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Bei Verladung tödlich verunglückt

Lkw-Ladekrane sicher betreiben
Bei Verladung tödlich verunglückt

Lkw-Ladekrane wer­den häu­fig zum Be- und Ent­laden von Fahrzeu­gen sowie für Bau- und Mon­tagetätigkeit­en genutzt. Nicht sel­ten kommt es dabei zu Unfällen. Dieser Beitrag zeigt, was beim sicheren Ein­satz dieser Maschi­nen zu beacht­en ist.

Zwei Mitar­beit­er ein­er Fach­fir­ma erhiel­ten den Auf­trag zum Rück­bau ein­er Baustel­lenein­rich­tung auf einem Auto­bahn­ab­schnitt. Sechs Beton­teile mit einem Gewicht von jew­eils rund 1,6 Ton­nen soll­ten mit einem fahrzeugeige­nen Ladekran auf einen Lkw gehoben wer­den. Bei der Ver­ladung des let­zten Beton­teils verunglück­te ein­er der Arbeit­er tödlich.

Von der Last erschlagen

Was war die Unfal­lur­sache? Die Staat­san­waltschaft schal­tete einen Sachver­ständi­gen ein. Dieser stellte fol­gende Fehler fest:

  • Der Kran befand sich in einem schlecht­en Zustand,
  • er war mit 16 Prozent erhe­blich über­lastet und
  • die Last wurde unsachgemäß geführt.

Das Beton­teil wurde von einem Greifer gehal­ten. Beim Ver­laden set­zte es verse­hentlich auf den Fahrzeu­grah­men auf. Damit wurde der Greifer kurzfristig ent­lastet. Zusät­zlich ver­ringerte stark­er Regen die Reibkräfte zwis­chen Greifer und Last. Die Folge: Das ton­nen­schwere Bauteil löste sich und erschlug den Mitar­beit­er, der sich zum Führen der Last im Gefahren­bere­ich aufhielt.

Planung der Maßnahmen

Um alle Beteiligten vor schw­eren oder gar tödlichen Ver­let­zun­gen beim Arbeit­en mit Ladekra­nen zu bewahren, ist fol­gen­des zu beachten:

  • Alle Ein­griffe in den öffentlichen Verkehrsraum sind zunächst ord­nungs­gemäß zu pla­nen und dementsprechend zu organisieren.
  • Für jede Baustelle ist eine verkehrsrechtliche Genehmi­gung bei der zuständi­gen Straßen­verkehrs­be­hörde einzu­holen, welche ins­beson­dere Angaben zur Absicherung der Arbeitsstelle beinhaltet.
  • Im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung nach §§ 5,6 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) hat der Unternehmer außer­dem zu ermit­teln, welch­er Ladekran für die Durch­führung der Arbeit­en benötigt wird.

Kri­te­rien dafür sind

  • die zuläs­sige Gesamtmasse
  • die max­i­male Tragfähigkeit des Kranes,
  • die Aus­ladung des Auslegers,
  • die erforder­liche Stand­fläche des Fahrzeuges bei Ver­wen­dung der Stützen sowie
  • die unter nor­malen Betrieb­szustän­den auftre­tenden Stützkräfte auf den Untergrund.

Alle Beschäftigten müssen darüber hin­aus die erforder­lichen Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen nutzen: Je nach Gefährdun­gen sind das beispiel­sweise Fußschutz (Sicher­heitss­chuhe mit durchtrittsicher­er Sohle, wärmeisolieren­der Unter­bau), Schutzhand­schuhe, Warn­klei­dung nach DIN EN 471 (min­destens Klasse 2), Schutzhelm und Gehörschutz.

Anschlagmittel sicher verwenden

Lkw-Ladekrane sind Fahrzeugkrane im Sinne der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52). Sie sind hin­ter dem Führerhaus oder am Fahrzeugheck mon­tiert und mit einem Teleskopausleger oder einem Knick­ausleger aus­gerüstet. Durch die verän­der­liche Reich­weite von Ladekra­nen ist ihre Tragfähigkeit vari­abel: Je nach Rüstzu­s­tand und Aus­ladung kön­nen sie unter­schiedlich schwere Las­ten heben und befördern.

