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Keine Haftung für Impfschäden

Arbeitgeber war nicht zur Aufklärung verpflichtet
Keine Haftung für Impfschäden

Ein Arbeit­ge­ber muss sich einen eventuellen Impf­schaden eines Arbeit­nehmers nicht zurech­nen lassen, wenn die Imp­fung durch eine Betrieb­särztin vorgenom­men wurde. Dies entsch­ied das Bundesarbeitsgericht.

Die in einem Herzzen­trum als Con­trol­lerin tätige Klägerin hat­te sich von ein­er Betrieb­särztin gegen Grippe impfen lassen. Das Herzzen­trum hat­te alle inter­essierten Mitar­beit­er zur Teil­nahme an der Grippeschutz­imp­fung aufgerufen und die Kosten dafür über­nom­men. Nach der Imp­fung behauptete die Klägerin, einen Impf­schaden erlit­ten zu haben, für den ihr Arbeit­ge­ber haften sollte. Mit ihrer Klage forderte sie Schaden­er­satz und Schmerzens­geld – ohne Erfolg.

Nach der Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts haftet der Arbeit­ge­ber der Angestell­ten nicht für den behaupteten Impf­schaden. Zwis­chen der Angestell­ten und dem Arbeit­ge­ber sei ein Behand­lungsver­trag, aus dem der Arbeit­ge­ber zur Aufk­lärung verpflichtet gewe­sen wäre, nicht zus­tande gekom­men. Der Arbeit­ge­ber war auch nicht auf­grund des beste­hen­den Arbeitsver­hält­niss­es verpflichtet, die Frau über mögliche Gesund­heit­srisiken der Imp­fung aufzuklären.

(Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16)

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