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Versicherungsschutz beim Fahrsicherheitstraining

Fahrsicherheitstraining
Außerhalb der Arbeitszeit nicht versichert

Außerhalb der Arbeitszeit nicht versichert
Foto: © auremar - stock.adobe.com
Tanja Sautter
Viele Beschäftigte sind häu­fig mit dem Auto unter­wegs, sei es auf dem täglichen Weg zur Arbeit oder bei dien­stlichen Fahrten wie zum Beispiel dem Trans­port von Waren. Wie man auf gefährliche Sit­u­a­tio­nen im Straßen­verkehr richtig reagiert, kann man in einem Fahrsicher­heit­strain­ing ler­nen. Um das sichere Ver­hal­ten ihrer Beschäftigten im Straßen­verkehr zu fördern, finanzieren manche Unternehmen auch die Teil­nahme an solchen Trainings.

Versicherungsschutz beim Fahrsicherheitstraining

Dass die Teil­nahme an einem vom Arbeit­ge­ber kosten­los ange­bote­nen Fahrsicher­heit­strain­ing nicht zwin­gend unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­ht, musste eine Pro­duk­tion­s­mi­tar­bei­t­erin eines Her­stellers elek­trisch­er Geräte erfahren. Die Frau hat­te an einem arbeits­freien Sam­stag mit ihrem eige­nen Motor­rad an einem Fahrsicher­heit­strain­ing für Motor­räder auf einem ADAC-Verkehrsübungsplatz teilgenom­men. Bei ein­er Übung­sein­heit ver­lor sie die Kon­trolle über ihr Fahrzeug, stürzte und ver­let­zte sich an der recht­en Hand.

Das Fahrsicher­heit­strain­ing war der Klägerin – wie auch allen anderen Mitar­bei­t­en­den – von ihrer Arbeit­ge­berin ange­boten wor­den. Es han­delte sich um ein vom ADAC reg­ulär durchge­führtes und vom Arbeit­ge­ber bezahltes Fahrtrain­ing. Von den 96 Betrieb­sange­höri­gen nah­men vier Per­so­n­en das Ange­bot an. Die Teil­nahme war frei­willig, Arbeit­szeit wurde nicht gutgeschrieben.

Die beklagte Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall mit der Begrün­dung ab, dass keine betrieblichen Zwecke mit der Teil­nahme am Fahrsicher­heit­strain­ing ver­fol­gt wor­den seien. Ver­sicherungss­chutz im Sinne ein­er Betrieb­sver­anstal­tung liege eben­falls nicht vor.

Klage blieb ohne Erfolg

Auch Wider­spruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Lan­dessozial­gericht (LSG) Nor­drhein-West­falen bestätigte die Entschei­dung der Beruf­sgenossen­schaft. Ein solch­es Fahrtrain­ing, wie es die Klägerin absolviert hat, kann nach Auf­fas­sung der Richter allen­falls dann unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung ste­hen, wenn es während der Arbeit­szeit oder bei Freis­tel­lung unter Anrech­nung auf das Arbeit­szeitkon­to stat­tfind­et und der Arbeit­ge­ber die Teil­nahme anord­net. Diese Voraus­set­zun­gen seien hier nicht erfüllt. Das Train­ing fand ger­ade nicht während der Arbeit­szeit, son­dern an einem arbeits­freien Sam­stag statt. Die Stun­den wur­den nicht dem Arbeit­szeitkon­to der Klägerin gut­geschrieben, auch nicht in Form eines zusät­zlichen Urlaub­stages. Zudem war die Teil­nahme nicht ange­ord­net, son­dern völ­lig frei­willig. Die Klägerin habe mit ihrer Teil­nahme an der Verkehrsübung keine geschuldete (arbeitsver­tragliche) Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäf­ti­gungsver­hält­nis erfüllt, zumal auch kein­er­lei Bezug zu den inhaltlichen Anforderun­gen ihrer Tätigkeit als Pro­duk­tion­s­mi­tar­bei­t­erin bestanden haben.

Keine Gemeinschaftsveranstaltung

Auch unter dem Gesicht­spunkt ein­er Gemein­schaftsver­anstal­tung sah das Gericht keinen Ver­sicherungss­chutz für die Teil­nahme an dem Fahrsicher­heit­strain­ing. Das Ange­bot habe sich zwar an alle Mitar­bei­t­en­den gerichtet. Schon durch die Auswahl des Verkehrsmit­tels „Motor­rad“ sei aber nur eine geringe Anzahl von ihnen ange­sprochen wor­den, was sich auch darin zeige, dass nur vier von 96 Beschäftigten teilgenom­men haben. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Aktion darauf abzielte, die Zusam­menge­hörigkeit der Beschäftigten untere­inan­der zu fördern.

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