbeit­ge­ber inner­halb eines von ihr in Ausübung ihres Ermessens gesteck­ten Rah­mens inhaltlich­er Vor­gaben gewisse Entschei­dungsspiel­räume belässt. Doch muss die Eini­gungsstelle selb­st den Regelungs­ge­gen­stand gestal­tet haben“.

- Lösung Nr. 4 – Eil- und Notzuständigkeit des Arbeitgebers

Viertens kann der Arbeit­ge­ber „zur
ein­seit­i­gen Fes­tle­gung aus­nahm­sweise ermächtigt“
wer­den, etwa „bei vor­sor­glichen Regelun­gen für möglicher­weise ein­tre­tende Eil­fälle“. Aber das BAG warnt: „Die Kom­plex­ität der zu tre­f­fend­en Regelun­gen und der dafür erforder­liche Zei­tum­fang“ ist kein aus­re­ichen­der „Sach­grund“ hierzu.

2. Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebsanweisung

Ein all­ge­mein­er Arbeitss­chutz­grund­satz ist, „den Beschäftigten geeignete Anweisun­gen zu erteilen“ (§ 4 Nr. 7 Arb­SchG). Ein zen­trales Ziel der Betr­SichV ist die „Qual­i­fika­tion“ der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3). Ein Arbeitsmit­tel wird erst dann sich­er ver­wend­bar, wenn der Arbeit­ge­ber eine Betrieb­san­weisung zur Ver­fü­gung stellt und unter­weist (§ 12 Betr­SichV). Nach dem BAG beste­ht ein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats auch bei Betrieb­san­weisun­gen.10

Sachver­halt:

Ein Unternehmen für Her­stel­lung, Mon­tage und Ver­trieb von Aufzü­gen und Fahrtrep­pen richtete Arbeit­san­weisun­gen an die Mon­teure. Sie beschreiben die auftre­tenden Gefahren, beze­ich­nen Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tens­grund­sätze, regeln das Ver­hal­ten bei Störun­gen und Unfällen, bes­tim­men die Pflicht­en bei Instand­hal­tung, dro­hen arbeit­srechtliche Maß­nah­men bei Nicht­beach­tung an und ver­weisen im übri­gen auf „Basisvorschriften“, darunter Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, Sicher­heit­sregeln sowie DIN-Vorschriften.

Der Betrieb­srat beruft sich auf die Mitbes­tim­mungspflichtigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und beantragte, die Arbeit­san­weisun­gen aus dem Unternehmen­shand­buch herauszunehmen.

BAG-Entschei­dung:

Das BAG gibt dem Antrag mit fol­gen­den Argu­menten statt:

