Frei von Asbest
Wie nun zur Halbzeit festzustellen ist, ist eine unmittelbare gesetzliche Asbestermittlungspflicht in Deutschland nicht gegenständlich. Daraus ergibt sich zwangsläufig die Frage, wie die honorigen Ziele erreicht werden sollen? Denklogisch wären die Ziele wie folgt in eine strukturierte, aufeinander aufbauende Abfolge zu bringen:
- Informationsermittlung
- Feststellungen
- Sicherer Ausbau von Asbest
- Dokumentation / Schadstoffkataster
1. Informationsermittlung
Erster Ansatz der Informationsermittlung sind Fragestellungen zum Objekt, zu zugehörigen Informationen und der gegenständlichen Planung. Hier trägt der Bauherr die Verantwortung den Unternehmer entsprechend mit den notwendigen Unterlagen zu versorgen. Sind diese nicht aussagekräftig, bleibt der Unternehmer unvermindert verpflichtet, seiner arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung [1] nachzukommen, was regelmäßig mit zusätzlichen, besonderen Leistungen zu einer Vergütungsforderung führt [2].
Mit erster Informationsermittlung sind zunächst Gebäude hinsichtlich ihres Erstellungszeitraums zu unterscheiden [3]. Weitgehend auf der sicheren Seite liegend können Gebäude, die nach 1995 erstellt wurden, als frei von Asbest angesehen werden. Gebäudem die vor 1995 erstellt wurden, unterliegen dagegen dem Generalverdacht Asbest. Im weiteren Informationsschritt bedarf es der Unterscheidung der geplanten und auszuführenden Tätigkeiten. Greifen diese durch zum Beispiel Schleifen, Stemmen, Abbruch, Schlitzen usw. in die Bausubstanz ein, ist sicher zu stellen, dass es zu keiner unkontrollierten Freisetzung (Havarie) von Asbestfasern kommt.
Der Generalverdacht Asbest ist ausreichend, um Maßnahmen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 [4] im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik [5] zwingend umsetzen zu müssen. Beim Verzicht auf weitere Feststellungen zu einer möglichen Gefahrstoffbelastung bedarf es der vollinhaltlichen Umsetzung der TRGS 519. Letztlich im Ursprung davon ausgehend, dass der Generalverdacht zutrifft. Dies hat zur Folge, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen genau so zu planen und umzusetzen sind, wie wenn nicht nur der bloße Verdacht, sondern eine tatsächliche Asbestbelastung gegenständlich ist. Entsprechend ist der entstehende Abfall ebenfalls als asbestbelastet zu deklarieren und nicht mehr dem Kreislauf der Abfallwirtschaft [6] zuzuführen.
Weiterer Ansatz der Informationsermittlung ist dabei stets die Fragestellung zum Objekt, zugehörigen Informationen und der gegenständlichen Planung. Hier trägt der Bauherr die Verantwortung [7] den Unternehmer entsprechend mit den notwendigen Unterlagen zu versorgen. Sind diese beispielsweise nicht aussagekräftig und nicht frei von Widersprüchen, hat der Unternehmer unvermindert vollständig seiner arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung nachzukommen, was regelmäßig zu Umplanungen sowie zusätzlichen, besonderen Leistungen in Verbindung mit Vergütungsforderung führt. Ferner führen Informationsdefizite und Unklarheiten schnell zu einem Konfliktfeld zwischen den Baubeteiligten [8].
2. Feststellungen
Um nicht nur auf Basis eines Verdachts postfaktische Maßnahmen zu ergreifen, bei denen es neben einer erheblichen Kostensteigerung auch zu einem Verbrauch wichtiger Ressourcen kommt, erwachsen Feststellungen zur letztlich geeigneten Methode. Mit jeweiligem Bezug auf die geplanten Tätigkeiten und den Gebäudebestand, sind durch ausgewiesene Fachleute wie zum Beispiel Sachverständige für Gebäudeschadstoffe Proben zu entnehmen, diese zu analysieren und einen aussagekräftigen Befund schriftlich zu erarbeiten und einer Dokumentation zuzuführen. Ist die zu bearbeitende Bausubstanz mit Asbest belastet, muss die weitere Bearbeitung unter Einhaltung der Maßgaben der TRGS 519 erfolgen. Das Ausmaß einer Asbestfreisetzung bezieht sich hierbei nicht auf das eigentliche Tätigkeitsziel, sondern auf die zu bearbeitende Bausubstanz und das Bearbeitungsverfahren.
