Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung und den berufsgenossenschaftlichen Merkblättern T 021 „Gaswarneinrichtungen und ‑geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff“ und T 023 „Gaswarneinrichtungen und ‑geräte für den Explosionsschutz“ sind Gaswarngeräte und Gaswarneinrichtungen in regelmäßigen Intervallen zu warten.
Bauformen
Wie bereits in Ausgabe 09/2019 der Zeitschrift Sicherheitsbeauftragter erwähnt, existieren verschiedene Bauformen von Gaswarngeräten. Zu diesen zählen:
- Stationäre / ortsfeste Anlagen: Diese kontrollieren kontinuierlich das Umfeld auf mögliche Gasgefahren. Sie bestehen aus einem Messwertgeber (Transmitter) und einer Auswerteeinheit (Gaswarnzentrale)
- Handmessgeräte: Sie sind üblicherweise leichter als ein Kilogramm und können mit einer Hand bedient werden.
- Portable Geräte: Diese sind nicht zum Tragen vorgesehen, können jedoch leicht von Ort zu Ort bewegt werden.
Für Sicherheitsbeauftragte ist besonders das Kapitel 9 „Wartung ortsfester Gaswarneinrichtungen“ im Merkblatt T 023 mit den darin gelisteten Kontrollfristen für die Sicht‑, Funktions‑, Systemkontrolle sowie die Kontrolle der Aufzeichnungen interessant. So müssen zum Beispiel tragbare Gaswarngeräte vor jeder Arbeitsschicht mit Prüfgas beaufschlagt werden, um die Anzeige und die Alarmfunktion zu überprüfen. Geräte mit einem Sensor für brennbare Gase müssen mindestens alle vier Monate, Geräte mit einem Sensor für Sauerstoff oder toxische Gase mindestens alle sechs Monate kalibriert und gegebenenfalls neu justiert werden. In Kapitel 13 „Anforderungen an die mit den Kontrollen beauftragten Personen“ der Merkblätter T 021 / T 023 wird hierbei zwischen „unterwiesenen Personen“, „qualifiziertem Fachpersonal“, „befähigten Personen“ und „Fachkundigen“ unterschieden:
- Unterwiesene Personen haben Grundkenntnisse über Funktion und Aufbau sowie zu offensichtlichen Veränderungen, den gerätespezifischen Testfunktionen und für die Beurteilung der Ergebnisse nachzuweisen.
- Qualifiziertes Fachpersonal hat sich neben den Anforderungen der TRBS 1203 und dem Kenntnisstand der unterwiesenen Personen Kenntnisse über die Betriebs- & Wartungsanleitung, Messprinzipien, das zur Verwendung stehende Prüfgas und dessen sachgerechte Handhabung, Kalibrierung und Justierung und die Kriterien für die Beurteilung der Ergebnisse anzueignen.
- Befähigte Personen müssen neben dem Wissensstand des qualifizierten Fachpersonals umfassende Kenntnisse bezüglich des Einsatzes und der Verwendungsmöglichkeiten der Gaswarntechnik, der Bedienung, Instandhaltung und Wartung, den Anwendungsmöglichkeiten und Grenzen der gebräuchlichen Messverfahren und allgemeine Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der zu überwachenden Stoffe aufweisen.
- Fachkundige haben sich über ihre fachliche Ausbildung, die zeitnahe berufliche Tätigkeit und den Wissensstand von befähigten Personen hinaus Kenntnisse über das Ausbreitungsverhalten von Gasen, die Gefahren durch toxische Gase und Sauerstoff und die anzuwendenden Regelwerke anzueignen.
Jede dieser beauftragten Personen ist verpflichtet, sich auf ihrem Gebiet regelmäßig weiterzubilden.
Tragbare Gaswarngeräte
Welchen Kontrollen tragbare Gaswarngeräte im angegebenen Intervall unterzogen werden müssen, zeigt die nebenstehende Tabelle.
Stationäre und portable Gaswarngeräte
Für stationäre und portable Gaswarngeräte gelten die gleichen Kontrollen mit zwei Ausnahmen: Zum einen dürfen diese nur durch eine fachkundige Person durchgeführt werden wie zum Beispiel dem Hersteller selbst, zum anderen sind die „Sichtkontrolle und Anzeigetests“ nicht vor jedem Arbeitsbeginn, sondern lediglich einmal im Monat durchzuführen.
Sascha Blessing B.Sc.Dyrba & Kollegen Explosionsschutz GmbH
Das Wichtigste in Kürze
- Gaswarngeräte sind zu Wartungszwecken in bestimmten Kontrollintervallen unterschiedlichen Kontrollen zu unterziehen.
- Die Anforderungen an die mit den Kontrollen beauftragten Personen sind hierbei unterschiedlich.
- Nachzulesen ist dies in den Merkblättern der DGUV:
- Merkblatt T 021 – Gaswarneinrichtungen und ‑geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff.
- Merkblatt T 023 – Gaswarneinrichtungen und ‑geräte für den Explosionsschutz.
- Unter www.dyrba-explosionsschutz.de — Menüpunkt Rechtsvorschriften kann die Liste funktionsgeprüfter Gaswarngeräte heruntergeladen werden.