1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Sicherheitsbeauftragter »

Industriekrane sicher betreiben

Gesetzlichen Verpflichtungen für Betreiber und Kranführer
Industriekrane sicher betreiben

Krane sind unverzicht­bare För­der­mit­tel in vie­len Indus­trie- und Gewer­be­be­trieben. Es gibt vielfältige Kran­typen; jede Bau­form besitzt eigene Vorzüge und tech­nis­che Beson­der­heit­en. Um einen sicheren Kran­be­trieb zu gewährleis­ten, müssen Betreiber und Kran­führer ihren geset­zlichen Verpflich­tun­gen kon­se­quent nachkommen.

Krane sind Hebezeuge, die Las­ten mit einem Trag­mit­tel heben und zusät­zlich in eine oder mehrere Rich­tun­gen bewe­gen kön­nen. Zu den Trag­mit­teln gehören der Kran­hak­en, die Hak­en­flasche sowie die Seil- beziehungsweise Ket­ten­triebe des Hub­w­erks. Auch dauer­haft mon­tierte Las­tauf­nah­memit­tel wie Greifer oder Las­thebe­mag­nete zählen zu den Tragmitteln.

Krane kön­nen entwed­er hand­be­trieben, (teil-)kraftbetrieben oder pro­gram­mges­teuert sein. Teilkraft­be­trieben sind Krane, wenn nur eine Bewe­gung des Arbeitsmit­tels (meist die Hubbe­we­gung) kraft­be­trieben aus­ge­führt wird. Die Fahrbe­we­gung der Laufkatze ist dann oft hand­be­trieben (Beispiel: Einschienen-Hängebahn).

Verschiedene Bauarten von Kranen

Krane wer­den in der Regel nach ihrer Bauart unter­schieden. Häu­fige Kran­bauar­ten sind

  • Laufkatzen,
  • Brück­enkrane,
  • Kon­solkrane,
  • Drehkrane und
  • Portalkrane.

Laufkatzen wer­den am Unter­flan­sch eines Trägers ver­fahrbar befes­tigt. Sie kön­nen allein einge­set­zt wer­den oder Bestandteil ander­er Krane (zum Beispiel von Brück­enkra­nen) sein. Wer­den Laufkatzen in anderen Kran­typen ver­baut, beze­ich­net man sie als Hub­w­erke. Hub­w­erke beste­hen entwed­er aus einem Elek­tro-Ket­ten­zug mit ein­er max­i­malen Tra­glast von 5 Ton­nen oder ein­er Seil­winde. Seil­trieb­w­erke kön­nen unter Ver­wen­dung des Flaschen­zug­prinzips wesentlich größere Tra­glas­ten realisieren.

Brück­enkrane gehören zu den Laufkra­nen. Sie bewe­gen sich ent­lang ein­er Kran­bahn, die oft aus ein­fachen Walzpro­filen beste­ht. Brück­enkrane beste­hen aus der Kran­brücke, den Kopfträgern sowie dem Hub­w­erk. Kon­solkrane bewe­gen sich eben­falls ent­lang von Kran­bah­nen. Diese ver­laufen jedoch an der Gebäudein­nen­seite. Daher wer­den Kon­solkrane auch als Wand­laufkrane beze­ich­net. Kon­sol- beziehungsweise Wand­laufkrane kön­nen auch unter­halb von Brück­enkra­nen in ein­er zweit­en Arbeit­sebene einge­set­zt werden.

Drehkrane ver­fü­gen über einen beweglichen Ausleger, welch­er in hor­i­zon­taler Ebene schwenkbar ist. Weit ver­bre­it­ete Aus­führun­gen sind Säu­len­drehkrane und Wand­schwenkkrane. Der Arbeits­bere­ich von Drehkra­nen ist geringer als bei Laufkra­nen. Sie wer­den daher gerne zum Warenum­schlag und zur Beschick­ung von Bear­beitungs­maschi­nen einge­set­zt. Portalkrane besitzen einen por­talähn­lichen Auf­bau. Es gibt Voll- und Halb­portalkrane. In Längsrich­tung sind Portalkrane ver­fahrbar. Portalkrane wer­den außer­dem oft im Freien ver­wen­det. Inner­halb von Gebäu­den kom­men meist nur kleinere Werk­stat­tkrane zur Anwen­dung, die manuell ver­fahrbar sind. Eine beson­dere Bauart des Portalkrans find­et man in Hafen­be­trieben. Hier wer­den Por­tal­drehkrane und Con­tainer­brück­en eingesetzt.

