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Probebetrieb und Betreiberverantwortung

Mythen und Rechtsrealitäten - Teil 1
Probebetrieb und Betreiberverantwortung

Probebetrieb und Betreiberverantwortung
Die BetrSichV gibt Arbeitgebern im Probebetrieb – selbstverständlich – keine Narrenfreiheit, aber ausreichend Spielraum, um besonderen Anforderungen gerecht zu werden. Foto: © dusanpetkovic1 – stock.adobe.com
Bei unfer­ti­gen Maschi­nen und Anla­gen wird zur Vertei­di­gung nicht sel­ten vor­ge­tra­gen, der Unfall habe sich „während eines Pro­belaufs inner­halb der Ein­rich­tungsphase zur Inbe­trieb­nahme der hydraulis­chen Presse ereignet“ – mit exakt diesen Worten haben das drei Unternehmensmi­tar­beit­er getan, als sie nach einem Arbeit­sun­fall von der BG vor dem LG Mün­ster und OLG Hamm auf Erstat­tung der Sozialver­sicherungsaufwen­dun­gen verk­lagt wur­den. Der vor­liegende erste Teil dieses Beitrags arbeit­et die rechtlichen Grund­la­gen zum Pro­be­trieb her­aus und schlussfol­gert, welchen Spiel­raum Arbeit­ge­ber unter welchen Voraus­set­zun­gen wie weit haben.

Aus­gangspunkt für die Sicher­heit­san­forderun­gen während eines Probe­be­triebs ist die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV)1.

A. BetrSichV gilt für jegliches Verwenden – auch den Probetrieb

Zwar gilt die Betr­SichV nicht für einen Probe­be­trieb als „Teil des Her­stel­lung­sprozess­es vor dem Zeit­punkt des Inverkehrbrin­gens“, der „noch in der Ver­ant­wor­tung des Her­stellers liegt, solange die Anlage noch nicht an den Betreiber übergeben wurde“2. „Erprobungen/Prüfungen vor Inverkehrbrin­gen gehören nicht zum Betrieb“, denn „sie wer­den zum Beispiel im Hin­blick auf eine Kon­for­mitäts­be­w­er­tung für das Inverkehrbrin­gen durchge­führt und dienen zum Beispiel der Fest­stel­lung dem Nach­weis der Funk­tions-/Be­trieb­s­fähigkeit gegenüber dem Auf­tragge­ber“3. Das „fällt in die Ver­ant­wor­tung des Her­stellers, Errichters oder Mon­tage­be­triebes oder dessen Beauf­tragten“4.

Aber die Betr­SichV gilt – so aus­drück­lich § 2 Nr. 2 – für „jegliche Tätigkeit“ beim Arbeit­ge­ber mit Arbeitsmit­teln, ins­beson­dere auch „das Mon­tieren und Instal­lieren, Ein­stellen und Erproben“ – kurz: „alle Leben­szyklen“5 beziehungsweise „alle Sta­di­en des betrieblichen All­t­ags“6.