Die Baustellenverordnung verpflichtet ferner nach § 2 den Bauherren bzw. dessen Bevollmächtigten den Arbeitsschutz planerisch und koordinativ zu berücksichtigen, während das Arbeitsschutzgesetz gemäß § 4 nur den jeweiligen Unternehmer für dessen Tätigkeiten in die Pflicht nimmt. Alle Baubeteiligten sind dem Stand der Technik verpflichtet, sodass die Grundsätze des Arbeitsschutzes im Grundverständnis kooperativ [9] und mit gleicher Zielsetzung „Sicherheit für alle“ umzusetzen sind.
Insoweit scheidet eine Vorgehensweise dahingehend aus, dass ein Auftragnehmer Feststellungen zu einer Asbestbelastung trifft, die zur Anwendung bei anderen Auftragnehmern führen. Der Arbeitsschutz endet an den jeweiligen unternehmerischen Sphären und an deren vertraglichen Verantwortungsbereich, sodass eine Strahlkraft für bzw. Weiterverwendung seitens Dritter – allein schon aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten – im Grundsatz entfällt [10].
Vergleichbar ist dies beispielsweise mit der Aufgabenverteilung zwischen SiGeKo und Unternehmen [11]. Beim Unternehmen verbleibt die Aufgabe zur Koordination der eigenen Mitarbeiter, während der SiGeKo das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen primär zu koordinieren hat.
Eine praxisnahe Befundung durch den „ersten Unternehmer an der Baustelle“ würde somit zu kurz greifen, da Feststellungen aus den Arbeitsschutzsphären des Unternehmens nicht nachhaltig und zielführend durch weitere Unternehmen fortgeführt werden können.
Bei Gefahrstoffen bedarf es jedoch ohnehin eines Koordinators nach DGUV 101–004, ehemals BGR 128.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass für Feststellungen zum Informationsnutzen und zum Arbeitsschutz mehrerer Unternehmen, sachkundige Fachingenieure und Experten einzusetzen sind. Mit Bezug auf die konkrete Aufgabenstellung der Feststellungen ist bei der Auswahl des in Frage kommenden Personenkreises auf die jeweilige persönliche Sachkunde abzustellen. Dies kann im Rahmen der SiGeKo-Planung durch sachkundig qualifizierte Personen erfolgen. Andernfalls ist ergänzend auf weiteres Personal, zum Beispiel auf Sachverständige für Gebäudeschadstoffe, alternativlos zurückzugreifen.
3. Sicherer Ausbau von Asbest
Der sichere Ausbau von Asbest kann nur auf gesicherten Erkenntnissen mittels Feststellungen basieren und endet durch selbige in Form von Kontrollfeststellungen, auch Freimessungen genannt. Hier ist empfohlenermaßen an die Einbindung Dritter anzuknüpfen. Durch die Feststellungen Dritter wird der Erfolg der Sanierung kontrolliert und dokumentiert. Es versteht sich von selbst, dass das sanierende Unternehmen sich nicht selbst kontrollieren darf, um einem objektiven 4‑Augen-Prinzip [12] gerecht zu werden. In diesem Falle wäre unmittelbar ein Widerspruch und Zweifel an den Ergebnissen die Folge.
Der sichere Ausbau erfolgt nach den Vorgaben der TRGS 519. Das mit Asbest belastete Abbruchmaterial ist dem Wirtschaftskreislauf zu entziehen und die Nachweise der fachgerechten Entsorgung der Bauakte zuzuführen [6].
Dokumentation / Schadstoffkataster
Nach der Sanierung ist vor der Sanierung! Die Feststellungen, Analytik, durchgeführte Maßnahmen und Erfolgskontrollen sind raumweise und bauteilbezogen zu dokumentieren. Während diverse europäische Länder die Informationen zentral sammeln und vorhalten, ist dies derzeit in Deutschland nicht der Fall. Die eigenverantwortliche Aufbewahrung durch den Gebäudeeigentümer ist uneingeschränkt geboten, um einen späteren Rückgriff auf diese bereits erarbeiteten Informationen zu hinterlegen. Die Unterlagen können unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt in ein konzeptionelles Schadstoffkataster überführt werden. Im Falle eines Immobilienverkaufs dienen die Unterlagen zur Abgrenzung der bekannten und unbekannten Erkenntnisse über den Ist-Zustand des Gebäudes. Hinsichtlich Mietverträge ist ein vergleichbares Bild zu zeichnen.
