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Versicherte Tätigkeit fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Unfall aus ungeklärter Ursache
Neben Eimer und Mopp angetroffen

Neben Eimer und Mopp angetroffen
© pyty - stock.adobe.com

Verunglückt ein Ver­sichert­er am Arbeit­splatz unter ungek­lärten Umstän­den, so kommt es für die Beurteilung des Unfal­lver­sicherungss­chutzes auf die Hand­lung­s­ten­denz des Verunglück­ten an. Verunglückt der Ver­sicherte an einem Ort, an dem er bis zum Unfal­lzeit­punkt seine ver­sicherte Tätigkeit ver­richtet hat, so spricht nach einem Urteil des Lan­dessozial­gerichts (LSG) Ham­burg alles dafür, dass auch zum Unfal­lzeit­punkt seine Hand­lung­s­ten­denz auf die ver­sicherte Tätigkeit gerichtet war. Eine eigen­wirtschaftliche Unter­brechung müsste der Unfal­lver­sicherungsträger beweisen.

Anerkennung als Arbeitsunfall

In dem zugrunde liegen­den Fall ging es um eine Aushil­f­smes­ner­in, die am Unfall­t­ag auf dem Boden sitzend neben dem Sakra­mentsaltar in der Pfar­rkirche aufge­fun­den wurde. Neben ihr standen Eimer und Wis­chmopp. Die Frau war bei Bewusst­sein, schien jedoch etwas ver­wirrt und kon­nte nicht auf­ste­hen. Eine ärztliche Unter­suchung ergab unter anderem eine Gehirn­blu­tung, die der behan­del­nde Arzt zweifels­frei auf ein Trau­ma, ver­mut­lich einen Sturz, zurück­führte. Weil nicht abschließend gek­lärt wer­den kon­nte, wie es zu der Ver­let­zung gekom­men war, lehnte der zuständi­ge Unfal­lver­sicherungsträger die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab. Dem wider­sprach das LSG. Die Ver­sicherte habe sich zur üblichen Zeit mit dem üblichen Arbeits­ma­te­r­i­al an dem Ort aufge­hal­ten, an dem sie ihre Reini­gungstätigkeit ver­richt­en sollte. Die Richter sahen sich deshalb davon überzeugt, dass sich die Ver­sicherte an diesem Ort in Ausübung ihrer ver­sicherten Tätigkeit eine trau­ma­tis­che Schädelver­let­zung zuge­zo­gen hat.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts Ham­burg vom 19.01.2022, Az. L 2 U 45/20)

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