Ein Patient, der aufgrund seines desorientierten und verwirrten Zustandes zu seiner eigenen Sicherheit in seinem Krankenzimmer fixiert wird, sich selbst aus der Fixierung löst und infolgedessen aus dem Fenster stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen hervor.
Versicherungsschutz im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung bestehe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Unfall auf einer krankenhaustypischen Gefahr beruhe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Höhe des Fensters sei keiner besonderen betrieblichen Sphäre des Krankenhauses zuzuordnen. Vergleichbare bauliche Gegebenheiten fände man auch im häuslichen Bereich. Dass die Umgebung für den Verletzten fremd gewesen sei, ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung. Ansonsten würde nahezu jeder Krankenhausaufenthalt unter Versicherungsschutz stehen. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Es sei nicht der bloße Aufenthalt im Krankenhaus geschützt, sondern die Entgegennahme einer stationären Behandlung. Der möglicherweise für den Unfall ursächliche desorientierte Zustand des Verletzten unterfalle als sogenannte innere Ursache ebenfalls nicht dem Versicherungsschutz.
(Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.10.2019, Az. S 7 U 411/18)
Autorin: Tanja Sautter