Eine – für die Betr­SichV rel­e­vante – Phase mit Mon­tage- und Instal­la­tion­sar­beit­en und Erprobungstätigkeit­en im Sinne des § 2 Abs. 2 Betr­SichV kann für den Arbeit­ge­ber aber erst nach dem Ver­ant­wor­tungsüber­gang begin­nen. Bis dahin hat der Her­steller den Hut auf. Das bringt die BekBS 1113 in der Def­i­n­i­tion der Inbe­trieb­nahme so zum Aus­druck: „Inbe­trieb­nahme ist ab dem Ver­ant­wor­tungsüber­gang die erst­ma­lige bes­tim­mungs­gemäße Ver­wen­dung eines Arbeitsmit­tels“7. Erst mit oder nach diesem Ver­ant­wor­tungsüber­gang hat der Arbeit­ge­ber den Hut auf – und diesen Hut vom Her­steller über­nom­men. Die LASI-Leitlin­ien sagen: Das Inverkehrbrin­gen endet bei der Über­gabe der Anlage mit dem „Ver­ant­wor­tungsüber­gang“8 beziehungsweise „haf­tungsmäßi­gen Gefahrüber­gang“9. Nach dem Inverkehrbrin­gen „übern­immt ein Arbeit­ge­ber (‚Betreiber‘) oder, soweit dies vom Arbeit­ge­ber so fest­gelegt ist, ein Gen­er­alauf­trag­nehmer die Ver­ant­wor­tung für die überwachungs­bedürftige Anlage“10. Alles, was der Arbeit­ge­ber ab jet­zt tut, fällt unter die Betr­SichV – auch die (weit­ere) „Errich­tung des Arbeitsmit­tels“ und sein „Auf­bau“ (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3) und auch ein „Pro­be­trieb“: „Erprobun­gen (zum Beispiel Ein­stel­lun­gen, Testläufe), die zu diesem Zeit­punkt erfol­gen, wer­den von dem Begriff ‚Erprobung vor erst­ma­liger Inbe­trieb­nahme‘ erfasst und fall­en unter die Betr­SichV.“11

B. Welche rechtlichen Anforderungen gelten im Probetrieb?

Dem Wort­laut nach gilt die Betr­SichV eins-zu-eins bei Erprobun­gen. Es gibt keinen geset­zlich geregel­ten größeren Freiraum im „Probe­be­trieb“ – jeden­falls nicht ausdrücklich.

Größer­er Freiraum bei Pro­betätigkeit­en des Arbeit­ge­bers – ger­adezu Nar­ren­frei­heit – wird allerd­ings immer wieder reklamiert: so auch im Fall ein­er Presse mit der Behaup­tung des von der BG verk­lagten Unternehmens und der per­sön­lich ver­ant­wortlichen Mitar­beit­er, der Unfall habe sich „während eines Pro­belaufes inner­halb der Ein­rich­tungsphase zur Inbe­trieb­nahme der hydraulis­chen Presse ereignet“ (siehe Teil 2 dieses Beitrags). Dieses Argu­ment ist schon deshalb „verdächtig“ und schwach, weil drei schwierige Begriffe ohne weit­ere Erläuterung des Geschehens in den Raum beziehungsweise dem Gericht ent­ge­genge­wor­fen wer­den: Pro­belauf, Ein­rich­tungsphase und Inbe­trieb­nahme. Das Gericht greift dieses Argu­ment in der rechtlichen Begrün­dung noch nicht ein­mal auf – eben weil es in diesem konkreten Fall so fern­liegend und an den Haaren her­beige­zo­gen war.

I. Welche Recht­sar­gu­mente führen zu größerem Freiraum im Probetrieb?

Die Vertei­di­gung mit dem Argu­ment „Probe­be­trieb“ ist allerd­ings manch­mal unauswe­ich­lich – das sieht auch die DGUV-Infor­ma­tion „Probe­be­trieb von Maschi­nen und maschinellen Anla­gen“ so12: „Beim Probe­be­trieb kön­nen die für den Nor­mal­be­trieb erforder­lichen Schutz­maß­nah­men noch nicht in vollem Umfang getrof­fen wer­den“13.

Die Reklamierung beson­der­er Anforderun­gen durch einen „Pro­be­trieb“ ist auch rechtlich zuläs­sig. Das ergibt sich aus einem Zusam­men­spiel von § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 BetrSichV:

