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2028 soll Europa frei von Asbest sein

Status quo und Zwischenfazit
2028 soll Europa frei von Asbest sein

Um das Ziel, Asbest bis 2028 aus Europa zu ver­ban­nen, zu erre­ichen, ist der Gebäude­schad­stoff aus dem Wirtschaft­skreis­lauf zu ent­fer­nen. Das Europäis­che Par­la­ment fasste hierzu im Jahr 2013 eine Res­o­lu­tion. Inmit­ten der Coro­na-Pan­demie herrscht somit qua­si Hal­bzeit. Neben dem asbest­freien Europa umfasst die Res­o­lu­tion das Ziel, alle an asbesthalti­gen Mate­ri­alien täti­gen Per­so­n­en im Umgang mit dem Gefahrstoff abzu­sich­ern und Infor­ma­tio­nen zu einem Kataster zusammenzutragen.

Frei von Asbest

Wie nun zur Hal­bzeit festzustellen ist, ist eine unmit­tel­bare geset­zliche Asbester­mit­tlungspflicht in Deutsch­land nicht gegen­ständlich. Daraus ergibt sich zwangsläu­fig die Frage, wie die hon­ori­gen Ziele erre­icht wer­den sollen? Den­kl­o­gisch wären die Ziele wie fol­gt in eine struk­turi­erte, aufeinan­der auf­bauende Abfolge zu bringen:

  1. Infor­ma­tion­ser­mit­tlung
  2. Fest­stel­lun­gen
  3. Sicher­er Aus­bau von Asbest
  4. Doku­men­ta­tion / Schadstoffkataster

1. Informationsermittlung

Erster Ansatz der Infor­ma­tion­ser­mit­tlung sind Fragestel­lun­gen zum Objekt, zu zuge­höri­gen Infor­ma­tio­nen und der gegen­ständlichen Pla­nung. Hier trägt der Bauherr die Ver­ant­wor­tung den Unternehmer entsprechend mit den notwendi­gen Unter­la­gen zu ver­sor­gen. Sind diese nicht aus­sagekräftig, bleibt der Unternehmer unver­min­dert verpflichtet, sein­er arbeitss­chutzrechtlichen Ver­ant­wor­tung [1] nachzukom­men, was regelmäßig mit zusät­zlichen, beson­deren Leis­tun­gen zu ein­er Vergü­tungs­forderung führt [2].

Mit erster Infor­ma­tion­ser­mit­tlung sind zunächst Gebäude hin­sichtlich ihres Erstel­lungszeitraums zu unter­schei­den [3]. Weit­ge­hend auf der sicheren Seite liegend kön­nen Gebäude, die nach 1995 erstellt wur­den, als frei von Asbest ange­se­hen wer­den. Gebäu­dem die vor 1995 erstellt wur­den, unter­liegen dage­gen dem Gen­er­alver­dacht Asbest. Im weit­eren Infor­ma­tion­ss­chritt bedarf es der Unter­schei­dung der geplanten und auszuführen­den Tätigkeit­en. Greifen diese durch zum Beispiel Schleifen, Stem­men, Abbruch, Schlitzen usw. in die Bausub­stanz ein, ist sich­er zu stellen, dass es zu kein­er unkon­trol­lierten Freiset­zung (Havarie) von Asbest­fasern kommt.

Der Gen­er­alver­dacht Asbest ist aus­re­ichend, um Maß­nah­men nach der Tech­nis­chen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 [4] im Sinne der all­ge­mein anerkan­nten Regeln der Tech­nik [5] zwin­gend umset­zen zu müssen. Beim Verzicht auf weit­ere Fest­stel­lun­gen zu ein­er möglichen Gefahrstoff­be­las­tung bedarf es der vollinhaltlichen Umset­zung der TRGS 519. Let­ztlich im Ursprung davon aus­ge­hend, dass der Gen­er­alver­dacht zutrifft. Dies hat zur Folge, dass die erforder­lichen Schutz­maß­nah­men genau so zu pla­nen und umzuset­zen sind, wie wenn nicht nur der bloße Ver­dacht, son­dern eine tat­säch­liche Asbest­be­las­tung gegen­ständlich ist. Entsprechend ist der entste­hende Abfall eben­falls als asbest­be­lastet zu deklar­i­eren und nicht mehr dem Kreis­lauf der Abfall­wirtschaft [6] zuzuführen.

