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Elternzeit - Trotzdem unfallversichert bei dienstlicher Tätigkeit

Ausnahmsweise
Elternzeit und Unfallversicherung

Elternzeit und Unfallversicherung
Wer in der Elternzeit ausnahmsweise für seinen Arbeitgeber tätig ist, ist dabei unfallversichert. Foto: Günter Menzl / stock.adobe.com

Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes gilt rechtlich als unbezahlte Freis­tel­lung von der Arbeit. Beschäftigte, die in dieser Zeit trotz­dem aus­nahm­sweise für ihren Arbeit­ge­ber tätig wer­den, ste­hen dabei unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Darauf weisen Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen hin.

Ver­sichert sind die Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er in Elternzeit grund­sät­zlich dann, wenn sie etwas tun, das „mit dem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis in einem inneren Zusam­men­hang ste­ht“, wie Anne Trepp­n­er von der Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie (BG RCI) sagt. „Pri­vate Besuche im Büro, um Kol­legin­nen und Kol­le­gen den Nach­wuchs vorzustellen, sind deshalb nicht unfallversichert.“

Ver­sichert sind:

  • Arbeit­en im Auf­trag beziehungsweise auf Bitte des Arbeitgebers,
  • Teil­nahme an ein­er Schu­lung oder
    einem Lehrgang,
  • Teil­nahme an ein­er betrieblichen
    Gemein­schaftsver­anstal­tung wie Betrieb­saus­flug oder Weihnachtsfeier,
  • alle Wege, die mit diesen Anlässen ver­bun­den sind.

Nicht ver­sichert in der Elternzeit ist hinge­gen die Teil­nahme am Betrieb­ss­port. Denn der soll einen Aus­gle­ich für die Belas­tun­gen durch die Arbeit schaf­fen. Wenn Beschäftigte in Elternzeit Sport treiben, ste­ht aber das pri­vate Inter­esse im Vorder­grund. Am besten man doku­men­tiert den beab­sichtigten Ein­satz für den Arbeit­ge­ber im Vor­feld, zum Beispiel durch eine E‑Mail.

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