  • „Von den Arbeit­en an Aufzü­gen und Fahrtrep­pen geht eine objek­tive Unfall­ge­fahr aus“.
  • Es han­delt sich bei den Anweisun­gen um „Regelungs­fra­gen in bezug auf kollek­tive Tatbestände, nicht um Einzelfall­regelun­gen“.
  • Es liegt auch eine Vorschrift vor, „die Maß­nah­men der Unfal­lver­hü­tung beziehungsweise des Gesund­heitss­chutzes fordert, dabei aber einen aus­fül­lungs­fähi­gen und aus­fül­lungs­bedürfti­gen Rah­men vorgibt, inner­halb dessen den Betrieb­spart­nern ein Regelungsspiel­raum bleibt“ – näm­lich § 2 VBG 1. Heute lautet die Nach­folge-Unfal­lver­hü­tungsvorschrift § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: „Der Unternehmer hat die erforder­lichen Maß­nah­men zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen, Beruf­skrankheit­en und arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren sowie für eine wirk­same Erste Hil­fe zu tre­f­fen. Die zu tre­f­fend­en Maß­nah­men sind ins­beson­dere in staatlichen Arbeitss­chutzvorschriften, dieser Unfal­lver­hü­tungsvorschrift und in weit­eren Unfal­lver­hü­tungsvorschriften näher bes­timmt“. Das BAG sagt zwar, „es han­delt sich dabei um eine sehr weit gefasste Gen­er­alk­lausel“, aber: „Das Mitbes­tim­mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG set­zt ger­ade einen Regelungsspiel­raum voraus, wie er arbeitss­chutzrechtlichen Gen­er­alk­lauseln typ­is­cher­weise zu eigen ist“.
  • Der durch die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „vorgegebene weite Rah­men wird nicht durch speziellere Vorschriften in ein­er Weise aus­ge­füllt, dass kein Regelungsspiel­raum bliebe. Soweit hin­sichtlich einzel­ner Anweisun­gen solche Ergänzun­gen [in den erwäh­n­ten „Basisvorschriften“] in Betra­cht kom­men, lassen auch diese einen aus­fül­lungs­fähi­gen Gestal­tungsspiel­raum. Bei allen Regelungs­ge­gen­stän­den beste­hen Wahlmöglichkeit­en, die der Arbeit­ge­ber nach Sinn und Zweck des Mitbes­tim­mungsrechts nicht allein, son­dern zusam­men mit dem Betrieb­srat tre­f­fen soll. Es kommt nicht nur eine (the­o­retisch) richtige Lösung in Betra­cht, so dass es sich nur um eine Frage der Recht­san­wen­dung han­delte“.
  • „Die betrieb­sver­fas­sungswidrige Anweisung ist zwar unwirk­sam, ohne dass eine aus­drück­liche Rück­nahme erforder­lich wäre“. Aber der Betrieb­srat „kann ver­lan­gen, dass der unter Ver­let­zung seines Mitbes­tim­mungsrechts einge­tretene Zus­tand beseit­igt wird“, denn die Unwirk­samkeit „ist für die Benutzer des Hand­buchs nicht erkennbar“.

3. Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Unterweisung

Zur Qual­i­fika­tion der Beschäftigten gehört auch die Unter­weisung. „Der Arbeit­ge­ber hat die Beschäftigten über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Arbeit während ihrer Arbeit­szeit aus­re­ichend und angemessen zu unter­weisen. Die Unter­weisung umfaßt Anweisun­gen und Erläuterun­gen, die eigens auf den Arbeit­splatz oder den Auf­gaben­bere­ich der Beschäftigten aus­gerichtet sind“ (§ 12 Abs. 1 Arb­SchG). In Bezug auf die Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln ist die Unter­weisung unter Inbezug­nahme der Betrieb­san­weisung (§ 12 Abs. 2 Satz 5 Betr­SichV) und anhand der Gefährdungs­beurteilung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Betr­SichV) durchzuführen. Der Betrieb­srat hat auch bei Unter­weisun­gen ein Mitbes­tim­mungsrecht. Das hat das BAG schon 2004 entsch­ieden.11 Aber 2011 konkretisierte das BAG12:

Sachver­halt:

In einem Unternehmen zur Her­stel­lung, Ver­trieb und Ein­bau und Wartung von Aufzü­gen, Fahrtrep­pen und anderen Trans­port­sys­te­men hält die Arbeit­ge­berin einen Teil­spruch in ein­er der 39 Nieder­las­sun­gen zum The­ma „Unter­weisung nach § 12 Arb­SchG“ für unwirk­sam, weil ohne vorherige Gefährdungs­beurteilung keine Regelun­gen zur Unter­weisung beschlossen wer­den dürften.

BAG-Entschei­dung:

Das BAG gibt der Arbeit­ge­berin Recht – und stellt die Unwirk­samkeit des Eini­gungsstel­len­spruchs fest.

In § 12 Abs. 1 Satz 2 Arb­SchG „wird klargestellt, dass die Unter­weisung sich nicht in all­ge­meinen Fragestel­lun­gen des Arbeitss­chutzes erschöpfen darf, son­dern ger­ade die konkreten Gefährdun­gen zum Gegen­stand haben muss, welchen die Arbeit­nehmer an den jew­eili­gen Arbeit­splätzen im Einzel­nen aus­ge­set­zt sind. Wer diese Gefahren nicht ken­nt, kann über diese auch nicht im Rah­men der Unter­weisung aufk­lären. Die Eini­gungsstelle kann deshalb ihren Regelungsauf­trag nur voll­ständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeit­splatz in den Blick nimmt und hier­von aus­ge­hend konkrete, arbeit­splatzbe­zo­gene Bes­tim­mungen beschließt“.