Mögliche Datenerfassungen können unter datenschutzrechtlichen Anforderungen einer Datenbank zugeführt werden, um in ein datenbankgestütztes Schadstoffkataster zu münden.
Die Vorteile liegen jedoch bereits bei kleineren Baumaßnahmen auf der Hand. Um redundanten Feststellungen, Maßnahmen und sich daraus ergebenden Kosten entgegen zu wirken, ist ein kaskadenartiger Informationsfluss subsidär zu erachten. Wohlgemerkt basieren sämtliche Arbeitsschutzmaßnahmen auf dem sogenannten STOP-Prinzip [13], d.h. die vorgegebene Reihenfolge fordert die Substitution. Dieser ist vor allem Vorrang einzuräumen.
Zielerreichung: Frei von Asbest
Ohne eine konkret gesetzlich verankerte Asbestermittlungspflicht erscheinen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Ziele der europäischen Resolution, in Europa bis 2028 frei von Asbest zu sein, zeitlich und sachlich unerreichbar. Es bedarf der Festlegung und Umsetzung von Workflow, Mindestanforderungen, Standards und Strukturen. Die hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Aufwendungen sind in Anbetracht des Ziels – Unversehrbarkeit und Sicherheit der Menschen – als nachrangig zu bezeichnen. Im unternehmerischen Arbeitsschutz gibt es ohnehin keine Begrenzung von Kosten. Die Erforderlichkeit ist stets keine Frage der Betrachtung finanzieller und wirtschaftlicher Gesichtspunkte.
Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlichen Mindestanforderungen und vollständiger Schadstofffreiheit. Zu empfehlen ist eine Betrachtung des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen, soziokulturellen Qualität sowie technischer und prozessualer Aspekte. Als Zielmarke ist eine nachhaltige Verfügbarkeit anzustreben. Zukunftweisend wäre darüber hinaus im Rahmen der Digitalisierung die stetige Verfügbarkeit aller relevanten Informationen für alle Bauschaffenden, um auf diesen basierend den Arbeitsschutz auszurichten und entsprechende Gefährdungsbeurteilungen vornehmen zu können. Parallelen zu einer digitalen Krankenakte oder BIM sind nicht zu verkennen.
Als Idealvorstellung ist vor Augen zu führen, dass ein Auftragnehmer vor dem Schlitzen einer Wand mittels Smartphone auf Daten einer virtuellen Gebäudestruktur zugreifen kann, die zum Beispiel im Rahmen Jahre zuvor erfolgter Tätigkeiten gesammelt wurden und ausweisen, dass keine Schadstoffbelastung der Bausubstanz vorliegt.
Das Europäische Parlament forderte ein Modell für das Screening und die Registrierung von Asbest. Den Eigentümern von öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden soll hierbei vorgeschrieben werden, dass unter anderem die Gebäude auf das Vorhandensein von Asbest zu überprüfen sind und sicherzustellen ist, dass die Informationen dem Personenkreis zur Verfügung zu stellen sind, die die Materialien möglicherweise beseitigen. Hier ist die Exekutive gefordert.
Das Europäische Parlament fordert eine generelle Bringschuld im Sinne eines öffentlichen Asbestregisters ein, um Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor der Aufnahme von Renovierungsarbeiten einschlägige Informationen zur Gefährdung durch Asbest bereitzustellen um Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen durchführen zu können. Jedoch besteht derzeit eine Hohlschuld seitens der Auftragnehmerseite in Deutschland, um den Arbeitsschutz überhaupt erst zu ermöglichen und umsetzen zu können.
Die gegenwärtige Verpflichtung der Auftragnehmerunternehmen erfordert somit gegenüber dem Auftraggeber einen Beibringungsgrundsatz durchzusetzen, da nur dieser hierzu in der Lage ist. Dem Grundsatz des Gesetzes, dass Eigentum verpflichtet, ist zu folgen [14]. Das ausführende Unternehmen hat – um den Arbeitsschutz zu gewährleisten – nach § 6 GefStoffV unter anderem festzustellen, ob Beschäftigte bei ihren Tätigkeiten Asbestfasern ausgesetzt sind oder sein können. Ist der Auftragnehmer nach dem Vertrag hierzu verpflichtet, trägt dieser die Kosten und Risiken.
