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Fluchtwege und Notausgänge

Novellierte ASR A2.3: „Fluchtwege und Notausgänge“
Ungehinderter Personenfluss ins Freie

Dipl.-Ing. Rainer Rottmann
Im März dieses Jahres erschienen unter anderem die nov­el­lierten Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten ASR A1.5 „Fußbö­den“, ASR A1.8 „Verkehr­swege“ und ASR A2.3 „Flucht- und Ret­tungswege“. Der let­zte Teil dieser Artikelserie befasst sich mit den wesentlichen Änderun­gen für sich­er gestal­tete Fluchtwege und Notausgänge.

Bei der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notaus­gänge“ sind die Änderun­gen bere­its im Titel ersichtlich: Gestrichen wurde in diesem der Zusatz „Flucht- und Ret­tungs­plan“. Inhaltlich hat dies jedoch keine Auswirkun­gen, da der entsprechende Abschnitt nach wie vor in der ASR enthal­ten ist. Inte­gri­ert wur­den hinge­gen die Inhalte der bish­eri­gen ASR A3.4/7 „Sicher­heits­beleuch­tung, optis­che Sicher­heit­sleit­sys­teme“, weil diese the­ma­tisch in das Gesamtkonzept passen.

Neue Begriffe eingeführt

An die Stelle der Begriffe „erster Fluchtweg“ und „zweit­er Fluchtweg“ treten in der neuen Fas­sung die Begriffe „Haupt­fluchtweg“ und „Neben­fluchtweg“. Sowohl Haupt- als auch Neben­fluchtwege müssen auf möglichst kurzem Weg entwed­er ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bere­ich führen. Diese Begriffe sind insofern von Bedeu­tung, weil „das Freie“ als ein sicher­er Bere­ich außer­halb des Gebäudes definiert ist, in dem Per­so­n­en durch den Gefahren­fall nicht beein­trächtigt wer­den. Balkone, Dachflächen oder Innen­höfe, die im Gefahren­fall keinen aus­re­ichen­den Schutz bieten, gel­ten aus­drück­lich nicht als das Freie. Als „gesicherte Bere­iche“ gel­ten jene Bere­iche, die vorüberge­hend einen aus­re­ichen­den Schutz bieten. Inner­halb von Gebäu­den sind dies ins­beson­dere benach­barte Brand­ab­schnitte sowie notwendi­ge Trep­pen­räume (aus­gewiesene „Flucht­trep­pen­häuser“). Außer­halb von Gebäu­den kön­nen Außen­trep­pen, offene Gänge sowie gegebe­nen­falls auch Dachflächen als gesicherte Bere­iche gel­ten, sofern diese im Gefahren­fall über eine aus­re­ichende Dauer sich­er genutzt wer­den kön­nen und ins Freie führen. Während es nach der bish­eri­gen ASR zuläs­sig war, dass Per­so­n­en im Gefahren­fall zum Beispiel auf ein­er hier­für vorge­se­henen und aus­re­ichend gesicherten Dachfläche ver­weilen kon­nten, um dann von der Feuer­wehr mit­tels Drehleit­er evakuiert zu wer­den, muss nach der neuen Lesart der gesicherte Bere­ich über eine Anbindung an das Freie verfügen.

Rettungswege in das Gebäude

Ret­tungswege führen in das Gebäude hinein, da durch sie die Ret­tungskräfte schnell und ziel­gerichtet ihren Ein­sat­zort erre­ichen sollen. Ins­beson­dere in großen Gebäu­den erfol­gt der Zutritt über sep­a­rate Eingänge, um die Ret­tungskräfte nicht durch den Strom der Flüch­t­en­den aufzuhal­ten. Sofern Flucht- und Ret­tungswege sep­a­rat geführt wer­den, soll­ten auch Ret­tungswege regelmäßig kon­trol­liert wer­den, damit sich Ret­tungskräfte nicht durch abgestellte Mate­ri­alien hin­durchkämpfen müssen.