Auch in den Geset­zes­ma­te­ri­alien zu § 5 Arb­SchG13 werde „aus­drück­lich aus­ge­führt, dass sich erst auf­grund ein­er Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen erken­nen lasse, welche Schutz­maß­nah­men erforder­lich seien. Dazu gehöre, dass eine Gefährdung als solche erkan­nt und hin­sichtlich ihrer Schwere, das heißt nach Art und Umfang des möglichen Schadens bew­ertet werde. Damit geht auch der Geset­zge­ber davon aus, dass die Gefährdungs­beurteilung Grund­lage der Unter­weisung der Arbeit­nehmer nach § 12 Arb­SchG ist und den­knotwendig vor ein­er solchen zu erfol­gen hat. Erst eine solche Rei­hen­folge stellt die effek­tive Ver­wirk­lichung des Regelungszwecks des Arb­SchG sich­er. Die Gefährdungs­beurteilung ist zen­trales Ele­ment des Arb­SchG und notwendi­ge Voraus­set­zung für die betriebliche Umset­zung der Arbeitss­chutzpflicht­en des Arbeit­ge­bers. Je genauer und wirk­lichkeit­snäher im Betrieb die Gefährdun­gen ermit­telt und beurteilt wer­den, umso ziel­sicher­er kön­nen konkrete Maß­nah­men zur Ver­mei­dung von Gefahren getrof­fen wer­den. Dazu gehört auch die Unter­weisung nach § 12 Arb­SchG, die dazu dient, die Beschäftigten in die Lage zu ver­set­zen, Gefährdun­gen und Gefahren rechtzeit­ig zu erken­nen, Arbeitss­chutz­maß­nah­men nachzu­vol­lziehen und sich an ihrer Durch­führung aktiv zu beteili­gen sowie sich sicher­heits- und gesund­heits­gerecht zu ver­hal­ten“.

Zwar kann sich nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 Arb­SchG eine Gefährdung auch aus ein­er unzure­ichen­den Unter­weisung der Beschäftigten ergeben, aber „damit wird lediglich verdeut­licht, dass Gefährdun­gen auch infolge unzure­ichen­der Unter­weisun­gen entste­hen kön­nen. Es wird jedoch nicht der Grund­satz in Frage gestellt, dass eine Eini­gungsstelle ihren Auf­trag nur dann voll­ständig erfüllt, wenn sie die konkreten Gefahren an den Arbeit­splätzen in den Blick nimmt und hier­auf auf­bauend arbeit­sauf­gaben­be­zo­gene Unter­weisun­gen beschließt. Erst hier­mit wird Gefährdun­gen infolge unvoll­ständi­ger Unter­weisun­gen wirkungsvoll begeg­net“.

Das BAG deutet fol­gende Möglichkeit­en und Lösun­gen an:

- Lösung Nr. 1 – Regelung zum Umfang des Ver­hält­niss­es von Grun­dun­ter­weisung und gefährdungs­be­zo­gen­er Unterweisung

Die Eini­gungsstelle muss eine „Regelung zum Umfang des Ver­hält­niss­es von Grun­dun­ter­weisung und gefährdungs­be­zo­gen­er Unter­weisung oder eine Ausweitung des Unter­weisungszeitraums entsprechend den Erken­nt­nis­sen ein­er arbeit­splatz- oder tätigkeits­be­zo­ge­nen Gefährdungs­beurteilung“ treffen.

- Lösung Nr. 2 – Regelung zu Grundunterweisungen

Das BAG scheint davon auszuge­hen, „dass Bes­tim­mungen zur Grun­dun­ter­weisung ohne vor­ange­hende Gefährdungs­beurteilung beschlossen wer­den kön­nen“, aber dabei „bleibt zu berück­sichti­gen, dass eine Grun­dun­ter­weisung ohne eine zeit­na­he auf­gaben­be­zo­gene Unter­weisung keinen Sinn macht. Bei­de For­men der Unter­weisung ste­hen nicht beziehungs­los nebeneinan­der, sie bauen vielmehr aufeinan­der auf und ste­hen damit in einem inneren Zusam­men­hang“.

