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Betriebssport sicher organisieren

Betriebliche Gesundheitsförderung
Betriebssport sicher organisieren

Sport macht Spaß, fördert die Gesund­heit, baut Stress ab und stärkt das Gemein­schafts­ge­fühl. Doch was müssen Unternehmen beacht­en, wenn sie für ihre Mitar­beit­er Betrieb­ss­port anbi­eten wollen – direkt vor Ort oder auch online?

In ein­er Arbeitswelt, in der sitzende und bewe­gungsarme Tätigkeit­en vorherrschen und gesund­heitliche Prob­leme wie zum Beispiel Verspan­nun­gen, Band­scheiben­vor­fälle und Übergewicht ver­mehrt auftreten, soll­ten Unternehmen das The­ma „gesunde Belegschaft“ ernst nehmen. Sie kön­nen zum Beispiel im Betrieb einen Raum für den Sport zur Ver­fü­gung stellen und ihn mit Gym­nas­tik­mat­ten oder Sport­geräten ausstatten.

Lohnendes Angebot

Betrieb­ss­port ist eine Maß­nahme der betrieblichen Gesund­heits­förderung, die sich für das Unternehmen lohnt – in mehfach­er Hin­sicht. Denn wirtschaftlich­er Erfolg hängt nicht zulet­zt von der Arbeit­skraft und dem Leis­tungsver­mö­gen der Mitar­beit­er ab.

  • Durch regelmäßige Sportein­heit­en nimmt die Leis­tungs­fähigkeit langfristig zu.
  • Bewe­gung vor, nach oder während der Arbeit­szeit fördert die psy­chis­che Gesund­heit der Beschäftigten.
  • Durch gemein­sames Sport­treiben verbessert sich das Kli­ma inner­halb der Belegschaft.
  • Der Betrieb­ss­port stärkt die Iden­ti­fika­tion mit dem Unternehmen.

Wichtig: Versicherungsschutz

Fußball, Yoga oder Fit­ness­gym­nas­tik – Arbeit­ge­ber kön­nen die Bewe­gungs­freude ihrer Mitar­beit­er im Rah­men des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es fördern. Allerd­ings sollte vor­ab die Frage des Ver­sicherungss­chutzes gek­lärt sein. Erst wenn die Ange­bote von der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung und der Krankenkasse als Betrieb­ss­port eingestuft wer­den, sind die Teil­nehmenden – auch auf dem Weg zwis­chen Sport­stätte und Arbeit oder Sport­stätte und Wohn­sitz – geset­zlich versichert.

Damit sportliche Aktiv­itäten – auch Online-Ange­bote – geset­zlich unfal­lver­sichert sind, müssen fol­gende Kri­te­rien erfüllt sein:

  • Der Fokus des Sportange­bots muss auf der gesund­heitlichen Präven­tion liegen. Um die alltäglichen Arbeits­be­las­tun­gen auszu­gle­ichen, sollte sich das Train­ing sowohl pos­i­tiv auf den Kör­p­er als auch auf den Geist auswirken und zum Beispiel Stress abbauen.
  • Betrieb­ss­portange­bote müssen regelmäßig stat­tfind­en, das heißt min­destens ein­mal pro Monat. Bei Online-Ange­boten ist die Teil­nahme etwa dadurch zu über­prüfen, dass sich die Teil­nehmenden bei Echtzei­tange­boten zurück­melden müssen.
  • Übungszeit und Dauer des Betrieb­ss­ports müssen im Zusam­men­hang mit der ver­sicherten Tätigkeit ste­hen. Diese Voraus­set­zung ist erfüllt, wenn der Betrieb­ss­port direkt vor oder nach der Arbeit­szeit stat­tfind­et oder während der Arbeitspausen. Auch ein Sam­stag­ster­min kann dazu zählen.
  • Die Teil­nahme am Betrieb­ss­port ist auf die Beschäftigten des Unternehmens beschränkt. Externe Per­so­n­en sind nur in weni­gen Aus­nah­me­fällen zuge­lassen. Es ist allerd­ings möglich, dass sich mehrere Unternehmen zu betrieb­ss­portlichen Zweck­en zusam­men­schließen. Für den einzel­nen Teil­nehmer reicht dann die Zuge­hörigkeit zu einem der Unternehmen.
  • Beim Sportange­bot muss ein klar­er organ­isatorisch­er Bezug zum Unternehmen nach­weis­bar sein. Das bedeutet, dass das Unternehmen das Ange­bot entwed­er direkt oder über einen Betrieb­ss­portvere­in ver­ant­wortlich (mit)organisiert. Dazu mietet das Unternehmen zum Beispiel die Sportan­lage, stellt den Übungsleit­er oder lässt Bewe­gungsange­bote inner­halb der Arbeit­szeit zu. Das Unternehmen kann aber auch externe Anbi­eter wie Fit­nessstu­dios oder Phys­io­ther­a­peuten beauf­tra­gen. Das gilt auch für Online-Ange­bote, für die beispiel­sweise das Unternehmen die tech­nis­chen Voraus­set­zun­gen schafft.
  • Find­et der Betrieb­ss­port als Mannschaftss­port statt, sind die Beschäftigten inner­halb der Übungsstun­den unfallversichert.

