Verwendungsverbots für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Im Fall ging es um die von einem Eigentümer vorgesehene Überdeckung von Kleberresten, die durch die Entfernung des Bodenbelags (Vinyl-Asbest-Platten) mit Asbestanhaftungen versehen sind. Diese Kleberreste sollten nicht entfernt, sondern versiegelt beziehungsweise mit neuem Belag überdeckt werden. Die zuständige Bezirksregierung hat auf der Grundlage des in Anhang II Nr. 1 GefstoffV formulierten Verwendungsverbots für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien den Eigentümer aufgefordert diese Arbeiten zu unterlassen. Dagegen wurde Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) durch den Eigentümer eingelegt. Das VG wies die Klage kostenpflichtig ab.
Überdeckung von asbesthaltigen Materialien ist unzulässig
Interessant an diesem Urteil ist insbesondere die sehr ausführliche Begründung des Gerichts, warum eine Überdeckung von asbesthaltigen Materialien (Kleberreste mit Asbestanhaftungen) aus rechtlicher Sicht unzulässig ist und damit nicht ausgeführt werden dürfen. Das VG Arnsberg nahm in seiner Begründung auch sehr starken Bezug auf das sogenannte Morinol-Fugen-Urteil des OVG LSA vom 11. 4. 2016.
Grundlage aller in der Urteilbegründung aufgeführten Punkte ist das in Anhang II Nr. 1 Gefahrstoffverordnung benannte Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest. So führt das VG unter anderem aus, dass
- die Zielstellung des Gesetzgebers mit dem Herstellungs- und Verwendungsverbot von Asbest Beschäftigte, aber auch andere Personen vor Schädigungen durch den Gefahrstoff Asbest schützen will,
- die Überdeckung (Versiegelung) der Kleberreste auch eine „Arbeit“ an as-besthaltigen Teilen ist, die in den Geltungsbereich oben genannten Regelung fällt, da der Bodenbelag und auch der Kleber als Bestandteil des Gebäudes zu betrachten sind,
- diese Überdeckung der Kleberreste mit Asbestanhaftungen zu einer Verschiebung der Gefahr in die Zukunft und damit dann zu einer möglichen Schädigung von Personen führen könnte,
- die geplanten Arbeiten nicht als „Sanierungsarbeiten“ eingestuft werden können, da ja Reste des Gefahrstoffs im Gebäude verbleiben würden und damit das Ziel einer Sanierung – Austrag des Gefahrstoffes – eben nicht erreicht würde,
- die geplante Ausführung der Arbeiten zu einem zumindestens teilweisen Abtrag der Oberfläche des asbesthaltigen Materials (Bodenbelag und Kleber sind hier als Einheit zu betrachten) führen würde und damit auch unter die verbotenen Tätigkeiten gerechnet werden müssen.
Das VG weißt in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass die in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 vorgenommene beispielhafte Aufzählung von einzelnen verbotenen Arbeiten an bestimmten asbesthaltigen Gebäudeteilen nicht als abschließend und vollständig zu bewerten ist. Aus Sicht des VG sind mit dem Verbot der Überdeckungsarbeiten alle möglichen Arbeiten an asbest-haltigen Gebäudeteilen abgedeckt.
Autor: Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann
Sicherheitsingenieur
SIMEBU Thüringen GmbH
Mitglied im VDSI FB Gefahrstoffe und AG Asbest
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