Die Klägerin war als Servicekraft in einer Gaststätte beschäftigt. Während einer Arbeitsschicht traf sie im Eingangsbereich mit einem Arbeitskollegen sowie dessen Ehefrau und Tochter zusammen. Bei der Begegnung kam es zu Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten der Eheleute gegenüber der Klägerin. Sie wurde an der Halswirbelsäule und am Schädel verletzt.
Kein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit
Aus Sicht der Verletzten eindeutig ein Arbeitsunfall – schließlich wurde sie im Rahmen ihrer Tätigkeit angegriffen. Der zuständige Unfallversicherungsträger sah das jedoch anders und verweigerte die geforderten Leistungen. Die zum Unfall führende Tätigkeit habe persönlichen Zwecken gedient, lautete die Begründung. Dagegen klagte die Kellnerin, jedoch ohne Erfolg. Im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision landete der Fall vor dem BSG. Dieses lehnte die Zulassung der Revision ab, weil es keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sah. Das Landessozialgericht habe seine Entscheidung zu Recht darauf gestützt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem tätlichen Angriff und der versicherten Tätigkeit der Servicekraft nicht bestanden habe. Vielmehr habe der Angriff seinen Ursprung in privaten Gründen gehabt, weil die Ehefrau des Arbeitskollegen eifersüchtig gewesen sei.
Anerkennung als Arbeitsunfall nicht gegeben
In der Rechtsprechung des BSG sei bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein vorsätzlicher Angriff einen Arbeitsunfall begründen könne. Erforderlich sei demnach, dass der Angriff während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit – sei es auf der Betriebsstätte oder auf einem versicherten Weg – erfolgt. Eine Anerkennung scheide jedoch aus, wenn der Angriff in keiner sachlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit der verletzten Person stehe, sondern beispielsweise aufgrund einer persönlichen Feindschaft erfolgt und keine der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse wie etwa Dunkelheit, Dämmerung, ein einsam gelegener Tatort oder die örtlichen Gegebenheiten den Überfall wesentlich begünstigt haben. Weiteren Klärungsbedarf darüber hinaus sahen die Richter nicht.
(Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.04.2022, Az. B 2 U 10/21 BH)