Weit­er­er Ansatz der Infor­ma­tion­ser­mit­tlung ist dabei stets die Fragestel­lung zum Objekt, zuge­höri­gen Infor­ma­tio­nen und der gegen­ständlichen Pla­nung. Hier trägt der Bauherr die Ver­ant­wor­tung [7] den Unternehmer entsprechend mit den notwendi­gen Unter­la­gen zu ver­sor­gen. Sind diese beispiel­sweise nicht aus­sagekräftig und nicht frei von Wider­sprüchen, hat der Unternehmer unver­min­dert voll­ständig sein­er arbeitss­chutzrechtlichen Ver­ant­wor­tung nachzukom­men, was regelmäßig zu Umpla­nun­gen sowie zusät­zlichen, beson­deren Leis­tun­gen in Verbindung mit Vergü­tungs­forderung führt. Fern­er führen Infor­ma­tions­de­fizite und Unklarheit­en schnell zu einem Kon­flik­t­feld zwis­chen den Baubeteiligten [8].

2. Feststellungen

Um nicht nur auf Basis eines Ver­dachts post­fak­tis­che Maß­nah­men zu ergreifen, bei denen es neben ein­er erhe­blichen Kosten­steigerung auch zu einem Ver­brauch wichtiger Ressourcen kommt, erwach­sen Fest­stel­lun­gen zur let­ztlich geeigneten Meth­ode. Mit jew­eiligem Bezug auf die geplanten Tätigkeit­en und den Gebäudebe­stand, sind durch aus­gewiesene Fach­leute wie zum Beispiel Sachver­ständi­ge für Gebäude­schad­stoffe Proben zu ent­nehmen, diese zu analysieren und einen aus­sagekräfti­gen Befund schriftlich zu erar­beit­en und ein­er Doku­men­ta­tion zuzuführen. Ist die zu bear­bei­t­ende Bausub­stanz mit Asbest belastet, muss die weit­ere Bear­beitung unter Ein­hal­tung der Maß­gaben der TRGS 519 erfol­gen. Das Aus­maß ein­er Asbest­freiset­zung bezieht sich hier­bei nicht auf das eigentliche Tätigkeit­sziel, son­dern auf die zu bear­bei­t­ende Bausub­stanz und das Bearbeitungsverfahren.

Die Baustel­len­verord­nung verpflichtet fern­er nach § 2 den Bauher­ren bzw. dessen Bevollmächtigten den Arbeitss­chutz planer­isch und koor­di­na­tiv zu berück­sichti­gen, während das Arbeitss­chutzge­setz gemäß § 4 nur den jew­eili­gen Unternehmer für dessen Tätigkeit­en in die Pflicht nimmt. Alle Baubeteiligten sind dem Stand der Tech­nik verpflichtet, sodass die Grund­sätze des Arbeitss­chutzes im Grund­ver­ständ­nis koop­er­a­tiv [9] und mit gle­ich­er Zielset­zung „Sicher­heit für alle“ umzuset­zen sind.

Insoweit schei­det eine Vorge­hensweise dahinge­hend aus, dass ein Auf­trag­nehmer Fest­stel­lun­gen zu ein­er Asbest­be­las­tung trifft, die zur Anwen­dung bei anderen Auf­trag­nehmern führen. Der Arbeitss­chutz endet an den jew­eili­gen unternehmerischen Sphären und an deren ver­traglichen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich, sodass eine Strahlkraft für bzw. Weit­er­ver­wen­dung seit­ens Drit­ter – allein schon aus haf­tungsrechtlichen Gesicht­spunk­ten – im Grund­satz ent­fällt [10].

Ver­gle­ich­bar ist dies beispiel­sweise mit der Auf­gaben­verteilung zwis­chen SiGeKo und Unternehmen [11]. Beim Unternehmen verbleibt die Auf­gabe zur Koor­di­na­tion der eige­nen Mitar­beit­er, während der SiGeKo das Zusam­men­wirken mehrerer Unternehmen primär zu koor­dinieren hat.

