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Verantwortung im Arbeitsschutz

Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung
Das umstürzende Notstromaggregat

Das umstürzende Notstromaggregat
Beim Abladen des Notstromaggregats von einem LKW geschah der Arbeitsunfall. Foto: © jdarius – stock.adobe.com
Beim Abladen eines Not­stro­mag­gre­gats geschieht ein tödlich­er Arbeit­sun­fall. Der betrof­fene Betrieb kon­nte wed­er eine Gefährdungs­beurteilung noch eine Betrieb­san­weisung und auch keine Unter­weisung vor­weisen. Im Strafver­fahren ging es um die Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­führers, Abteilungsleit­ers, Lager­leit­ers und Gabelstaplerfahrers.

Nach dem tödlichen Unfall eines Lkw-Fahrers erließ das Amts­gericht Heil­bronn1 im Sep­tem­ber 2008 einen Straf­be­fehl gegen vier Unternehmensmi­tar­beit­er – es wurde jew­eils eine Geld­strafe in Höhe von 90 Tagessätzen fest­ge­set­zt.2

Sachverhalt

Einem Zulief­er­er des Elek­tro­maschi­nen­baus wur­den zweimal wöchentlich per Last­wa­gen aus Spanien cir­ca 3,2 Ton­nen schwere Not­stro­mag­gre­gate geliefert. Am 18. Mai 2007 kam es zu einem tödlichen Arbeit­sun­fall. Ein Aggre­gat rutschte vom Gabel­sta­pler, erfasste einen Lkw-Fahrer und ver­let­zte ihn tödlich, weil der Gabelstaplerfahrer

  • „das Aggre­gat wegen zu bre­it­er Zinken am Gabel­sta­pler neben den zum Abladen vorge­se­henen Hal­te­laschen anhob und sodann rück­wärts fuhr“,
  • „rück­wärts eine leichte Stei­gung von zwei bis sechs Prozent hin­auf­fahren musste“ und
  • „sein Hubgerüst nur waagerecht und nicht mit der Ober­seite zum Sta­pler geneigt eingestellt hatte“.

Strafbefehl

Eine Straf­barkeit wegen fahrläs­siger Tötung set­zt voraus

  • eine ver­ant­wortliche Per­son (dazu 1.),
  • die ihre Pflicht­en ver­let­zt (dazu 2.),
  • was erkennbar und ver­mei­d­bar zu einem Unfall führt, also fahrläs­sig war (dazu 3.).

1. Verantwortung der Unternehmensmitarbeiter

Das Amts­gericht begrün­dete die Ver­ant­wor­tung der vier Unternehmensmitarbeiter

  • beim Geschäfts­führer mit dem schlicht­en Wort, er sei „ver­ant­wortlich“,
  • beim „Abteilungsleit­er der Stromerzeuger­fer­ti­gung“, er sei „für die Ein­hal­tung der Arbeitssicher­heit in sein­er Abteilung zuständig,
  • beim „Lager- und Ver­san­dleit­er“ – ohne es allerd­ings aus­drück­lich zu sagen – aus der „Anord­nung“ des Ablade­vor­gangs und
  • beim Gabel­sta­pler – ohne es allerd­ings aus­drück­lich so festzustellen – aus der sicher­heitswidri­gen Ver­hal­tensweise, also der Nutzung eines nicht geeigneten Gabelstaplers.

Das sind drei Arten der Verantwortung:

  • Ver­ant­wor­tung für Fehler der Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion beziehungsweise des Arbeitss­chutzsys­tems bei Unternehmens- beziehungsweise Abteilungszuständigkeit,
  • Ver­ant­wor­tung für fehler­hafte Anweisun­gen und
  • Ver­ant­wor­tung für fehler­hafte Ausführung.

Das Gericht erwäh­nt keine Pflicht­enüber­tra­gun­gen – vom Geschäfts­führer – auf die weit­eren Unternehmensmi­tar­beit­er. Es ist aber ständi­ge Recht­sprechung, dass Ver­ant­wor­tung auch aus der gelebten und nicht nur der formell niedergelegten Organ­i­sa­tion fol­gen kann – also aus der Über­nahme der Leitungs­funk­tion beziehungsweise der konkreten Arbeit­en.3

