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Ladesäulen - Prüfpflicht und Betreiberhaftung

Prüfpflicht und Betreiberhaftung für E-Ladepunkte
Wie sicher ist die Ladesäule?

Manfred Godek
E‑Ladesäulen wird über mehrere Stun­den hun­derte Male pro Jahr eine enorme Leis­tung abver­langt. Wenn sie nicht hun­dert­prozentig intakt sind, kann dies zu Stro­mun­fällen und Brän­den führen. Elek­tro­prü­fun­gen nach der soge­nan­nten „DGUV Vorschrift 3“ der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung schützen davor. Sie sind für alle Betreiber verpflich­t­end – auch bei ver­meintlich „pri­vater“ Nutzung.

Die DGUV-3-Vorschrift ist ein Kern­stück des Arbeitss­chutzrecht­es und soll den gefahrlosen Betrieb elek­trisch­er Anla­gen und Geräte sich­er­stellen. Ähn­liche, zum Teil iden­tis­che Prü­fan­forderun­gen find­en sich auch in anderen tech­nis­chen Nor­men und Vorschriften außer­halb des Arbeitss­chutzes wie der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, der VDE 0100 Teil 722 und DIN EN 61851–1. Bei der Elek­tro­prü­fung von Ladesäulen  wer­den unter anderem der Iso­la­tion­swider­stand der Anlage und des Ableit­stroms, die Erdung und die Steuer­soft­ware über­prüft. Beispiel­sweise wird mit­tels ein­er Fehler­sim­u­la­tion getestet, ob der Schutzschal­ter aus­löst, ob die Soft­ware der Sta­tion mit den Fahrzeu­gen kor­rekt kom­mu­nizieren und sich der Akku nicht über­hitzen kann. Ein Prüf­pro­tokoll doku­men­tiert die Ergeb­nisse und dient als Nach­weis gegenüber Behörden.

Gefährdungsbeurteilung entscheidend

Die DGUV Vorschrift 3 bein­hal­tet für Ladesäulen eine Gefährdungs­beurteilung, eine Erst­prü­fung nach der Instal­la­tion und Wieder­hol­ung­sprü­fun­gen inner­halb bes­timmter Fris­ten. Die Gefährdungs­beurteilung ist deshalb von entschei­den­der Bedeu­tung, weil es keine beson­deren Vorschriften für die Beschaf­fen­heit von Ladesäulen speziell bei gewerblich­er Nutzung gibt. „Die Auswahl von Prü­fungsablauf und ‑inter­vall erfol­gt allein nach der Gefährdungs­beurteilung, in der zum Beispiel die Umge­bung und ihre Ein­wirkung auf das Betrieb­smit­tel beurteilt wer­den“, so Chris­t­ian Kraus, Ref­er­ent im Fachkom­pe­ten­z­cen­ter Elek­trische Gefährdun­gen der
BG ETEM. Allerd­ings beste­ht darüber weit­ge­hende Unken­nt­nis. „Oft­mals existieren wed­er eine Gefährdungs­beurteilung noch sind Prüf­fris­ten fest­gelegt wor­den“, so Marc-André Eick­holz, Geschäft­sleit­er des Gebäude­di­en­stleis­ters Nieder­berg­er Gruppe, der DGUV-Prü­fun­gen in Han­del und Gewerbe, öffentlichen Gebäu­den sowie in Wohnan­la­gen durch­führt. Daraus ergibt sich jedoch eine wichtige Kon­se­quenz: Soll­ten keine Prüf­fris­ten vorgegeben sein, ist nach den Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS 1203) die wiederkehrende Prü­fung min­destens ein­mal jährlich fällig.

Befähigte Elektrofachkräfte dürfen Ladesäulen überprüfen

Die Prü­fun­gen dür­fen laut TRBS 1203 nur durch befähigte Elek­tro­fachkräfte erfol­gen. „Befähigt“ bedeutet ein durch eine elek­trotech­nis­che Beruf­saus­bil­dung oder ein entsprechen­des Studi­um und Beruf­ser­fahrun­gen sowie ein durch regelmäßige Schu­lun­gen und Weit­er­bil­dun­gen erwor­benes Fach­wis­sen. Darüber hin­aus müssen auch entsprechende Beruf­ser­fahrun­gen auf dem Gebi­et der Elek­tro­prü­fung nach DGUV 3 gesam­melt wor­den sein. Ken­nt­nisse über den aktuellen Stand der Tech­nik, der aktuellen Nor­men und Vorschriften sowie regelmäßige Schu­lun­gen und Weit­er­bil­dun­gen wer­den eben­falls voraus­ge­set­zt. Selb­st Elek­tro­fach­be­triebe sind dies­bezüglich nicht immer up to date. Experte Eick­holz: „Es ist rat­sam, sich vom Dien­stleis­ter eine schriftliche Erk­lärung aushändi­gen zu lassen, dass die Tech­niker die Anforderun­gen erfüllen. Das Datum der let­zten Schu­lung sollte eben­falls ver­merkt sein.“

