Für eine gefahrlose Lagerung ist insbesondere Folgendes zu klären:
- Welche Zone liegt im Sicherheitsschrank vor?
- Welche technischen als auch organisatorischen Maßnahmen ergeben sich hieraus?
- Liegt außerhalb des Sicherheitsschrankes eine Zone vor?
- Muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden?
Um diese Fragen klären zu können, müssen zunächst die sicherheitstechnischen Kenngrößen der brennbaren Flüssigkeiten betrachtet und die anschließend getroffenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierbei hilft die EX-RL Beispielsammlung, Punkt 2.2.8 weiter, welche im Internet auf der „BG RCI exinfo“ Seite zu finden ist.
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Zu betrachten ist zunächst der Flammpunkt des kritischsten zu lagernden Stoffes in Bezug auf die Lagertemperatur. Liegt die Lagertemperatur im Sicherheitsschrank stets 15 Grad unter dem Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit, so besteht keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A). Der Sicherheitsschrank ist somit zonenfrei.
Umgekehrt ist im ungünstigsten Fall in einem Sicherheitsschrank, in dem abgefüllt, umgeschüttet oder pipettiert wird, benetzte Gefäße gelagert werden und keine technische Lüftung vorhanden ist, eine Zone 1 zu unterstellen, und darüber hinaus eine weitere Zone 2 um den Sicherheitsschrank mit einem Radius von 2,5 Metern und einer Höhe von 0,5 Metern.
Zu berücksichtigende Maßnahmen
Kann der Flammpunkt nicht ausreichend genug unterschritten werden und soll die Zone im Schrank eliminiert oder reduziert werden, so sind im zweiten Schritt technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Technische Maßnahme sind zum Beispiel
- technische Lüftung
Organisatorische Maßnahmen sind zum Beispiel
- kein Abfüllen, Umschütten oder Pipettieren
- dicht verschlossene Gefäße (keine offene Lagerung)
- regelmäßige Kontrolle beim Öffnen und vor dem Schließen des Schrankes
Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument
Bei Verwendung eines Sicherheitsschrankes ist nicht nur eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, sondern bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, welche eine g.e.A. erzeugen, auch ein Explosionsschutzdokument erforderlich. In diesem werden sowohl die Zonen als auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Sicherheitsschrank erfasst. Des Weiteren sind besondere Betriebszustände und das daraus resultierende Vorgehen zu berücksichtigen.
Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Bei folgenden Tätigkeiten kann der Sicherheitsbeauftragte beratend aktiv werden:
- Ein Sicherheitsschrank ist regelmäßig, gegebenenfalls arbeitstäglich oder monatlich, durch Inaugenscheinnahme auf seinen sicheren Zustand zu prüfen. Das gilt insbesondere für das sichere und vollständige Schließen der Türen und den Zustand der Dichtlippen.
- Darüber hinaus ist eine jährliche wiederkehrende Prüfung des Sicherheitsschrankes durch eine fachkundige Person erforderlich. Diese Prüfung wird in der Regel durch den Schrankhersteller durchgeführt, kann aber auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.
- Reparaturen am Sicherheitsschrank sind nur durch die Herstellerfirma durchzuführen, damit die Produkthaftung erhalten bleibt.
- Abschließend gilt wie immer: „Nur wenn sichergestellt ist, dass wir wissen, was wir tun, können wir sicher und vorausschauend arbeiten!“

Das Wichtigste in Kürze
- prüfen, ob eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorliegt
- gegebenenfalls technische und organisatorische Maßnahmen einleiten
- Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument erstellen
- EX-RL Beispielsammlung nutzen (zum Beispiel 2.2.8)
Hilfreiche Vorschriften
Für einen ersten Überblick über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken sind die folgenden Vorschriften hilfreich:
- TRGS 510 „Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, Kapitel 12 und Anlage 3
- DIN EN 14470–1:2004 Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke – Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten
- Merkblatt M 062 – Lagerung von Gefahrstoffen, Kapitel 9
- Merkblatt M 063 – Lagerung von Gefahrstoffen, Kapitel 6
- DGUV Regel 113–001 Beispielsammlung