Können Angehörige eines tödlich Verunfallten über die Leistungen für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinaus Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend machen? Diese lange umstrittene Frage beantwortete der Bundesgerichtshof (BGH) nun klar mit Nein.
Tödlicher Arbeitsunfall beim Aufstellen eines Weidezauns
In dem zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Frau von ihrem Sohn und dessen Haftpflichtversicherung Hinterbliebenengeld nach einem tödlichen Arbeitsunfall ihrer Schwiegertochter. Die Verstorbene hatte gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Schwiegermutter einen Bauernhof betrieben. Die Klägerin
war beinahe täglich auf dem Hof und half bei den anfallenden Arbeiten, der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder mit. Zwischen der Klägerin und der
Verstorbenen bestand ein besonders enges, einer Mutter-Tochter-Beziehung entsprechendes Verhältnis. Beim Aufstellen eines neuen Weidezauns hielt die Frau die Pfähle fest und ihr Mann versenkte sie dann mit der Greifschaufel des Traktors im Boden. Dabei löste sich die Schaufel vom Baggerarm und tötete seine Ehefrau. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erkannte das Unglück als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Leistungen an die Hinterbliebenen.
Anspruch auf Hinterbliebenengeld abgelehnt
Dem von der Schwiegermutter geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenengeld erteilte der BGH nun eine Absage. Der beklagte Sohn konnte sich wirksam auf den Haftungsausschluss nach dem Sozialgesetzbuch VII berufen. Danach sind Unternehmer den gesetzlich Unfallversicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind beziehungsweise deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Haftungsbeschränkung erfasst auch den Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach dem BGB, stellte der BGH klar. Der Tod der Ehefrau stellt einen Arbeitsunfall dar, weswegen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Darüber hinaus besteht aufgrund der Haftungsbeschränkung keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Hinterbliebenengeldes.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2022, Az. 6 ZR 3/21)