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Bockgerüste auf Baustellen

Sicherheit auf Baustellen
Schnell, einfach, Bockgerüste!

Markus Tischendorf
Beson­ders auf Baustellen sind Bock­gerüste weit ver­bre­it­et. Ihre ein­fache Kon­struk­tion legt die Ver­mu­tung nahe, dass beim Auf­bau nicht viel falsch gemacht wer­den kann. Dieser Ein­druck täuscht aber, denn Unfälle mit diesem Gerüst­typ sind keine Sel­tenheit. Die fol­gen­den Aus­führun­gen erläutern, worauf beim Arbeit­en mit Bock­gerüsten zu acht­en ist, um die Sicher­heit zu gewährleisten.

Prüfung von Bockgerüsten zur sicheren Verwendung

Im Ver­gle­ich zu anderen Aus­führun­gen wie Fassaden‑, Raum- und Fahrg­erüste sind Bock­gerüste ein­fache Kon­struk­tio­nen – geeignet für Höhen bis etwa drei Meter. Sie fall­en aus­drück­lich nicht in den Anwen­dungs­bere­ich der TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Ver­wen­dung von Gerüsten“. Den­noch ist einiges zu beacht­en, um Bock­gerüste sich­er zu verwenden.

Grund­lage der Unfal­lver­hü­tung ist die Gefährdungs­beurteilung des Arbeit­ge­bers, der geeignete Gerüste auswählen, beschaf­fen und den Beschäftigten zur Ver­fü­gung stellen muss. Die Mitar­bei­t­en­den sind durch regelmäßige, möglichst prax­is­na­he Unter­weisun­gen so weit zu qual­i­fizieren, dass sie die geplanten Gerüs­tar­beit­en – inklu­sive Auf‑, Um- und Abbau – ohne Unfall­risiken erledi­gen können.

Nach dem Auf­bau beziehungsweise vor dem erst­ma­li­gen Gebrauch sind Bock­gerüste auf ihren ord­nungs­gemäßen Zus­tand hin zu kon­trol­lieren. Bei der Gerüstkon­trolle ist die Auf­bau- und Ver­wen­dungsan­leitung des Her­stellers zu beacht­en. Es ist rat­sam, die mit der Kon­trolle beauf­tragten Per­so­n­en schriftlich zu benen­nen und das Ergeb­nis der Über­prü­fung zu doku­men­tieren. Aus­gewählte Check­lis­ten ermöglichen dem Gerüst­prüfer, die erforder­lichen Anforderun­gen am Ein­sat­zort schnell und zuver­läs­sig zu erfassen (siehe Seite 15 oben).

Gerüstböcke aus Holz oder Stahl

Bock­gerüste beste­hen aus zwei oder mehreren Gerüst­böck­en und ein­er sta­bilen Auflage, mit oder ohne Seit­en­schutz. Sie funk­tion­ieren nach dem sta­tis­chen Sys­tem „Balken auf zwei Stützen“. Die ver­wen­de­ten Gerüst­böcke kön­nen starr oder in der Höhe ver­stell­bar sein. Als Mate­ri­alien für die Böcke kom­men Holz oder Stahl zur Anwen­dung. Gerüst­böcke aus Holz müssen von einem Fach­mann, etwa einem Zim­mer­mann oder Schrein­er, hergestellt sein. Wer­den han­del­sübliche Gerüst­böcke aus Stahl einge­set­zt, soll­ten diese möglichst über ein GS-Zeichen (Geprüfte Sicher­heit) ver­fü­gen. Hin­weis: Das GS-Zeichen ist ein frei­williges Prüfze­ichen und wird im Auf­trag des Her­stellers von ein­er unab­hängi­gen Prüf- und Zer­ti­fizierungsstelle vergeben.

Der Benutzer eines geprüften Bock­gerüstes kann bei bes­tim­mungs­gemäßer Ver­wen­dung davon aus­ge­hen, dass wed­er Sicher­heit noch Gesund­heit der Beschäftigten beein­trächtigt wird. Vorteil­haft sind Stahlböcke wegen ihrer vari­ablen Höhenan­pas­sung, die zum Beispiel möglich ist durch

  • selb­s­them­mende, hand­be­triebene Winden oder
  • das Absteck­en der Stahlrohre mith­il­fe von Bolzen.

Die Höhenein­rich­tung sollte während der gesamten Nutzungs­dauer des Gerüstes leicht zugänglich sein. Zum Absteck­en der Böcke dür­fen außer­dem nur Orig­i­nal­bauteile des Her­stellers benutzt wer­den. Behelf­s­mäßige Bauteile wie Nägel oder Schrauben sind nicht zulässig.