Diese gesetzlichen Vorgaben der GefStoffV sind nicht neu, sie sind bereits seit 2010 in Kraft. Die aktuell erschienene DGUV Vorschrift 38, Unfallverhütungsvorschrift für Bauarbeiten, fordert unter § 6 Abs.1: „Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.“
Nach § 2 der DGUV Vorschrift 38 gehören zu den Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, Änderung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.
Insofern besteht zwischen den Baubeteiligten nicht nur eine vertragliche Bindung, sondern auch eine moralische Verbindung, die zur Kooperation verpflichtet und auch den Schutz unbeteiligter Dritter umfasst. Selbst ohne vertragliche Beziehung zwischen verschiedenen Firmen ergibt sich eine Abhängigkeit. § 15 GefStoffV fordert von den Auftragnehmern: „Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach §6 zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe wirksam begegnet wird.“
Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers ein Gefährdungspotential durch Gefahrstoffe, ist ein Koordinator zu bestellen ( § 15 (4) GefStoffV ). Daneben findet die DGUV-Regel 101–004 Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. „Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern – gegebenenfalls auch deren Subunternehmern – durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf stoffliche Gefährdungen eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen.“
Die Aufgaben und Befugnisse des Koordinators nach DGUV 101–004 sind nicht identisch mit denen des Koordinators nach der Baustellenverordnung. Die jeweiligen Koordinierungsaufgaben können nur von einer Person wahrgenommen werden, wenn die sachkundige Person die jeweiligen notwendigen Eignungen formal besitzt.
Beachtenswert ist bei den Eignungsanforderungen, dass die DGUV Regel 101–004 die Asbestsanierung ausklammert. In Anbetracht des Wirtschaftlichkeitsgebots und zur Vermeidung von Schnittstellen‑, Zuständigkeits- und Kommunikationsproblemen und ‑defiziten ist in der Konnotation anzuempfehlen, bereits bei der Auswahl des Koordinators (m/w/d) ein bestenfalls vollumfassendes Tätigkeitsspektrum abzufordern.
Dieses Spektrum umfasst mit Bezug auf den Gebäudeschadstoff Asbest:
- Planung, Begleitung und Dokumentation von Feststellungen und Befundungen
- Baustellenkoordination nach RAB 30
- Koordination in kontaminierten Bereichen nach DGUV 101–004
- Sachkunde nach TRGS 519
Fazit
Eine Begrenzung des Fokus auf die Asbestfasern greift nach den vorstehenden Ausführungen zu kurz. Das Eliminieren eines Risikos stellt jedoch einen erheblichen apodiktischen Schritt in Richtung Arbeitsschutz wie auch Zielerreichung nach den Vorgaben des Europäischen Parlaments dar. Mit Bezug auf die Interessen alle Baubeteiligten ist dem Verlangen nach Sicherheit uneingeschränkt zu folgen. Hilfreich wären hierzu sicherlich ergänzende wirtschaftliche / fiskale Anreize, wie zum Beispiel beim Denkmalschutz, bei Energieeinsparprogrammen, Maßnahmen der KfW, Umsatzsteuerfreiheit usw.
Investitionen in die Sicherheit sind Investitionen in die Zukunft und Investitionen in die Menschheit.
Quellen
- §1 Zielsetzung und Anwendungsbereich Arbeitsschutzgesetz
- vergl. §2 Abs. 1 VOB / B
- Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden
- TRGS 519, Stand 17.10.2019
- vergl. §4 Abs.2, §13 Abs. 1 VOB/B ; mittelbar §633 BGB
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- § 53 Musterbauordnung, vergl. Verkehrssicherungspflichten
- vergl. Stufen der Konflikteskalation nach Glasl
- vergl. Kooperationsgebot VOB
- §1 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), Konkretisierung zu § 3 BaustellV
- vergl. Vorgehensweise Tragwerksplanung, WTA 4–12 usw.
- Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen und Persönliche Schutzausrüstung
- Artikel 14 Grundgesetz
WiMed.me.me. Hans-Peter Füg
Master Professional, Wirtschaftsmediator (IHK), personenzertifizierter Sachverständiger Gebäudeschadstoffe und Innenraumhygiene, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk, Streitlöser / Mitglied DGA-Bau Berlin, Mitglied Deutscher Baugerichtstag