Mängel und unsichere Zustände

Krane sind grund­sät­zlich sichere Maschi­nen. Voraus­ge­set­zt, sie wer­den regelmäßig gewartet, geprüft und durch fachkundi­ges Per­son­al repari­ert. Der Kran­führer und der Anschläger tra­gen eine große Ver­ant­wor­tung. Sie müssen den Kran sich­er und umsichtig bedi­enen, um Unfälle bei der Kra­nar­beit zu ver­mei­den. Betriebliche Ver­säum­nisse der Organ­i­sa­tion und Fehler bei der Kranbe­di­enung kön­nen schw­er­wiegende Fol­gen haben. Fol­gende Män­gel und unsichere Zustände kom­men im Kran­be­trieb häu­fig vor:

  1. Eig­nung, Unter­weisung oder Beauf­tra­gung des Kran­führers nicht vorhan­den (20 Prozent)
  2. Keine oder nicht frist­gerecht durchge­führte Kran­prü­fun­gen inklu­sive Fehler­be­he­bung (17 Prozent)
  3. Fehlende tägliche Sicht- und Funk­tion­skon­trolle durch den Kran­führer (17 Prozent)
  4. Quetschge­fahren durch unzure­ichende Sicher­heitsab­stände (12 Prozent)
  5. Man­gel­hafte Störungs­be­sei­t­i­gung, Wartung und Reparatur (8 Prozent)
  6. Fehlende beziehungsweise nicht umge­set­zte Betrieb­san­weisun­gen (6 Prozent)
  7. Son­stiges (20 Prozent)

Es fällt auf, dass die oben genan­nten Män­gel sowohl vom Kran­be­treiber (Unternehmer) als auch vom Kran­führer zu ver­ant­worten sind. Um einen wirk­samen Arbeitss­chutz zu gewährleis­ten, muss der Kran­be­treiber zuerst eine Gefährdungs­beurteilung erstellen. Hier­bei berat­en und helfen die Beruf­sgenossen­schaften fachkundig. Auf­grund der vorhan­de­nen Gefährdun­gen sind Schutz­maß­nah­men festzule­gen und deren frist­gerechte Umset­zung und Wirk­samkeit zu kon­trol­lieren. Lei­der fehlt es in der betrieblichen Prax­is oft an der Wirk­samkeit­skon­trolle im Betrieb. Das Ergeb­nis der Gefährdungs­beurteilung ist übri­gens zu dokumentieren.

Ausbildung des Kranführers

Im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung ist zu klären, wer Krane über­haupt bedi­enen darf. Antwort hier­auf gibt die UVV „Krane“ (DGUV Vorschrift 52). Nach § 29 der Vorschrift dür­fen Krane nur von Per­so­n­en bedi­ent wer­den, die

  • das 18. Leben­s­jahr vol­len­det haben,
  • kör­per­lich und geistig geeignet sind,
  • im Führen des Kranes unter­wiesen sind und ihre Befähi­gung hierzu nachgewiesen haben und
  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen über­tra­gen­den Auf­gaben zuver­läs­sig erfüllen.

Art und Umfang der Kran­führeraus­bil­dung muss den anerkan­nten Regeln der Tech­nik entsprechen. So emp­fiehlt zum Beispiel die VDI Richtlin­ie 2194 „Auswahl und Aus­bil­dung von Kran­führern“ mindestens

  • eine ein­tägige Aus­bil­dung für Kleinkrane,
  • eine ein- bis dre­itägige Aus­bil­dung für die Bedi­enung von Kra­nen mit kabel­ge­bun­den­er oder kabel­los­er Steuerung sowie
  • eine ein­wöchige Aus­bil­dung für Krane mit Kabi­nen­s­teuerung (inklu­sive Spezialkrane).