Ist-Zustand im Blick behalten

Die Anforderun­gen an Haupt­fluchtwege wer­den in Abschnitt 5 und die an Neben­fluchtwege in Abschnitt 6 aus­führlich erläutert. Ins­beson­dere die an Haupt­fluchtwege zu stel­len­den neuen Anforderun­gen sind jedoch dergestalt, dass Sicher­heits­beauf­tragte darauf wenig beziehungsweise keinen Ein­fluss nehmen kön­nen. Dies trifft auch im Wesentlichen auf den Abschnitt 6 zu. Allerd­ings kön­nen Sicher­heits­beauf­tragte im Rah­men regelmäßiger Bege­hun­gen beziehungsweise Bestand­sauf­nah­men den Ist-Zus­tand der baulichen Gegeben­heit­en fest­stellen, damit dieser von den Ver­ant­wortlichen mit den inzwis­chen gel­tenden Anforderun­gen abgeglichen wer­den kann.

Auch hil­ft mitunter ein Per­spek­tivwech­sel: Sind die vorge­se­henen Fluchtwege auch für ort­sunkundi­ge oder mobil­ität­seingeschränk­te Per­so­n­en nutzbar? Sind die Voraus­set­zun­gen gegeben, dass (ort­sunkundi­ge) Ret­tungskräfte den Ein­sat­zort schnell und sich­er erre­ichen kön­nen? Zu bedenken ist auch, dass die Evakuierung nicht mit dem Ende des Fluchtwegs aus dem Gebäude endet. Gemäß Abschnitt 4 (8) der ASR A2.3 muss der Bere­ich im Freien beziehungsweise der gesicherte Bere­ich so gestal­tet und bemessen sein, dass sich kein Rück­stau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüch­t­en­den Per­so­n­en ohne Gefahren, wie zum Beispiel durch Verkehr­swege oder öffentliche Straßen, aufgenom­men wer­den können.

Anforderungen an Haupt- und Nebenfluchtwege

Während Haupt­fluchtwege im Wesentlichen nur durch Türen geführt wer­den dür­fen, kön­nen Neben­fluchtwege auch durch Fen­stertüren („Ter­rassen­türen“), Schlupftüren in Toren sowie Notausstiege wie Fen­ster, Luken oder im Zweifels­fall sog­ar Boden- oder Deck­enöff­nun­gen geführt wer­den. Notausstiege müssen allerd­ings so ein­gerichtet sein, dass sie für die darauf angewiese­nen Per­so­n­en möglichst schnell und unge­hin­dert nutzbar sind. Insofern kön­nen Sicher­heits­beauf­tragte im Rah­men ihrer Tätigkeit dur­chaus zurück­melden, dass beispiel­sweise ein als Notausstieg vorge­se­henes Keller­fen­ster für eine darauf angewiesene mobil­ität­seingeschränk­te Per­son nicht als Neben­fluchtweg nutzbar ist.

Die Notwendigkeit eines Neben­fluchtwegs ergibt sich nach der neuen ASR A2.3 dann, wenn die Gefahr beste­ht, dass der Haupt­fluchtweg nicht mehr sich­er bege­hbar ist. Hier­von ist unter anderem dann auszuge­hen, wenn erhöhte Brandge­fährdun­gen (siehe Begriffs­de­f­i­n­i­tion der ASR) gegeben sind, der Haupt­fluchtweg auf­grund sein­er Länge oder Führung schlecht erre­icht wer­den kann, viele Men­schen auf den Haupt­fluchtweg angewiesen sind oder son­stige Gefährdun­gen beste­hen, welche die Nutzung des Haupt­fluchtweges beein­trächti­gen kön­nen. Auch in diesen Fällen kön­nen ein­fache Sichtkon­trollen beziehungsweise Rück­mel­dun­gen der Sicher­heits­beauf­tragten dazu beitra­gen, dass Missstände aufgedeckt und abgestellt werden.

Nadelöhr Türen

Zwangsläu­figes Nadelöhr eines jeden Fluchtwegs sind die Türen. Sie müssen so gestal­tet sein, dass sie sich – so lange Per­so­n­en auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind – ohne Hil­f­s­mit­tel, wie Schlüs­sel, Transpon­der oder Codeeingaben leicht öff­nen lassen. Hier­von ausgenom­men sind natür­lich Bere­iche, in denen Abwe­ichun­gen aus schw­er­wiegen­den Grün­den notwendig sind, wie zum Beispiel Jus­tizvol­lzugsanstal­ten, Gerichts­ge­bäude oder psy­chi­a­trische Kliniken.