Eine prax­is­na­he Befun­dung durch den „ersten Unternehmer an der Baustelle“ würde somit zu kurz greifen, da Fest­stel­lun­gen aus den Arbeitss­chutzsphären des Unternehmens nicht nach­haltig und zielführend durch weit­ere Unternehmen fort­ge­führt wer­den können.

Bei Gefahrstof­fen bedarf es jedoch ohne­hin eines Koor­di­na­tors nach DGUV 101–004, ehe­mals BGR 128.

Im Ergeb­nis führt dies dazu, dass für Fest­stel­lun­gen zum Infor­ma­tion­snutzen und zum Arbeitss­chutz mehrerer Unternehmen, sachkundi­ge Fachin­ge­nieure und Experten einzuset­zen sind. Mit Bezug auf die konkrete Auf­gaben­stel­lung der Fest­stel­lun­gen ist bei der Auswahl des in Frage kom­menden Per­so­n­enkreis­es auf die jew­eilige per­sön­liche Sachkunde abzustellen. Dies kann im Rah­men der SiGeKo-Pla­nung durch sachkundig qual­i­fizierte Per­so­n­en erfol­gen. Andern­falls ist ergänzend auf weit­eres Per­son­al, zum Beispiel auf Sachver­ständi­ge für Gebäude­schad­stoffe, alter­na­tiv­los zurückzugreifen.

3. Sicherer Ausbau von Asbest

Der sichere Aus­bau von Asbest kann nur auf gesicherten Erken­nt­nis­sen mit­tels Fest­stel­lun­gen basieren und endet durch sel­bige in Form von Kon­trollfest­stel­lun­gen, auch Freimes­sun­gen genan­nt. Hier ist emp­fohlen­er­maßen an die Ein­bindung Drit­ter anzuknüpfen. Durch die Fest­stel­lun­gen Drit­ter wird der Erfolg der Sanierung kon­trol­liert und doku­men­tiert. Es ver­ste­ht sich von selb­st, dass das sanierende Unternehmen sich nicht selb­st kon­trol­lieren darf, um einem objek­tiv­en 4‑Au­gen-Prinzip [12] gerecht zu wer­den. In diesem Falle wäre unmit­tel­bar ein Wider­spruch und Zweifel an den Ergeb­nis­sen die Folge.

Der sichere Aus­bau erfol­gt nach den Vor­gaben der TRGS 519. Das mit Asbest belastete Abbruch­ma­te­r­i­al ist dem Wirtschaft­skreis­lauf zu entziehen und die Nach­weise der fachgerecht­en Entsorgung der Bauak­te zuzuführen [6].

Dokumentation / Schadstoffkataster

Nach der Sanierung ist vor der Sanierung! Die Fest­stel­lun­gen, Ana­lytik, durchge­führte Maß­nah­men und Erfol­gskon­trollen sind raumweise und bauteil­be­zo­gen zu doku­men­tieren. Während diverse europäis­che Län­der die Infor­ma­tio­nen zen­tral sam­meln und vorhal­ten, ist dies derzeit in Deutsch­land nicht der Fall. Die eigen­ver­ant­wortliche Auf­be­wahrung durch den Gebäudeeigen­tümer ist uneingeschränkt geboten, um einen späteren Rück­griff auf diese bere­its erar­beit­eten Infor­ma­tio­nen zu hin­ter­legen. Die Unter­la­gen kön­nen unmit­tel­bar oder zu einem späteren Zeit­punkt in ein konzep­tionelles Schad­stof­fkataster über­führt wer­den. Im Falle eines Immo­bilien­verkaufs dienen die Unter­la­gen zur Abgren­zung der bekan­nten und unbekan­nten Erken­nt­nisse über den Ist-Zus­tand des Gebäudes. Hin­sichtlich Mietverträge ist ein ver­gle­ich­bares Bild zu zeichnen.

Mögliche Daten­er­fas­sun­gen kön­nen unter daten­schutzrechtlichen Anforderun­gen ein­er Daten­bank zuge­führt wer­den, um in ein daten­bankgestütztes Schad­stof­fkataster zu münden.