  • Beim Geschäfts­führer kön­nte hier § 43 Abs. 1 Gmb­HG erwäh­nt werden.
  • Beim Abteilungsleit­er Stromerzeuger­fer­ti­gung gibt es keine unmit­tel­bar ein­schlägige Rechtsvorschrift, die seine Bere­ichsver­ant­wortlichkeit ausspricht. Wenn die Recht­sprechung nicht nur – wie hier – behauptet, ein Abteilungsleit­er sei „für die Ein­hal­tung der Arbeitssicher­heit in sein­er Abteilung zuständig“, wird begrün­det, dass er in seinem Zuständigkeits­bere­ich die Unternehmerpflicht­en und damit auch die soge­nan­nte Verkehrssicherungspflicht übern­immt. „Vorge­set­zte ohne Ver­ant­wor­tung gibt es nicht. Wer es ablehnt, Ver­ant­wor­tung zu tra­gen, kann nicht Vorge­set­zter sein“.4
  • Beim Lager­leit­er kön­nte auf § 106 GewO über das „Weisungsrecht des Arbeit­ge­bers“ ver­wiesen wer­den, nach dem der Inhalt der Arbeit­spflicht nur konkretisiert wer­den darf, soweit die Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch geset­zliche Vorschriften fest­gelegt sind – auch Arbeitss­chutzvorschriften. „Vorge­set­zte und Auf­sicht­führende sind auf­grund ihres Arbeitsver­trages verpflichtet,
    im Rah­men ihrer Befug­nis die zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen, Beruf­skrankheit­en und arbeits­be­d­ingten Gesund­heits­ge­fahren erforder­lichen Anord­nun­gen und Maß­nah­men zu tre­f­fen und dafür zu sor­gen, dass sie befol­gt wer­den. Insoweit trifft sie
    eine zivil­rechtliche und strafrechtliche Ver­ant­wortlichkeit“.5
  • Beim Gabel­sta­pler­fahrer kön­nte auf § 15 Arb­SchG abgestellt wer­den, der „Pflicht­en der Beschäftigten“ enthält. Auf die Frage des Richters, warum er keinen Span­ngurt benutzt habe, antwortete der Fahrer: „Ich mache das, was man mir sagt“.6 Aber § 15 Abs. 1 Satz 4 DGUV Vorschrift 1 Grund­sätze der Präven­tion stellt klar: „Die Ver­sicherten dür­fen erkennbar gegen Sicher­heit und Gesund­heit gerichtete Weisun­gen nicht befolgen“.

2. Pflichtverletzung

Voraus­set­zung ein­er Verurteilung wegen fahrläs­siger Tötung ist eine Pflichtverletzung.

Das Amts­gericht stellte – ohne die ein­schlägige Betrieb­ssicher­heitsverord­nung zu erwäh­nen7 – fest, dass alle drei grundle­gen­den Instru­mente zur Gewährleis­tung aus­re­ichend sicher­er Arbeit fehlten: Geschäfts­führer und Abteilungsleit­er „sorgten nicht“

  • für eine „Gefährdungs­beurteilung hin­sichtlich des Ablade­vor­gangs
  • für eine „dies­bezügliche Betriebsanweisung“
  • dafür, „dass die im Betrieb einge­set­zten Sta­pler­fahrer die jährlich vorgeschriebene Sicher­heit­sun­ter­weisung erhiel­ten, obwohl dies bere­its am 31.1.2007 vom Sicher­heits­beauf­tragten angemah­nt wor­den war, da die let­zte Unter­weisung 2005 durchge­führt wor­den war“,

und „dulde­ten“ den Ablagevor­gang trotz dieser Arbeitsschutzwidrigkeit.

Das Gericht set­zte dann weit­er voraus, hätte aber dur­chaus noch aus­drück­lich fest­stellen können:

  • Der Lager­leit­er darf ohne diese drei Arbeitss­chutzin­stru­mente keine entsprechen­den Anord­nun­gen erteilen.
  • Der Gabel­sta­pler­fahrer darf ohne Betrieb­san­weisung und Unter­weisung nicht tätig werden.

3. Verschulden = Fahrlässigkeit

Jede Strafe set­zt Schuld voraus. Schuld ist per­sön­liche Vor­w­erf­barkeit. Sie kann erfol­gen, wenn der Unfall vorherse­hbar und ver­mei­d­bar war – das ist dann die von § 222 StGB geforderte Fahrlässigkeit.

Das Amts­gericht stellte beim Fahrer tödliche Ver­let­zun­gen fest, „die bei Auf­nahme des Aggre­gats mit einem geeigneten Gabel­sta­pler in den dafür vorge­se­henen Hal­te­laschen nicht einge­treten wäre“ – und dies hät­ten der Geschäfts­führer und die bei­den Leit­er „vorherse­hen und ver­mei­den kön­nen“.

„Auch für den angeklagten Gabel­sta­pler­fahrer wäre der Unfall bei Ein­hal­tung sein­er Sorgfalt­spflicht­en vorherse­hbar und ver­mei­d­bar gewe­sen, näm­lich wenn er die Last nach dem Abladen vom Last­wa­gen und vor der weit­eren Rück­wärts­fahrt bis kurz über den Boden abge­lassen und den Hofraum berg­seit­ig mit zurück­geneigtem Hub­mast befahren hätte“.

