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Anerkennung als Arbeitsunfall - tätlicher Angriff aus Eifersucht

Anerkennung als Arbeitsunfall
Tätlicher Angriff aus Eifersucht

Tätlicher Angriff aus Eifersucht
Foto: © Robert Kneschke - stock.adobe.com
Tanja Sautter
Auseinan­der­set­zun­gen am Arbeit­splatz lassen sich nicht immer ver­mei­den. Im besten Fall bleibt es bei ein­er hitzi­gen Diskus­sion, im Extrem­fall kommt es sog­ar zu Hand­grei­flichkeit­en. Bei einem tätlichen Angriff bei der Arbeit oder auf dem Weg dahin kann es sich um einen Arbeit­sun­fall han­deln. Zwin­gend ist dies aber nicht. Es kommt entschei­dend auf die Hin­ter­gründe der Tat an. Erfol­gt der Angriff auf­grund ein­er per­sön­lichen Feind­schaft, kommt nach ein­er Entschei­dung des Bun­dessozial­gerichts (BSG) eine Anerken­nung als Arbeit­sun­fall nicht in Betracht.

Die Klägerin war als Ser­vicekraft in ein­er Gast­stätte beschäftigt. Während ein­er Arbeitss­chicht traf sie im Ein­gangs­bere­ich mit einem Arbeit­skol­le­gen sowie dessen Ehe­frau und Tochter zusam­men. Bei der Begeg­nung kam es zu Beschimp­fun­gen und Hand­grei­flichkeit­en der Eheleute gegenüber der Klägerin. Sie wurde an der Hal­swirbel­säule und am Schädel verletzt.

Kein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit

Aus Sicht der Ver­let­zten ein­deutig ein Arbeit­sun­fall – schließlich wurde sie im Rah­men ihrer Tätigkeit ange­grif­f­en. Der zuständi­ge Unfal­lver­sicherungsträger sah das jedoch anders und ver­weigerte die geforderten Leis­tun­gen. Die zum Unfall führende Tätigkeit habe per­sön­lichen Zweck­en gedi­ent, lautete die Begrün­dung. Dage­gen klagte die Kell­ner­in, jedoch ohne Erfolg. Im Rah­men ein­er Beschw­erde gegen die Nichtzu­las­sung der Revi­sion lan­dete der Fall vor dem BSG. Dieses lehnte die Zulas­sung der Revi­sion ab, weil es keine grund­sät­zliche Bedeu­tung der Rechts­frage sah. Das Lan­dessozial­gericht habe seine Entschei­dung zu Recht darauf gestützt, dass ein inner­er Zusam­men­hang zwis­chen dem tätlichen Angriff und der ver­sicherten Tätigkeit der Ser­vicekraft nicht bestanden habe. Vielmehr habe der Angriff seinen Ursprung in pri­vat­en Grün­den gehabt, weil die Ehe­frau des Arbeit­skol­le­gen eifer­süchtig gewe­sen sei.

Anerkennung als Arbeitsunfall nicht gegeben

In der Recht­sprechung des BSG sei bere­its gek­lärt, unter welchen Voraus­set­zun­gen ein vorsät­zlich­er Angriff einen Arbeit­sun­fall begrün­den könne. Erforder­lich sei dem­nach, dass der Angriff während der Ausübung ein­er ver­sicherten Tätigkeit – sei es auf der Betrieb­sstätte oder auf einem ver­sicherten Weg – erfol­gt. Eine Anerken­nung schei­de jedoch aus, wenn der Angriff in kein­er sach­lichen Verbindung mit der ver­sicherten Tätigkeit der ver­let­zten Per­son ste­he, son­dern beispiel­sweise auf­grund ein­er per­sön­lichen Feind­schaft erfol­gt und keine der ver­sicherten Tätigkeit zuzurech­nen­den Ver­hält­nisse wie etwa Dunkel­heit, Däm­merung, ein ein­sam gele­gen­er Tatort oder die örtlichen Gegeben­heit­en den Über­fall wesentlich begün­stigt haben. Weit­eren Klärungs­be­darf darüber hin­aus sahen die Richter nicht.

(Beschluss des Bun­dessozial­gerichts vom 12.04.2022, Az. B 2 U 10/21 BH)

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