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Sturz aus Krankenhausfenster kein Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz
Sturz aus Krankenhausfenster

Sturz aus Krankenhausfenster
Foto: © sudok1 - stock.adobe.com

Ein Patient, der auf­grund seines des­ori­en­tierten und ver­wirrten Zus­tandes zu sein­er eige­nen Sicher­heit in seinem Kranken­z­im­mer fix­iert wird, sich selb­st aus der Fix­ierung löst und infolgedessen aus dem Fen­ster stürzt, ste­ht nicht unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Dies geht aus ein­er Entschei­dung des Sozial­gerichts Gelsenkirchen hervor.

Ver­sicherungss­chutz im Rah­men ein­er sta­tionären Kranken­haus­be­hand­lung beste­he nur in eng begren­zten Aus­nah­me­fällen, näm­lich dann, wenn der Unfall auf ein­er kranken­haustyp­is­chen Gefahr beruhe. Dies sei hier nicht der Fall gewe­sen. Die Höhe des Fen­sters sei kein­er beson­deren betrieblichen Sphäre des Kranken­haus­es zuzuord­nen. Ver­gle­ich­bare bauliche Gegeben­heit­en fände man auch im häus­lichen Bere­ich. Dass die Umge­bung für den Ver­let­zten fremd gewe­sen sei, ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung. Anson­sten würde nahezu jed­er Kranken­hausaufen­thalt unter Ver­sicherungss­chutz ste­hen. Dies sei aber ger­ade nicht der Fall. Es sei nicht der bloße Aufen­thalt im Kranken­haus geschützt, son­dern die Ent­ge­gen­nahme ein­er sta­tionären Behand­lung. Der möglicher­weise für den Unfall ursäch­liche des­ori­en­tierte Zus­tand des Ver­let­zten unter­falle als soge­nan­nte innere Ursache eben­falls nicht dem Versicherungsschutz.

(Urteil des Sozial­gerichts Gelsenkirchen vom 29.10.2019, Az. S 7 U 411/18)

Autorin: Tan­ja Sautter

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