Die folgenden Irrungen und Wirrungen müssen ebenfalls korrigiert werden:
Irrtum 8: Erst § 13 ArbSchG ermöglicht Bußgelder an die dort genannten verantwortlichen Personen.
Richtig ist: Bußgelder sind schon möglich bei ausdrücklicher Beauftragung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) – und Ausdrücklichkeit ist zwar strenger ist als nur „zwischen den Zeilen“ beziehungsweise durch „informelle beziehungsweise gelebte“ Organisation1, aber weniger streng als Schriftlichkeit gemäß § 13 ArbSchG, es kann zum Beispiel auch mündlich sein.
„Die Schriftform ist Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit der Beauftragung“.2 Man muss betonen: nur für die öffentlich-rechtliche Verantwortung. „Im Gegensatz zur strafrechtlichen- oder bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 OWiG und § 14 StGB3 wird die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit durch eine formlose Beauftragung nicht begründet“.4
Irrtum 9: Nur eine schriftliche Pflichtenübertragung gemäß § 13 ArbSchG bewirkt zivil- und strafrechtliche Haftungs-Verantwortung der „Empfänger“.
Richtig ist: Die Rechtsgrundlagen für die Verantwortungszuteilung bei Unterlassung von Arbeitsschutzmaßnahmen sind vor allen Dingen § 823 BGB für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (Verkehrssicherungspflichten) und § 13 StGB für Strafen wegen fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen mit Personenschäden (Garantenpflichten). In hunderten Gerichtsurteilen sieht die Rechtsprechung Unternehmensmitarbeiter dort auch dann (arbeitsschutz- beziehungsweise sicherheits-)verantwortlich, wenn ihnen die Arbeitsschutzpflichten nicht schriftlich übertragen sind.5
- „Maßgebend für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung.“6
- Die DGUV-Information 211–006 stellt in Nr. 3 klar: „Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt, Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein“.
- In den Durchführungshinweisen zu § 12 VBG A1 a.F. heißt es bestätigend und sehr prägnant: „Vorgesetzte und Aufsichtführende sind aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, dass sie befolgt werden. Insoweit trifft sie eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit“.
Zwei Beispiele:
- Nachdem ein Neugeborenes auf einer defekten Wärmematte zu Tode gekommen, verurteilte das Amtsgericht Hamburg7 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit eines Krankenhauses wegen fahrlässiger Tötung, weil sie sich Aufgaben in Bezug auf das Gerätesystem genommen hatte: „Ob die Begutachtung der allgemeinen Gerätesicherheit ohnehin zu den dienstvertraglichen Pflichten des Angeklagten gehörte oder eines besonderen Auftrags bedurfte und arbeitsvertraglich wirksam war, ist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten irrelevant. Seine Verantwortlichkeit ergibt sich daraus, dass er tatsächlich die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen hat”.
- Das Amtsgericht Dillingen an der Donau8 stellte bei der Verurteilung eines Maurers wegen fahrlässiger Tötung entscheidend darauf ab, dass er „eine sogenannte faktische Kapo-Stellung innehatte. Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit und seiner Erfahrung im Bau, gab er den anderen Bauarbeitern Anweisungen und kontrollierte deren Arbeit wie auch am Tattag“. Damit war der Angeklagte „als Vorarbeiter in besonderer Weise für die Sicherheit am Gerüst verantwortlich“ – zwar „nicht auf Grund eines arbeitsvertraglichen Vertrages“, aber er hatte eine „faktischen Vorarbeiterstellung“ – und er war daher „in einer besonderen Art und Weise verpflichtet, darauf zu achten, dass die Sicherheitsvorschriften am Bau eingehalten werden“.
Irrtum 10: § 13 Abs. 2 ArbSchG ist ein Instrument zur Übertragung von Arbeitsschutzpflichten auf alle Führungskräfte.
Aber: Es spricht viel dafür, dass es § 13 Abs. 2 ArbSchG um die Beauftragung einzelner Personen mit einzelnen Arbeitsschutzaufgaben geht, nicht aber um die Bestätigung der ohnehin schon bestehenden Führungskräfte-Verantwortung im „Gießkannen-Prinzip“. Sinnvoll sind „eigenständige Pflichtenübertragungen“ erst dann, wenn die Pflichten „außergewöhnlich sind und über das übliche Maß an Führungsverantwortung hinausgehen“9.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einmal gesagt, die „Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG nimmt den betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten in Bezug“10. Außerdem kritisiert das BVerwG in diesem allerdings streitbaren Urteil „identische Formulierungen“ für eine Vielzahl von Personen und sagte, „das flächendeckend für alle Lehrstuhlinhaber und Dekane praktizierte Übertragungsverfahren an der Universität wird der Voraussetzung hinreichender Fachkunde in § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht gerecht“ – und ein „pauschaler Vortrag, dass man die Fachkunde der eigenen Professoren geprüft habe und einschätzen könne“, ist bei diesem „Übertragungsmodell“ nicht ausreichend: „Für eine derartige weitgehende Pflichtenstellung wäre vielmehr auch eine spezifische Fachkunde erforderlich, die nicht durch eine bloße Einweisung im Rahmen der Ermittlung von arbeitsplatzspezifischen Gefährdungslagen vermittelt werden könnte“.
