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Nicht explosionsgeschützte Betriebsmittel

Das 1x1 im Explosionsschutz
Nicht explosionsgeschützte Betriebsmittel

Nicht explosionsgeschützte Betriebsmittel
Grafik: © Dyrba/Heymanns
Die Ver­wen­dung von nicht explo­sion­s­geschützten Betrieb­smit­teln im Ex-Bere­ich ist ein The­ma, das immer wieder stark disku­tiert wird. Ob Betrieb­smit­tel ohne EG-Kon­for­mitäts­bescheini­gung durch den Her­steller im Ex-Bere­ich betrieben wer­den dür­fen, hängt von bes­timmten Bedin­gun­gen ab.

Patrick Dyr­ba, M.Sc.Dyrba & Kol­le­gen Explo­sion­ss­chutz GmbH

Bei vie­len Betrieb­smit­teln muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass sie wirk­same Zündquellen aufweisen. Dazu zählen beispielsweise

  • heiße Ober­flächen
  • mech­a­nisch erzeugte Funken
  • sta­tis­che Elektrizität
  • Flam­men und heiße Gase
  • elek­trische Funken

Laut Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) ist es jedoch möglich, dass Geräte, die keine Kon­for­mitäts­bescheini­gung zum Ein­satz in der jew­eili­gen Zone besitzen, im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung durch den Betreiber bew­ertet und durch Fes­tle­gung geeigneter Maß­nah­men in der entsprechen­den Zone einge­set­zt wer­den kön­nen. Im Explo­sion­ss­chutz­doku­ment sind die Ergeb­nisse der Gefährdungs­beurteilung schriftlich festzuhalten.

Fallbeispiel Insulinpumpe

Dies wird im fol­gen­den am Beispiel ein­er von einem Mitar­beit­er getra­ge­nen Insulin­pumpe näher erläutert. Insulin­pumpen beste­hen unter anderem aus mehreren elek­trischen Bauteilen sowie ein­er Bat­terie beziehungsweise einem Akku. Da bish­er kein Her­steller explo­sion­s­geschützte Insulin­pumpen anbi­etet, kann nur über die Gefährdungs­beurteilung entsch­ieden wer­den, ob diese Geräte in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen einge­set­zt wer­den dür­fen. Hier­für gilt:

  • die Pumpe ist großflächig mit einem Pflaster auf der Bauchdecke verklebt,
  • sie wird von fest ver­baut­en, nicht wech­sel­baren Knopfzellen gespeist und ist wasserdicht,
  • die Bat­te­rien sind fest ver­baut und kön­nen nicht gelöst werden,
  • die Pumpe ist stets von Klei­dung bedeckt, wenn sich der Mitar­beit­er im explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ich befindet,
  • beim Aufen­thalt in Zone 2 oder 1 muss der Mitar­beit­er immer ein Gaswarngerät zur Überwachung der
    explo­sions­fähi­gen Atmo­sphäre mitführen,
  • die Mitar­beit­er sind zu unter­weisen, die Durch­führung ist schriftlich festzuhalten.

Wer­den diese Punk­te einge­hal­ten, kann die Insulin­pumpe im explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ich getra­gen werden.

Installation von Gaswarnanlagen

Eine weit­ere Maß­nahme, um nicht explo­sion­s­geschützte Betrieb­smit­tel in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen ver­wen­den zu kön­nen, beste­ht in der Instal­la­tion von sta­tionären Gaswar­nan­la­gen. So kann zum Beispiel bei ein­er Konzen­tra­tion von 20 Prozent der unteren Explo­sion­s­gren­ze (UEG) ein Voralarm aus­gelöst und eine tech­nis­che Lüf­tung eingeschal­tet wer­den. Die unter­wiese­nen Mitar­beit­er kön­nen weit­er­hin durch organ­isatorische Maß­nah­men angemessen reagieren, wie zum Beispiel durch die Lokalisierung möglich­er Leck­agestellen und mit­tels Ent­fer­nen von Betrieb­smit­teln, die wirk­same Zündquellen besitzen. Bei Erre­ichen von 50 Prozent der UEG muss die Anlage zündquel­len­frei geschal­tet werden.


Das Wichtigste in Kürze

  • Gefährdungs­beurteilung durch­führen und geeignete Maß­nah­men im Explo­sion­ss­chutz­doku­ment hinterlegen.
  • Ein­rich­tun­gen zum Erken­nen und Ver­mei­den von explo­sions­fähiger Atmo­sphäre instal­lieren, zum Beispiel eine tech­nis­che Lüf­tung in Kom­bi­na­tion mit Messver­fahren zur Überwachung ein­er fest­gelegten Konzentration.
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