Die Vorteile liegen jedoch bere­its bei kleineren Bau­maß­nah­men auf der Hand. Um redun­dan­ten Fest­stel­lun­gen, Maß­nah­men und sich daraus ergeben­den Kosten ent­ge­gen zu wirken, ist ein kaskadenar­tiger Infor­ma­tions­fluss sub­sidär zu eracht­en. Wohlge­merkt basieren sämtliche Arbeitss­chutz­maß­nah­men auf dem soge­nan­nten STOP-Prinzip [13], d.h. die vorgegebene Rei­hen­folge fordert die Sub­sti­tu­tion. Dieser ist vor allem Vor­rang einzuräumen.

Zielerreichung: Frei von Asbest

Ohne eine konkret geset­zlich ver­ankerte Asbester­mit­tlungspflicht erscheinen zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt die Ziele der europäis­chen Res­o­lu­tion, in Europa bis 2028 frei von Asbest zu sein, zeitlich und sach­lich unerr­e­ich­bar. Es bedarf der Fes­tle­gung und Umset­zung von Work­flow, Min­destanforderun­gen, Stan­dards und Struk­turen. Die hier­für erforder­lichen wirtschaftlichen Aufwen­dun­gen sind in Anbe­tra­cht des Ziels – Unversehrbarkeit und Sicher­heit der Men­schen – als nachrangig zu beze­ich­nen. Im unternehmerischen Arbeitss­chutz gibt es ohne­hin keine Begren­zung von Kosten. Die Erforder­lichkeit ist stets keine Frage der Betra­ch­tung finanzieller und wirtschaftlich­er Gesichtspunkte.

Zu unter­schei­den ist zwis­chen geset­zlichen Min­destanforderun­gen und voll­ständi­ger Schad­stoff­frei­heit. Zu empfehlen ist eine Betra­ch­tung des gesamten Leben­szyk­lus von Gebäu­den unter Berück­sich­ti­gung der ökol­o­gis­chen, ökonomis­chen, soziokul­turellen Qual­ität sowie tech­nis­ch­er und prozes­sualer Aspek­te. Als Ziel­marke ist eine nach­haltige Ver­füg­barkeit anzus­treben. Zukun­ftweisend wäre darüber hin­aus im Rah­men der Dig­i­tal­isierung die stetige Ver­füg­barkeit aller rel­e­van­ten Infor­ma­tio­nen für alle Bauschaf­fend­en, um auf diesen basierend den Arbeitss­chutz auszuricht­en und entsprechende Gefährdungs­beurteilun­gen vornehmen zu kön­nen. Par­al­le­len zu ein­er dig­i­tal­en Kranke­nak­te oder BIM sind nicht zu verkennen.

Als Ide­alvorstel­lung ist vor Augen zu führen, dass ein Auf­trag­nehmer vor dem Schlitzen ein­er Wand mit­tels Smart­phone auf Dat­en ein­er virtuellen Gebäud­e­struk­tur zugreifen kann, die zum Beispiel im Rah­men Jahre zuvor erfol­gter Tätigkeit­en gesam­melt wur­den und ausweisen, dass keine Schad­stoff­be­las­tung der Bausub­stanz vorliegt.

Das Europäis­che Par­la­ment forderte ein Mod­ell für das Screen­ing und die Reg­istrierung von Asbest. Den Eigen­tümern von öffentlichen oder gewerblichen Gebäu­den soll hier­bei vorgeschrieben wer­den, dass unter anderem die Gebäude auf das Vorhan­den­sein von Asbest zu über­prüfen sind und sicherzustellen ist, dass die Infor­ma­tio­nen dem Per­so­n­enkreis zur Ver­fü­gung zu stellen sind, die die Mate­ri­alien möglicher­weise beseit­i­gen. Hier ist die Exeku­tive gefordert.

Das Europäis­che Par­la­ment fordert eine generelle Bringschuld im Sinne eines öffentlichen Asbe­streg­is­ters ein, um Arbeit­nehmern und Arbeit­ge­bern vor der Auf­nahme von Ren­ovierungsar­beit­en ein­schlägige Infor­ma­tio­nen zur Gefährdung durch Asbest bere­itzustellen um Gesund­heits- und Sicher­heits­maß­nah­men durch­führen zu kön­nen. Jedoch beste­ht derzeit eine Hohlschuld seit­ens der Auf­trag­nehmer­seite in Deutsch­land, um den Arbeitss­chutz über­haupt erst zu ermöglichen und umset­zen zu können.