Außerdem sind die Führungskräfte schon aus ihrer Positionen arbeitsschutzverantwortlich (siehe Irrtum 9) verantwortlich.
- Die DGUV Information 211–001 „Übertragung von Unternehmerpflichten“ stellte ausdrücklich klar, die Pflichtenübertragung „erübrigt sich“ deshalb, „soweit“ jemand „bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben“ – zum Beispiel „betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, zum Beispiel Meister. Denn die Verantwortung dieser Personen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen aus den ihnen durch den Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des Vorgesetzten ohnehin verbundenen Pflichten bedarf es nicht“.
- Das Formblatt in Abschnitt 2.12 auf Seite 52 der DGUV Regel 100–001 enthält keine einzige Pflicht, die ein weisungsbefugter Vorgesetzter (personelle Fürsorgepflicht) oder ein Bereichsleiter (sachlich-räumliche Betreiberverantwortung) nicht aus seiner Aufgabe und Position ohnehin schon hat.
Um Missverständnissen vorzubeugen: es kann trotzdem sinnvoll sein, Arbeitsschutzpflichten schriftlich zu übertragen – diese Delegation ist dann nur für die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber den Aufsichtsbehörden konstitutiv = rechtsbegründend, so dass sie erst durch diesen Übertragungsakt entsteht (siehe Irrtum 7). Ansonsten ist die Pflichtenübertragung aber für Führungskräfte nur deklaratorisch = bestätigend = nach außen „deklarierend“, was ohnehin schon besteht. Und eine Pflicht zur Pflichtenübertragung gemäß § 13 ArbSchG besteht nicht (siehe Irrtum 1) – und es kann auch bezweifelt werden, ob das immer Sinn macht (siehe schon Irrtum 2), denn es gibt noch zwei weitere Irrtümer:
Irrtum 11: Wenn gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG delegiert worden ist, ist für die Zukunft alles getan für geeignete Arbeitsschutzorganisation.
Aber: Wer § 13 ArbSchG (ich meine unzutreffend – siehe Irrtum 10) weit als Instrument zur Begründung beziehungsweise Bestätigung der Arbeitsschutzverantwortung aller Führungskräfte versteht, verkennt den enormen Aufwand für das dann erforderliche Änderungsmanagement bei personellen, räumlichen, sachlichen beziehungsweise inhaltlichen, rechtlichen und technischen Veränderungen (auch durch das Fortschreiten des Standes der Technik11), an die dann Pflichtendelegationen angepasst werden müssten. Es geht also nicht um einen Einmalakt. Denn das BVerwG12 hat auch – recht streng – „weitgefasste Formulierungen“ in „Bestätigungsformularen“ kritisiert, die „nicht die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots erfüllen“, und es sei insbesondere „keinerlei Abgrenzung hinsichtlich der Frage erfolgt, wie der Pflichtenumfang“ des klagenden Pflichtenempfängers „von demjenigen der anderen Beauftragten abzugrenzen ist“. Aus dem BVerwG-Urteil folgt großer und ständiger Konkretisierungs- und Anpassungsbedarf.
Irrtum 12: Eine Pflichtenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG ist ein entscheidender Schritt zur Bewirkung effektiven Arbeitsschutzes
Richtig ist: Die Pflichtenübertragung gemäß § 13 ArbSchG kann sehr aufwändig sein (siehe Irrtum 11) – und sie kann sogar irreführend sein, denn mit ihr kann inhaltliche Arbeitsschutz-Aktivität suggeriert und vorgetäuscht werden, sie bewirkt aber bei dem in der Praxis anzutreffenden (aber eher unzutreffenden) weiten Verständnis nur formale (deklaratorische) Bestätigungen von ohnehin schon bestehenden Führungspflichten (siehe Irrtum 10).
Fazit
Der Arbeitgeber sollte seine Energie lieber in Überlegungen zur Erfüllung der materiellen Sicherheitsanforderungen und der Ermittlung, Bewertung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen stecken und nicht in die formale Dokumentation selbstverständlicher Pflichten derjenigen Verantwortlichen, die das – aus ihrer Weisungsbefugnis beziehungsweise ihrer Leitungsposition – tun müssen. Besser wäre es, diese allgemeine Arbeitsschutz- und Sicherheitsverantwortung – etwa in einer Schulung – bewusst zu machen. Eindringliche Unterweisung ist besser als ein Stück Papier – nicht ohne Grund lässt das BAG „die bloße Aushändigung komplizierter technischer Regelwerke nicht genügen“13 und das OLG Hamm fordert Unterweisungen „mit einem gewissen Nachdruck“14.