Nicht in der ASR erwäh­nt, jedoch im Zuge der alltäglichen Nutzung durch jeden kon­trol­lier­bar, ist die Funk­tion selb­stschließen­der Türen: Fall­en diese tat­säch­lich ins Schloss oder schla­gen sie nur dage­gen an, ohne dabei zu ver­riegeln? Im Brand­fall, wenn die Funk­tion dieser Bar­riere für die sichere Evakuierung entschei­dend sein kann, ist dies mitunter überlebenswichtig!

Aufschlagrichtung definiert

Oft wird auch über die richtige Auf­schla­grich­tung der Türen disku­tiert. Hier­bei muss zwis­chen den direkt aus dem Gebäude führen­den Türen von Notaus­gän­gen und Türen im Ver­lauf von Fluchtwe­gen (zum Beispiel Türen in notwendi­gen Fluren und Trep­pen­häusern) unter­schieden wer­den. Die aus dem Gebäude führen­den Türen von Notaus­gän­gen müssen nach Anhang 1 der Arbeitsstät­ten­verord­nung in Fluchtrich­tung auf­schla­gen. Das Gle­iche gilt nun auch für son­stige manuell betätigte Türen und Tore, wenn eine erhöhte Gefährdung (zum Beispiel Möglichkeit der Freiset­zung gefährlich­er Stoffe, zu erwartende gewalt­tätige Über­griffe, Anwe­sen­heit viel­er Per­so­n­en) vor­liegt. Die Flucht endet jedoch schnell, wenn die Türen von außen ver­stellt wer­den. Dies kann ins­beson­dere durch gelagerte Mate­ri­alien, abgestellte Fahrzeuge oder Außenbeschat­tun­gen her­vorgerufen wer­den. Je nach Ursache sind ver­schiedene Lösungsan­sätze möglich, wie zum Beispiel das Anbrin­gen des Ver­bot­sze­ichens „P023 Abstellen oder Lagern ver­boten“; Anbrin­gen von Abweis­er­bügeln oder Boden­markierun­gen, Arretieren der Außenbeschat­tung oder gegebe­nen­falls deren Ein­bindung in die Notstromversorgung.

Der in der früheren Aus­gabe enthal­tene Hin­weis, dass die Auf­schla­grich­tung von son­sti­gen Türen (das heißt solchen, welche die vorheri­gen Kri­te­rien nicht erfüllen) im Rah­men ein­er Gefährdungs­beurteilung fest­gelegt wer­den kann, ist in der Neu­fas­sung der ASR A2.3 nicht mehr enthal­ten. Den­noch beste­ht diese Möglichkeit weit­er­hin. Wenn beispiel­sweise die Tür eines Flurs, über den nur wenige Per­so­n­en flücht­en, in ein als Haupt­fluchtweg dienen­des Trep­pen­haus auf­schlägt, wären die damit ver­bun­de­nen Ein­schränkun­gen im Trep­pen­haus wahrschein­lich schw­er­wiegen­der als der Nachteil ein­er ent­ge­gen der Fluchtrich­tung auf­schla­gen­den Tür in den Flur, wenn darauf nur wenige Per­so­n­en angewiesen sind.

Richtige Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen

Einen weit­eren wesentlichen Beitrag kön­nen Sicher­heits­beauf­tragte im Rah­men regelmäßiger Bege­hun­gen leis­ten, indem sie auf die Kennze­ich­nung und Erkennbarkeit der Fluchtwege, Notaus­gänge und Sam­mel­stellen acht­en. Als elek­trische Betrieb­smit­tel unter­liegen sowohl Sicher­heit­sleucht­en, durch die eine Min­destausleuch­tung der Fluchtwege gewährleis­tet wer­den soll, als auch angeleuchtete beziehungsweise hin­ter­leuchtete Sicher­heit­sze­ichen (all­ge­mein: „Ret­tungswegkennze­ich­nungss­childer“ beziehungsweise „Fluchtweg­pik­togramme“) ein­er gewis­sen Aus­fall­wahrschein­lichkeit. Nach­leuch­t­ende Sicher­heit­sze­ichen sind zwar weit­er­hin zuläs­sig, oft sind sie aber ver­schmutzt oder wer­den durch Alterung oder geän­derte bauliche Gegeben­heit­en nicht mehr aus­re­ichend angeregt, sodass ihre nach­leuch­t­ende Wirkung schnell nach­lässt. Auch dür­fen Ret­tungswegkennze­ich­nun­gen nun nicht mehr auf Türen ange­bracht wer­den, da sie im Falle offen­ste­hen­der Türen gegebe­nen­falls nicht mehr erkan­nt wer­den kön­nen. Weil diese Punk­te im betrieblichen All­t­ag allzu häu­fig nicht mehr wahrgenom­men wer­den, lohnt sich der entsprechend geschulte Blick eines Sicherheitsbeauftragten.

