Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten liegt beim Unternehmer, das gilt auch für den Betriebshof. Somit ist er verantwortlich für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die Umsetzung der daraus resultierenden Maßnahmen, die Auswahl und Qualifikation der Beschäftigten sowie deren Unterweisung und Kontrolle. Einige seiner Pflichten kann er an geeignete Führungskräfte, etwa den Leiter des Betriebshofes, delegieren. In diesem Fall übernimmt dieser die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten.
Arbeitsplätze beurteilen
Es ist die Aufgabe des Unternehmers, die Gefährdungen, denen die Mitarbeiter ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu beurteilen. Beispielsweise hat er folgendes zu prüfen:
- Gibt es auf dem Betriebsgelände rangierende Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen, von denen Mitarbeiter angefahren und verletzt werden können?
- Müssen Mitarbeiter schwere Lasten bewegen, etwa bei der Instandhaltung von Fahrzeugen?
- Sind die Mitarbeiter bei Arbeiten im Freien Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee oder Sonne ausgesetzt?
Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen abzuleiten, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Sicheres Verhalten vorgeben
Im Arbeitsalltag lassen sich nicht immer alle Risiken vermeiden, daher muss auf die Restrisiken deutlich hingewiesen werden. Zwei Beispiele:
- Bei Reparaturarbeiten in der Fahrzeughalle besteht die Gefahr von Fußverletzungen, deshalb sind Sicherheitsschuhe zu tragen.
- Im Verladebereich rangieren Fahrzeuge, deshalb besteht dort Warnwestentragepflicht.
Betriebsanweisungen zeigen Gefahren auf und geben sicheres Verhalten und Schutzmaßnahmen vor. In Betriebsanweisungen kann auch beschrieben werden, wie am Lkw ein Anbaugerät auf sichere Weise gewechselt wird oder wie Lkw gegen Wegrollen zu sichern sind. Damit die Mitarbeiter die Schutzmaßnahmen und das sichere Verhalten nachlesen können, sind die Betriebsanweisungen im jeweiligen Arbeitsbereich auszuhängen.
Mitarbeiter unterweisen
Verantwortlich für die Unterweisung der Mitarbeiter ist ebenfalls der Unternehmer. Auch diese Aufgabe kann er auf den Leiter des Betriebshofes, auf Vorgesetzte aus der Abteilungsleitung oder auf Meister, jeweils in ihrem Aufgabenbereich, übertragen. Mindestens einmal jährlich sind die Mitarbeiter unter Einbeziehung der Betriebsanweisungen zu unterweisen. Vor allem neue Mitarbeiter und Leiharbeiter, denen die Abläufe auf dem Betriebshof noch wenig vertraut sind, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erstunterweisung erhalten. In der Praxis haben sich Gesprächsrunden bewährt, bei denen die Unterweisungsthemen mit den betreffenden Mitarbeitern besprochen werden. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren: Datum, Inhalt der Unterweisung, Namen der Beschäftigten und des Unterweisenden sind festzuhalten.
Persönliche Schutzausrüstung
Können Gefährdungen nicht vollständig beseitigt werden, ist den Mitarbeitern geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. So beispielsweise bei folgenden Tätigkeiten:
- Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen: Sicherheitsschuhe
- Beim Umgang mit scharfkantigen Gegenständen: Schutzhandschuhe
- Bei Arbeiten im Straßenverkehr: Warnkleidung
Regeln für Fußgänger
Auf dem Betriebsgelände ereignen sich immer wieder Anfahrunfälle auf Grund der schlechten Erkennbarkeit von Personen. Ein erhöhtes Risiko besteht vor allem in der Abenddämmerung oder in schlecht beleuchteten Hallen. Wolfgang Müller (Name geändert), Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem mittelgroßen Betriebshof, beschreibt folgendes Ereignis: „Der Radladerfahrer war damit beschäftigt, das Streusalzfahrzeug zu befüllen. Das schwere Gerät setzte zurück, plötzlich trat ein Kollege hinter den Radlader und wurde von ihm erfasst. Mit schweren Beinverletzungen musste er ins Krankenhaus eingeliefert werden.“ Weiter führt er aus: „Wir haben umgehend Maßnahmen ergriffen. Die Beleuchtung auf dem Betriebshof wurde verbessert und verbindliche Regeln für die Fußgänger festgelegt: Warnwestentragepflicht, strikte Nutzung der Fußgängerwege, bei Annäherung an ein Fahrzeug Kontaktaufnahme mit dem Fahrer.“
Arbeitsmittel prüfen
Arbeitsmittel, die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, müssen sicher sein und sind daher regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen. Diese muss über eine ausreichende Ausbildung, Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um den betriebssicheren Zustand beurteilen zu können. Zu prüfen sind zum Beispiel kraftbetriebene Flurförderzeuge, Erdbaumaschinen, Rolltore oder Hebebühnen bis hin zu Feuerlöschern, Leitern und Werkzeugen. Je nach Größe und Ausstattung des Betriebshofes ergibt sich eine umfangreiche Prüfliste, die sorgfältig geführt werden muss. Nur so wird sichergestellt, dass die Prüfintervalle auch eingehalten werden.