Eine geeignete Organisation und Einbindung der Führungskräfte gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG ist insbesondere durch regelmäßige Unterweisungen und Fortbildungen sicherzustellen.15
§ 13 ArbSchG kann sogar gefährlich werden und wirken: er kann dazu animieren und verleiten, die doch besser in die Gefährdungsbeurteilung und den materiellen Schutz und die Inhalte des Arbeitsschutzes zu steckende Energie umzuleiten in die Erstellung von Formblättern für Führungskräfte. Das aber dient dem Schutz der Beschäftigten nicht wirklich.
Entscheidend – und die Pflichtendelegation erleichternd – ist etwas ganz Anderes: eine konkrete Gefährdungsbeurteilung „je nach Art der Tätigkeiten“ (§ 5 Abs. 2 ArbSchG), in der auch „festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ dokumentiert werden (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Gefährdungsbeurteilung und Festlegung (und natürlich auch Umsetzung) von Schutzmaßnahmen sind am besten wirkende „Vorkehrungen“ im Sinne des
§ 3 Abs. 2 ArbSchG, „dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden“. Auf dieser Basis könnte dann auch die Pflichtenübertragung gemäß § 13 ArbSchG durch „detaillierte Beschreibung der Aufgaben unproblematisch möglich sein“16. Sinnvoll sind „eigenständige Pflichtenübertragungen“ vor allen, wenn die Pflichten „außergewöhnlich sind und über das übliche Maß an Führungsverantwortung hinausgehen“17. Und ich meine: nur dann ist es sinnvoll, von § 13 ArbSchG Gebrauch zu machen.
Fußnoten
1 Was aber gemäß Zivil- und Strafrecht reicht – siehe Irrtum 9.
2 VG Regensburg, Urteil v. 31.03.2011 (Az. RN 5 K 09.2518) – Fallbesprechung 12 „Füllziegelanlage: Unfall bei Inbetriebnahme“, in Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, 2. Aufl. 2020.
3 Zu dieser Parallelvorschrift des § 9 OWiG im sog. Nebenstrafrecht siehe Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht – Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld, 1. Aufl. 2020.
4 Ambs/Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 225. Lieferung März 2019, § 13 ArbSchG Rn. 7.
5 Für Garanten i.S.d. § 13 StGB ausführlich Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht (Fußnote 3).
6 BGH, Urteil v. 31.01.2002 (Az. 4 StR 289/01) – Wuppertaler Schwebebahn.
7 Zu diesem Fall Wilrich, Verantwortung und Haftung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsbeauftragten, Elektrofachkräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Übertragung von Unternehmerpflichten und Umsetzungspflichten der Führungskräfte und Unterstützungspflichten der Betriebsbeauftragten mit Stabsfunktion, erscheint 2020.
8 Zu diesem Fall siehe Wilrich, Baustellensicherheit, erscheint 2020.
9 In diese Richtung Kahl (Hrsg.), Arbeitssicherheit – Fachliche Grundlagen, 2019, 7.1.2, S. 288.
10 BVerwG, Urteil v. 23.06.2016 (Az. 2 C 18/15) – zum Urteil des VG Augsburg in 1. Instanz siehe Wilrich, Sicherheitsverantwortung: Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung, 1. Aufl. 2016.
11 Zu ihm Wilrich, Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten, 1. Aufl. 2017.
12 BVerwG, Urteil v. 23.06.2016 (Az. 2 C 18/15) – siehe Fußnote 9.
13 BAG, Urteil v. 23.6.1994 (Az. 8 AZR 599/92) – Urteilsbesprechung 15 „Gabelstapler: Kündigung nach Unfall“, in Wilrich, Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung, 2. Aufl. 2020.
14 LAG Hamm, Urteil v. 11.09.1997 (Az. 12 Sa 964/97) – Urteilsbesprechung 25 „Totmannschalter: Kündigung wegen Überbrückung“, in Wilrich, Sicherheitsverantwortung, 1. Aufl. 2016.
15 So Kiel/Lunk/Oetker, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2: Individualarbeitsrecht II, 4. Aufl. 2018, § 176 Rn. 39.
16 So Faber, Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 3 ArbSchG, 2004, S. 309.
17 So Kahl (Hrsg.), Arbeitssicherheit – Fachliche Grundlagen, 2019, 7.1.2, S. 288.
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 9 Handeln für einen anderen Strafgesetzbuch (StGB) § 13
(1) Handelt jemand
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
- als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen,
Professor für Wirtschafts‑, Arbeits‑, Technik‑, Unternehmensorganisationsrecht
und Recht für Ingenieure