Hohe Bußgelder möglich

Bei ver­säumten oder schlampig durchge­führten Prü­fun­gen kön­nen die Beruf­sgenossen­schaften und die Gewer­beauf­sicht­sämter Bußgelder von bis zu 50.000 Euro ver­hän­gen. Passiert etwas, haftet der Betreiber für Ver­mö­gens- und Per­so­n­en­schä­den in unbe­gren­zter Höhe und ver­liert wom­öglich seinen Ver­sicherungss­chutz. Im Fall der E‑Ladesäulen kön­nte dies auch ein Prob­lem unklar­er Kom­mu­nika­tion sein. In der Ladesäu­len­verord­nung des Bun­desmin­is­teri­ums für Wirtschaft und Kli­maschutz (BMWi), dem wichtig­sten Reg­u­la­tiv der neuen Tech­nolo­gie, ste­ht über DGUV-Prü­fun­gen keine Silbe. In dem auf ihr basieren­den „Tech­nis­chen Leit­faden Lade­in­fra­struk­tur Elek­tro­mo­bil­ität“ der Deutschen Kom­mis­sion Elek­trotech­nik, Elek­tron­ik, Infor­ma­tion­stech­nik in DIN und VDE, Stand Okto­ber 2021, wird zwar auf die Prüf­pflicht bei öffentlich zugänglichen sowie gewerblich genutzten Ladesta­tio­nen hingewiesen. Zugle­ich wird aber der Ein­druck erweckt, dass bes­timmte gewerbliche Nutzun­gen davon ausgenom­men seien, weil sie als pri­vat umgedeutet wer­den könnten.

Missverständlich: Prüfpflicht gilt auch für „private“ Ladesäulen

„Fir­men­park­plätze für Mitar­bei­t­ende oder Anwohner­in­nen und Anwohn­er“, die „nur für eine geschlossene Benutzer­gruppe wie Fir­men­mi­tar­bei­t­ende, beziehungsweise nach Erwerb der entsprechen­den Berech­ti­gung zugänglich“ seien, gel­ten dem­nach als „pri­vat, nicht öffentlich zugänglich“. Dazu stellt die stel­lvertre­tende DGUV-Sprecherin Elke Biesel klar: Ein Unternehmer habe grund­sät­zlich für die Prü­fun­gen zu sor­gen. Die DGUV unter­schei­de gar nicht zwis­chen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Anla­gen und es spiele auch keine Rolle, wie viele Per­so­n­en zu ihnen Zugang hät­ten. Biesel: „Die Ver­wen­dung des gle­ichen Begriffs mit unter­schiedlichen Def­i­n­i­tio­nen kann Missver­ständ­nisse befördern, kommt aber regelmäßig vor.“

Manche Betreiber seien über­rascht, wenn sie erführen, dass ein Ladepunkt selb­st dann der Prüf­pflicht unter­liegt, wenn dieser auss­chließlich für den Unternehmer oder einen bes­timmten Mitar­beit­er zugänglich ist, berichtet Eick­holz. Aus Sicht des TÜV Rhein­land lässt selb­st die DGUV-Vorschrift den Betreibern zu viel Spiel­raum, indem die Prüfin­ter­valle auf vier Jahre aus­gedehnt wer­den kön­nen. Angesichts des hohen Risikos bei Fehlern empfehle sich immer eine jährliche Prü­fung, so Theodor Kuse­mann, Elek­trotech­nik-Experte des TÜV Rhein­land. Neben der Gewährleis­tung ein­er ein­wand­freien Funk­tion­sweise sei dies eine juris­tis­che Absicherung im Schaden­fall. Michael Ringleb, DEKRA-Experte für elek­trotech­nis­che Prü­fun­gen, geht noch einen Schritt weit­er: „In dem Moment, wo ein Betreiber anderen wie Mitar­beit­ern oder Kun­den eine Lade­in­fra­struk­tur zur Ver­fü­gung stellt, ist diese gemäß Ladesäu­len­verord­nung, Betrieb­ssicher­heitsverord­nung, DGUV 3 und VDE0100 min­destens ein­mal jährlich prüf­pflichtig.“ Im Fall eines Fall­es werde ein Sachver­sicher­er oder gar eine Staat­san­waltschaft nach den Prü­fun­gen fragen.

Betreiberhaftung: Mögliche Mängel im Blick behalten

Unab­hängig von der regelmäßi­gen DGUV-Prü­fung sollte der Betreiber die Ladesäule auch selb­st im Auge behal­ten und bei erkennbaren Schä­den umge­hend einen Wartungs­fach­be­trieb ein­schal­ten. Typ­is­che Spuren von über­mäßiger Beanspruchung kön­nen beispiel­sweise beschädigte Isolierun­gen oder gelock­erte Steck­verbindun­gen sein. Bei ein­er Ladesäule im Außen­bere­ich sollte sich in den Steck­verbindun­gen und in dem Anschluss für das Ladek­a­bel kein Regen­wass­er befind­en. Nor­maler­weise gewährleis­tet ein Steck­dosen­mech­a­nis­mus den Wasserablauf.

Auch wenn beim Lade­vor­gang Elek­troad­apter heiß laufen oder sich Ladek­a­bel stark erhitzen, sollte die Säule umge­hend außer Betrieb geset­zt wer­den. Die Betreiber­haf­tung trifft den Unternehmer schon bei leicht­fer­tigem Nicht-Handeln.

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