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Leitersturz bei Hochsitzreparatur

Versicherte Tätigkeit
Leitersturz bei Hochsitzreparatur

Ein Jag­dauf­se­her, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes ver­let­zt, ste­ht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Dies hat das Sozial­gericht Osnabrück entsch­ieden. Der Kläger ist Inhab­er eines Jagder­laub­niss­cheins für die Eigen­jagd im Revi­er eines anderen Jägers. Am Unfall­t­ag repari­erte der Kläger einen Hochsitz im Jag­drevi­er des Revier­in­hab­ers und stürzte dabei von ein­er Leiter.

Die Beklagte ver­weigerte die Anerken­nung des Sturzes als Arbeit­sun­fall, weil der Ver­let­zte als soge­nan­nter Bege­hungss­chein­in­hab­er nicht zum Kreis der ver­sicherten Per­so­n­en gehöre und auch nicht als Wie-Beschäftigter ange­se­hen wer­den könne.

Der Kläger wandte hierge­gen ein, ihm sei der Jagder­laub­niss­chein unent­geltlich erteilt wor­den, weil er als Gegen­leis­tung den Bau und die Unter­hal­tung der Hochsitze und Ansat­zleit­ern, die Bear­beitung der Wildäck­er, die Wild­füt­terung und die Jag­dauf­sicht im Revi­er des Revier­in­hab­ers vornehme. Das Gericht fol­gte dieser Argu­men­ta­tion und bejahte eine arbeit­nehmerähn­liche Tätigkeit. Es sei mit dem Revier­in­hab­er abge­sprochen gewe­sen, dass der Kläger Repara­turen durch­führt, sobald diese erforder­lich wur­den. Dies sei mit ein­er Haus­meis­tertätigkeit ver­gle­ich­bar, so die Begründung.

(Urteil des Sozial­gerichts Osnabrück vom 24.09.2020, Az. S 17 U 193/18)

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