In der Regel wer­den die Las­ten mit Anschlag­mit­teln (zum Beispiel Seile, Ket­ten oder tex­tile Hebe­bän­der) mit dem Kran­hak­en ver­bun­den. Diese Anschlag­mit­tel sind geschützt aufzube­wahren und dür­fen nicht über­lastet, geknotet, behelf­s­mäßig repari­ert (zum Beispiel mit Schrauben), über scharfe Kan­ten gezo­gen oder mit Fahrzeu­gen über­fahren wer­den. Der Kran­hak­en muss über eine Hak­en­sicherung ver­fü­gen, die ein unbe­ab­sichtigtes Aushän­gen der Last ver­hin­dert. Alter­na­tiv kön­nen die Las­ten auch mit Ste­in­stapelzan­gen, Greifern oder Palet­tenga­beln aufgenom­men werden.

Zulässige Belastung des Ladekranes

Jed­er Lkw-Ladekran muss mit einem Tragfähigkeitss­child aus­ges­tat­tet sein. Der Kran­führer kann darauf able­sen, wie schw­er die aufzunehmende Last max­i­mal sein darf. Dieser Max­i­mal­w­ert gilt aber nur bei geringer Aus­ladung – mit zunehmender Aus­ladung ver­ringert sich die zuläs­sige Tragfähigkeit. Zu beacht­en ist außer­dem, dass es sich bei den Her­stellerangaben um die jew­eilige Brut­to­last han­delt. Für das Max­i­mal­gewicht der Last müssen von diesem Wert gegebe­nen­falls noch die Gewichte von Kran­hak­en, Unter­flasche, Anschlag- oder Las­tauf­nah­memit­teln sowie von manuellen Schub­stück­ver­längerun­gen abge­zo­gen werden.

Standsichere Aufstellung

Der sichere Betrieb von Ladekra­nen hängt ganz entschei­dend von der Stan­dort­wahl und dem richti­gen Auf­stellen der Mas­chine ab. Um eine opti­male Stützba­sis zu erre­ichen, soll­ten möglichst alle Stützen des Ladekranes voll aus­ge­fahren wer­den (Betrieb­shand­buch des Her­stellers beacht­en). Beson­dere Aufmerk­samkeit ist geboten, wenn der Ladekran auf ein­er Gefällestrecke betrieben wird: Hier beste­ht Abrutschge­fahr! Kön­nen Kranausleger oder Teile der Last auf die Fahrbahn auss­chwenken, kann dies beispiel­sweise durch eine tech­nis­che Schwenkbe­gren­zung oder mit Hil­fe von zusät­zlichen Absper­run­gen ver­hin­dert werden.

Wer­den einige Alt­maschi­nen bei beengten Ver­hält­nis­sen ent­ge­gen den Her­stellerangaben nur ein­seit­ig abgestützt, kann die Mas­chine kip­pen. Umstürzen kön­nen Ladekrane auch dann, wenn sie auf einem nicht tragfähi­gen Unter­grund aufgestellt wer­den. Deshalb sind die Stützfüße von Ladekra­nen unter Berück­sich­ti­gung der vorhan­de­nen Stützkräfte sowie der max­i­mal zuläs­si­gen Tragfähigkeit des Bodens immer mit Unter­leg­plat­ten oder sta­bilen Holzbohlen im Kreuzver­bund großflächig zu unter­bauen. Die Stützfüße sind waagerecht auf dem Unter­bau beziehungsweise auf die Unter­leg­plat­ten aufzuset­zen und mit­tig zu posi­tion­ieren. Bei länger andauern­den Kra­nar­beit­en sollte regelmäßig kon­trol­liert wer­den, wie es um die Abstützung bestellt ist, da zum Beispiel Tauwet­ter oder Starkre­gen den Unter­grund aufwe­ichen kön­nen. Zur Ver­mei­dung von Quetschge­fahren muss der Abstand von Kran­teilen zu fes­ten Bauteilen oder Gegen­stän­den (zum Beispiel Mate­ri­al­stapel) min­destens 0,5 Meter betragen.