- Lösung Nr. 3 – Regelung zu gefährdungs­be­zo­ge­nen Unterweisungen

Bei Regelun­gen zu den gefährdungs­be­zo­ge­nen Unter­weisun­gen muss die Eini­gungsstelle „die konkreten Gefahren am Arbeit­splatz in den Blick nehmen und hier­von aus­ge­hend konkrete, arbeit­splatzbe­zo­gene Bes­tim­mungen beschließen“.

4. Mitbestimmung „nur“ durch allgemeine Regelungen

Wichtig ist, dass die Mitbes­tim­mung nicht „bei der Durch­führung der Gefährdungs­beurteilun­gen“ und „bei der Durch­führung der Unter­weisun­gen“ beste­ht, son­dern – so § 87 BetrVG – bei all­ge­meinen (kollek­tiv­en) „Regelun­gen“ hierzu. Welche Gefährdun­gen beste­hen und wie ihnen begeg­net wird, kann nicht (mit-)bestimmt wer­den, son­dern muss – unter Berück­sich­ti­gung des Standes von Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene sowie son­stiger gesichert­er arbeitswis­senschaftlich­er Erken­nt­nisse (§ 4 Nr. 3 Arb­SchG) – beurteilt und ermit­telt wer­den. Und der Akt der Unter­weisung kann nicht mitbes­timmt wer­den, son­dern „nur“, nach welchen Kri­te­rien die Unter­weisung erfol­gen soll. „Die Recht­spflicht ist als solche mitbes­tim­mungs­frei. Jedoch kön­nen hin­sichtlich der Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung Regelun­gen erforder­lich sein, die dann der Mitbes­tim­mung unter­liegen“.14

Ein Mitbes­tim­mungsrecht beste­ht bei der „Aus­fül­lung durch betriebliche Regelun­gen“15. Ergeb­nis ist eine Betrieb­svere­in­barung oder eine Regelungsabrede. Der Begriff „Regelun­gen“ in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verdeut­licht, „dass der Betrieb­srat bei generell-abstrak­ten Fes­tle­gun­gen mitbes­timmt, nicht aber bei der Aus­führung beziehungsweise dem Vol­lzug im Einzelfall“, und es sind die „erforder­lichen generellen Entschei­dun­gen mitbes­tim­mungspflichtig“16. „Es ist nicht Auf­gabe des Betrieb­srats, eine Gefährdungs­beurteilung selb­st durchzuführen“, son­dern „im Mitbes­tim­mungsver­fahren – aus­ge­hend von den jew­eili­gen Tätigkeit­en – die Gegen­stände, die Kri­te­rien, die Meth­ode, Ver­fahrens­grund­sätze zu vere­in­baren“17.

Es geht also bei der Mitbes­tim­mung um die weit­ere – betrieb­s­be­zo­gene – Aus­fül­lung des Rah­mens von § 5 Arb­SchG beziehungsweise § 3 Betr­SichV als Grund­lage für die einzel­nen Gefährdungs­beurteilun­gen. Das LAG Hamm18 sagt missver­ständlich: „Sowohl bei der Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung nach § 5 Arb­SchG als auch bei der anschließen­den Unter­weisung der Mitar­beit­er gemäß § 12 Arb­SchG beste­ht ein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats“. Man muss aber genau beacht­en, was beantragt und entsch­ieden wor­den ist. Im Fall des LAG Hamm hat­te der Betrieb­srat – erfol­gre­ich – beantragt, „im Betrieb der Arbeit­ge­berin eine Eini­gungsstelle einzuricht­en, die eine Betrieb­svere­in­barung mit Regelun­gen zur Gefährdungs­beurteilung und zur Unter­weisung der Beschäftigten nach § 5 Arb­SchG § 12 Arb­SchG her­beiführt“. Auch hier ging es also um „Regelun­gen zur Gefährdungs­beurteilung“ und nicht ihre Durchführung.

