Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung von PSA verpflichtet. Die Benutzung der PSA bei der Arbeit regelt die PSA-Benutzerverordnung (PSA-BV). Konkretisiert wird die Benutzung durch die DGUV Regeln. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) sind spezielle Anforderungen an PSA in explosionsfähiger Atmosphäre genannt. Laut TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ dürfen Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig sind, nicht gefährlich aufgeladen werden. Die folgenden Persönlichen Schutzausrüstungen werden in der TRGS 727 aufgeführt und müssen bestimmten Anforderungen entsprechen, damit sie in explosionsfähigen Bereichen verwendet werden dürfen.
Schuhwerk
Nach TRGS 727, Punkt 7.1, muss in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1 und 20 ableitfähiges Schuhwerk getragen werden. Der Ableitwiderstand der Person gegen Erde darf dabei höchstens 108 Ω betragen. Bei Stäuben mit einer Mindestzündenergie von ≤ 10 mJ gilt die gleiche Anforderung auch für die Zone 21. Werden explosionsgefährdete Bereiche nur zeitweise betreten, können auch Überziehschuhe oder ‑stiefel mit ableitfähigen Eigenschaften verwendet werden. Ein Sicherheitsschuh mit unzureichender Antistatik kann zur Zündquelle werden.
Kleidung
Auch Bekleidung kann aufgeladen werden. So darf in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0, Bereichen mit einer Sauerstoffanreicherung oder Bereichen mit dem Auftreten von Gefahrstoffen der Explosionsgruppe IIC nur ableitfähige Kleidung getragen werden. Der spezifische Oberflächenwiderstand der Kleidung darf 5 x 1010 Ω nicht überschreiten. Die ableitfähigen Eigenschaften können auch durch eine spezielle Nachrüstung der Kleidung erzielt
werden.
Handschuhe
In explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0, 1, 20 sowie der Zone 21 bei Stäuben mit einer Mindestzündenergie ≤ 10 mJ müssen ableitfähige Handschuhe getragen werden. Der Durchgangswiderstand der Handschuhe muss 108 Ω betragen.
Kopfschutz
Bei der Verwendung von Industrieschutzhelmen oder ‑anstoßkappen darf im Bereich der Zone 0 nur Kopfschutz aus ableitfähigem Material getragen werden. In Bereichen der Zone 1 kann auch ein Kopfschutz getragen werden, der nur aus isolierenden Materialien besteht.
Sonstige PSA
Grundsätzlich gilt für PSA in explosionsgefährdeten Bereichen, dass diese nicht gefährlich aufgeladen werden darf. Personen, die Tätigkeiten ausführen, bei denen sie aufgeladen werden, sind ausreichend zu erden. In der Betriebsanweisung hat der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person besondere PSA aufzuführen, die der Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen mit Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre benutzen muss.
Bei Instandhaltungsmaßnahmen ist über die Gefährdungsbeurteilung eine geeignete PSA zu wählen und diese zu dokumentieren.
Patrick Dyrba, M.Sc.Dyrba & Kollegen Explosionsschutz GmbH
Das Wichtigste in Kürze
- Sicherheitsbeauftragte können die Anforderungen an geeignete PSA in explosionsgefährdeten Bereichen den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und den DGUV Regeln entnehmen. Sie können Checklisten für die Beschäftigten erstellen, in denen die geeignete PSA für die jeweiligen Bereiche aufgeführt ist.
- Ableitfähige Sicherheitsschuhe dürfen nicht so verändert werden, dass sie diese Eigenschaft verlieren. Geprüft werden muss die Verwendung von Schuheinlagen, diese können die ableitfähige Eigenschaft von Schuhen beeinflussen.
- In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 1 dürfen Arbeits- oder Schutzkleidung nicht gewechselt, nicht aus- und nicht angezogen werden.
- Beim Waschen darf die Ableitfähigkeit der Kleidung nicht beeinträchtigt werden. Es kann erforderlich sein, die Kleidung erneut zu behandeln.
- Enthält eine PSA keine konkreten Angaben, ob diese in explosionsgefährdeten Bereichen benutzt werden darf, ist der Hersteller heranzuziehen.