Ein Arbeitgeber muss sich einen eventuellen Impfschaden eines Arbeitnehmers nicht zurechnen lassen, wenn die Impfung durch eine Betriebsärztin vorgenommen wurde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die in einem Herzzentrum als Controllerin tätige Klägerin hatte sich von einer Betriebsärztin gegen Grippe impfen lassen. Das Herzzentrum hatte alle interessierten Mitarbeiter zur Teilnahme an der Grippeschutzimpfung aufgerufen und die Kosten dafür übernommen. Nach der Impfung behauptete die Klägerin, einen Impfschaden erlitten zu haben, für den ihr Arbeitgeber haften sollte. Mit ihrer Klage forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld – ohne Erfolg.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitgeber der Angestellten nicht für den behaupteten Impfschaden. Zwischen der Angestellten und dem Arbeitgeber sei ein Behandlungsvertrag, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen. Der Arbeitgeber war auch nicht aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Frau über mögliche Gesundheitsrisiken der Impfung aufzuklären.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16)