So stellt das BAG in den bei­den hier besproch­enen Entschei­dun­gen zu Gefährdungs­beurteilun­gen und Unter­weisun­gen klar:

  • Das Mitbes­tim­mungsrecht bezieht sich auf die „Fra­gen, welche Tätigkeit­en beurteilt wer­den sollen, worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit beste­ht, woraus sie sich ergibt und mit welchen Meth­o­d­en und Ver­fahren das Vor­liegen und der Grad ein­er solchen Gefährdung fest­gestellt wer­den sollen“.
  • Das Mitbes­tim­mungsrecht bezieht sich auf die „Frage, welchen Inhalt die vorzunehmende Unter­weisung für welchen Arbeit­splatz haben soll“, auf „Art und Inhalt der Unter­weisung“.

„Insoweit konkretisiert sich der Regelungsauf­trag ein­er im Bere­ich der Mitbes­tim­mung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG errichteten Eini­gungsstelle regelmäßig nach der auszufül­len­den Rah­men­vorschrift des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes (zum Beispiel ‚Regelun­gen zur Gefährdungs­beurteilung‘ oder ‚Regelung zur Unter­weisung‘)“19.

Nur bei Betrieb­san­weisun­gen bezieht sich das Mitbes­tim­mungsrecht unmit­tel­bar auf die Erstellung:

  • „Der Betrieb­srat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubes­tim­men, wenn der Arbeit­ge­ber verbindliche Arbeits-‑ und Sicher­heit­san­weisun­gen erlässt, um Unfal­lver­hü­tungsvorschriften zu konkretisieren“ – dann ist „die Erstel­lung der Arbeit­san­weisun­gen mitbes­tim­mungspflichtig“.

Fußnoten:

1 Siehe Wilrich, Prax­isleit­faden Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, 2015 – mit 20 Gericht­surteilen aus der Recht­sprechung­sprax­is, 2016.

2 Vgl. nur Richar­di, BetrVG,13. Auflage 2012, § 87 Rn. 549.

3 Richar­di, BetrVG,13. Auflage 2012, § 87 Rn. 550; Ben­der, in: Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Aufl. 2005, § 87 Rn. 144.

4 Ben­der, in: Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Aufl. 2005,

§ 87 Rn. 142.

5 Siehe hierzu auch Wilrich, Sicher­heitsver­ant­wor­tung: Arbeitss­chutzpflicht­en, Betrieb­sorgan­i­sa­tion und Führungskräfte­haf­tung – mit 25 erläuterten Gericht­surteilen, 2017.

6 BR-Drucks. 400/14 v. 28.8.2014, S. 69 zur BetrSichV.

7 BAG, Urteil v. 8.6.2004 – 1 ABR 4/03.

8 BVer­wG, Beschluss v. 14.10.2002 – 6 P 7/01.

9 BAG, Beschluss v. 11.2.2014 – 1 ABR 72/12.

10 BAG, Beschluss v. 16.6.1998 – 1 ABR 68/97.
10 Siehe hierzu Wilrich, Die rechtliche Bedeu­tung tech­nis­ch­er Nor­men als Sicher­heits­maßstab — mit 33 Gericht­surteilen zu anerkan­nten Regeln und Stand der Tech­nik, Pro­duk­t­sicher­heit­srecht und Verkehrssicherungspflicht­en, 2017.

11 BAG, Urteil v. 8.6.2004 – 1 ABR 4/03 – siehe schon in diesem Auf­satz Nr. 1.

12 BAG, Beschluss v. 8.11.2011 – 1 ABR 42/10.

13 Gemeint ist die BT-Drucks. 13/3540 v. 22.1.1996, S. 16 f.

14 Wiese, in: Gemein­schaft­skom­men­tar zum BetrVG – Band II, 9. Aufl. 2010, § 87 Rn. 609.

15 Ben­der, in: Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Aufl. 2005, § 87 Rn. 144.

16 Klebe, in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11. Aufl. 2008, § 87 Rn. 185 und 188a.

17 Gäbert/­Maschmann-Schulz, Mitbes­tim­mung im Gesund­heitss­chutz, 2. Aufl. 2008, S. 85.

18 LAG Hamm, Beschluss v 15.7.2011 – 10 TaBV 41/11.

19 BAG, Beschluss v. 28.3.2017 – 1 ABR 25/15.


Autor: RA Prof. Dr. Thomas Wilrich

Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen, zuständig für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion­srecht und Recht für Ingenieure

www.rechtsanwalt-wilrich.de

E‑Mail: info@rechtsanwalt-wilrich.de

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