Nicht versichert sind …

  • Aktiv­itäten am Arbeit­splatz, die nur ein­ma­lig oder gele­gentlich durchge­führt werden.
  • Aktiv­itäten mit Freizeitcharak­ter wiepri­vate Tre­f­fen im Rah­men der Betrieb­ss­port­ge­mein­schaft, mehrtägige Skifreizeit­en oder Ausflugsfahrten.
  • Teil­nah­men an Wet­tkämpfen: Tritt zum Beispiel eine Betrieb­s­man­nschaft bei einem Fußball­turnier an, so haben die Spiel­er keinen geset­zlichen Unfal­lver­sicherungss­chutz, auch wenn am Turnier auss­chließlich Betrieb­ss­port­ge­mein­schaften teilnehmen.
  • Ein­satzkräfte im Unternehmen aus Zeitarbeitsfirmen.
  • Hochleis­tungss­port: Er fällt nicht unter den Bere­ich Prävention.
  • Online-Ange­bote in Form von Übungsvideos: Ver­schickt der Arbeit­ge­ber beispiel­sweise einen Link zu einem Übungsvideo, über­lässt aber jedem Beschäftigten selb­st, ob, wann und wie er im Home­of­fice trainiert, liegt keine unternehmens­be­zo­gene Organ­i­sa­tion vor und somit ent­fällt der Versicherungsschutz.

Von der Planung bis zur Umsetzung

Wer küm­mert sich darum, dass der Betrieb­ss­port ins Rollen kommt und zum Dauer­bren­ner wird? Diese Auf­gabe sollte man ide­al­er­weise jeman­den aus der Belegschaft über­tra­gen. Er oder sie sollte:

  • guten Kon­takt zur Belegschaft haben,
  • gerne organ­isieren,
  • kom­mu­nika­tion­sstark sein und zum Mit­machen motivieren,
  • selb­st mit gutem Beispiel vorangehen,
  • das Ange­bot gele­gentlich über­prüfen und gegebe­nen­falls weiterentwickeln.

Mit ein­er Umfrage lassen sich die Inter­essen und Wün­sche der Mitar­beit­er ermit­teln. Ein entschei­den­der Aspekt von Betrieb­ss­port im Unternehmen ist die Verbesserung des Betrieb­skli­mas und die Stärkung des „Wir-Gefühls“ inner­halb der Belegschaft. Deshalb sollte darauf hingewiesen wer­den, dass Ange­bote mit Grup­pen­charak­ter gegenüber indi­vidu­ellen Ange­boten Vor­rang genießen. Damit keine falschen Erwartun­gen geweckt wer­den, ist es zudem wichtig, vor­ab einen finanziellen Rah­men abzustecken.

Werbung für das neue Angebot

Wenn es los­ge­hen kann, müssen alle darüber informiert werden.

  • Machen Sie einen Aushang am schwarzen Brett.
  • Stellen Sie das Ange­bot ins Intranet.
  • Ver­schick­en Sie eine E‑Mail, nehmen Sie das The­ma in Ihren betrieblichen Newslet­ter, streuen Sie es in den sozialen Medi­en, auf denen Sie präsent sind.
  • Sprechen Sie Mitar­beit­er per­sön­lich an.
  • Machen Sie bei Schu­lun­gen, Unter­weisun­gen oder Arbeit­splatzbege­hun­gen Wer­bung für den Betriebssport.

Betriebssport in öffentlichen Anlagen und im Verein

Viele Betriebe haben keine Möglichkeit, einen Raum für Betrieb­ss­port bere­itzustellen. Und manche Sportarten wie zum Beispiel Schwim­men lassen sich gar nicht auf dem Betrieb­s­gelände durch­führen. Wer dazu auf öffentliche Anla­gen auswe­ichen möchte, muss das über den zuständi­gen Stadt- oder Lan­dess­portver­band beantra­gen. Denn nur einge­tra­gene Vere­ine dür­fen öffentliche Sport­stät­ten nutzen.

