Bei vielen Betriebsmitteln muss davon ausgegangen werden, dass sie wirksame Zündquellen aufweisen. Dazu zählen beispielsweise
- heiße Oberflächen
- mechanisch erzeugte Funken
- statische Elektrizität
- Flammen und heiße Gase
- elektrische Funken
Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist es jedoch möglich, dass Geräte, die keine Konformitätsbescheinigung zum Einsatz in der jeweiligen Zone besitzen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber bewertet und durch Festlegung geeigneter Maßnahmen in der entsprechenden Zone eingesetzt werden können. Im Explosionsschutzdokument sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten.
Fallbeispiel Insulinpumpe
Dies wird im folgenden am Beispiel einer von einem Mitarbeiter getragenen Insulinpumpe näher erläutert. Insulinpumpen bestehen unter anderem aus mehreren elektrischen Bauteilen sowie einer Batterie beziehungsweise einem Akku. Da bisher kein Hersteller explosionsgeschützte Insulinpumpen anbietet, kann nur über die Gefährdungsbeurteilung entschieden werden, ob diese Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden dürfen. Hierfür gilt:
- die Pumpe ist großflächig mit einem Pflaster auf der Bauchdecke verklebt,
- sie wird von fest verbauten, nicht wechselbaren Knopfzellen gespeist und ist wasserdicht,
- die Batterien sind fest verbaut und können nicht gelöst werden,
- die Pumpe ist stets von Kleidung bedeckt, wenn sich der Mitarbeiter im explosionsgefährdeten Bereich befindet,
- beim Aufenthalt in Zone 2 oder 1 muss der Mitarbeiter immer ein Gaswarngerät zur Überwachung der
explosionsfähigen Atmosphäre mitführen, - die Mitarbeiter sind zu unterweisen, die Durchführung ist schriftlich festzuhalten.
Werden diese Punkte eingehalten, kann die Insulinpumpe im explosionsgefährdeten Bereich getragen werden.
Installation von Gaswarnanlagen
Eine weitere Maßnahme, um nicht explosionsgeschützte Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen verwenden zu können, besteht in der Installation von stationären Gaswarnanlagen. So kann zum Beispiel bei einer Konzentration von 20 Prozent der unteren Explosionsgrenze (UEG) ein Voralarm ausgelöst und eine technische Lüftung eingeschaltet werden. Die unterwiesenen Mitarbeiter können weiterhin durch organisatorische Maßnahmen angemessen reagieren, wie zum Beispiel durch die Lokalisierung möglicher Leckagestellen und mittels Entfernen von Betriebsmitteln, die wirksame Zündquellen besitzen. Bei Erreichen von 50 Prozent der UEG muss die Anlage zündquellenfrei geschaltet werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Maßnahmen im Explosionsschutzdokument hinterlegen.
- Einrichtungen zum Erkennen und Vermeiden von explosionsfähiger Atmosphäre installieren, zum Beispiel eine technische Lüftung in Kombination mit Messverfahren zur Überwachung einer festgelegten Konzentration.