  • Auch die Erprobung ist gemäß § 2 Abs. 2 Betr­SichV eine vorge­se­hene Ein­satzbe­din­gung, und sie erfol­gt gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 Betr­SichV unter bes­timmten „Auf­stel­lungs- und Umge­bungs­be­din­gun­gen“, bei denen vielle­icht im Sinne der § 4 Abs. 2 Betr­SichV Gefährdun­gen tech­nisch „nicht oder nur unzure­ichend ver­mieden wer­den können“.
  • Auch für diese Sit­u­a­tion gilt die Grun­daus­sage, dass der Arbeit­ge­ber nur solche Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung stellen und ver­wen­den lassen darf, die „unter Berück­sich­ti­gung der vorge­se­henen Ein­satzbe­din­gun­gen“ bei der Ver­wen­dung sich­er sind (§ 5 Abs. 1 BetrSichV).
  • Auch organ­isatorische und per­sön­liche Schutz­maß­nah­men kön­nen – unter Berück­sich­ti­gung eben jen­er Bedin­gun­gen und Erfordernisse des Pro­be­triebs – zu aus­re­ichen­der Sicher­heit führen. „Ergibt sich aus der Gefährdungs­beurteilung, dass Gefährdun­gen durch tech­nis­che Schutz­maß­nah­men nach dem Stand der Tech­nik nicht oder nur unzure­ichend ver­mieden wer­den kön­nen, hat der Arbeit­ge­ber geeignete organ­isatorische und per­so­n­en­be­zo­gene Schutz­maß­nah­men zu tre­f­fen“ (§ 4 Abs. 2 BetrSichV).
  • Der Arbeit­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass die Errich­tung von Arbeitsmit­teln, der Auf- und Abbau und die Erprobung „unter Berück­sich­ti­gung der sicher­heit­srel­e­van­ten Auf­stel­lungs- und Umge­bungs­be­din­gun­gen nach dem Stand der Tech­nik erfol­gen und sich­er durchge­führt wer­den“ (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV).

II. Welche Sit­u­a­tion muss vor­liegen und plau­si­bel begrün­det sein?

Daraus fol­gt: Wenn fol­gende drei – eher stren­gen – Voraus­set­zun­gen gle­ichzeit­ig vor­liegen, kann sich der Arbeit­ge­ber meines Eracht­ens erfol­gre­ich darauf berufen, dass wegen eines Probe­be­triebs nicht alles aus der Betr­SichV so umge­set­zt wor­den ist, wie es im Nor­mal­be­trieb nötig wäre:

  1. Der Grund beziehungsweise die sach­liche Recht­fer­ti­gung: Der Arbeit­ge­ber muss plau­si­bel und akzept­abel begrün­den, warum er ger­ade unter Weglas­sung der unfal­lver­hin­dern­den Sicher­heit­sein­rich­tung pro­bieren muss. Mit anderen Worten: Warum muss – tech­nisch – ger­ade anders pro­biert wer­den als im Nor­mal­be­trieb. In den Worten der Betr­SichV: Warum müssen die „Auf­stel­lungs- und Umge­bungs­be­din­gun­gen“ beziehungsweise die „Ein­satzbe­din­gun­gen“ so sein, wie sie sind? Konkret für den Presse-Fall (siehe Teil 2): Warum erfordert der Pro­be­trieb die Weglas­sung der Schutzein­rich­tun­gen und der Betrieb­san­weisung? Eine solche Begrün­dung wird im Fall mit der Presse überzeu­gend nicht gelingen.
  2. Der Zeitraum beziehungsweise die zeitliche Recht­fer­ti­gung Der Arbeit­ge­ber muss plau­si­bel und akzept­abel begrün­den, warum er jet­zt noch so pro­bieren muss. In anderen Worten: Warum muss – zeitlich – so lange pro­biert wer­den, wie es geschieht. Konkret für die Vertei­di­gung nach dem Arbeit­sun­fall an der Presse (siehe Teil 2): Warum erfordert der Pro­be­trieb das Stanzen von 200 Stahlbügeln? Warum reichen nicht 100 oder 20?
  3. Die Sicher­heit = Wer­tung, ob die Grundpflicht der Betr­SichV erfüllt ist und der Probe­be­trieb aus­re­ichend sich­er ist. Der Arbeit­ge­ber darf – wie immer – „nur solche Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung stellen und ver­wen­den lassen, die unter Berück­sich­ti­gung der vorge­se­henen Ein­satzbe­din­gun­gen bei der Ver­wen­dung sich­er sind“ (§ 5 Abs. 1 BetrSichV).