Wer den Betrieb­ss­port generell nicht selb­st organ­isieren kann oder will, ist beim Deutschen Betrieb­ss­portver­band e.V. (DBSV) gut aufge­hoben. In den Betrieb­ss­portvere­inen und ‑gemein­schaften (BSG), die rechtlich wie jed­er Vere­in auf der Basis des Vere­in­srechts geführt wer­den, dür­fen auch Zuge­hörige mehrerer Betriebe gemein­sam trainieren. Das kann zum Beispiel für kleinere Unternehmen inter­es­sant sein, die kein eigenes Sport­pro­gramm zusammenbekommen.

Corona: Folgen für den Betriebssport

In den ver­gan­genen Monat­en mussten die Betrieb­ss­portange­bote zurück­ge­fahren oder ganz eingestellt wer­den. Doch Durch­hal­ten und Dran­bleiben sind auf Dauer im Team leichter: Den „inneren Schwein­hund“ allein zu über­winden, fällt den meis­ten schw­er. Einige Unternehmen haben deshalb während des Lock­downs Online-Train­ings durchge­führt. Ein wichtiges Sig­nal für das „Wir-Gefühl“, das so trotz räum­lich­er Ent­fer­nung gefördert wer­den konnte.

Wichtig: Auch Online-Betrieb­ss­port muss unternehmens­be­zo­gen organ­isiert sein. Nur dann ist der Ver­sicherungss­chutz gewährleis­tet. Das bedeutet, dass das Unternehmen zum Beispiel einen Train­er beauf­tragt, der regelmäßig zu ein­er bes­timmten Uhrzeit Übungsstun­den anzu­bi­eten. Die inter­essierten Beschäftigten müssen am Train­ing in Echtzeit teil­nehmen. Dies lässt sich per Videokon­ferenz organ­isieren und über­prüfen, da sich dabei alle sehen und hören können.

Mit den Lockerun­gen der Coro­na-Schutz­maß­nah­men haben sich die Möglichkeit­en für den Betrieb­ss­port wieder erweit­ert. Die Sorge, dass sie sich ansteck­en kön­nten, hält viele jedoch noch vom gemein­samen Sport­treiben zurück. Betrieb­ss­port sollte deshalb weit­er­hin präsent und online ange­boten werden.


Foto: privat

Autorin: Bet­ti­na Bruck­er M.A.

Freie Autorin und Journalistin


Linktipps

Weit­ere Infor­ma­tio­nen gibt es unter anderem…

  • beim Deutschen Betrieb­ss­portver­band e.V. unter www.betriebssport.net
  • bei der Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG) unter www.vbg.de (Such­wort Betriebssport)
  • im Beitrag „Ver­sicherungss­chutz bei Betrieb­ss­port“ bei der Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie (BG RCI) unter
    www.bgrci.de

Unser Tipp: Aktive Mittagspause

  • Wer den ganzen Arbeit­stag am Schreibtisch sitzt oder an der Mas­chine ste­ht, bewegt sich meist zu wenig. In solchen Fällen kann eine aktive Mit­tagspause Bewe­gung ins beru­fliche Umfeld bringen.
  • Bieten Sie min­destens ein­mal pro Woche ein 30-minütiges Train­ing am Arbeit­splatz, in der Kan­tine oder im Pausen­raum an.
  • Lassen Sie die Übun­gen zum Beispiel von einem exter­nen Train­er oder einem Phys­io­ther­a­peuten anleit­en. Vielle­icht find­et sich auch ein Übungsleit­er in der Belegschaft, der daran Freude hat.
  • Bleiben Sie dran, auch wenn am Anfang nur wenige mit­machen. Es braucht eine Weile, bis sich ein Ange­bot rumge­sprochen hat und die Scheu vor etwas Neuem über­wun­den ist.
  • Motivieren Sie immer wieder zu Sport und Bewegung.

Was gilt als Betriebssport?

Es gibt keine rechtlich verbindliche Def­i­n­i­tion, was unter Betrieb­ss­port zu ver­ste­hen ist. Arbeit­nehmer kön­nen allerd­ings davon aus­ge­hen, dass Betrieb­ss­port, auch wenn er während der Arbeit­szeit stat­tfind­et, wed­er Arbeit­szeit noch Bestandteil der Arbeit­szeit ist. Die Arbeit, die durch das Sport­treiben ver­säumt wird, muss nachge­holt wer­den. Anson­sten gilt: Die Teil­nahme ist frei­willig. Nie­mand darf zu Betrieb­ss­port gezwun­gen wer­den. Der Arbeit­ge­ber darf die Teil­nahme aber auch nicht ver­bi­eten. Und: Betrieb­ss­port heißt nicht, dass der Sport im Betrieb stat­tfind­en muss.

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