Die gegen­wär­tige Verpflich­tung der Auf­trag­nehmerun­ternehmen erfordert somit gegenüber dem Auf­tragge­ber einen Beib­ringungs­grund­satz durchzuset­zen, da nur dieser hierzu in der Lage ist. Dem Grund­satz des Geset­zes, dass Eigen­tum verpflichtet, ist zu fol­gen [14]. Das aus­führende Unternehmen hat – um den Arbeitss­chutz zu gewährleis­ten – nach § 6 Gef­Stof­fV unter anderem festzustellen, ob Beschäftigte bei ihren Tätigkeit­en Asbest­fasern aus­ge­set­zt sind oder sein kön­nen. Ist der Auf­trag­nehmer nach dem Ver­trag hierzu verpflichtet, trägt dieser die Kosten und Risiken.

Diese geset­zlichen Vor­gaben der Gef­Stof­fV sind nicht neu, sie sind bere­its seit 2010 in Kraft. Die aktuell erschienene DGUV Vorschrift 38, Unfal­lver­hü­tungsvorschrift für Bauar­beit­en, fordert unter § 6 Abs.1: „Vor Beginn von Bauar­beit­en hat der Unternehmer dafür zu sor­gen, dass ermit­telt wird, ob im vorge­se­henen Arbeits­bere­ich Anla­gen vorhan­den sind, durch die Per­so­n­en gefährdet wer­den können.“

Nach § 2 der DGUV Vorschrift 38 gehören zu den Bauar­beit­en Arbeit­en zur Her­stel­lung, Mon­tage, Instand­hal­tung, Änderung, Demon­tage und Besei­t­i­gung von baulichen Anla­gen ein­schließlich der hier­für vor­bere­i­t­en­den und abschließen­den Arbeiten.

Insofern beste­ht zwis­chen den Baubeteiligten nicht nur eine ver­tragliche Bindung, son­dern auch eine moralis­che Verbindung, die zur Koop­er­a­tion verpflichtet und auch den Schutz unbeteiligter Drit­ter umfasst. Selb­st ohne ver­tragliche Beziehung zwis­chen ver­schiede­nen Fir­men ergibt sich eine Abhängigkeit. § 15 Gef­Stof­fV fordert von den Auf­trag­nehmern: „Kann bei Tätigkeit­en von Beschäftigten eines Arbeit­ge­bers eine Gefährdung von Beschäftigten ander­er Arbeit­ge­ber durch Gefahrstoffe nicht aus­geschlossen wer­den, so haben alle betrof­fe­nen Arbeit­ge­ber bei der Durch­führung ihrer Gefährdungs­beurteilun­gen nach §6 zusam­men­zuwirken und die Schutz­maß­nah­men abzus­tim­men. Dies ist zu doku­men­tieren. Die Arbeit­ge­ber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdun­gen der Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe wirk­sam begeg­net wird.“

Beste­ht bei Tätigkeit­en von Beschäftigten eines Arbeit­ge­bers ein Gefährdungspo­ten­tial durch Gefahrstoffe, ist ein Koor­di­na­tor zu bestellen ( § 15 (4) Gef­Stof­fV ). Daneben find­et die DGUV-Regel 101–004 Anwen­dung auf Arbeit­en in kon­t­a­minierten Bere­ichen. „Wer­den Arbeit­en in kon­t­a­minierten Bere­ichen von mehreren Auf­trag­nehmern – gegebe­nen­falls auch deren Sub­un­ternehmern – durchge­führt, hat der Auf­tragge­ber zur Ver­mei­dung möglich­er gegen­seit­iger Gefährdung, zur Koor­dinierung und zur lück­en­losen sicher­heit­stech­nis­chen Überwachung der ver­schiede­nen Arbeit­en ins­beson­dere im Hin­blick auf stof­fliche Gefährdun­gen eine Per­son als Koor­di­na­tor schriftlich zu bestellen.“

Die Auf­gaben und Befug­nisse des Koor­di­na­tors nach DGUV 101–004 sind nicht iden­tisch mit denen des Koor­di­na­tors nach der Baustel­len­verord­nung. Die jew­eili­gen Koor­dinierungsauf­gaben kön­nen nur von ein­er Per­son wahrgenom­men wer­den, wenn die sachkundi­ge Per­son die jew­eili­gen notwendi­gen Eig­nun­gen for­mal besitzt.