Die Grun­daus­sage der DGUV-Infor­ma­tion FB HM-016 „Probe­be­trieb von Maschi­nen und maschinellen Anla­gen“ ist: „Grund­sät­zlich soll­ten die Arbeitss­chutz- und Gesund­heitss­chutz­maß­nah­men des Nor­mal­be­triebs bere­its beim Probe­be­trieb soweit wie möglich ergrif­f­en wor­den sein.“

Grund­lage sind – selb­stver­ständlich – eine Gefährdungs­beurteilung, die Umset­zung der dort ermit­tel­ten Schutz­maß­nah­men und die Unter­weisung der Beschäftigten – und das TOP-Prinzip, wonach tech­nis­che Schutz­maß­nah­men Vor­rang haben vor organ­isatorischen und diese haben wiederum Vor­rang haben vor per­so­n­en­be­zo­ge­nen Schutz­maß­nah­men (§ 4 Abs. 2 Betr­SichV), und ins­beson­dere das Erforder­nis, dass die erforder­liche Schutz- oder Sicher­heit­sein­rich­tun­gen funk­tions­fähig sind und nicht auf ein­fache Weise manip­uliert oder umgan­gen wer­den dür­fen (§ 6 Abs. 2 Betr­SichV)14.

Die DGUV Infor­ma­tion 209–06615 gibt insoweit aus­führlich Hinweise:

  • „Grund­sät­zlich müssen während der Erprobung alle Schutzein­rich­tun­gen vorhan­den sein. Ist es unumgänglich, Teile von Verklei­dun­gen zu ent­fer­nen, um zum Beispiel kon­trol­lieren zu kön­nen, ob die dahin­ter liegen­den Kom­po­nen­ten ein­wand­frei funk­tion­ieren oder sind einige Schutzein­rich­tun­gen noch nicht angeliefert wor­den, hat der Ver­ant­wortliche Ersatzschutz­maß­nah­men festzule­gen. Auch dabei ist zu berück­sichti­gen, dass ein Erre­ichen der Gefahrstellen nicht auf ein­fache Weise möglich sein darf.
  • Beim Pro­belauf dür­fen sich während des Automatik­be­triebes keine Per­so­n­en inner­halb der Schutzein­rich­tung aufhal­ten. Ausgenom­men davon sind Bere­iche mit Zus­tim­mungss­chal­ter oder aktive Schutz­zo­nen, bei deren Ver­lassen die gefährlichen Bewe­gun­gen gestoppt werden.
  • Ungesicherte Anla­gen­teile dür­fen nur erprobt wer­den, wenn sich alle gefährlichen Abläufe direkt im Sicht­feld des Per­son­als befind­en. Dieser Sichtkon­takt kann auch über Spiegel, Kam­eras oder Ähn­lich­es erfol­gen. Liegen die gefährlichen Abläufe nicht im Sicht­feld, sind Steck­bleche, Poly­car­bon­atscheiben oder ver­gle­ich­bare Verdeck­un­gen vor den einzel­nen Gefahrstellen zu ver­wen­den oder Sicherungsposten aufzustellen, die eine Abschalt­möglichkeit haben soll­ten. Für die Durch­führung der­ar­tiger Tätigkeit­en ist als erster Stromkreis immer der Not-Aus-Kreis zu aktivieren, um ein sicheres Abschal­ten zu gewährleis­ten. Das Ein­leit­en von Gefahr brin­gen­den Bewe­gun­gen nach zeitlichen Verabre­dun­gen ist nicht statthaft.
  • Es dür­fen sich nur solche Bewe­gun­gen aus­lösen lassen, die sich unter der direk­ten Ein­flussnahme des Bedi­eners befind­en. Befehl­sein­rich­tun­gen müssen kon­tinuier­lich betätigt wer­den (Tipp­schal­tung ohne Selb­sthal­tung), ggf. sind ver­schärfte Sicher­heits­be­din­gun­gen, wie reduzierte Geschwindigkeit­en, Schrit­t­be­trieb usw., anzuwen­den. Stellt sich beim Erproben her­aus, dass Kor­rek­turen an den Anla­gen­teilen notwendig sind, dür­fen diese nur in abgeschal­tetem Zus­tand durchge­führt werden.
  • Han­delt es sich dabei um kurzzeit­ige Tätigkeit­en, so genügt unter Umstän­den das Betäti­gen eines orts­be­weglichen oder im direk­ten, nahen Sicht­bere­ich des Per­son­als befind­lichen Not-Aus-Schalters.“