Das sind jedoch nur Empfehlun­gen, die bei Bedarf den jew­eili­gen Betrieb­s­be­din­gun­gen anzu­passen sind. So kön­nen bei kom­plex­en Kranan­la­gen oder schwieri­gen Trans­portauf­gaben umfan­gre­ichere Schu­lungs­maß­nah­men erforder­lich sein. Und auch wenn die schriftliche Beauf­tra­gung des Kran­führers nur für ortsverän­der­liche Krane gilt, sollte sie auch für alle anderen Kran­typen erstellt wer­den. Vor­drucke hier­für gibt es bei ver­schiede­nen Fachverlagen.

Regelmäßige Prüfung

Zum Erhalt des betrieb­ssicheren Zus­tands muss der Unternehmer die Kranan­la­gen regelmäßig prüfen lassen. Zuständig für die wiederkehrende Prü­fung durch eine befähigte Per­son und die außeror­dentliche Prü­fung durch einen Kransachver­ständi­gen ist der Kran­be­treiber. Bei der meist jährlich durchge­führten Sachkundi­gen­prü­fung ist auch die Berech­nung der Rest­laufzeit des Hub­w­erks durchzuführen. Ist die Nutzungs­dauer des Hub­w­erks über­schrit­ten, ist der betrieb­ssichere Zus­tand des Krans nicht mehr gewährleis­tet. Der Kran­be­trieb ist erst wieder zuläs­sig, wenn das Hub­w­erk aus­ge­tauscht oder Teile des Hub­w­erks gemäß den Her­stellerangaben über­holt oder erneuert wur­den. Prü­fun­gen durch einen Kransachver­ständi­gen sind beispiel­sweise nach schw­eren Unfällen oder wesentlichen Änderun­gen der Anlage erforder­lich. Das Ergeb­nis der durchge­führten Prü­fun­gen ist im Kran­prüf­buch zu doku­men­tieren. Der Kran­be­treiber ist für die Besei­t­i­gung von Män­geln und für die Wartung des Krans ver­ant­wortlich. Bei beson­deren Ein­sätzen ist die Erstel­lung ein­er Betrieb­san­weisung verpflich­t­end (vgl. § 34 DGUV Vorschrift 52). Schwierige Mon­tagear­beit­en, der Trans­port gefährlich­er Güter und das gle­ichzeit­ige Zusam­me­nar­beit­en ver­schieden­er Krane (Tan­dem-Lift­ing) erfordern zum Beispiel das Erstellen ein­er Betriebsanweisung.

Der umsichtige Kranführer

Dem Kran­führer wer­den große Sach­w­erte anver­traut. Lei­der wird die tägliche Sicht- und Funk­tion­sprü­fung des Krans nicht immer durchge­führt: Etwa jed­er fün­fte Kran­führer verzichtet darauf. Es wird wohl schon alles in Ord­nung sein. Eine solche Hal­tung ist nicht nur fahrläs­sig, son­dern auch unzuläs­sig. Nach § 30 der UVV „Krane“ hat der Kran­führer bei Arbeits­be­ginn die Funk­tion der Brem­sen und der Noten­thal­teein­rich­tun­gen (ausgenom­men Rutschkup­plun­gen) zu kon­trol­lieren. Zu den Noten­thal­teein­rich­tun­gen gehören

  • der Hub­noten­schal­ter,
  • der Senk­end­schal­ter und
  • Begren­zungss­chal­ter für das Drehw­erk (falls vorhanden).

Die Begren­zung der Fahrbe­we­gun­gen des Krans erfol­gt entwed­er durch feste Anschläge, Prell­böcke oder Hydraulik-Puffer. Oft wird der Fahrantrieb des Krans vor dem Erre­ichen der End­po­si­tio­nen elek­trisch abgeschal­tet oder in sein­er Geschwindigkeit reduziert. Näheres hierzu ist in der Bedi­enungsan­leitung des Kran­her­stellers nachzule­sen. Der Kran­führer muss die Sicher­heit­sein­rich­tun­gen des Krans ken­nen und arbeit­stäglich gemäß der Bedi­enungsan­leitung kontrollieren.