Es werde Licht!

Ohne aus­re­ichen­des Licht ist das sichere Ver­lassen eines Gebäudes nicht möglich. Damit diese Anforderung auch dann erfüllt wird, wenn kein aus­re­ichen­des Tages­licht vorhan­den ist, muss gegebe­nen­falls eine Sicher­heits­beleuch­tung vorhan­den sein. Sofern sie nicht bere­its durch das (Landes-)Baurecht vorgeschrieben wird, ergibt sich ihre Notwendigkeit aus der Frage, ob das sichere Ver­lassen der Arbeitsstätte auch bei Aus­fall der All­ge­mein­beleuch­tung möglich ist. Die Antwort auf diese Frage ist dabei von vie­len Fak­toren abhängig, wie die Tabelle auf Seite 24 zeigt. Beleuchtete Sicher­heit­sze­ichen wer­den auf­grund ihrer guten Wahrnehm­barkeit und ein­deuti­gen Funk­tion oft als „Sicher­heits­beleuch­tung“ ange­se­hen. Tat­säch­lich sind diese Leucht­en aber meist unschein­bar und kön­nen oft nur durch eine in der Nähe ange­brachte Stromkreiskennze­ich­nung von den anderen Leucht­en unter­schieden werden.

In Fluchtwe­gen muss die Beleuch­tungsstärke min­destens 1 Lux (lx) betra­gen. Dies entspricht in etwa der Hel­ligkeit ein­er Kerze bezo­gen auf eine Grund­fläche von einem Quadrat­meter. Je nach Nutzungs- und Umge­bungs­be­din­gun­gen kön­nen aber auch deut­lich höhere Beleuch­tungsstärken erforder­lich sein. Dies ist ins­beson­dere dann der Fall, wenn mit der Anwe­sen­heit von ort­sunkundi­gen Per­so­n­en zu rech­nen ist. Die Beleuch­tungsstärke muss so gewählt wer­den, dass ein­er­seits die Ori­en­tierung sichergestellt wird und ander­er­seits auch Hin­dernisse erkan­nt wer­den kön­nen. Damit keine allzu starken Beleuch­tung­sun­ter­schiede auftreten, muss das Ver­hält­nis von max­i­maler zu min­i­maler Beleuch­tungsstärke weniger als 40:1 betra­gen. Blendun­gen durch die Sicher­heits­beleuch­tung sind nach Möglichkeit zu ver­mei­den. Eben­so ist die Farb­wieder­gabe der Sicher­heits­beleuch­tung so zu wählen, dass die Erkennbarkeit von Sicher­heits­far­ben nicht beein­trächtigt wird.

Flucht und Rettung nicht ohne Plan

Flucht- und Ret­tungspläne dienen der ziel­gerichteten Ori­en­tierung sowohl für diejeni­gen, die aus dem Gebäude flücht­en, als auch für diejeni­gen, die zur Ret­tung in das Gebäude vor­drin­gen müssen. Aber nicht jede Arbeitsstätte muss mit Flucht- und Ret­tungsplä­nen aus­ges­tat­tet sein. Es gilt: Je ein­fach­er beziehungsweise ein­deutiger die Flucht beziehungsweise das Vor­drin­gen zur Ein­satzstelle im Gebäude ist, desto geringer ist die Notwendigkeit eines Flucht- und Ret­tungs­plans. Die Kri­te­rien, welche für die Erstel­lung von Flucht- und Ret­tungsplä­nen sprechen, sind eben­falls in der Tabelle auf Seite 24 der ASR A2.3 “Fluchtwege und Notaus­gänge” aufgeführt.

Wenn eine Arbeitsstätte mit Flucht- und Ret­tungsplä­nen auszus­tat­ten ist, müssen diese natür­lich auch leicht aufzufind­en sein. Gut geeignete Stellen sind üblicher­weise vor Aufzugsan­la­gen und Trep­pen­zugän­gen, an Kreuzungspunk­ten von Verkehr­swe­gen und – ins­beson­dere für ein­tr­e­f­fende Ret­tungskräfte – in Ein­gangs­bere­ichen. Flucht- und Ret­tungspläne müssen vom jew­eili­gen Stan­dort des Betra­chters lagerichtig ange­bracht sein.

