Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden. Der Kläger ist Inhaber eines Jagderlaubnisscheins für die Eigenjagd im Revier eines anderen Jägers. Am Unfalltag reparierte der Kläger einen Hochsitz im Jagdrevier des Revierinhabers und stürzte dabei von einer Leiter.
Die Beklagte verweigerte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall, weil der Verletzte als sogenannter Begehungsscheininhaber nicht zum Kreis der versicherten Personen gehöre und auch nicht als Wie-Beschäftigter angesehen werden könne.
Der Kläger wandte hiergegen ein, ihm sei der Jagderlaubnisschein unentgeltlich erteilt worden, weil er als Gegenleistung den Bau und die Unterhaltung der Hochsitze und Ansatzleitern, die Bearbeitung der Wildäcker, die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehme. Das Gericht folgte dieser Argumentation und bejahte eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Es sei mit dem Revierinhaber abgesprochen gewesen, dass der Kläger Reparaturen durchführt, sobald diese erforderlich wurden. Dies sei mit einer Hausmeistertätigkeit vergleichbar, so die Begründung.
(Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 24.09.2020, Az. S 17 U 193/18)