Bestimmungsgemäße Kranbedienung

Beim Betrieb von Kra­nen müssen die Bedi­enungsan­leitung des Her­stellers und die Betrieb­san­weisung des Betreibers beachtet wer­den. Nur aus­ge­bildete und zuver­läs­sige Mitar­beit­er dür­fen Ladekrane selb­st­ständig führen. Sie wer­den schriftlich damit beauftragt.

Grund­sät­zlich soll­ten Las­ten nicht über Per­so­n­en gehoben wer­den. Wer­den Greifer oder andere Mit­tel zum Heben einge­set­zt, die nur eine kraftschlüs­sige Verbindung zur Last her­stellen, ist dies strikt ver­boten! Darüber hin­aus darf sich nie­mand im Gefahren­bere­ich der Mas­chine aufhal­ten. Der Kran­führer muss darauf acht­en, dass Las­ten nicht los­geris­sen oder schräg gezo­gen wer­den. Hier­durch kön­nen Kran­bauteile beschädigt und die Sicher­heit gefährdet wer­den. Gle­ich­es gilt für das Schieben und Ziehen von Las­ten mit Hil­fe des Kranauslegers.

Um Unfälle und Schä­den beim Kranein­satz zu ver­mei­den, sind die Beschäftigten regelmäßig sowie nach beson­deren Anlässen (etwa beim Unter­laufen von Sicher­heit­sregeln oder nach unbe­wussten Fehlhand­lun­gen) anhand der Betrieb­san­weisung für Krane zu unter­weisen. Die Unter­weisun­gen sind schriftlich festzuhalten.

Regelmäßige Prüfung

Lkw-Ladekrane müssen sich jed­erzeit in einem ord­nungs­gemäßen Zus­tand befind­en. Nach § 14 (2) Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) sind dazu regelmäßige Prü­fun­gen verpflich­t­end. Als Prüfer kön­nen „befähigte Per­so­n­en“ oder ermächtigte Kransachver­ständi­ge einge­set­zt wer­den. Die Prüf­fris­ten für Krane hän­gen von den jew­eili­gen Ein­satzbe­din­gun­gen beziehungsweise Betrieb­sver­hält­nis­sen ab. Eine Prü­fung hat aber min­destens ein­mal pro Jahr stattzufind­en. Die Ergeb­nisse sind zu dokumentieren.

Darüber hin­aus hat der Kran­führer seine Mas­chine an jedem Arbeit­stag in Augen­schein zu nehmen: Stellt er sicher­heit­srel­e­vante Defizite fest, darf er den Ladekran nicht in Betrieb nehmen. Treten Män­gel während des Betriebes auf, muss er diesen umge­hend ein­stellen und den jew­eili­gen Vorge­set­zen informieren. Der Betreiber legt fest, wer betrieb­sin­tern für die Wartungs- und Reparat­u­rar­beit­en des Ladekranes zuständig ist.


Autor:

Markus Tis­chen­dorf

Tech­nis­ch­er Auf­sichts­beamter, BG ETEM

Foto: © Dägling


Praxis-Tipps

Laut Abschluss­bericht zum Arbeit­spro­gramm „Sich­er fahren und trans­portieren“ der Gemein­samen Deutschen Arbeitss­chutzs­trate­gie (GDA) sind die häu­fig­sten Sicher­heits­de­fizite beim Ein­satz von Kranen:

  • keine Sicht- und Funk­tion­sprü­fung des Kran­führers vor Arbeits­be­ginn durchge­führt (17 Prozent)
  • Kran­führer nicht aus­ge­bildet (14 Prozent)
  • keine ein­deuti­gen Regelun­gen zur Störungsbeseitigung,
    Wartung und Reparatur des Kranes vorhan­den (8 Prozent)
  • fehlende Bere­it­stel­lung und Benutzung geeigneter per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung (7 Prozent)
  • Mate­ri­al­lagerung der­art, dass kein Sicher­heitsab­stand von min­destens 0,5 Metern erhal­ten bleibt (7 Prozent)

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