Der Kreis schließt sich

Let­z­tendlich schließt sich in der ASR A2.3 “Fluchtwege und Notaus­gänge” auch der Kreis zu den in Teil 1 beschriebe­nen Anforderun­gen der ASR 1.5 „Fußbö­den“, da zum Beispiel Sam­mel­stellen gemäß Abschnitt 4 (10) auch über sich­er bege­hbare Bode­nober­flächen ver­fü­gen müssen. Sam­mel­stellen müssen zudem außer­halb „des Wirk­bere­ichs der fluchtaus­lösenden Gefahr“ liegen, wom­it laut den Erläuterun­gen ins­beson­dere Rauch sowie umher­fliegende oder her­ab­fal­l­ende Gebäude­teile gemeint sind. Dabei hat­ten die Ver­fass­er dieser ASR wohl offen­sichtlich die Brandge­fahr als nahe­liegend­sten Grund für eine Evakuierung vor Augen.

Jeden Blickwinkel berücksichtigen

Im Falle eines Amok­laufs ist jedoch die fluchtaus­lösende Gefahr eine ganz andere. Unter diesem Aspekt wäre es wichtig, dass der Sam­melpunkt wed­er in ein­er möglichen Schus­slin­ie aus dem Gebäude liegt noch durch dessen Lage die polizeilichen Maß­nah­men beein­trächtigt wer­den kön­nten. Das Beispiel verdeut­licht, wie wichtig es ist, sich aller denkbaren Gefahren bewusst zu sein und dazu unter­schiedliche Blick­winkel einzunehmen. Der Blick­winkel­wech­sel bet­rifft prak­tisch alle die Arbeitsstätte nutzen­den Per­so­n­enkreise, vom Kleinkind über mobil­ität­seingeschränk­te Per­so­n­en bis hin zu Sprach- oder Ortsunkundigen.

Auswirkungen der neuen Richtlinien auf Sicherheitsbeauftragte

Grund­sät­zlich ist der Unternehmer beziehungsweise die jew­eils dafür ver­ant­wortliche Führungskraft für die Ein­hal­tung der Vorschriften und die Umset­zung sich daraus ergeben­der Maß­nah­men ver­ant­wortlich. Sicher­heits­beauf­tragte ver­fü­gen wed­er über die Mit­tel noch über die Rechte und Befug­nisse, um bauliche oder organ­isatorische Maß­nah­men, welche sich gegebe­nen­falls aus den über­ar­beit­eten Richtlin­ien ergeben, umset­zen zu kön­nen. Den­noch kön­nen Sicher­heits­beauf­tragte die neuen Infor­ma­tio­nen nutzen, um sowohl den Arbeit­ge­ber als auch die Führungskräfte auf Defizite oder schon erkan­nte Unfall­stellen aufmerk­sam zu machen und ihnen gegebe­nen­falls Gründe zu nen­nen, warum weit­ere Maß­nah­men notwendig sind. Eben­so kön­nen die so gewonnenen Erken­nt­nisse in die notwendi­gen Unter­weisun­gen der Beschäftigten einfließen.

Die nach ASR A1.5 geforderten regelmäßi­gen Bege­hun­gen, durch die auch in sel­ten genutzten Bere­ichen vorhan­dene Män­gel zeit­nah erkan­nt wer­den sollen, kön­nen – voraus­ge­set­zt, dass damit keine eigen­ver­ant­wortliche Tätigkeit ver­bun­den ist – dur­chaus auch von Sicher­heits­beauf­tragten aus­ge­führt wer­den, welche dann die fest­gestell­ten Män­gel weit­er­melden. Der Auf­gabe­num­fang nach ASR A1.5 kann sin­nvoller­weise auch auf die Kon­trolle der wesentlich­sten Anforderun­gen an Verkehrs- sowie ins­beson­dere an Flucht- und Ret­tungswege erweit­ert werden.


Lesen Sie zur ASR A1.8 “Verkehrswege”: 

Rote Karte für Hin­dernisläufe und Treppenstürze

Lesen Sie zur ASR A1.5: „Fußböden“: 

Viel Glück und viel Segen auf all deinen Wegen


Dipl.-Ing. Rainer Rottmann
Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann; Foto: © privat

Autor:
Dipl.-Ing. Rain­er Rottmann

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