Gerichtsverfahren

Der Geschäfts­führer und der Gabel­sta­pler­fahrer akzep­tierten den Strafbefehl. 

Die bei­den Leit­er legten Ein­spruch ein. Das Amts­gericht Heil­bronn stellte mit Beschlüssen vom 16. und 19. Sep­tem­ber 2008 die Strafver­fahren ein – beim Abteilungsleit­er der Stromerzeuger­fer­ti­gung ohne Auflage, beim Lager- und Ver­san­dleit­er gegen Zahlung von 1.000,- Euro an die „Neben­klägerin“ – wahrschein­lich die Witwe des Verunglück­ten. Eine Begrün­dung enthal­ten diese Ein­stel­lun­gen nicht.

In einem Zeitungsar­tikel heißt es: „Mit­tler­weile hat das Unternehmen für die Gabeln des Sta­plers einen Anti-Rutsch-Belag angeschafft. Zudem soll eine zweite Per­son beim Abladen kon­trol­lieren, dass sich nie­mand im Gefahren­bere­ich aufhält“.6

 

Fußnoten

1 AG Heil­bronn, Straf­be­fehl aus Sep­tem­ber 2008.

2 Die Höhe des Tages­satzes wurde einkom­mens­ab­hängig auf 200,- Euro, 100,- Euro, 40,- Euro und
25,- Euro festgesetzt.

3 siehe aus­führlich Wilrich, Sicher­heitsver­ant­wor­tung: Arbeitss­chutzpflicht­en, Betrieb­sorgan­i­sa­tion und Führungskräfte­haf­tung – mit 25 erläuterten Gericht­surteilen (2016).

4 So DGUV-Infor­ma­tion 211–006 (BGI 528) Nr. 3.

5 So DGUV-Infor­ma­tion 211–006 (BGI 528) Nr. 3.

6 So https://www.stimme.de/kraichgau/nachrichten/sonstige-Toedlicher-Unfall-Wer-ist-schuld;art1943,1340112 (abgerufen am 19.01.19).

7Zu ihr Wilrich, Prax­isleit­faden Betr­SichV – mit 20 Gericht­surteilen (2015).


Auszug aus dem Strafge­set­zbuch (StGB):

§ 222 Fahrläs­sige Tötung

  • Wer durch Fahrläs­sigkeit den Tod eines Men­schen verur­sacht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.

Auszug aus dem Gesetz betr­e­f­fend die Gesellschaften mit beschränk­ter Haf­tung (Gmb­HG):

§ 43 Haf­tung der Geschäftsführer

  • (1) Die Geschäfts­führer haben in den Angele­gen­heit­en der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts­man­nes anzuwenden.

Auszug aus der Gewer­be­ord­nung (GewO):

§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

  • Der Arbeit­ge­ber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit­sleis­tung nach bil­ligem Ermessen näher bes­tim­men, soweit diese Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch den Arbeitsver­trag, Bes­tim­mungen ein­er Betrieb­svere­in­barung, eines anwend­baren Tar­ifver­trages oder geset­zliche Vorschriften fest­gelegt sind.

Auszug aus dem Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG):

§ 15 Pflicht­en der Beschäftigten

  • (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeit­en sowie gemäß der Unter­weisung und Weisung des Arbeit­ge­bers für ihre Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit Sorge zu tra­gen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicher­heit und Gesund­heit der Per­so­n­en zu sor­gen, die von ihren Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen bei der Arbeit betrof­fen sind.
  • (2) Im Rah­men des Absatzes 1 haben die Beschäftigten ins­beson­dere Maschi­nen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Trans­port­mit­tel und son­stige Arbeitsmit­tel sowie Schutzvor­rich­tun­gen und die ihnen zur Ver­fü­gung gestellte per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung bes­tim­mungs­gemäß zu verwenden.

Auszug aus der DGUV Vorschrift 1 Grund­sätze der Prävention:

§ 15 All­ge­meine Unter­stützungspflicht­en und Ver­hal­ten (Abs. 1 Sätze 3 und 4)

  • Ver­sicherte haben die entsprechen­den Anweisun­gen des Unternehmers zu befol­gen. Die Ver­sicherten dür­fen erkennbar gegen Sicher­heit und Gesund­heit gerichtete Weisun­gen nicht befolgen.

Autor: Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich

Hochschule München,

Fakultät Wirtschaftsin­ge­nieur­we­sen,
Pro­fes­sor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure

www.rechtsanwalt-wilrich.de

E‑Mail: info@rechtsanwalt-wilrich.de

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