Fahrzeugführer qualifizieren
Auch für den Betriebshof gilt: Nur Mitarbeiter, die dazu befähigt, unterwiesen und beauftragt sind, dürfen ein Fahrzeug oder eine Arbeitsmaschine führen. Die Anforderungen an Fahrzeugführer von Erdbaumaschinen oder Gabelstaplern regeln die Berufsgenossenschaften in Unfallverhütungsvorschriften. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für die Feststellung der Eignung kann der Grundsatz G 25 herangezogen werden. Die Ausbildung zum Staplerfahrer ist beispielsweise im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 925 geregelt. Vor Beauftragung sind jedoch erst noch eine gerätespezifische Einweisung und Unterweisung in die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich. Werden auf dem Betriebshof unterschiedliche Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen eingesetzt, sollte eine Übersicht angelegt werden, für welche Fahrzeugtypen welche Schulungen und Befähigungsnachweise notwendig sind und welche Mitarbeiter diese Anforderungen erfüllen.
Betriebshof: öffentlich oder privat?
Ein Baustofflieferant parkt den Lkw zum Entladen am Straßenrand. Lädt der Gabelstapler nun die Ladung vom Lkw ab, nimmt er schon am öffentlichen Straßenverkehr teil. Gleiches gilt, wenn private Anlieferer ohne Einfahrtskontrolle den Wertstoffhof befahren und Abfallstoffe entsorgen – in diesem Fall zählt dieser Betriebsteil auch zum öffentlichen Bereich. Für den Betriebshof hat das erhebliche Auswirkungen, denn selbstfahrende Arbeitsmaschinen benötigen dann eine Betriebserlaubnis und eine Ausrüstung im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung.
Ferner muss der Maschinenführer die entsprechende Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnisverordnung besitzen. Soll der Betriebshof jedoch Privatgelände sein, dann müssen Zugangssperren oder Schranken die Durchfahrt verhindern. Die Zufahrt muss kontrolliert und Nichtberechtigte abgewiesen werden. Allein das Aufstellen eines Hinweisschildes „Privatgelände“ genügt dazu nicht.
Besucher informieren
Auf Betriebshöfen ereignen sich Unfälle, weil Betriebsfremden die Verhaltensregeln nicht bekannt sind. Besucher und Kunden müssen daher schon am Eingang die wesentlichen Informationen erhalten. Bewährt haben sich Infotafeln am Eingangstor oder Flyer, die am Empfang ausgehändigt werden.
Sicherheitsinformationen für Besucher (Beispiel)
- Empfang
Bitte melden Sie sich im Hauptgebäude, Ihr Ansprechpartner nimmt Sie dort in Empfang. Den Hinweisen Ihres Ansprechpartners ist Folge zu leisten. - Parken
Nutzen Sie den Besucherparkplatz vor dem Hauptgebäude. - Befahren des Betriebsgeländes
Das Befahren ist nur zum Be- und Entladen gestattet. Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ist einzuhalten. Lkw, Radlader und Räumfahrzeuge haben Vorrang. - Fußgänger
Nutzen Sie nur die gekennzeichneten Fußgängerwege. - Sammelplatz
Verlassen Sie im Notfall das Gebäude über die gekennzeichneten Fluchtwege. Begeben Sie sich zum Sammelplatz und folgen Sie den Anweisungen unserer Mitarbeiter. - Notfall
Verständigen Sie die Verkehrsleitstelle: Notruf intern Telefon 1234 , Notruf extern Telefon 112. Den Ersthelfer erreichen Sie intern unter Telefon 2345.
Checkliste: Organisation
- Sind Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen in Betriebsanweisungen vorgegeben und den Mitarbeitern bekannt?
- Werden die Mitarbeiter regelmäßig unterwiesen und wird die Unterweisung dokumentiert?
- Wurde festgelegt, bei welchen Tätigkeiten Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist?
- Gibt es Regeln für Fußgänger wie die Benutzung der Fußgängerwege oder die Tragepflicht von Warnwesten?
- Ist in einer Tabelle festgehalten, welche Arbeitsmittel in welchen Abständen zu prüfen sind?
- Sind die Fahrzeugführer für die jeweilige Tätigkeit qualifiziert, unterwiesen und beauftragt?
- Sind Verhaltensregeln für Besucher und Kunden festgelegt?
- Sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch eine entsprechende Beschilderung verbindlich gemacht?
- Ist festgelegt, welche Verkehrsflächen des Betriebshofes öffentlich beziehungsweise privat sind?
- Sind für den Notfall die Lage des Sammelplatzes und die Notrufnummern bekannt?