Versicherungsschutz beim Fahrsicherheitstraining
Dass die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber kostenlos angebotenen Fahrsicherheitstraining nicht zwingend unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, musste eine Produktionsmitarbeiterin eines Herstellers elektrischer Geräte erfahren. Die Frau hatte an einem arbeitsfreien Samstag mit ihrem eigenen Motorrad an einem Fahrsicherheitstraining für Motorräder auf einem ADAC-Verkehrsübungsplatz teilgenommen. Bei einer Übungseinheit verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug, stürzte und verletzte sich an der rechten Hand.
Das Fahrsicherheitstraining war der Klägerin – wie auch allen anderen Mitarbeitenden – von ihrer Arbeitgeberin angeboten worden. Es handelte sich um ein vom ADAC regulär durchgeführtes und vom Arbeitgeber bezahltes Fahrtraining. Von den 96 Betriebsangehörigen nahmen vier Personen das Angebot an. Die Teilnahme war freiwillig, Arbeitszeit wurde nicht gutgeschrieben.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass keine betrieblichen Zwecke mit der Teilnahme am Fahrsicherheitstraining verfolgt worden seien. Versicherungsschutz im Sinne einer Betriebsveranstaltung liege ebenfalls nicht vor.
Klage blieb ohne Erfolg
Auch Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Ein solches Fahrtraining, wie es die Klägerin absolviert hat, kann nach Auffassung der Richter allenfalls dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn es während der Arbeitszeit oder bei Freistellung unter Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto stattfindet und der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das Training fand gerade nicht während der Arbeitszeit, sondern an einem arbeitsfreien Samstag statt. Die Stunden wurden nicht dem Arbeitszeitkonto der Klägerin gutgeschrieben, auch nicht in Form eines zusätzlichen Urlaubstages. Zudem war die Teilnahme nicht angeordnet, sondern völlig freiwillig. Die Klägerin habe mit ihrer Teilnahme an der Verkehrsübung keine geschuldete (arbeitsvertragliche) Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt, zumal auch keinerlei Bezug zu den inhaltlichen Anforderungen ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bestanden haben.
Keine Gemeinschaftsveranstaltung
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschaftsveranstaltung sah das Gericht keinen Versicherungsschutz für die Teilnahme an dem Fahrsicherheitstraining. Das Angebot habe sich zwar an alle Mitarbeitenden gerichtet. Schon durch die Auswahl des Verkehrsmittels „Motorrad“ sei aber nur eine geringe Anzahl von ihnen angesprochen worden, was sich auch darin zeige, dass nur vier von 96 Beschäftigten teilgenommen haben. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Aktion darauf abzielte, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.