Auf Standsicherheit achten

Auf einem waagerecht­en, tragfähi­gen Unter­grund garantieren Gerüst­böcke einen sicheren Stand. Mauer­steine, Kisten und Palet­ten eignen sich grund­sät­zlich nicht als Unter­lage. Sie kön­nen brechen und die erforder­liche Stand­sicher­heit gefährden. Beim Arbeit­en auf natür­lichen Böden kann es notwendig sein, Bode­nuneben­heit­en zuvor auszu­gle­ichen und Lastverteil­er, zum Beispiel Holzbohlen, unter die Füße der Gerüst­böcke zu leg­en. Dort sor­gen sie für ein gle­ich­mäßiges Ein­brin­gen der vorhan­de­nen Ver­tikalkräfte in den Untergrund.

Sofern durch den Gerüs­ther­steller diag­o­nale Ver­stre­bun­gen zum Aussteifen vorgeschrieben sind, müssen diese unter Beach­tung der jew­eili­gen Auf­bau- und Ver­wen­dungsan­leitung mon­tiert wer­den. Die Befes­ti­gung der Diag­o­nal­streben ist mith­il­fe sys­te­meigen­er Schnell- oder Schraub­verbindun­gen ein­fach möglich. Achtung: Wird auf die vorgeschriebene Ausstei­fung von Bock­gerüsten ganz oder teil­weise verzichtet, kön­nen diese unter Last zusam­men­brechen und zu Unfällen mit schw­eren Ver­let­zun­gen führen.

Absturzgefahren vermeiden

Für Verkehr­swege muss ab ein­er Absturzhöhe von mehr als einem Meter ein geeigneter Seit­en­schutz vorhan­den sein. Abwe­ichend hier­von gilt dies für Arbeit­splätze auf Baustellen erst ab ein­er Absturzhöhe von mehr als zwei Metern. Deshalb ist bei Bock­gerüsten bis zu ein­er Belaghöhe von max­i­mal zwei Metern geset­zlich auch kein Seit­en­schutz erforderlich.

Die Unfall­er­fahrung zeigt jedoch, dass ein Seit­en­schutz immer sin­nvoll ist – unab­hängig von der Absturzhöhe! Betreibern von Bock­gerüsten wird deshalb drin­gend emp­fohlen, bere­its bei gerin­gen Absturzhöhen einen Seit­en­schutz anzubrin­gen. Für den Seit­en­schutz von Bock­gerüsten gilt außerdem:

  • Die Gelän­derp­fos­ten sind aus­re­ichend tief in die vorge­se­henen Auf­nah­men der Stahlböcke einzusteck­en (Her­stellerangaben beachten).
  • Voll­ständig ist der Seit­en­schutz erst durch einen Gelän­der- und Zwis­chen­holm sowie das zuge­hörige Bordbrett.

Gelän­der- und Zwis­chen­holme sind gegen unbe­ab­sichtigtes Lösen zu befes­ti­gen. Bei Beach­tung der Her­steller­hin­weise wird zudem das Kip­pen der Bor­d­bret­ter ver­hin­dert. Drei Zen­time­ter dick soll­ten Bor­d­bret­ter übri­gens sein und den Gerüst­be­lag min­destens um 15 Zen­time­ter über­ra­gen. Als Gelän­der- und Zwis­chen­holm ohne sta­tis­chen Nach­weis dür­fen je nach Abstand der Pfos­ten Gerüst­bret­ter mit fol­gen­den Größen ver­wen­det werden:

  • bei einem Pfos­ten­ab­stand bis zwei Meter: Gerüst­bret­ter mit einem Min­dest­quer­schnitt von 15 mal 3 Zentimetern,
  • bei einem Pfos­ten­ab­stand bis drei Meter: Gerüst­bret­ter mit einem Min­dest­quer­schnitt von 20 mal 4 Zentimetern.

Alter­na­tiv kön­nen Stahl- oder Alu­mini­um­rohre (zum Beispiel mit 48,3 Mil­lime­ter Durchmess­er mal 4 Mil­lime­ter Wand­stärke) als Seit­en­schutz dienen. Ein gut aus­ge­führter Kor­ro­sion­ss­chutz ver­hin­dert bei Stahlrohren eine vorzeit­ige Alterung durch Kor­ro­sion. Wichtig: Gerüst­bret­ter für den dre­it­eili­gen Seit­en­schutz zum Schutz gegen Absturz dür­fen keine Verän­derun­gen aufweisen, welche ihre Fes­tigkeit beeinträchtigen!