Teil 2 dieses Beitrags im kom­menden Heft wen­det die bish­er her­aus­gear­beit­eten Grun­daus­sagen in der Besprechung des Regress-Urteils nach dem Arbeit­sun­fall an der Presse an.

1 Aus­führlich siehe Wilrich, Prax­isleit­faden Betr­SichV – mit 33 Gericht­surteilen aus der Recht­sprechung­sprax­is, 2. Aufl. 2020.

2 So DGUV-Infor­ma­tion FB HM-016 Probe­be­trieb von Maschi­nen und maschinenellen Anla­gen (Stand 09/2016).

3 LASI, Leitlin­ien Betr­SichV, 3. Aufl. 2008, B 2.3; ähn­lich BekBS 1113 „Beschaf­fung von Arbeitsmit­teln“ Nr. 2 Abs. 9.

4 LASI, Leitlin­ien Betr­SichV, 2018, B 6.1.

5 Ulrich Weber, Auswirkun­gen für die Prax­is, in: Aich u.a., Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, 2003, Seite 67, 73.

6 Thorsten Neu­mann, Betr­SichV – die ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft in der Pflicht, 5. Aufl. 2015, 4.2.2, S. 117; ders., Organ­i­sa­tion der Prü­fung von Arbeitsmit­teln, 2007, 7.5.2, S. 95.

7 So BekBS 1113 „Beschaf­fung von Arbeitsmit­teln“ Nr. 2 Abs. 6.

8 LASI, Leitlin­ien Betr­SichV, 2018, B 6.1.

9 LASI, Leitlin­ien Betr­SichV, 3. Aufl. 2008, B 2.3.

10 LASI, Leitlin­ien Betr­SichV, 2018, B 6.1 und Leitlin­ien Betr­SichV, 3. Aufl. 2008, B 2.3 – das gilt auch für nicht überwachungs­bedürftige Anla­gen, also alle anderen Arbeitsmittel.

11 LASI, Leitlin­ien Betr­SichV, 2028, A 6.2.

12 Zur rechtlichen Bedeu­tung solch­er Regel­w­erke siehe Wilrich, Die rechtliche Bedeu­tung tech­nis­ch­er Nor­men als Sicher­heits­maßstab – mit 33 Gericht­surteilen zu anerkan­nten Regeln und Stand der Tech­nik, Pro­duk­t­sicher­heit­srecht und Verkehrssicherungspflicht­en (2017).

13 Siehe Fußnote 1: diese DGUV-Infor­ma­tion befasst sich zwar nur mit dem „her­steller­seit­i­gen Probe­be­trieb“, es heißt aber auch für den Betreiber: „Vorge­hensweise und mögliche Schutz­maß­nah­men lassen sich aber sin­ngemäß übertragen“.

14 Zu all dem aus­führlich Wilrich, Prax­isleit­faden Betr­SichV – mit 33 Gericht­surteilen aus der Recht­sprechung­sprax­is, 2. Aufl. 2020; aus Haf­tungssicht Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht: Haf­tung für fahrläs­sige Arbeit­sun­fälle: Sicher­heitsver­ant­wor­tung, Sorgfalt­spflicht­en und Schuld – mit 33 Gericht­surteilen, 2020

15 DGUV Infor­ma­tion 209–066 „Maschi­nen der Zerspanung“, 2.4.4,S. 38 ff.


Autor: Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich

Hochschule München,

Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen,
Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure

www.rechtsanwalt-wilrich.de

info@rechtsanwalt-wilrich.de

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