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Asbest: Überdeckung bei Sanierungsarbeiten unzulässig

Überdeckung bei Sanierungsarbeiten unzulässig
Urteil zu asbesthaltigen Materialien

Urteil zu asbesthaltigen Materialien
Foto: © Paul – stock.adobe.com
Das Ver­wal­tungs­gericht Arns­berg hat am 8. Novem­ber 2018 ein Urteil zur Prob­lematik der „Sanierung“ von mit asbesthalti­gen Fuß­bo­den­belä­gen aus­ges­tat­teten Woh­nun­gen gefällt.

Verwendungsverbots für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien

Im Fall ging es um die von einem Eigen­tümer vorge­se­hene Überdeck­ung von Kle­ber­resten, die durch die Ent­fer­nung des Boden­be­lags (Vinyl-Asbest-Plat­ten) mit Asbestanhaf­tun­gen verse­hen sind. Diese Kle­ber­reste soll­ten nicht ent­fer­nt, son­dern ver­siegelt beziehungsweise mit neuem Belag überdeckt wer­den. Die zuständi­ge Bezirk­sregierung hat auf der Grund­lage des in Anhang II Nr. 1 Gef­stof­fV for­mulierten Ver­wen­dungsver­bots für Tätigkeit­en mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien den Eigen­tümer aufge­fordert diese Arbeit­en zu unter­lassen. Dage­gen wurde Klage beim zuständi­gen Ver­wal­tungs­gericht (VG) durch den Eigen­tümer ein­gelegt. Das VG wies die Klage kostenpflichtig ab.

Überdeckung von asbesthaltigen Materialien ist unzulässig

Inter­es­sant an diesem Urteil ist ins­beson­dere die sehr aus­führliche Begrün­dung des Gerichts, warum eine Überdeck­ung von asbesthalti­gen Mate­ri­alien (Kle­ber­reste mit Asbestanhaf­tun­gen) aus rechtlich­er Sicht unzuläs­sig ist und damit nicht aus­ge­führt wer­den dür­fen. Das VG Arns­berg nahm in sein­er Begrün­dung auch sehr starken Bezug auf das soge­nan­nte Mori­nol-Fugen-Urteil des OVG LSA vom 11. 4. 2016.

Grund­lage aller in der Urteil­be­grün­dung aufge­führten Punk­te ist das in Anhang II Nr. 1 Gefahrstof­fverord­nung benan­nte Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­bot von Asbest. So führt das VG unter anderem aus, dass

  • die Ziel­stel­lung des Geset­zge­bers mit dem Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungsver­bot von Asbest Beschäftigte, aber auch andere Per­so­n­en vor Schädi­gun­gen durch den Gefahrstoff Asbest schützen will,
  • die Überdeck­ung (Ver­siegelung) der Kle­ber­reste auch eine „Arbeit“ an as-besthalti­gen Teilen ist, die in den Gel­tungs­bere­ich oben genan­nten Regelung fällt, da der Boden­be­lag und auch der Kle­ber als Bestandteil des Gebäudes zu betra­cht­en sind,
  • diese Überdeck­ung der Kle­ber­reste mit Asbestanhaf­tun­gen zu ein­er Ver­schiebung der Gefahr in die Zukun­ft und damit dann zu ein­er möglichen Schädi­gung von Per­so­n­en führen könnte,
  • die geplanten Arbeit­en nicht als „Sanierungsar­beit­en“ eingestuft wer­den kön­nen, da ja Reste des Gefahrstoffs im Gebäude verbleiben wür­den und damit das Ziel ein­er Sanierung – Aus­trag des Gefahrstoffes – eben nicht erre­icht würde,
  • die geplante Aus­führung der Arbeit­en zu einem zumin­destens teil­weisen Abtrag der Ober­fläche des asbesthalti­gen Mate­ri­als (Boden­be­lag und Kle­ber sind hier als Ein­heit zu betra­cht­en) führen würde und damit auch unter die ver­bote­nen Tätigkeit­en gerech­net wer­den müssen.

Das VG weißt in der Begrün­dung aus­drück­lich darauf hin, dass die in Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 vorgenommene beispiel­hafte Aufzäh­lung von einzel­nen ver­bote­nen Arbeit­en an bes­timmten asbesthalti­gen Gebäude­teilen nicht als abschließend und voll­ständig zu bew­erten ist. Aus Sicht des VG sind mit dem Ver­bot der Überdeck­ungsar­beit­en alle möglichen Arbeit­en an asbest-halti­gen Gebäude­teilen abgedeckt.


Foto: © Foto­stu­dio City Col­or Mun­schke, Weimar

Autor: Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schapp­mann
Sicher­heitsin­ge­nieur
SIMEBU Thürin­gen GmbH
Mit­glied im VDSI FB Gefahrstoffe und AG Asbest
E‑Mail: ujschappmann@simebu.de

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