Sicher gehen und stehen

In der Prax­is find­et man häu­fig Bock­gerüste mit unzuläs­si­gen Gerüst­belä­gen vor. Oft wer­den die Män­gel auf­grund von Unken­nt­nis oder durch fehlen­des Mate­r­i­al an der Ein­satzstelle verur­sacht. Zugle­ich zeigt sich, wie wichtig eine vorauss­chauende Ein­satz­pla­nung ist. Stets ist auf die richtige Auswahl und Aus­führung der frei aufliegen­den Gerüst­beläge zu acht­en. Die Min­destabmes­sun­gen der Gerüst­bohlen müssen unter Berück­sich­ti­gung der vorhan­de­nen Lastk­lasse sowie der Stützweite (= hor­i­zon­taler Abstand der Gerüst­böcke zueinan­der) aus­gewählt wer­den (siehe Tabelle rechts „Min­destabmes­sun­gen von Bockgerüsten“).

Die Gerüst­beläge dür­fen keine Män­gel aufweisen. Das Aufreißen der Stirn­seit­en kann durch met­allis­che Kopf­beschläge oder das Ein­schla­gen von Wellen-Ban­deisen ver­hin­dert wer­den. Doch auch von intak­ten Gerüst­belä­gen geht ein Unfall­risiko aus, wenn sie nicht ord­nungs­gemäß ver­legt sind. Wip­pen und seitlich­es Auswe­ichen der Beläge wird beson­ders gefürchtet. Das Wip­pen der Beläge wird ver­hin­dert, wenn im Bere­ich der Auflager bei­d­seit­ig eine Überdeck­ung der Bohlen von min­destens 20 Zen­time­ter vorhan­den ist.

Außer­dem darf der Gerüst­be­lag nicht mehr als 30 Zen­time­ter über das let­zte Auflager hin­aus­ra­gen. Die Gerüst­bre­ite sollte min­destens 50 Zen­time­ter betra­gen. Sofern Mate­r­i­al auf dem Gerüst­be­lag gelagert wer­den muss, ist dieses ober­halb der Gerüst­böcke abzule­gen. Hier kön­nen die größten Ver­tikalkräfte aufgenom­men wer­den. Trotz der Mate­ri­al­lagerung muss als Verkehr­sweg für Per­so­n­en ein 20 Zen­time­ter bre­it­er Durch­gang erhal­ten bleiben.

Gerüstnutzung durch Beschäftigte

Bock­gerüste dür­fen – wie grund­sät­zlich jedes andere Arbeitsmit­tel – nur bes­tim­mungs­gemäß ver­wen­det wer­den. Die bes­tim­mungs­gemäße Ver­wen­dung von Gerüsten ist der Auf­bau- und Ver­wen­dungsan­leitung des Her­stellers zu ent­nehmen. Eine Über­las­tung von Bock­gerüsten ist auszuschließen. Den Beschäftigten sind die für die sichere Gerüst­nutzung erforder­lichen Infor­ma­tio­nen bere­itzustellen. Ermöglicht wird das mith­il­fe von Betrieb­san­weisun­gen, die der Arbeit­ge­ber oder eine von ihm beauf­tragte Per­son erstellt. Betrieb­san­weisun­gen unter­stützen die Führungskräfte bei der Durch­führung der geset­zlich vorgeschriebe­nen Unter­weisung. Häu­fig führt per­sön­lich­es Fehlver­hal­ten zu Unfällen und/oder unsicheren Sit­u­a­tio­nen. Daher soll­ten Unter­weisun­gen kon­se­quent durchge­führt wer­den. Die Durch­führung ist zu doku­men­tieren. Das Verän­dern und Umbauen von Bock­gerüsten durch unbefugte Per­so­n­en ist ver­boten. Unzuläs­sig ist darüber hinaus

  • das schla­gar­tige Abset­zen von Las­ten mit Hebezeu­gen sowie
  • das Aus- und Über­steigen vom Gerüst­be­lag auf andere Bauwerke.

Von den Beschäftigten sind fehler­hafte Gerüste unverzüglich dem zuständi­gen Vorge­set­zten zu melden. Im Auf­trag des Arbeit­ge­bers sorgt der Ver­ant­wortliche dann für die Besei­t­i­gung der Män­gel. Bis zur Behe­bung des unsicheren Zus­tandes ist das Bock­gerüst zu sper­ren, zum Beispiel mith­il­fe eines Warn­schildes. Erst nach fachkundi­ger Fehler­be­he­bung dür­fen die Arbeit­en fort­ge­set­zt werden.

Abschließend ist darauf zu acht­en, dass die Gerüst­bauteile sorgsam trans­portiert und gelagert wer­den. Das erhöht ihre Gebrauchs­dauer und ver­ringert das Unfallrisiko.


Markus Tischendorf
Markus Tis­chen­dorf; Foto: © Dägling

Autor:
Markus Tischendorf
Beruf­sgenossen­schaft Energie Tex­til Elek­tro Medi­enerzeug­nisse (BG ETEM)

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