Im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen gemäß TRGS 722 können Gaswarngeräte verwendet werden. Zu den typischen Anwendungen zählen:
- Leckage-Überwachungen (Raumluft)
- Messungen in Silos, Kanälen, Räumen
- Überwachung personenbezogener Expositionen
- Überbrückung bei Ausfall einer ortsfesten Gaswarneinrichtung
Sicheren Einsatz gewährleisten
Für einen sicheren Einsatz muss ein geeignetes Gerät ausgewählt werden. Dazu sollte der Einsatz vorab geplant werden. Hierbei sind folgende Aspekte zu beachten:
- Wann soll die Messung durchgeführt werden?
- Wo soll gemessen werden?
- Wer führt die Messung durch?
- Wie soll die Messung durchgeführt werden?
- Sind geeignete Maßnahmen in der Betriebsanweisung aufgeführt, die bei einem Alarm durchzuführen sind?
- Ist bekannt, wer bei einem Alarm informiert werden muss?
- Wurde der Benutzer vor dem Einsatz für die Benutzung des Gerätes geschult und ist dies nachweisbar?
- Wurden die vorgeschriebenen Wartungs- und Kontrollfristen für eine ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit eingehalten?
- Ist das Messgas / Zielgas mit dem jeweiligen Messbereich bekannt?
Bauformen
Zu den verschiedenen Bauformen der Gaswarngeräte gehören:
- stationäre / ortsfeste Anlagen: Diese kontrollieren kontinuierlich das Umfeld auf mögliche Gasgefahren. Sie bestehen aus einem Messwertgeber (Transmitter) und einer Auswerteeinheit (Gaswarnzentrale).
- Handmessgeräte: Sie sind in der Regel leichter als ein Kilogramm und können mit einer Hand bedient werden.
- portable Geräte: Diese sind nicht zum Tragen vorgesehen, können jedoch leicht von Ort zu Ort bewegt werden.
Alarmschwellen
Bei der Überwachung von Gasen wird oft ein Wert zwischen zehn und vierzig Prozent der unteren Explosionsgrenze (UEG) eingestellt. Werden mobile Gaswarngeräte verwendet, empfiehlt sich ein niedriger Wert, zum Beispiel zwanzig Prozent. Zusätzlich sollte ein Voralarm beim Erreichen von zehn Prozent der UEG erfolgen.
Positionierungen
Bei der Positionierung der Gassensoren kann nicht die Faustformel, Gase leichter / schwerer als Luft, angewendet werden. Empfohlen wird eine vorherige Prüfung beziehungsweise das Heranziehen einer Expertenmeinung.
Kontrollfristen
Regelmäßige Kontrollen garantieren die Sicherheitsfunktion.
- Sichtkontrolle und Anzeigetest: Vor jeder Arbeitsschicht
- Funktionskontrolle: alle vier Monate
- Systemkontrolle: jedes Jahr
Die Aufzeichnungen müssen drei Jahre aufgehoben werden. Außergewöhnliche Belastungen der Geräte können erneute Kontrollen fordern. Genaue Regelungen können den Merkblättern T 021 „Gaswarneinrichtungen und ‑geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb“ und T 023 „Gaswarneinrichtungen und ‑geräte für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb“ entnommen werden.
Weitere Informationsquellen für Anwender
Das DGUV-Merkblatt T 023 beinhaltet Informationen zum Einsatz und Betrieb in Bezug auf brennbare Gas/Luft-Gemische. Das Merkblatt T 021 beinhaltet Informationen zum Einsatz und Betrieb in Bezug auf toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff. Auf der Internetseite www.exinfo.de der BG RCI können Merkblätter, Beschlüsse und die „Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte“ heruntergeladen werden.
Patrick Dyrba, M.Sc.Dyrba & Kollegen Explosionsschutz GmbH
Das Wichtigste in Kürze
- Sicherheitsbeauftragte können Anwender zum richtigen Gebrauch / Einsatz von Gaswarngeräten informieren.
- Gaswarngeräte sind für den industriellen Feldeinsatz geeignet, sie sind keine Analysatoren.
- Durch Festlegen der Alarmschwelle können entstehende Gefährdungen sicher erkannt und Sicherheitsmaßnahmen wie zum Beispiel Lüftung oder Anlagenabschaltung ausgelöst werden.
- Die Geräte sind wartungsarm, jedoch nicht wartungsfrei.
- Umweltbedingungen wie Störgase oder Sensorgifte können die Messungen stark beeinflussen.
- Für den Explosionsschutz geeignete Gaswarn- und Messgeräte findet man in der „Liste funktionsgeprüfte Gaswarngeräte“; etwa unter www.exinfo.de