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Unfallversicherung greift beim Adventssingen

Ehrenamtliche Chorsängerin klagt erfolgreich
Adventssingen dient dem Gemeinwohl

Adventssingen dient dem Gemeinwohl
Ein öffentlicher Chorauftritt in einer Kirchengemeinde gilt als versicherte ehrenamtliche Tätigkeit. Foto: © highwaystarz - stock.adobe.com
Tanja Sautter
Viele Bürg­erin­nen und Bürg­er engagieren sich ehre­namtlich. Weil sie im Inter­esse der All­ge­mein­heit tätig sind, sind sie dabei wie Beschäftigte, Kinder­gartenkinder, Schüler und Studierende umfassend durch die geset­zliche Unfal­lver­sicherung geschützt.

Wer für eine Kör­per­schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für eine öffentlich-rechtliche Reli­gion­s­ge­mein­schaft unent­geltlich tätig wird oder sich in Vere­inen oder Ver­bän­den im Auf­trag der Kom­mune ehre­namtlich engagiert, genießt per Gesetz den Schutz der Unfal­lver­sicherung. Hierzu gehören beispiel­sweise gewählte Eltern­vertreter in der Schule, Gemein­deräte oder auch Min­is­tran­ten. Ver­sichert sind außer­dem Per­so­n­en, die ehre­namtliche Tätigkeit­en für pri­va­trechtliche Organ­i­sa­tio­nen im Auf­trag oder mit Zus­tim­mung ein­er öffentlich-rechtlichen Reli­gion­s­ge­mein­schaft übernehmen. Diese Regelung kam ein­er Frau zugute, die für die Anerken­nung ihres Arbeit­sun­falls bis vor das Bun­dessozial­gericht ging.

Auf dem Weg verunglückt

Die Klägerin war Mit­glied eines Frauen­chors, der Anfang Dezem­ber 2016 in den Räum­lichkeit­en ein­er evan­ge­lis­chen Kirchenge­meinde ein öffentlich­es Adventssin­gen dar­bi­eten wollte. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglück­te die Frau bei Glat­teis mit ihrem Pkw und ver­let­zte sich so schw­er, dass sie seit­dem unter ein­er Läh­mung aller Extrem­itäten leidet.

Den Auftritt hat­te die Vor­sitzende des Frauen­chors mit dem Pfar­rer abge­sprochen. Die Raum­nutzung erfol­gte im Ein­ver­ständ­nis mit der Kirchenge­meinde, die die Ver­anstal­tung im örtlichen Amts­blatt unter der Rubrik „Kirch­liche Nachricht­en“ als Wei­h­nacht­skonz­ert öffentlich ankündigte. Zuwen­dun­gen oder Aufwand­sentschädi­gun­gen beka­men die Chor­mit­glieder für den Auftritt nicht.

Urteil des Bundessozialgerichts

Sowohl die Unfal­lka­sse als auch die für Vere­ine und Reli­gion­s­ge­mein­schaften zuständi­ge Ver­wal­tungs-Beruf­sgenossen­schaft (VBG) lehn­ten Ver­sicherungss­chutz für die Frau ab, weshalb sie vor Gericht zog. Das Bun­dessozial­gericht verurteilte schließlich die VBG zur Anerken­nung des Unglücks als Arbeit­sun­fall. Das Adventssin­gen des pri­vat organ­isierten Frauen­chors habe frei­willig, unent­geltlich und im Inter­esse des Gemein­wohls im Rah­men ein­er kirch­lichen Ver­anstal­tung stattge­fun­den. Damit sei die Klägerin für eine pri­vate Organ­i­sa­tion – den Frauen­chor – mit aus­drück­lich­er Ein­willi­gung ein­er öffentlich-rechtlichen Reli­gion­s­ge­mein­schaft – der evan­ge­lis­chen Kirche – tätig gewor­den, heißt es in der Begrün­dung. Dieses mit­tel­bar ehre­namtliche Tätig­w­er­den für eine Reli­gion­s­ge­mein­schaft über eine pri­va­trechtliche Organ­i­sa­tion sei für den Ver­sicherungss­chutz ausreichend.

Dass die Klägerin in dem Chor vornehm­lich aus Freude am Gesang und der Gemein­schaft singe, sahen die ober­sten Sozial­richter als nicht hin­der­lich an. Dass eine ehre­namtliche Tätigkeit mit Freude daran oder an der Gemein­schaft aus­geübt werde, gehöre schließlich zum Wesen des Ehrenamts.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 08.12.2022, Az. B 2 U 19/20 R)

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