Beacht­enswert ist bei den Eig­nungsan­forderun­gen, dass die DGUV Regel 101–004 die Asbest­sanierung ausklam­mert. In Anbe­tra­cht des Wirtschaftlichkeits­ge­bots und zur Ver­mei­dung von Schnittstellen‑, Zuständigkeits- und Kom­mu­nika­tion­sprob­le­men und ‑defiziten ist in der Kon­no­ta­tion anzuempfehlen, bere­its bei der Auswahl des Koor­di­na­tors (m/w/d) ein besten­falls vol­lum­fassendes Tätigkeitsspek­trum abzufordern.

Dieses Spek­trum umfasst mit Bezug auf den Gebäude­schad­stoff Asbest:

  • Pla­nung, Begleitung und Doku­men­ta­tion von Fest­stel­lun­gen und Befundungen
  • Baustel­lenko­or­di­na­tion nach RAB 30
  • Koor­di­na­tion in kon­t­a­minierten Bere­ichen nach DGUV 101–004
  • Sachkunde nach TRGS 519

Fazit

Eine Begren­zung des Fokus auf die Asbest­fasern greift nach den vorste­hen­den Aus­führun­gen zu kurz. Das Eli­m­inieren eines Risikos stellt jedoch einen erhe­blichen apodik­tis­chen Schritt in Rich­tung Arbeitss­chutz wie auch Ziel­er­re­ichung nach den Vor­gaben des Europäis­chen Par­la­ments dar. Mit Bezug auf die Inter­essen alle Baubeteiligten ist dem Ver­lan­gen nach Sicher­heit uneingeschränkt zu fol­gen. Hil­fre­ich wären hierzu sicher­lich ergänzende wirtschaftliche / fiskale Anreize, wie zum Beispiel beim Denkmalschutz, bei Energieeinsparpro­gram­men, Maß­nah­men der KfW, Umsatzs­teuer­frei­heit usw.

Investi­tio­nen in die Sicher­heit sind Investi­tio­nen in die Zukun­ft und Investi­tio­nen in die Menschheit.

Quellen

  1. §1 Zielset­zung und Anwen­dungs­bere­ich Arbeitsschutzgesetz
  2. ver­gl. §2 Abs. 1 VOB / B
  3. Leitlin­ie für die Asbesterkun­dung zur Vor­bere­itung von Arbeit­en in und an älteren Gebäuden
  4. TRGS 519, Stand 17.10.2019
  5. ver­gl. §4 Abs.2, §13 Abs. 1 VOB/B ; mit­tel­bar §633 BGB
  6. Gesetz zur Förderung der Kreis­laufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaf­tung von Abfällen
  7. § 53 Muster­bauord­nung, ver­gl. Verkehrssicherungspflichten
  8. ver­gl. Stufen der Kon­flik­teskala­tion nach Glasl
  9. ver­gl. Koop­er­a­tions­ge­bot VOB
  10. §1 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
  11. Regeln zum Arbeitss­chutz auf Baustellen (RAB), Konkretisierung zu § 3 BaustellV
  12. ver­gl. Vorge­hensweise Trag­w­erk­s­pla­nung, WTA 4–12 usw.
  13. Sub­sti­tu­tion, Tech­nis­che Maß­nah­men, Organ­isatorische Maß­nah­men und Per­sön­liche Schutzausrüstung
  14. Artikel 14 Grundgesetz

Foto: privat

WiMed.me.me. Hans-Peter Füg

Mas­ter Pro­fes­sion­al, Wirtschafts­me­di­a­tor (IHK), per­so­nen­z­er­ti­fiziert­er Sachver­ständi­ger Gebäude­schad­stoffe und Innen­raumhy­giene, öffentlich bestell­ter und verei­digter Sachver­ständi­ger für das Maler- und Lack­ier­erhandw­erk, Stre­itlös­er / Mit­glied DGA-Bau Berlin, Mit­glied Deutsch­er Baugerichtstag

www.asbestgutachter.de

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