Die Traglast beachten

Zur Ver­mei­dung von Schä­den durch Über­last muss der Bedi­ener stets die Tra­glast des Krans beacht­en. Es ist ver­boten, die am Kran gekennze­ich­nete max­i­male Tragfähigkeit zu über­schre­it­en. Las­ten müssen vor­sichtig ange­hoben und befördert wer­den. Pen­del­nde Las­ten lassen sich zwar wieder „beruhi­gen“, stellen aber immer ein Unfall­risiko dar. Durch das Schrägziehen der Last kann die Führung der Seil­winde beschädigt wer­den. Daher ist dies eben­so ver­boten wie das Los­reißen von Las­ten, wodurch einzelne Kran­bauteile über­lastet wer­den und brechen können.

Der Kran­führer muss neben der Betrieb­san­weisung des Arbeit­ge­bers auch die Betrieb­svorschriften (vgl. §§ 28a bis 43 der DGUV Vorschrift 52) der Beruf­sgenossen­schaften berück­sichti­gen. Ein Aushang der Betrieb­svorschriften ist daher gut sicht­bar am Kran anzubringen.


Foto: Dägling

Autor: Markus Tischendorf

Auf­sichtsper­son (BG ETEM)

Präven­tions­di­enst Hamburg


Sicherheitsregeln für den Kranführer

1. Tägliche Kontrolle

  • Zus­tand der Brem­sen und End­schal­ter prüfen
  • Auf augen­fäl­lige Män­gel der Kranan­lage achten
  • Kran­schä­den unverzüglich dem Vorge­set­zten melden
  • Kra­nar­beit­en bei eingeschränk­ter Betrieb­ssicher­heit einstellen

2. Las­ten sich­er befördern

  • Las­tauf­nah­meein­rich­tun­gen und Last während des Trans­ports ständig beobachten
  • Von Hand angeschla­gene Las­ten erst nach ein­deutigem Zeichen des Anschlägers anheben
  • Bei eingeschränk­ter Sicht nur mit Hil­fe eines Ein­weis­ers arbeiten
  • Leere Hak­en von Hak­engeschirren hochhän­gen, um ein Hän­gen­bleiben an Gegen­stän­den zu vermeiden

3. Keine Per­so­n­en gefährden

  • Steuerung im Hand­bere­ich hal­ten, solange die Last am Kran­hak­en hängt
  • Keine schlecht ver­pack­ten, falsch angeschla­ge­nen oder zu schwere Las­ten anheben
  • Pen­deln der Last durch vor­sichtiges Fahren und Brem­sen vermeiden
  • Las­ten nicht schräg ziehen, los­reißen oder schleifen lassen

4. Gewis­senhaft arbeiten

  • Keine Per­so­n­en mit der Last oder der Las­tauf­nah­meein­rich­tung befördern
  • Beim Arbeit­en mit Anschlag­mit­teln den Nei­gungswinkel beacht­en (nicht größer als 60 Grad)
  • Seile, Ket­ten, Hebe­bän­der nicht unter der aufliegen­den Last herausziehen
  • Notend­schal­ter im Nor­mal­be­trieb nicht beanspruchen

5. Been­den der Kranarbeiten

  • Alle Stell­teile in die Null­stel­lung brin­gen (sofern dies nicht selb­st­tätig geschieht)
  • Kran­hak­en ohne Last nach oben in die Park­po­si­tion bringen
  • Kran­schal­ter auss­chal­ten, gegebe­nen­falls Funk­fern­s­teuerung wegschließen
  • Bei Kra­nen im Freien vorhan­dene Wind­sicherung einlegen

Achtung, Gefahr durch schwebende Lasten!

  • Las­ten soll­ten nicht über Per­so­n­en hin­weg befördert werden.
  • Wer­den kraftschlüs­sig wirk­ende Las­tauf­nah­memit­tel (beispiel­sweise Las­thebe­mag­nete, Vaku­umhe­ber, Klem­men) einge­set­zt, darf die Last niemals ober­halb von Per­so­n­en bewegt werden.
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de