Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes gilt rechtlich als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beschäftigte, die in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Versichert sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit grundsätzlich dann, wenn sie etwas tun, das „mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht“, wie Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) sagt. „Private Besuche im Büro, um Kolleginnen und Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, sind deshalb nicht unfallversichert.“
Versichert sind:
- Arbeiten im Auftrag beziehungsweise auf Bitte des Arbeitgebers,
- Teilnahme an einer Schulung oder
einem Lehrgang, - Teilnahme an einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier, - alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind.
Nicht versichert in der Elternzeit ist hingegen die Teilnahme am Betriebssport. Denn der soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen. Wenn Beschäftigte in Elternzeit Sport treiben, steht aber das private Interesse im Vordergrund. Am besten man dokumentiert den beabsichtigten Einsatz für den Arbeitgeber im Vorfeld, zum Beispiel durch eine E‑Mail.